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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Urteil vom 14.10.2026 – 13 U 49/26

Spruchkörper
13. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:1014.13U49.26.00
Normenkette
BGB § 307 , BGB § 488 Abs. 1, BGB § 700 Abs. 1

Leitsatz

[if !supportLists]1. [endif]Verträge über Termineinlagen von Sozialversicherungsträgern unterfallen dem Darlehensrecht gemäß § 488 BGB.

[if !supportLists]2. [endif]Das Verlangen der Bank nach Zahlung von Zinsen durch den Kunden (“Negativzinsen”) ist auch dann als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, wenn der Kunde in Kenntnis dessen bei verschiedenen Banken Konditionen abgefragt und die Anlage dort getätigt hat, wo die geringsten Zinsen zu zahlen waren.

[if !supportLists]3. [endif]Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, mit denen für Termineinlagen “Negativzinsen” verlangt wurden, ist wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB).

[if !supportLists]4. [endif]Die hierdurch begründete Vermutung der unangemessenen Benachteiligung des Kunden wird nicht dadurch widerlegt, dass Banken in der Niedrigzinsphase mit den Einlagen keine ausreichende Erträge erwirtschaften konnten und ihrerseits auf die bei der Zentralbank zu haltende Mindestreserve negative Zinsen entrichten mussten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln 28.04.2026 - 21 O 480/25 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die Klägerin ist eine der Trägerinnen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie macht Rückforderungsansprüche von an die Beklagte für Termineinlagen gezahlten „negativen“ Zinsen geltend.

Randnummer 4

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache vollumfänglich verurteilt und die Klage lediglich mit dem Zinsantrag teilweise abgewiesen hat (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Randnummer 5

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Vereinbarung über das Verwahrentgelt halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche die Klägerin unangemessen benachteilige, da sie vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages abweiche. Angesichts der Höhe der vereinbarten Einlagesummen sowie der ausdrücklichen termingebundenen Rückzahlungspflicht sei nach dem objektiven Empfängerhorizont der Parteien von einer Verpflichtung zur Einzahlung auszugehen. Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre aber auch dann eröffnet, wenn der Vertrag dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 BGB i. V. m. §§ 488 ff. BGB unterfiele, weil die Klausel über das Verwahrentgelt die von der Beklagten geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändere. Die vom BGH zu Tagesgeld- und Spareinlagen von Verbrauchern dargestellten Grundsätze seien auf die Termineinlagen der Klägerin übertragbar, der daneben ein inhaltsgleicher Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen des Stellens einer unwirksamen AGB gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB zustehe. Der Anspruch auf Rückzahlung sei auch nicht verjährt. Etwaige Bereicherungsansprüche seien frühestens mit Fälligkeit des Verwahrentgelts, also zum Zeitpunkt der zuerst fälligen Rückzahlung am 07.02.2022, fällig geworden. Der Ablauf der damit für frühestens am 31.12.2025 endenden Verjährungsfrist sei durch die am 14.01.2026 - „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO - zugestellte Klage gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Randnummer 6

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sofern es sich bei der Vereinbarung des Negativzinses überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, seien diese - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen zu Verwahrentgelten in Verbraucherverträgen - nicht von ihr gestellt worden. Die Vereinbarung der Verwahrentgelte sei vorliegend bei Abschluss des Vertrages wesentlicher Gesprächsinhalt im Rahmen der Vertragsverhandlungen und Bestandteil des Bestätigungsschreibens gewesen. Damit habe es sich nicht nur um einen Vertragsinhalt gehandelt, über den sich die Parteien ausdrücklich geeinigt hätten; vielmehr stelle die Preisabrede den entscheidenden Vertragsbestandteil dar, über den die Parteien verhandelt und auf den sie sich schließlich einvernehmlich verständigt hätten. Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst und über Vermittler den Markt sondiert, Konditionen, Sicherungssysteme und Ratings verglichen und auf dieser Grundlage Anlagebetrag, Laufzeit und Konditionen vorgegeben habe, belege, dass die maßgeblichen Bedingungen nicht einseitig von der Beklagten gestellt worden seien. Die Zinsabrede sei mithin als Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB vorrangig.

Randnummer 7

Unabhängig von der Einordnung des Vertrages unter einen bestimmten Vertragstypus stehe es den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich offen, eine Gegenleistung für eine Geldanlage zu vereinbaren. Wenn bei Vertragsschluss von vornherein beiden Parteien bewusst sei, dass ein Verwahrentgelt anfallen werde, sei diese Vereinbarung - unabhängig davon, wer den anfallenden Negativzins letztlich der Höhe nach beziffert habe - nicht als von einer Seite gestellte AGB zu qualifizieren, sondern als Hauptabrede des Vertrages.

