Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2026 – 2 W 91/26

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0806.2W91.26.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 08.04.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts -Aachen vom 06.04.2026, 770D VI 1532/24, wird zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Gründe

1.

Randnummer 3

Am 00.00.2024 ist der Erblasser in Bosnien-Herzegowina verstorben. Seine Ehefrau ist am 00.00.2023 vorverstorben. Die Eheleute hatten zwei Töchter, die Beteiligte zu 1) und die ebenfalls vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 2) und zu 3).

Randnummer 4

Der Erblasser setzte am 20.04.1994 ein notarielles Testament auf, mit dem er seine Ehefrau als Alleinerbin und die gemeinsamen Töchter sowie deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzte. Weiter ist ein privatschriftliches Testament vom 21.05.2023 eröffnet worden, dessen Echtheit und Wirksamkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht. Mit diesem Testament wurde die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin bestimmt und wurden die Beteiligten zu 2) und 3) enterbt.

Randnummer 5

Am 31.07.2024 hat die Beteiligte zu 1) zu Protokoll des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - unter Berufung auf das Testament vom 21.05.2023 die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 47 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 hat die Beteiligte zu 1) ihren Erbscheinsantrag auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkt (Bl. 92 d. A.). Die Beteiligte zu 1) hat erklärt, der Erblasser habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in I. gehabt.

Randnummer 6

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Der Beteiligte zu 2) hat geltend gemacht, dass das Testament vom 21.05.2023 nicht vom Erblasser errichtet worden sei. Er habe aufgrund seines hohen Alters an den Händen extrem gezittert und sei auch nicht in der Lage gewesen, komplette Sätze so zu schreiben, wie dies in dem handschriftlichen Testament den Anschein mache.

Randnummer 7

Das Nachlassgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.10.2024 (Bl. 85 d. A.) zwei Zeuginnen zu den Umständen der Errichtung des Testaments vom 21.05.2023 gehört (Bl. 177 ff. d. A.).

Randnummer 8

Der Beteiligte zu 2) hat weiter die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts gerügt und die Auffassung vertreten, aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers und seines letzten Aufenthaltes in einem Altersheim in Bosnien richte sich die Erbfolge nach bosnischem Recht (Bl. 131 ff. d. A.). Im Übrigen ergebe sich aus der Krankenakte des dortigen Altersheimes zweifelsfrei, dass der Erblasser dement gewesen sei, so dass er in diesem Zustand auch nicht mehr testierfähig gewesen sei (Bl. 151 d. A.). Es sei auch in bosnischer Gerichtszuständigkeit ein Verfahren eingeleitet worden, mit dem die Nichtigkeit des hier vorgelegten handschriftlichen Testaments festgestellt werden solle (Bl. 173, 161 ff. d. A.).

Randnummer 9

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

Randnummer 10

das Verfahren gemäß § 21 FamFG im Hinblick auf das Verfahren in Bosnien auszusetzen (Bl. 187 d. A.).

Randnummer 11

Die Beteiligte zu 1) ist dem Aussetzungsantrag entgegengetreten und hat vorgetragen, der Erblasser habe lediglich einen Kurzurlaub in seiner Heimat machen wollen, habe dann aber aus gesundheitlichen Gründen nicht allein zurückreisen können (Bl. 205 ff. d. A.).

Randnummer 12

Mit Beschluss vom 06.04.2026 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen (Bl. 397 ff. d. A.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 08.04.2026 (Bl. 408 d. A.), die er mit Schriftsatz vom 19.05.2026 begründet hat (Bl. 423 ff. d. A.). Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 434 ff. d. A.).

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

2.

Randnummer 15

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Randnummer 16

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 21 Abs. 1 S.1 FamFG nicht vorliegen. Insofern ist auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses zu verweisen.

Randnummer 17

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG müsste die Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängen, über das in einem anderen anhängigen Verfahren oder in einem Verwaltungsverfahren entschieden wird (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG, § 21 Rn. 9). Eine Vorgreiflichkeit kann vorliegen, wenn das aussetzende Gericht aufgrund der materiellen Wirkung an die in dem anderen Verfahren ergangenen Entscheidung gebunden ist (Sternal/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 11). Eine solche Bindungswirkung des in Bosnien-Herzegowina anhängigen Verfahrens hat das Amtsgericht zutreffend verneint. Es fehlt bereits an der Anerkennungsfähigkeit eines etwaigen Urteils oder Beschlusses durch ein Gericht in Bosnien-Herzegowina über die Frage der Wirksamkeit des Testaments vom 21.05.2023.

Randnummer 18

Die Anerkennung einer in dem Zivilrechtsstreit in Bosnien-Herzegowina ergehenden Entscheidung nach Art. 39 EuErbVO oder nach Art. 36 Brüssel Ia-VO kommt vorliegend nicht in Betracht, da Bosnien-Herzegowina kein Mitgliedstaat dieser Verordnungen ist, unabhängig davon, dass die Brüssel Ia-VO auf erbrechtliche Verhältnisse ohnehin nicht zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 2f. Brüssel Ia-VO). Die Anerkennungsfähigkeit richtet sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften.

Randnummer 19

Die Anerkennung einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung in Bosnien-Herzegowina richtet sich vorliegend nach § 328 ZPO und nicht nach §§ 107 ff. FamFG. Bei der Anerkennung nachlassgerichtlicher Entscheidungen kommt es nach dem Prinzip der lex fori auf die Einordnung der ausländischen Entscheidung nach deutschem Verständnis an (Sternal/Dimmler, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 108 Rn. 7, 47; Zöller/Hau, ZPO, 36. Aufl.2026, § 328 Rn. 23; MüKo-ZPO/Gottwald, 7. Aufl. 2025, § 328 Rn. 65; KG FamRZ 2004, 275). Danach würde sich eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments in einem Zivilrechtsstreit nach der Zivilprozessordnung (ZPO) richten und nicht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Randnummer 20

Die Anerkennungsfähigkeit setzt gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass das ausländische Gericht in Anwendung des deutschen Rechtes international zuständig ist (vgl. Bach, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.03.2026, § 328 ZPO, Rn. 15). Damit folgt das deutsche Recht dem sog. Spiegelbildprinzip. Nach diesem Prinzip ist die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts zu bejahen, wenn es bei einer entsprechenden Anwendung der inländischen Regeln zuständig wäre (sog. Anerkennungszuständigkeit). Dies bedeutet, dass für diese hypothetische Prüfung zunächst die zuständigkeitsrelevanten Elemente des Sachverhaltes ggf. vom Urteilsstaat ins Inland gedanklich zu verlegen sind und umgekehrt. Umstritten ist, ob im Rahmen der Anerkennungszuständigkeit auch gemeinschaftsrechtliche und/oder staatsvertragliche Zuständigkeitsregeln zu berücksichtigen sind (Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 328 Rn. 9, 10; Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 328 Rn. 93).

Randnummer 21

Dies wird in der Literatur zum Teil bejaht, u. a. mit der Begründung, dass es primär Sinn und Zweck des Spiegelbildprinzips sei, die ausländische Zuständigkeit an heimischen Gerechtigkeitserwägungen zu messen. Hierzu würden auch und gerade die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zählen. (vgl. Bach, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.03.2026, § 328 ZPO, Rn. 15.2). Danach wäre die Zuständigkeitsfrage nach den Art. 4 ff. EuErbVO zu prüfen und zu beurteilen. Nach Art. 4 EuErbVO kommt es darauf an, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zur Beantwortung dieser Frage sind u. a. auch die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen der betreffenden Person heranzuziehen. Es muss also auf der einen Seite ein objektiver tatsächlicher Aufenthalt - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer - gegeben sein. Auf der anderen Seite wird man auch eine subjektive Komponente im Sinne eines Bleibewillens (animus manendi) fordern müssen (vgl. Schlögel, BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/ Schlünder, 58. Edition Stand: 01.06.2026, § 343 Rn. 5). Zu Recht hat das Nachlassgericht aber ausgeführt, dass zumindest derzeit keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen werden können, dass der Erblasser aus eigenem Willen einen neuen Lebensmittelpunkt in Bosnien hätte begründen wollen. Die vom Beteiligten zu 2) vorgelegte Bescheinigung der Heimleitung verhält sich nicht zu der Frage, ob der Erblasser den Willen hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach Bosnien zu verlegen. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1) hat es sich bei dem Heimaufenthalt um einen vorübergehenden Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen gehandelt. Danach begründet Art. 4 EuErbVO die internationale Zuständigkeit der Gerichte Bosnien-Herzegowinas nicht. Zwar käme eine Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO in Betracht, wenn der andere Aufenthaltsstaat kein Mitgliedsstaat der EuErbVO ist und der Erblasser weder die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates hat und dort auch in den letzten 5 Jahren nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings beschränkt Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates auf das Vermögen, das sich in diesem Mitgliedsstaat befindet. Eine solch eingeschränkte Zuständigkeit auf inländisches Vermögen kann die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung in anderen Ländern nicht begründen.

