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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 10 EuErbVO – Subsidiäre Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn

  • a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 10 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 10 EuErbVO

5 Entscheidungen zitieren Art. 10 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 12.06.2024 – 33 Wx 270/23 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Nachlassverfahren nach dem Tod des emeritierten Papstes Benedikt XVI. 2. Passiva zählen nicht zum Nachlassvermögen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO.
  • OLG München, Beschl. v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen lediglich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren. (Rn. 15) 2. Einem in der Form des Zeugentestaments verfassten Testament eines Erblassers US-amerikanischer Staatsangehörigkeit mit …
  • EuGH, Urt. v. 07.11.2024 – C-291/23 · Fünfte Kammer

    LS gegen PL. Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeiten in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 10 Abs. 1 – Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen – Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Drittstaat – Kriterium der Belegenheit von …

  • EuGH, Beschl. v. 17.07.2023 – C-55/23 · Zehnte Kammer

    PA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen …

  • EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-645/20 · Fünfte Kammer

    V A und Z A gegen TP. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 10 – Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen – Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 …

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