Randnummer 8

Beiden Parteien sei bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass eine Geldeinlage in der Negativzinsphase nur gegen die Erhebung von Negativzinsen in Frage kam. Der Klägerin sei insbesondere auch bekannt gewesen, dass es zu diesem Zeitpunkt kein Institut gab, das eine Geldeinlage ohne die Erhebung von Verwahrentgelten angeboten hätte. Dass die Beklagte die Erhebung von Verwahrentgelten voraussetzte und ausschließlich die Option eines Negativzinssatzes bestand, habe sie daher nicht zur Verwenderin einer Klausel gemacht. Vielmehr habe die Erhebung von Verwahrentgelten eine bekannte und bewusst in Kauf genommene Gegenleistung für die Geldeinlage dargestellt, auf die sich die Parteien mit Vertragsschluss geeinigt hätten. Es sei um ein einzelnes institutionelles Geldmarktgeschäft gegangen, bei dem der Zinssatz nicht Nebenparameter eines Zusatzentgelts, sondern der wirtschaftliche Kern des Geschäfts gewesen sei. Er habe die (einzige) Gegenleistung der Klägerin für die Annahme und Verbuchung des Geldbetrags durch die Beklagte für den vereinbarten Zeitraum dargestellt.

Randnummer 9

Selbst wenn die Vereinbarung des Negativzinses als AGB gemäß § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren wäre, unterläge diese nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da es sich vorliegend um eine Preishauptabrede handele, für deren Gestaltung das Gesetz selbst auch keine Vorgaben enthalte. Die Ansicht des Landgerichts, wonach es sich um „echte Gelddarlehensverträge“ mit umgekehrten Parteirollen handele, sei unzutreffend. Zwar habe die Vereinbarung eines Termingeldes die verbindliche Verpflichtungserklärung der Bank zum Inhalt, dass diese den vereinbarten Geldbetrag bei Eingang für den vereinbarten Zeitraum zu den vereinbarten Konditionen verwahre. Sofern der Einleger dieser vertraglich vereinbarten konkreten Einlagemöglichkeit durch Einzahlung des Geldbetrages nachkomme, sei das verwahrte Geld bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums bei der Bank in Verwahrung. Jedoch bestehe durch die Vereinbarung des Termingeldes kein Anspruch der Bank gegen ihren Vertragspartner auf Einzahlung der Geldsumme bzw. der Vertrag sei aufgrund der Natur und Interessenlage im Einlagengeschäft mit der aufschiebenden Bedingung der Einzahlung der Einlage nach § 158 Abs. 1 BGB versehen.

Randnummer 10

Nach dem Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 handele es sich bei einem Festgeldvertrag um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB, für den kennzeichnend sei, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt würden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein solle, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit sei der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Dies gelte auch für die hier streitgegenständlichen Festgeldverträge. Der Hinterleger gehe keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein. Jedenfalls treffe die Einordung als Darlehensvertrag im Negativzinsumfeld nicht die Interessenlage der Parteien, so dass die Einstufung als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag näher liege.

Randnummer 11

Im vorliegenden Fall habe auf keiner Seite ein Interesse bestanden, das dem von Vertragsparteien eines Darlehensvertrages entspreche: Der Klägerin sei bewusst gewesen, keine Zinsen zu erhalten; sie habe der Beklagten das Geld nicht wegen einer Rendite überlassen, sondern um es kostenpflichtig sicher verwahren zu lassen. Die Erzielung einer Rendite in Form eines Zinses sei ersichtlich nicht Ziel der Abrede gewesen, im Rahmen derer die Klägerin sofort ihr Einverständnis mit einem Negativzins geäußert habe. Sparzwecke habe die Klägerin bei lebensnaher Betrachtung der Vertragsanbahnung ebenfalls nicht verfolgt. Als geschuldete Hauptleistung der Beklagten sei daher die Verwahrung des Geldes anzusehen, für die sie das Verwahrentgelt in Form von Negativzinsen erhoben habe. Die Klausel betreffe also die im Synallagma zur Verwahrung stehende Vergütung und daher eine Hauptleistung der Klägerin. Für diese Leistung könne selbstverständlich auch ein Entgelt verlangt werden, das insbesondere prozentual zur Einlage berechnet werden könne, in der Praxis sogar am besten in dieser Form ihren Ausdruck finde.

Randnummer 12

Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der streitgegenständliche Vertrag zivilrechtlich dem Darlehensrecht unterfiele, änderte dies nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Bewertung und dem Umstand, dass es sich jedenfalls um einen insoweit atypischen Darlehensvertrag handeln würde, der Elemente des Verwahrvertrages in sich vereine bzw. mit einem stillschweigend oder zusätzlich zum Darlehensvertrag vereinbarten Verwahrvertrag verbunden sei. Die sichere Verwahrung bleibe das vertragliche Hauptmotiv der Klägerin. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt handele es sich nicht um einen Zins im juristischen Sinne des Begriffs, denn der „negative Zins“ sei nicht die Vergütung für die Möglichkeit der Kapitalnutzung.

Randnummer 13

Eine etwaige AGB-Klausel im Sinne der Zinsabrede würde die Klägerin selbst bei eröffneter Inhaltskontrolle nicht unangemessen benachteiligen. Bei dem vereinbarten Verwahrentgelt handele es sich nicht um eine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung. Der Negativzins sei in der vorliegenden Vertragskonstellation gerade nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde. Der Umstand, dass die Klägerin mangels positiver sicherer Alternativen faktisch nur zwischen verschiedenen negativen Konditionen wählen konnte, begründe keine unangemessene Benachteiligung.