Randnummer 22

Nach anderer Ansicht sind die europarechtlichen Regelungen außer Betracht zu lassen. Solange das autonome Recht am Spiegelbildprinzip festhalte, solle die Gerichtspflichtigkeit in Drittstaaten nicht noch über die Regeln des autonomen Rechts hinaus erweitert werden (Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 328 Rn. 93). Danach wären nach dem Grundsatz, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen ist, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, §§ 12, 13, 27 ZPO einschlägig. Eine Zuständigkeit der Gerichte Bosnien-Herzegowinas gemäß § 12 ZPO scheidet indes aus, weil die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Auch § 27 ZPO kommt nicht in Betracht, weil auch der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hatte (s.o.).

Randnummer 23

Im Ergebnis hat das Nachlassgericht daher zu Recht eine Aussetzung des Verfahrens wegen einer möglichen Vorgreiflichkeit verneint. Letztlich kann dies indes dahinstehen, weil die Entscheidung des Nachlassgerichts, das Verfahren nicht auszusetzen, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist. Die Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung des Verfahrens steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses darf nicht nach freiem Belieben aussetzen, sondern hat nach pflichtgemäßem Ermessen die sachlichen Gründe abzuwägen, die für und gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen, einerseits die Vermeidung einer doppelten Prüfung identischer Fragen und andererseits die Zumutbarkeit der Verzögerung der Entscheidung durch die Aussetzung (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 21 Rn. 23 m.w.N.). Hier hat das Nachlassgericht eine entsprechende Ermessensabwägung zwar unterlassen, weil es zu Recht bereits die Voraussetzungen für eine Aussetzung für nicht gegeben erachtet hat. In einem solchen Fall ist jedoch das Beschwerdegericht befugt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 68 Rn. 120). Hier ist eine Aussetzung, selbst wenn eine Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung eines Gerichts in Bosnien-Herzegowina über die Frage der Wirksamkeit des Testaments zu bejahen wäre, abzulehnen. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wie lange ein solches Verfahren dort bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss dauern würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das streitige Testament vom Nachlassgericht eröffnet worden ist und hier vorliegt. Die Frage, ob das Testament vom Erblasser errichtet worden ist, lässt sich daher ohne weiteres hier feststellen. Daher scheidet auch eine Reduzierung des Ermessens auf eine Aussetzungspflicht aus (vgl. hierzu: Sternal/Sternal, aaO, § 21 Rn. 23), weil die entscheidungserhebliche Feststellung nicht ausschließlich in Bosnien-Herzegowina getroffen werden kann, sondern eher in Deutschland.

3.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 FamFG.

Randnummer 26

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Randnummer 27

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

4.

Randnummer 29

Auch wenn es für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich ist, weist der Senat das Nachlassgericht darauf hin, dass der Vermerk über den Erlass des angefochtenen Beschlusses der Überprüfung bedarf. Der Beschluss trägt das Datum 06.04.2026, der Vermerk, der am 07.04.2026 erstellt worden ist, weist dagegen ein Erlassdatum 02.04.2026 auf, was insgesamt nicht nachvollziehbar ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Köln in 2 W 91/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten