Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2026 – 7 U 65/23
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0327.7U65.23.00
- Normenkette
- SGB VII § 110 Abs. 1 Satz 1; § 12 DGUV Vorschrift 38; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbStättV § 2 Abs. 4; BGB § 618 Abs. 1
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Feststellung grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.07.2020 - VI ZR 369/19, BeckRS 2020, 23751 Rn. 7 ff.; BGH Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 51/13, BeckRS 2014, 4695 Rn. 7; OLG Hamm Beschl. v. 13.7.2021 – I-7 U 41/20, BeckRS 2021, 37580 Rn. 42 f.), hier Beweis bei Arbeiten auf einem Dach nicht geführt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 3 O 247/21) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Streithelfern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Ansprüche wegen an den bei ihr versicherten Zeugen P. erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall vom 00.00.2018 gegen die Beklagten geltend, bei dem der Zeuge von einem Dach stürzte und sich schwer verletzte.
Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um ein Dachdeckerunternehmen, welches in dieser Eigenschaft Mitglied der Klägerin ist und bei dem der Zeuge P. zum Unfallzeitpunkt als Dachdeckermeister angestellt war und auch bis heute ist. Der Beklagte zu 2 ist derzeit und war auch zum Unfallzeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
Der Unfall vom 00.00.2018 wurde mit Rentenbescheid vom 18.12.2019 durch die Klägerin als Arbeitsunfall anerkannt.
Am Unfalltag verrichtete der Zeuge P. zusammen mit dem Zeugen K. Arbeiten am und auf dem Dach des Hauses T.-Straße N01 in B. (vgl. das Lichtbild des Daches, Anlage K 1, Bl. I-34 d. eGA, sowie Anlage BLD 6, Bl. I-512 d. eGA), wobei der genaue Umfang der der Zeugin Dr. Q. werkvertraglich geschuldeten Arbeiten zwischen den Parteien im Streit ist. Vor Beginn der Arbeiten waren im vorderen, der Straße zugewandten Bereich des Hauses, namentlich an dessen Ecken Gerüsttürme durch die Streithelferin zu 1 auf Veranlassung des Beklagten zu 2 aufgestellt worden. Ein weiterer Gerüstturm wurde auf der hinteren Seite des Hauses (vgl. Anlage K 5a, Bl. I-37 d. eGA) durch die Streithelferin zu 2 aufgestellt, wobei diesbezüglich der Zeitpunkt des Aufbaus (vor oder nach dem Unfall) erstinstanzlich streitig war.
Nachdem jedenfalls ein Großteil der beauftragten Arbeiten beendet war, begab sich der Zeuge P. auf das Flachdach der Gaube auf der dem Garten zugewandten Rückseite des Daches, wobei streitig ist, ob dies zwecks Abräumens von Material erfolgte, oder aber aus dem Grund, eine weitere schadhafte Stelle des Daches entsprechend der zuvor geäußerten Bitte der Zeugin Dr. Q. anzusehen und/oder zu beheben. Von dem Flachdach der Gaube stürzte der Zeuge auf eine auf einem Erker befindliche Dachterrasse/Balkon. Die Absturzhöhe betrug unstreitig mindestens drei Meter.
Der Zeuge P. erlitt infolge des Sturzes eine Beckenschaufelfraktur links mit Symphysensprengung, eine Sternumfraktur, eine LWK II-Fraktur, eine Blasenruptur und eine Radiusfraktur links, wobei insoweit Dauerfolgen verblieben sind.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ausgleich von durch sie gegenüber dem Zeugen P. aufgrund des Unfalls erbrachten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 206.963,06 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Aufwendungen (unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 30 % im Rahmen des zivilrechtlichen Anspruchs des Zeugen P. als Kappungsgrenze). Der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherer lehnte jegliche Zahlung ab.
Die Klägerin hat i. W. vorgetragen, die Beklagten hätten grob fahrlässig gehandelt, indem sie durch unzureichende Sicherung des Daches Arbeitsschutzvorschriften missachtet hätten. Die beauftragten Arbeiten hätten sich auf die gesamte Dachfläche erstreckt. Der Zeuge P. habe sich auf das Flachdach begeben, weil er dort Material und Werkzeuge gelagert habe. Im Rahmen der Prüfung des fiktiven zivilrechtlichen Anspruchs des Zeugen P. gegen die Beklagten sei eine 30 %-ige Mitverschuldensquote zu berücksichtigen.