Randnummer 14

Es liege auch nicht der Fall vor, dass eine bereits seit längerem bestehende Kapitalanlage mit positivem Zinssatz durch die Beklagte unvorhergesehen mit einem negativen Zinssatz belastet worden wäre. Vielmehr sei der Vertrag bewusst als Anlage mit von Beginn an negativen Zinsen abgeschlossen worden.

Randnummer 15

Die sozialrechtlichen Anlagevorgaben in § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI verpflichteten allein die Klägerin zu sicherer, liquider und angemessen ertragreicher Anlage, begründeten aber keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen Dritte auf positive oder neutrale Verzinsung in einer Marktlage, in der vergleichbare Geschäfte nur negativ verzinst verfügbar gewesen seien. Danach habe die Klägerin auch im Einklang mit dem gesetzlichen Anlagezweck gehandelt, indem sie im damaligen Marktumfeld die relativ günstigste sichere Anlage ausgewählt habe.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.04.2026, Aktenzeichen 21 O 480/25, aufzuheben und die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.

Randnummer 18

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe insbesondere in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auf das Darlehensrecht als Maßstab für das gesetzliche Leitbild für Termineinlagen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB abgestellt. Die entsprechende Regelung, wonach Kunden Negativzinsen auf Kapitalanlagen bei der Beklagten zu zahlen hatten, habe die Beklagte mehrfach eingesetzt und inhaltlich nicht ernsthaft zur Disposition gestellt. Es handele sich daher um AGB. Diese seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem gesetzlichen Leitbild für Termineinlagen diametral widersprächen. Festgelder bzw. Termineinlagen seien „umgekehrte“ Darlehen. Daher sei die Klägerin als Anlegerin wie ein Darlehensgeber der Beklagten zu behandeln. Da sie der Beklagten zur Einzahlung der Anlagesumme verpflichtet gewesen sei, hätte sie nach dem gesetzlichen Leitbild Zinsen erhalten und nicht zahlen müssen. Denn dem Darlehen sei nach gefestigter Rechtsprechung des BGH eine Zinsuntergrenze von 0 % immanent (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Randnummer 21

Das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild begründe die Vermutung der unangemessenen Benachteiligung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vermutung hier widerlegt werden könne. Insbesondere berechtige die Negativzinspolitik der EZB die Beklagte nicht, daraus resultierende hypothetische Mehrkosten auf ihre Kunden abzuwälzen. Die Niedrigzinspolitik falle allein in die Risikosphäre der Beklagten. Die Beklagte hätte etwaige Refinanzierungskosten an anderer Stelle einpreisen können. Zunächst habe die Beklagte nicht substantiiert darlegt, aufgrund der eingelegten Gelder Refinanzierungskosten gehabt zu haben. Jedenfalls sei der von ihr gewählte Weg, die eigenen Refinanzierungskosten gerade bei Anlageprodukten weiterzugeben, die ihrer Natur nach darauf ausgerichtet seien, dass die angelegte Summe mehr und nicht weniger werde, AGB-rechtlich eine nicht zu rechtfertigende unangemessene Benachteiligung.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Randnummer 24

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 25

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit tragfähiger Begründung zur Rückzahlung der von ihr für die streitgegenständliche Termineinlage vereinnahmten „Negativzinsen“ an die Klägerin verurteilt.

Randnummer 26

Da sich die Beklagte vorliegend weder auf § 814 BGB beruft noch über die Erstattung der Zinsen hinausgehende Ansprüche aus § 818 Abs. 1 BGB erhoben werden, kam es auf die Frage, ob sich der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB oder aber aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt (vgl. hierzu Kiehnle, jurisPR-BKR 9/2026 Anm. 4, C. II.), nicht entscheidungserheblich an.

Randnummer 27

Die von der Beklagten verwendete Klausel, mit der sie von der Klägerin die Zahlung von Zinsen für deren Termineinlagen bei ihr verlangt hat, ist jedenfalls unwirksam.

1.

Randnummer 29

Zutreffend hat das Landgericht die Prüfung der Wirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Negativzinsen an § 307 BGB ausgerichtet, der wegen § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auch auf Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist. Dass die Klägerin keine Verbraucherin ist, steht außer Streit.

a)

Randnummer 31

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Randnummer 32

Dabei geht es vorliegend allein um die Bedingung der Beklagten, beim Abschluss von Verträgen über Termineinlagen in der damaligen Niedrigzinsphase generell Negativzinsen zu verlangen, mithin das „Ob“ eines Vertragsschlusses zu dieser Bedingung. Auf die Frage, ob die Beklagte zu einer Verhandlung über die Höhe des Zinses bereit gewesen wäre, kommt es insofern nicht an.

b)

Randnummer 34

Vertragsbedingungen sind von einer Partei gestellt, wenn diese die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt. Der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 30 m.w.N.).

Randnummer 35

Vorformuliert sind die Bedingungen schon dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 -, Rn. 16, juris), was allerdings keine Schriftform erfordert; es genügt bereits, dass die Klausel vom Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, gleichsam im Kopf des zuständigen Mitarbeiters gespeichert ist, und den Vertragspartnern einseitig bei Abschluss des mündlichen Vertrags gestellt wird (BAG NZA 2012, 908 Rn. 12, beck-online; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 -, BGHZ 148, 74-84, Rn. 11).

Randnummer 36

Auch eingedenk des Umstandes, dass die Verwendereigenschaft grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09 -, BGHZ 184, 259-269, Rn. 11 m.w.N.), ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin die Bedingung „Negativzinsen bei Neuanlage von Festgeld“ gestellt hat.

Randnummer 37

Zwar gab es keine schriftliche Fixierung dergestalt, dass die Beklagte potentielle Kunden etwa durch Preisaushänge oder Informationsbroschüren darauf hinwies, bei Festgeldanlagen von Neukunden Negativzinsen fordern zu wollen. Allerdings muss es diesbezüglich, auch wenn derlei nicht konkret vorgetragen worden ist, eine interne Meinungsbildung der zuständigen Gremien der Beklagten gegeben haben, handelte es sich doch um eine geschäftspolitische Frage von erheblicher Tragweite.

Randnummer 38

Dass einem Kunden, der mit dem Ansinnen an eine Bank herantritt, einen Geldbetrag als Festgeld anzulegen, bereits bewusst ist, dass dies allein gegen Zahlung von negativen Zinsen möglich sein wird, nimmt dem hierauf gerichteten Verlangen der Bank nicht den Charakter der von ihr gestellten Geschäftsbedingung. Auch wenn die Klägerin bzw. von ihr beauftragte Vermittler bei der Beklagten deren Konditionen für Termineinlagen erfragt und dabei stillschweigend vorausgesetzt haben, dass eine Anlage nur gegen Zahlung von Zinsen seitens des Kunden möglich sein würde, ändert dies nichts daran, sondern belegt vielmehr, dass es eine Alternative zu dieser Kondition gerade nicht gab, die Klägerin also nur die Wahl hatte, das Geschäft unter der Bedingung der Entrichtung von Negativzinsen abzuschließen oder hiervon vollständig abzusehen. Die Konditionenabfrage diente lediglich dem Zweck, dass unter allen Anbietern derjenige ausgewählt werden sollte, der den niedrigsten Zinssatz verlangte (aA LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Mai 2026 - 2 O 237/25 -, Rn. 39, juris; Edelmann/Schultheiß, BB 2026, 1675, 1679).

Randnummer 39

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Vereinbarung sehr wohl als von einer Seite gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, obwohl bei Vertragsschluss von vornherein beiden Parteien bewusst war, dass ein Verwahrentgelt anfallen wird.

Randnummer 40

Nach der Zielsetzung des AGBG, der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch das Stellen vorformulierter Bedingungen gegenüber der benachteiligten Partei entgegenzuwirken, kann es in einer solchen Konstellation nicht darauf ankommen, ob sich der Vertragspartner des Aufstellers diesen Regeln erst auf dessen Verlangen unterwirft oder sie in Kenntnis der Marktgegebenheiten und der daran anschließenden Erwartung, dass anders ein Vertragsabschluss nicht zu erreichen sein wird, von vornherein in sein Vertragsangebot aufnimmt. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der Klausel nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung des Vertragspartners des Aufstellers, sondern Folge von dessen Übung, Verträge nur unter Einbeziehung dieser Regeln abzuschließen. Ihre Aufnahme in den Vertrag ist daher Ausdruck der von dem Verfasser der Bedingungen ausgehenden Marktmacht, so dass sie allein ihm zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 -, Rn. 23, juris).

c)

Randnummer 42

Die Vertragsbedingung „Negativzins“ wurde auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dafür ist jedenfalls die von der Beklagten beabsichtigte und auch erfolgte mindestens dreimalige Verwendung ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00 -, Rn. 21, juris). Das ergibt sich vorliegend nicht zuletzt daraus, dass die Beklagte in mehreren weiteren Fällen, die Gegenstand der bei dem Senat ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren 13 U 48/26 und 13 U 50/26 sind, ebenfalls Negativzinsen verlangt hat.

d)

Randnummer 44

Um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich zwar dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 31).

Randnummer 45

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die Bestimmungen der von ihr vorformulierten Vereinbarung in dem vorgenannten Sinne mit ihren Kunden ausgehandelt hat. Unstreitig war sie nicht bereit, über das „Ob“ der Negativzinsen zu verhandeln. Die Klägerin hatte nur die Wahl, den Vertrag zu dieser Bedingung zu schließen oder ganz davon abzusehen. Selbst wenn die Beklagte - wie vorliegend unstreitig ohnehin nicht - die Höhe des Zinssatzes zur Verhandlung gestellt hätte, liegt darin kein Aushandeln der Bestimmungen zur Erhebung des Guthabenentgelts als solches, die von der Klägerin vorliegend angegriffen werden (vgl. auch insofern BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, aaO, Rn. 32).

