Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 38 EuErbVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
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