Auf die Streitverkündung der Klägerin sind die Streithelfer zu 1 bis 3 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie haben vorgetragen, ihnen sei im Rahmen der Beauftragung zur Gerüststellung durch den Beklagten zu 2 mitgeteilt worden, dass das Gerüst für Reparaturen des Hausdaches ausschließlich im Traufbereich und nur an den eingerüsteten Stellen dienen solle, ohne dass ein Aufstieg auf das Dach erforderlich werden würde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 208.898,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 206.963,06 € ab dem 18.11.2021 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten C. P. vom 12.04.2018 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagten, der bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären.
Die Streithelfer haben sich diesen Anträgen angeschlossen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 zwar Geschäftsführer der Beklagten zu 1, von seiner Ausbildung her jedoch lediglich Geselle sei, wohingegen dem Zeugen P. als Dachdeckermeister die Bauleitung auf der streitgegenständlichen Baustelle oblegen habe; bei der Beklagten zu 1 seien des Weiteren lediglich noch der Zeuge K. als Hilfsarbeiter und Herr A. D. als Lehrling beschäftigt gewesen. Die nur punktuelle Aufstellung der Gerüste sei unter Arbeitsschutzgesichtspunkten ausreichend gewesen, da sich der Auftrag lediglich auf einzelne Dachpfannen an den Graten bezogen habe, welche von den Gerüsten aus erreichbar gewesen seien. Soweit Arbeiten am First erbracht worden seien, sei der Zeuge P. durch das Dachfenster auf das Dach geklettert, wobei er mit einem Sicherheitsgeschirr, dessen Seil unterhalb des Dachfensters an einem Dachsparren befestigt gewesen sei, gesichert gewesen sei. Die Zeugin Dr. Q. habe nach Fertigstellung der Arbeiten dem Zeugen P. eine weitere - außerhalb des ursprünglichen Arbeitsumfangs - liegende Dachstelle gezeigt, wo eine Reparatur habe durchgeführt werden sollen. Hierbei sei der Zeuge P. abgestürzt. Ihm sei es als verantwortlichem Dachdeckermeister gestattet, Zusatzaufträge anzunehmen und auszuführen; allerdings stehe dies unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten von einem sicheren Arbeitsplatz ausgeführt werden könnten. Aufgrund dieser Gesichtspunkte sei von einem weit überwiegenden Mitverschulden des Zeugen P. auszugehen, welches Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten letztlich ausschließe.
Nach Vernehmung der Zeugen Dr. Q., P., K., E., F. und H. hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 110 SGB VII gegen die Beklagten zu. Bei dem Sturz des Zeugen P. handele es sich um einen Versicherungsfall i. S. d. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII. Die Haftung der Beklagten sei gegenüber dem Geschädigten i. S. d. Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII beschränkt, da es an Vorsatz fehle und es sich auch nicht um einen Wegeunfall gehandelt habe; der Unfall sei auch dem Unternehmen der Beklagten zuzuordnen, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Der Beklagte zu 2 habe als für die Sicherung der Baustelle Verantwortlicher den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 DGUV Vorschrift 38 a. F. nicht dafür gesorgt, dass eine Absturzsicherung bzw. eine Auffangvorrichtung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 2 DGUV Vorschrift 38 a. F. vorhanden gewesen sei, was bei der vorliegend gegebenen Absturzhöhe von 3,00 m erforderlich gewesen sei. Soweit nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 DGUV ein Anseilschutz verwendet werden dürfe, habe es vorliegend an den hierfür erforderlichen Anschlageinrichtungen gefehlt. Die Ausführungen des Zeugen K. zur Sicherung des Zeugen P. mittels Anseilschutzes seien unbeachtlich, da nicht von der Beklagten zu Eigen gemacht und zudem nicht glaubhaft.