Randnummer 46

Ebenso wenig handelt es sich um eine Individualvereinbarung im Sinne von § 305b BGB. Die Beklagte behauptet selber nicht, dass es irgendeine, auch nur kurze Verhandlung darüber gegeben hat, ob die Klägerin für die Einlage bei ihr Zinsen zu zahlen hatte. Es besteht daher schon kein Ansatzpunkt für eine etwaige Auslegung (vgl. BGH NJW 2013, 2745 Rn. 20, beck-online).

Randnummer 47

Die abweichende Argumentation der Beklagten unter B. I. der Berufungsbegründung überzeugt nicht, ist teils in sich widersprüchlich und vermengt die Frage nach dem Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Individualvereinbarung mit denjenigen des Vertragstyps und der Kontrollfähigkeit der Zinsabrede. Der Umstand, dass sich die Klägerin bei verschiedenen Banken nach deren Konditionen erkundigt hat, erklärt sich bereits zwanglos aus der sie treffenden Verpflichtung zur Erzielung eines angemessenen Ertrages (§ 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), worunter in der hier in Rede stehenden Niedrigzinsphase auch ein möglichst geringer Verlust durch negative Zinsen zu subsumieren ist (vgl. insofern auch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen „Empfehlung für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement“ vom 08.09.2022).

Randnummer 48

Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Angebotsabfrage den Betrag und die Laufzeit der gewünschten Anlage mitgeteilt hat, zu der Annahme, es hätten Verhandlungen über die Erhebung von Negativzinsen stattgefunden. Diese Parameter waren allein für die bankseitige Ermittlung des noch anzubietenden (negativen) Zinssatzes bedeutsam und könnten allenfalls im Rahmen einer - nicht stattgefundenen - Verhandlung über dessen Höhe Berücksichtigung finden.

Randnummer 49

Schließlich ist auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit einem Darlehensvertrag, bei dem die Erhebung von Sollzinsen nicht zur Disposition des Vertragspartners stehe, unbehelflich, denn vorliegend geht es gerade um eine atypische und - wie noch zu zeigen sein wird - gerade deshalb vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichende Konstellation.

2.

Randnummer 51

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Weiter ist erforderlich, dass durch die fragliche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

a)

Randnummer 53

Unter die zuletzt genannte Beschränkung fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen allerdings abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind ebenfalls der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, aaO, Rn. 37 m.w.N.).

Randnummer 54

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, aaO, Rn. 38 m.w.N.).

Randnummer 55

Die im vorliegenden Fall streitbefangene Klausel über die Erhebung negativer Zinsen auf Festgeldeinlagen bepreist eine Hauptleistung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Dieser unterliegt nach Ansicht des Senats dem Darlehensrecht gemäß §§ 488 ff. BGB. Die Vereinbarung eines negativen Zinses verändert das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB).

Randnummer 56

Die hier entscheidungserhebliche Abgrenzung zwischen unregelmäßiger Verwahrung und Darlehen hat anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88, Rn. 26).

Randnummer 57

Ausgehend von der historischen Unterscheidung in § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen entgegennehmen dürfen (Zinsverordnung) vom 20.02.1965 (BGBl. I, 33, aufgehoben durch § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten für Teilzahlungsfinanzierungskredite und Kleinkredite vom 29.03.1967, BGBl. I, 352), wonach es drei Einlagenarten gibt, nämlich Sichteinlagen, befristete Einlagen und Spareinlagen, ist zunächst festzustellen, dass nach der neuesten Rechtsprechung des BGH insbesondere Spareinlagen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterfallen (für Sparverträge: BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, aaO, Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2019, aaO, Rn. 27). Für Sichteinlagen war das ohnehin zu keiner Zeit fraglich (vgl. nur die Nachweise bei MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB vor § 488 Rn. 69, beck-online).

Randnummer 58

Das vorliegend streitgegenständliche Festgeld fällt unzweifelhaft unter die befristeten oder Termineinlagen, die sich dadurch auszeichnen, dass die Verfügbarkeit für einen vorab bestimmten Zeitraum oder mit der Maßgabe vorheriger Kündigung ausgeschlossen ist (vgl. § 13 Abs. 3 ZinsVO: „Befristete Einlagen sind Einlagen, für die eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart ist (Kündigungsgelder) oder die mit einer Laufzeit von mindestens dreißig Zinstagen entgegengenommen werden (Festgelder).“).

Randnummer 59

Ob diese als Darlehen zu qualifizieren sind oder ebenfalls als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag, hängt nach der neueren Rechtsprechung neben der nicht gegebenen jederzeitigen Verfügbarkeit davon ab, ob die Klägerin vertraglich verpflichtet war, der Beklagten den anzulegenden Geldbetrag zu überlassen (vgl. auch insofern BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, aaO, Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2019, aaO, Rn. 27). Die bisher verwandten Abgrenzungskriterien (siehe nur Langner in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 45, Rn. 20) sind durch die BGH-Rechtsprechung überholt. Freilich entsprach es bislang zumindest der herrschenden Meinung, Termineinlagen als Darlehen zu qualifizieren (vgl. die Nachweise bei MüKoHGB/Fest, 5. Aufl. 2024, Teil 2. N. Rn. 202, beck-online).

