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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 38 EuErbVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 38 EuErbVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 38 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“

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