Der Beklagte zu 2 habe die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften weder selbst noch durch eine entsprechende Organisation seines Betriebes sichergestellt. Insbesondere sei nicht der Zeuge P. selbst für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich gewesen. Die von Seiten der Beklagten behauptete Übertragung scheitere jedenfalls am Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 2 ArbSchG. Die beklagtenseits behauptete Funktion des Zeugen als Bauleiter genüge insoweit nicht. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Unfallort hätte abgesichert werden müssen, da der Auftrag sich nicht nur auf Arbeiten im Bereich der Dachgrate erstreckt habe, die von den Gerüsttürmen erreichbar gewesen seien, sondern auf die gesamte Dachfläche. Dies ergebe sich aus den Angaben der Zeugin Dr. Q. und stehe auch mit dem Inhalt des Angebots in Einklang. Das erneute Betreten des Daches durch den Geschädigten unterfiele damit unabhängig von der Frage, ob dies zum Einsammeln von Werkzeug oder auf Veranlassung der Zeugin Dr. Q. erfolgt sei, dem ursprünglichen Arbeitsumfang.
Die Beklagte zu 1 müsse sich das gravierende, subjektiv unentschuldbare organschaftliche Versagen des Beklagten zu 2 gem. § 111 SGB VII zurechnen lassen.
Der Höhe nach stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin Aufwendungen in geltend gemachter Höhe gegenüber den jeweiligen Gläubigern ausgeglichen habe. Soweit der Anspruch der Höhe nach durch die Höhe des - ohne das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII bestehenden - zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Verletzten begrenzt sei, führe dies nicht zu einer Anspruchsminderung, da der fiktive Anspruch die getätigten Auslagen übersteige. Die Klägerin müsse sich insoweit kein 30 % übersteigendes Mitverschulden des Zeugen P. anrechnen lassen. Auch wenn dieser um das Risiko eines ungesicherten Betretens des Daches gewusst habe, sei ihm ein besonders leichtsinniges und selbstgefährdendes Verhalten nicht vorzuwerfen. An materiellen Schäden des Zeugen seien zunächst (die im Urteil näher aufgeschlüsselten) Beträge von insgesamt 131.278,76 €, abzüglich 30 %, mithin 91.895,13 € zu ersetzen. Darüber hinaus rechtfertigten die Verletzungen des Zeugen einen Schmerzensgeldanspruch von 35.000,00 Euro; reduziert um das Mitverschulden ergebe sich ein angemessener Betrag i. H. v. 24.500,00 Euro. Darüber hinaus bestehe ein Verdienstausfallschaden (ab 25.05.2018 bis 31.10.2021) unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote i. H. v. insgesamt 105.725,24 Euro. Soweit am Ende des Zeitraums eine Restarbeitsfähigkeit bestanden habe, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge P. sich vergeblich um deren Realisierung bemüht habe. Im Rahmen der Berechnung seien ersparte Aufwendungen von 5 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. In der Summe ergebe sich ein zivilrechtlicher Anspruch in Höhe von 222.120,37 Euro, so dass es auf die streitige Frage, ob dem Zeugen zudem ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zustehe, nicht entscheidend ankomme. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und, da mit weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu rechnen sei, sei auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgen.
Sie rügen eine fehlerhafte und unterlassene Beweiswürdigung, ein Übergehen von Beweisangeboten und die falsche Anwendung materiellen Rechts. Zudem sei entscheidungserheblicher Beklagtenvortrag übergangen worden.
Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 2 habe den Sturz des Zeugen P. grob fahrlässig herbeigeführt, sei fehlerhaft. Insoweit wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag dazu, dass der Zeuge P. selbst für eine Absturzsicherung zu sorgen gehabt habe. Dieser sei - da der Beklagte zu 2 nur Geselle sei - nur deshalb eingestellt worden, weil man dazu verpflichtet sei, einen Meister als Bauleiter auf einer Baustelle zu beschäftigen. Der Zeuge P. selbst habe schließlich im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, kontrolliert zu haben, ob das Gerüst sicher befestigt und hoch genug gewesen sei. Die Zeugin Dr. Q. habe außerdem bekundet, dass die Mitarbeiter der Beklagten ein Geschirr genutzt hätten; es sei daher zudem ein Anseilschutz vorhanden gewesen. Die Beklagten verweisen zudem auf die Angaben des Zeugen K. bezüglich der Verwendung des Anseilschutzes und der diesbezüglichen Weisung hierzu. Der Zeuge P. sei darüber hinaus für die Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb der Beklagten tätig gewesen. Auch wenn insoweit keine schriftliche Übertragung erfolgt sei, habe dies jedoch der gelebten Wirklichkeit entsprochen. Der Zeuge habe insoweit überlegenes Wissen gegenüber dem Beklagten zu 2 gehabt und dieses in der Vergangenheit auf den Baustellen auch eingesetzt.
Soweit das Landgericht von einer Verpflichtung zur Absicherung des Unfallortes ausgegangen sei, habe es den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2022 nebst Zeugenbeweisantritt übergangen. Dass es eine nachträgliche Bitte der Zeugin Dr. Q. zur Richtung weiterer Dachziegel gegeben habe, habe die Beweisaufnahme bereits ergeben; zu dieser Zeit sei der Beklagte zu 2 im Urlaub gewesen. Eine Reparatur des gesamten Daches sei zu keinem Zeitpunkt beauftragt gewesen. Dass der Zeuge P. an einer nicht gesicherten Stelle des Daches tätig werden würde, sei für die Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Darüber hinaus habe sich das Landgericht nicht mit der erforderlichen subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt, welche vorliegend zu verneinen sei. Zudem sei nicht erkannt worden, dass an der Unfallstelle nur für kurze Zeit gearbeitet worden sei; hierfür würden andere Regeln gelten als für Langzeitbaustellen. Dass das Landgericht das Mitverschulden des Zeugen P. nur mit 30 % bemessen habe, sei eine grobe Fehleinschätzung. Zur Höhe der bestrittenen Aufwendungen habe das Landgericht nach Vernehmung der Zeugin H. nicht die Eigenbelege der Klägerin für ausreichend erachten dürfen, da dies gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoße. Die Höhe des durch das Landgericht angenommenen Schmerzensgeldes sei übersetzt. Auch die angenommene Schätzung des Verdienstausfallschadens sei unter Übergehung zivilprozessualer Grundsätze erfolgt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hagen zum Az. 3 O 247/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelfer schließen sich dem Antrag der Klägerin an mit der Maßgabe, dass die Kosten der Streithilfe dem Gegner auferlegt werden sollen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass der - vorliegend gegebene - Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit indiziere. Verantwortlich für den Arbeitsschutz sei ausschließlich der Arbeitgeber; eine Delegation auf den Arbeitnehmer sei unzulässig. Nach den Angaben des Zeugen P. habe dieser auch an Stellen auf dem Dach arbeiten müssen, die nicht vom Gerüst aus erreichbar gewesen seien. Auftragsgemäß hätten Arbeiten auf dem gesamten Dach erbracht werden müssen, womit das gesamte Haus nach den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften hätte eingerüstet werden müssen. Dass die Dachdecker, wie von der Zeugin Q. geschildert, „ein Geschirr“ umgehabt hätten, werde bestritten. Insoweit könne es sich auch um einen Werkzeuggurt gehandelt haben. Aufgrund der Nachrangigkeit dieses Schutzinstruments gegenüber Absturzsicherungen und Auffangschutz wäre ein Anseilschutz als alleinige Sicherungsmaßnahme aber auch nicht zulässig gewesen. Die Angaben des Zeugen K. hierzu seien - wie durch das Landgericht angenommen - auch nicht glaubhaft. Zur Höhe der Aufwendungen sei angesichts des lediglich pauschalen Bestreitens keine weitere Beweisaufnahme nötig gewesen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 den Beklagten zu 2 gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugen Dr. Q., P., E., F., K., G. und L. vernommen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2026 (Bl. II-295 ff. d. eGA) sowie den Berichterstattervermerk (Bl. II-302 ff. d. eGA) Bezug genommen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 18.02.2026, die Klägerin und die Streitverkündeten mit Schriftsätzen vom 06.03.2026 weitergehend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze (Bl. II-356 ff., Bl. II-366 ff. und Bl. II-371 d. eGA) verwiesen.
II.
Die rechtzeitig eingelegten und begründeten und auch im Übrigen zulässige Berufungen der Beklagten sind begründet und führen zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Dies ist vorliegend der Fall.
Der Klägerin steht nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aufgrund des Unfalls vom 00.00.2018 zu.
Die Voraussetzungen für einen vorliegend einzig in Betracht kommenden Anspruch der Klägerin gem. §§ 110 f. SGB VII gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 liegen nicht vor.
Gem. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Hierbei braucht sich nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Gemäß § 111 SGB VII haften nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens in Ausführung ihm zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
An der danach zentralen Voraussetzung für eine Haftung beider Beklagten, dass der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 einen Versicherungsfall i. S. d. § 110 SGB VII grob fahrlässig herbeigeführt hat - Vorsatz kommt offensichtlich nicht in Betracht -, fehlt es vorliegend.
a)
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Sturz um einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII handelt, hat das Landgericht zutreffend bejaht. Insoweit besteht auch eine Bindung der Zivilgerichte an die unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträger (§§ 108 Abs. 1, 112 SGB VII), welche vorliegend gegeben ist.
b)
c)
Der Beklagte zu 2 hat den Versicherungsfall aber nicht i. S. d. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII grob fahrlässig herbeigeführt.
aa) Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. Dem liegt zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat. Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19, BeckRS 2020, 23751 Rn. 7; zum Ganzen vgl. auch Senatsbeschluss v. 13.7.2021 - 7 U 41/20, BeckRS 2021, 37580 Rn. 42).
Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19, BeckRS 2020, 23751 Rn. 8, Urt. v. 18.2.2014 - VI ZR 51/13, BeckRS 2014, 4695 Rn. 7. m. weit. Nachw.; Senatsbeschl. a. a. O.).
Grobe Fahrlässigkeit lässt sich daher nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19, BeckRS 2020, 23751 Rn. 9, Senatsbeschl. a. a. O. Rn. 43).
bb) Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Beklagte zu 2 vorliegend in diesem Sinne grob fahrlässig gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat, indem er den Arbeitsplatz des Zeugen P. nicht den Vorgaben entsprechend abgesichert und hierdurch den Unfall des Zeugen P. kausal verursacht hat, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr hat die vor dem Senat wiederholte und ergänzte Beweisaufnahme eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 2 nicht ergeben.
Im Einzelnen:
(1) Entsprechend der Feststellung im landgerichtlichen Urteil (vgl. S. 4 des Urteils, Bl. II-12 d. eGA) geht der Senat davon aus, dass der Zeuge P. vom Flachdach der im hinteren Dachbereich befindlichen Gaube gestürzt ist. Dies entspricht dem unstreitigen erstinstanzlichen Vortrag der Parteien (vgl. S. 6 der Klageschrift, Bl. I-7 d. eGA und S. 3 f. der Klageerwiderung, Bl. I-138 f. d. eGA) und auch in der Berufungsbegründung der Beklagten heißt es noch, der Zeuge P. habe sich auf das Flachdach der Gaube begeben und sei dort aus unerklärlichen Gründen ausgerutscht und vom Flachdach gestürzt (S. 2 der Berufungsbegründung vom 01.08.2023, Bl. II-108 d. eGA). Soweit die Beklagten - außerhalb der bis zum 13.02.2026 eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. S. 7 des Protokolls vom 13.01.2026, Bl. II-301 d. eGA) - nunmehr mit Schriftsatz vom 18.02.2026 geltend machen, es stehe schon nicht fest, dass der Zeuge P. von der Gaube gestürzt sei, sondern er könne sich vor dem Sturz auch unterhalb der Gaube aufgehalten habe, ist zum einen weder dargetan noch sonst ersichtlich, wie es in dieser neuen Hergangsvariante zu den erheblichen Sturzverletzungen gekommen sein könnte; zum anderen kann dies letztlich dahinstehen, da weder die Klägerin sich diese Variante - zu Recht angesichts der fehlenden Plausibilität - (hilfsweise) zu Eigen gemacht hat noch es als Verteidigungsvorbringen der Beklagten von rechtlicher Relevanz ist; denn deren Haftung scheitert am nicht geführten Nachweis grober Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2.
Da es sich bei der Gaube bzw. deren Flachdach um einen Bereich mit einer unstreitigen Absturzhöhe von mehr als drei Metern handelt, hätte dieser Bereich für Dacharbeiten nach den insoweit bestehenden objektiven Vorgaben gemäß dem zum Unfallzeitpunkt geltenden § 12 DGUV Vorschrift 38 abgesichert werden müssen.