Randnummer 60

Diesbezügliche ausdrückliche Vertragsbestimmungen finden sich vorliegend nicht. Soweit die Beklagte in den Anlage K 1 sowie K 9 bis K 11 jeweils den „nachfolgenden Geschäftsabschluss“ bestätigt hat, lassen sich dem lediglich die Konditionen, insbesondere Beginn und Ende der Festgeldanlage, entnehmen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Regelung der Frage enthalten, ob der Anleger eines Festgeldes zur Einzahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet ist. Ob das anders zu sehen wäre, wenn es eine Bestimmung des Inhalts gäbe, wonach Einzahlungen jederzeit möglich sein sollen (so LG Bochum, Urteil vom 23.07.2026 - I-1 O 536/25), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt nicht vorgetragen worden ist.

Randnummer 61

Jedenfalls haben sich die Parteien auf sämtliche essentialia negotii geeinigt, die auch für den Abschluss eines Darlehensvertrages erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21 -, BGHZ 237, 71-93, Rn. 28). Es bestand Einvernehmen, dass ein der Höhe nach bestimmter Geldbetrag aus dem Vermögen der Klägerin ausscheiden und dem Vermögen der Beklagten in der vereinbarten Form zugeführt werden sollte, sowie darüber, dass die Beklagte das Darlehen abnehmen und bei - terminlich bestimmter - Fälligkeit zurückzahlen sollte; lediglich die Parteirollen waren umgekehrt (vgl. auch insofern MüKoBGB/K.P. Berger, aaO, vor § 488 Rn. 70, beck-online).

Randnummer 62

Die zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich auch grundlegend von der eines Verbrauchers, der mit dem Abschluss eines Prämiensparvertrages nicht zum Ausdruck bringen will, sich klageweise auf die Erbringung der Einlage in Anspruch nehmen zu lassen und bereit zu sein, wegen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Einlage gemäß §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz zu haften (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, aaO, Rn. 30). Dafür spricht vorliegend bereits der Mechanismus des Vertragsabschlusses, dem unverbindliche Abfragen der Anlagekonditionen vorausgingen, bevor der Auftrag/das Angebot erteilt wurde, das zur Verfügung zu stellende Geld für einen bestimmten Zeitraum zu einem festvereinbarten Negativzins bei der gewählten Bank zu verwahren (vgl. Edelmann/Schultheiß, BB 2026, 1675, 1677).

Randnummer 63

Der Klägerin kam es nicht darauf an, während der Laufzeit über das angelegte Geld verfügen zu können. Spiegelbildlich musste sie davon ausgehen, dass die Beklagte darauf vertraute, den Betrag zu ihrer Verfügung zu haben, um damit Bankgeschäfte betreiben, insbesondere Kredite an Kunden gewähren zu können. Dass Banken mit den ihnen überlassenen Kundengeldern „arbeiten“, sie also wiederum anlegen oder als Darlehen an andere Kunden herausgeben, ist allgemein bekannt und wird auch der Klägerin als professioneller Anlegerin bewusst gewesen sein. Damit korrespondiert, dass die Beklagte erst auf Anfrage eine konkrete Zinskondition gestellt hat, die sie ihrerseits wiederum anhand der Umfelddaten auf dem Geld- und Kapitalmarkt, zu dem die Klägerin keinen unmittelbaren Zugang hat, sowie ihres eigenen konkreten Finanzbedarfs ermittelt haben wird. Die Klägerin musste mithin davon ausgehen, dass die Beklagte plante, mit dem zu überlassenden Kapital Gegengeschäfte zu tätigen oder diese schon konkret getätigt hatte, deren Unterbleiben zu Einnahmeausfällen oder gar Schadenersatzforderungen der jeweiligen Vertragspartner führen würde.

Randnummer 64

Das Argument, allein der Umstand, dass Negativzinsen verlangt würden, spreche gegen ein Darlehen und für unregelmäßige Verwahrung, berücksichtigt nicht, dass es auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt. Auch die Vereinbarung von Negativzinsen ist eine - wenn auch unzulässige - Zinsvereinbarung. Die gegenteilige Auffassung stellt einen unzulässigen Zirkelschluss dar.

Randnummer 65

Es unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln, dass Festgeldanlagen in „normalen“ Zeiten, in denen hiermit also positive Zinsen erwirtschaftet werden konnten, als Darlehen einzustufen sind (vgl. die obigen Nachweise). Der Umstand allein, dass es für einen begrenzten Zeitraum und erstmalig in der Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland eine Negativzinsphase gab, hat nach Ansicht des Senats nicht zur Folge, dass sich auch der Rechtscharakter des Anlagegeschäfts ändert (aA Pfister/Struckmann/Stumpf, WM 2026, 475, 480). Dabei wird nicht verkannt, dass es den Sozialversicherungsträgern auch darauf ankam, dass die Gelder sicher verwahrt wurden; dazu sind sie bereits wegen §§ 80, 83 SGB IV verpflichtet, weshalb dieses Anlagemotiv zu allen Zeiten, also sowohl in Hoch- als auch in Niedrigzinsphasen mit eine Rolle spielt, aber nicht prägend für die rechtliche Einordnung des mit einer Bank geschlossenen Vertrages sein kann.

