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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 11 EuErbVO – Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 11 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 11 EuErbVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 11 EuErbVO.

  • OLG München, Beschl. v. 12.06.2024 – 33 Wx 270/23 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Nachlassverfahren nach dem Tod des emeritierten Papstes Benedikt XVI. 2. Passiva zählen nicht zum Nachlassvermögen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO.

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