Nach der genannten Norm müssen bei Absturzhöhen von mehr als 3,00 Metern an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern primär Einrichtungen, die ein Abstürzen verhindern (Absturzsicherungen) und sofern sich diese aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden lassen, Auffangeinrichtungen vorhanden sein (Abs. 2 der Vorschrift). Anseilschutz darf gem. Abs. 3 der Norm verwendet werden, wenn die Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Verwenden von Auffang-einrichtungen unzweckmäßig ist.
Unstreitig befanden sich im Bereich der Dachgaube weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen im Sinne der Vorschrift. Der Zeuge P. war auch nicht ordnungsgemäß mittels Anseilschutz gesichert, da ansonsten ein Sturz wie der vorliegend erfolgte verhindert worden wäre. Ob die Dachgaube vorliegend mit einem ordnungsgemäß an einer Anschlaggeinrichtung befestigten Anseilschutz erreichbar gewesen wäre und die weiteren o. g. Voraussetzungen, unter denen ein Anseilschutz ausreichend ist, vorliegend gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung, da bereits zur Überzeugung des Senats nach dem Maßstab des § 286 ZPO nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, dass der Zeuge P. auf Weisung des Beklagten zu 2 hin an der Absturzstelle tätig geworden ist bzw. ein Tätigwerden dort für den Beklagten zu 2 ex ante zumindest vorhersehbar war, so dass es daher mit Blick auf die fehlende Sicherung an dieser Stelle an grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu 2 fehlt (hierzu siehe sogleich unter (3)).
(2) Dass das Fehlen der nach § 12 DGUV Vorschrift 38 a. F. erforderlichen Sicherungen unfallursächlich war, ist nicht zweifelhaft, zumal bei einem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prima facie vermutet wird, dass es bei Beachtung der Schutzvorschriften nicht zu der Verletzung gekommen wäre, wenn sich - wie vorliegend - in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht, deren Eintritt diese Vorschrift verhindern wollte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775 (776)).
(3) Den Beklagten zu 2 trifft aber mit Blick auf das Fehlen der Absturzsicherung im Bereich der Gaube - entgegen der Annahme des Landgerichts nach durch den Senat wiederholter und ergänzter Beweisaufnahme - nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
(a) Zunächst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 2 als zum Unfallzeitpunkt verantwortlichem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften oblag.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Hierfür kommen insbesondere Bauleiter und Meister in Betracht (vgl. Häfeli in: BeckOK, Arbeitsschutzrecht, Winkelmüller/Felz/Hussing, 23. Edition Stand: 01.07.2025, § 13 Rn. 87.1). Eine wirksame Übertragung setzt aber Schriftform voraus, woran es vorliegend unstreitig fehlt und was eine etwaige mündliche Übertragung unwirksam macht.
Dass es sich bei dem Zeugen P. um einen seit dem Jahr 2007 bei der Beklagten angestellten und damit erfahrenen Dachdeckermeister gehandelt hat, der unstreitig auch bereits zuvor Bauleitungsaufgaben übernommen hatte, ändert an der Unwirksamkeit einer mündlichen Übertragung und der mithin fortbestehenden Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nichts. Dies gilt in gleicher Weise für das beklagtenseits behauptete etwaige „Wissensgefälle“ zwischen dem Zeugen P. als Meister und dem Beklagten zu 2 als Dachdeckergesellen. Weder die durch die Meisterprüfung belegte besondere Fachkunde noch die beim Zeugen P. zum Unfallzeitpunkt gegebene langjährige Berufserfahrung stellen einen hinreichenden Schutz vor einem Sturz an einem ungesicherten Flachdach dar. Nicht zuletzt deshalb gelten Unfallverhütungsvorschriften für alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf ihre mehr oder weniger große Berufserfahrung; sie sollen vor typischen Gefährdungen eines Gewerbes schützen und nicht Erfahrungsdefizite ausgleichen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 15/88, NJW-RR 1989, 339 (340, unter II. 1. b) cc)).
