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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 39 EuErbVO – Anerkennung

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 45 bis 58 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Rechtsprechung zu Art. 39 EuErbVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 39 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – IV ZB 19/24 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll.
  • EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-658/17 · Erste Kammer

    WB gegen Notariusz Przemysława Bac. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i – Begriff ‚Entscheidung‘ in Erbsachen – Begriff ‚öffentliche Urkunde‘ in Erbsachen – Rechtliche Einstufung der Urkunde über …

  • BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – IV ZB 20/22 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

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