Ein Gericht, das ein Verfahren in einer Erbsache von Amts wegen nach Artikel 4 oder nach Artikel 10 eingeleitet hat, beendet das Verfahren, wenn die Verfahrensparteien vereinbart haben, die Erbsache außergerichtlich in dem Mitgliedstaat, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, einvernehmlich zu regeln.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 8 EuErbVO – Beendigung des Verfahrens von Amts wegen bei Rechtswahl
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.