Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 75 GNotKG – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Rechtsprechung zu § 75 GNotKG
2 Entscheidungen zitieren § 75 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – II ZB 7/14 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
BGH, Beschl. v. 25.06.2019 – II ZB 21/18 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf …