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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 36 GNotKG – Allgemeiner Geschäftswert

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 GNotKG verweisen

  • § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
  • § 75 GNotKG – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Rechtsprechung zu § 36 GNotKG

390 Entscheidungen zitieren § 36 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 27.02.2026 – 7 W 12/26 · 7. Zivilsenat

    Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens bei Ausbleiben von Forderungsanmeldung

  • OLG München, Beschl. v. 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Für den notariell erklärten Verzicht eines Grundstücksverkäufers auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG fällt für das Beurkundungsverfahren eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV-GNotKG an. Auch für eine „vorsorgliche Umsatzsteueroption“ gilt hierbei die Bewertungs- und Berechnungsabfolge nach den § 110 Nr. 2 lit. c, § 97 Abs. 1, 94 GNotKG. Eine Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 36 …
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – XII ZB 502/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen - hier den Widerruf und die Vollmachterteilung - beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016 …
  • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2017 – XII ZB 373/16 · 12. Zivilsenat

    Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2025 – XIII ZB 24/24 · 13. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG gelten auch für den auf Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG gerichteten Haftantrag. 2. Bei der Mitwirkungshaft richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der Behörde zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag danach, welche …

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