Randnummer 66

Bloß weil der Aspekt der Erzielung eines Zinsgewinns temporär entfiel, tritt der Verwahrcharakter nicht automatisch in den Vordergrund. Die Erwartungshaltung des Kunden, der für einen vorher bestimmten Zeitraum auf die Verfügbarkeit des von ihm anzulegenden Geldes verzichtet, ist stets auf eine Gegenleistung gerichtet, die in „normalen“ Zeiten in der Zahlung von Zinsen durch die Bank besteht. Wenn ein Sozialversicherungsträger bei ansonsten gleichen Konditionen notgedrungen auch die Zahlung von Zinsen an die Bank in Kauf nimmt, beruht dies letztlich allein auf dem Mangel an Alternativen, ändert an der seiner Anlageentscheidung zugrunde liegenden Motivation jedoch nichts.

Randnummer 67

Handelt es sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Festgeldeinlage mithin um einen Darlehensvertrag, stellen die geltend gemachten "Negativzinsen" nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Zinsen im Rechtssinne dar (BGH, Urteil vom 9. Mai 2023, aaO, Rn. 35). Dem Zinsbegriff im Rechtssinne ist eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren (BGH, Urteil vom 9. Mai 2023, aaO, Rn. 37).

b)

Randnummer 69

Nicht mehr zu entschieden werden brauchte nach dem Vorgesagten, ob die AGB-Klausel über die Negativzinsen - auch - wegen Abweichung von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung unwirksam ist und insbesondere, ob die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Negativzinsen in Sparverträgen mit Verbrauchern auf den vorliegenden Fall der Termineinlage eines Unternehmers zu übertragen ist.

c)

Randnummer 71

Nicht jede Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von dispositivem Recht begründet deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur ein, wenn die Abweichung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 -, BGHZ 199, 355-377, Rn. 43).

Randnummer 72

Die unangemessene Benachteiligung wird allerdings durch die Abweichung indiziert. Diese Vermutung ist wiederum als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, BGHZ 212, 329-342, Rn. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senats jedoch vorliegend nicht erfüllt.

Randnummer 73

(1) Zur Rechtfertigung der Erhebung negativer Zinsen im damaligen wirtschaftlichen Umfeld trägt die Beklagte vor, dass niedrige Darlehenszinsen allein es kleinen Regionalbanken wie der Beklagten nicht ermöglicht hätten, so enorme Einlagesummen, wie die Klägerin sie zur Verwahrung nachfragte, unmittelbar als Darlehen herauszugeben. Trotz niedriger Darlehenszinsen sei die Nachfrage auf Darlehensnehmerseite nicht unbegrenzt, ferner bestünden bei der Darlehensvergabe regulatorische Anforderungen (z.B. Kreditwürdigkeitsprüfung), ohne die eine positive Darlehensvergabe nicht durchgeführt werden könne. Würde die Beklagte im Rahmen des Niedrigzinsumfelds die Darlehenszinsen auf 0 % p.a. reduzieren und gleichzeitig mit dem Produkt „Festgeld/Termingeld“ keinerlei Umsatz generieren, hätte dies zur Folge, dass mit diesen Bankgeschäften kein Verdienst mehr erwirtschaftet würde. Eine Kompensation wie etwa durch die Erhebung höherer Entgelte bei Zahlungsverkehrskonten sei nicht möglich.

Randnummer 74

Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Kreditinstitute seinerzeit aufgrund des vorherrschenden Marktzinsniveaus die durch die Einlagen ihrer Kunden im Passivgeschäft zur Verfügung gestellte Liquidität nicht im Rahmen eines hinreichend renditeträchtigen Aktivgeschäfts verwenden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 161/23 -, BGHZ 243, 29-51, Rn. 44 m.w.N.).

Randnummer 75

Ob Kreditinstitute auch in Zeiten, in denen Darlehen fast zinslos gewährt wurden, Wege finden müssten, um mit ihnen überlassenem Kapital Erträge zu erwirtschaften, weil es etwa auch zur Zeit der Wirtschafts- und Bankenkrise ein gewinnbringendes Investmentbanking gegeben haben müsste (vgl. Kiehnle, jurisPR-BKR 5/2026 Anm. 2), kann dahinstehen.

Randnummer 76

In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation, in der ein Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der Anlage eines Festgeldes nachfragt, war die Beklagte jedenfalls - wie jede andere Bank auch - nicht verpflichtet, die Einlagen der Klägerin anzunehmen. Es bestand kein Kontrahierungszwang. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 80 ff. SGB IV. Versprach der in Aussicht genommene Geschäftsabschluss keine hinreichenden Gewinnaussichten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte hiervon Abstand genommen hätte. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Vertrag über die Festgeldanlage mit der Klägerin geschlossen hat, rechtfertigt den Schluss, dass sie davon ausging, mit dem eingelegten Betrag gewinnbringend wirtschaften zu können.

