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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 6 EuErbVO – Unzuständigerklärung bei Rechtswahl

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Ist das Recht, das der Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat, das Recht eines Mitgliedstaats, so verfährt das nach Artikel 4 oder Artikel 10 angerufene Gericht wie folgt:

  • a) Es kann sich auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei es die konkreten Umstände der Erbsache berücksichtigt, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind, oder
  • b) es erklärt sich für unzuständig, wenn die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts vereinbart haben.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 6 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 6 EuErbVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 6 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Beschl. v. 17.07.2023 – C-55/23 · Zehnte Kammer

    PA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen …

  • EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-422/20 · Sechste Kammer

    RK gegen CR. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbsachen – Verordnung Nr. 650/2012 – Art. 6 Buchst. a – Unzuständigerklärung – Art. 7 Buchst. a – Gerichtliche Zuständigkeit – Kontrolle durch das zweitbefasste Gericht – Art. 22 – Rechtswahl – Art. 39 – …

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