Dass die sich auf den konkreten Baustellen stellenden Fragen der Arbeitssicherheit (einschließlich Anseilschutz und Auffangeinrichtungen an Gerüsten) auch tatsächlich in der Zuständigkeit des Beklagten zu 2 und nicht des Zeugen P. lagen, hat im Übrigen auch der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 13.01.2026 bestätigt (vgl. S. 1 des Berichterstattervermerks, Bl. II-302 d. eGA).
(b) Es ist aber nicht erwiesen, dass es sich bei der Absturzstelle - nach der ursprünglichen vertraglichen Abrede zwischen der Zeugin Dr. Q. und dem Beklagten zu 2 - um einen der Absicherungspflicht unterliegenden Arbeitsbereich des Zeugen P. handelte.
(aa) Was als Arbeitsplatz anzusehen ist, ist nicht autonom in der DGUV geregelt. Gemäß § 2 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Arbeitsplätze Bereiche, in denen Beschäftige im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Im Ausgangspunkt ist auf Basis dieser Definition davon auszugehen, dass bei Dacharbeiten nicht per se das ganze Dach abzusichern ist, sondern es darauf ankommt, an welchen Bereichen des Daches vereinbarungsgemäß zu arbeiten ist. Insbesondere bei großen Dächern, welche wie vorliegend aus mehreren Dachflächen einschließlich Flachdächern auf Gauben bestehen (s. das Lichtbild Anlage K 1, Bl. I-34 d. eGA), ist daher nicht zu fordern, dass unbeschadet der Frage, wo konkret die Arbeiten zu erbringen sind, das vollständige Dach der Absicherung bedarf. Für die im Grundsatz gegebene Absicherungspflicht ist es aber ausreichend, wenn ein Bereich des Daches weisungsgemäß oder vorhersehbar als Ablageort von Material genutzt wird, da es sich dann jedenfalls um eine Verkehrsfläche handelt.
Soweit die Klägerin bereits in der Klageschrift (vgl. S. 7 der Klageschrift, Bl. I-8 f. d. eGA) und auch erneut im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 26.11.2025, Bl. II-262 d. eGA) Sachverständigenbeweis für Art und Umfang der Absicherungspflicht - insbesondere für eine vollständige Einrüstungspflicht - nach den insoweit bestehenden arbeitssicherheitsrechtlichen Vorgaben anbietet, ist der Senat diesem Beweisantritt nicht nachgegangen, da es sich nicht um eine sachverständigerseits zu beantwortende Frage handelt, sondern die insoweit gebotene rechtliche Subsumtion durch den Senat selbst vorzunehmen ist.
(bb) Für die Frage der gebotenen Absicherung und damit für die durch den Beklagten zu 2 einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen entscheidend ist, welchen Umfang die durch den Zeugen P. an dem Objekt T.-Straße N01 bzw. an dessen Dach zu erbringenden Arbeiten hatten, was sich aus dem Inhalt des zugrunde liegenden Werkvertrags zwischen der Zeugin Dr. Q. und der Beklagten zu 1 ergibt; denn es ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 den Zeugen P. angewiesen hat, (nur) die werkvertraglich geschuldeten Arbeiten an dem Objekt auszuführen.
Dass die Absturzstelle zum vertragsgemäßen Arbeitsbereich des Zeugen P. gehörte, ist nach allgemeinen Grundsätzen von der anspruchstellenden Klägerin als ihr günstig darzulegen und zu beweisen (vgl. auch Stelljes in: BeckOK Sozialrecht, 79. Edition, Stand 01.12.2025, § 110 Rn. 33). Da die Klägerin allerdings außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht, keine Kenntnisse über die konkreten vertraglichen Absprachen besitzt und der Beklagtenseite nähere Angaben zumutbar sind, ist von einer sekundären Darlegungslast auf Seiten der Beklagten hinsichtlich des Vertragsinhalts auszugehen (zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2019 - V ZR 255/17 NJW 2019, 3147 Rn. 49; Fritsche in: MüKO ZPO, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 24).
Dem ist die Beklagtenseite nachgekommen.