Randnummer 77

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kalkulation der Beklagten auf der Annahme fußte, die vereinbarten negativen Zinsen rechtmäßig beanspruchen zu dürfen. Der Senat geht davon aus, dass dieses Risiko in der historisch einmaligen Negativzinsphase im Bankensektor bekannt war und seitens der Beklagten bewusst in Kauf genommen wurde.

Randnummer 78

Wie bereits dargelegt, hätte es der Beklagten ohne Weiteres freigestanden, die Annahme von Kundeneinlagen abzulehnen, wenn sie diese nicht zu auskömmlichen Sätzen wieder anlegen oder verleihen konnte. Eine hierdurch womöglich bedingte gesamtwirtschaftliche Krise zu bekämpfen, wäre genauso Sache der Politik gewesen wie etwa ordnungspolitisch in den Markt einzugreifen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Geldanlagen durch Sozialversicherungsträger sicherzustellen, die im Übrigen auch nicht schutzlos gewesen wären, denn die Einlagen hätten jedenfalls auf Girokonten gehalten werden können, wenn auch vermutlich zu höheren Kosten.

Randnummer 79

(2) Zugunsten der Beklagten lässt sich auch nicht anführen, dass sie in der damaligen Niedrigzinsphase ihrerseits für bei der Zentralbank gehaltene Guthaben Zinsen entrichten musste.

Randnummer 80

Zwar waren Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) verpflichtet, auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 161/23 -, aaO, Rn. 44 m.w.N.).

Randnummer 81

Nach Ansicht des Senats rechtfertigen es diese mit dem damaligen Marktzinsniveau verbundenen Umstände aber nicht, die berechtigte Erwartung der Klägerin, auf ein der Beklagten gewährtes Darlehen keine Zinsen zahlen zu müssen, zu enttäuschen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin kein Verbraucher ist. Es mag sein, dass die Klägerin über in Geldanlagefragen fachlich qualifiziertes Personal verfügt. Das setzt sie aber hinsichtlich Geschäftsgewandtheit, Professionalität, Machtposition sowie ihrer Marktmacht noch lange nicht mit einem privatrechtlich organisierten, gewinnorientierten Unternehmen gleich (aA Edelmann/Schultheiß, aaO). Insbesondere die Vorgaben des § 83 SGB IV setzen dem Handlungsspielraum der Sozialversicherungsträger enge Grenzen. Dass sich die Klägerin letztlich der Marktmacht der Banken beugen musste, die seinerzeit zumindest weit überwiegend negative Zinsen auf Festgelder forderten, belegt der vorliegende Fall geradezu exemplarisch.

Randnummer 82

Selbst wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, von den Einlagen der Klägerin 1 % als Mindestreserve zu halten (vgl. Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)) und diese mit -0,5 % verzinst worden wäre, beliefe sich ihr Zinsverlust auf gerade einmal 0,005 % p.a. (1 % x 0,5 %), während sie durch die Einlagen der Klägerin Zinsen zwischen 0,41 % und 0,45 % p.a. vereinnahmt hat, mithin das 82- bis 90fache.

Randnummer 83

Ist schon die vergleichsweise geringe Höhe eines Entgelts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 161/23 -, aaO, Rn. 46 m.w.N.), muss das erst recht gelten, wenn durch die Unwirksamkeit der verwendeten Geschäftsbedingung lediglich ein geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Verwenders bedingt ist.

3.

Randnummer 85

Gegen die vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zuerkannten Nebenforderungen erhebt die Berufung zu Recht keine von der Hauptforderung unabhängigen Einwände.

Randnummer 86

Die Ausführungen der Klägerin zu einem früheren Zinsbeginn nach § 819 BGB sind irrelevant, da das landgerichtliche Urteil mangels eigener (Anschluss-)Berufung insofern rechtskräftig geworden ist.

4.

Randnummer 88

Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Dies gilt auch für die für die Einlagen aus dem Jahr 2021 (Anlagen K 9 bis K 11) vereinnahmten Zinsen.

Randnummer 89

Angesichts der eindeutigen Fassung der Bestätigungsschreiben („Zinszahlung: bei Fälligkeit“) wurde die jeweilige Gegenleistung nicht schon mit Überweisung des Anlagebetrages, sondern erst geleistet, als die Einlage zur Rückzahlung fällig wurde. Vorher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der negativen Zinsen, erneut ungeachtet dessen, ob sich der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB oder aber aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt (vgl. Kiehnle, aaO).

III.

Randnummer 91

Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Randnummer 93

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, mit der von Rentenversicherungsträgern der öffentlichen Hand, die nicht Verbraucher sind, für Termineinlagen negative Zinsen verlangt werden, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden, und es werden hierzu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 -, Rn. 12, juris).

Randnummer 94

Streitwert für das Berufungsverfahren: 177.805,55 €

Zitierte Vorschriften

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