Die Beklagten haben (in 1. Instanz zuletzt mit Schriftsatz vom 07.10.2022, Bl. I-503 ff.) vorgetragen, dass am Dach nur Arbeiten im Bereich zweier Dachgrate sowie Arbeiten an den Dachfirsten erforderlich und beauftragt gewesen seien. Für die Arbeiten an den Dachgraten seien die Eckgerüsttürme errichtet worden, von denen aus die Grate instandgesetzt worden seien. Die Stellen seien durch hellen Mörtel auf dem Lichtbild Anlage BLD 6 (Bl. I-512 d. eGA) erkennbar. Für die Arbeiten am Dachfirst sei der Zeuge P. aus dem Dachfenster auf das Dach des Gebäudes geklettert, wobei er hierbei mit einem Sicherheitsgeschirr gesichert gewesen sei. Für die Arbeiten an der Dachrinne sei es nicht erforderlich gewesen, alle Seiten des Hauses vollständig unterhalb der Dachrinne einzurüsten; sondern diese hätten von einer gesicherten Anlageleiter aus durchgeführt werden können (vgl. S. 6 des Schriftsatzes v. 16.05.2022, Bl. I-403 d. eGA).
Dass entsprechend diesem Vortrag der Beklagten nicht Arbeiten auf dem ganzen Dach erforderlich waren, sondern es im Bereich des Daches punktuell um Ausbesserungen an Graten und Firsten (insoweit hat der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass damit der Bereich zwischen den beiden Schornsteinen gemeint war, vgl. S. 2 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-303 d. eGA) und zudem um Arbeiten an den Dachrinnen ging, wird belegt durch das Angebot, den (maschinenschriftlich vorbereiteten) Arbeitsbericht und die Rechnung, welche Arbeiten an Graten und Firsten, Dachdeckermörtel und die Reinigung und Abdeckung der Dachrinne mit Korrosionsfarbe beinhalten (s. das Angebot Bl. I-383 d. eGA; den Arbeitsbericht, Bl. I-385 d. eGA und die Rechnung Bl. I-385 d. eGA).
Soweit das Landgericht dementgegen unter Hinweis auf die genannten Vertragsunterlagen sowie insbesondere unter Würdigung der Angaben der Zeugin Dr. Q. davon ausgegangen ist, dass nach dem Vertrag zwischen dieser und der Beklagten zu 1 Arbeiten auf dem kompletten Dach zu erbringen waren, bindet diese Feststellung den Senat nicht i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen.
Konkrete Anhaltspunkte i. S. d. Norm, welche die Bindung an die Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.; Senatsbeschl. v. 7.1.2021 - 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die landgerichtliche Beweiswürdigung zum Auftragsumfang überzeugt nicht.
Das Landgericht stützt seine Beweiswürdigung maßgeblich auf die Angaben der Zeugin Dr. Q., namentlich auf ihre Schilderung, die Arbeiten hätten sich nicht auf eine konkrete Stelle bezogen, sondern es hätten diverse Stellen auf dem gesamten Dach ausgebessert werden sollen (vgl. S. 6 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-488 d. eGA) und die Dachdecker hätten sich auf dem gesamten Dach bewegt (vgl. S. 8 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-490 d. eGA).
Diese Bekundungen genügen nach Einschätzung des Senats nicht für eine zweifelsfreie Überzeugungsbildung i. S. d. § 286 ZPO dahingehend, dass das gesamte Dach des Objekts T.-Straße N01, einschließlich des rückwärtigen zum Garten ausgerichteten Dachbereichs, nach den genannten Vorschriften abzusichernder Arbeitsbereich des Zeugen P. gewesen wäre.
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 76/23, NJW 2024, 1037 Rn. 15; BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845; OLG Hamm, Urt. v. 07.09.2023 - 24 U 168/16, BeckRS 2023, 46221 Rn. 85).
Dass es sich um „diverse“ Stellen auf dem gesamten Dach gehandelt habe, ist bereits vom Aussagegehalt nicht konkret genug, um hieraus einen eindeutigen Vertragsinhalt herleiten zu können. Denn dass nicht lediglich eine schadhafte Stelle vertragsgegenständlich war, sondern mehrere Stellen an zwei Graten und dem Dachfirst, mithin an drei verschiedenen Dachbereichen, entspricht auch dem Vortrag der Beklagten und bedeutet angesichts der Größe und der Anzahl der verschiedenen Dachflächen - das Haus verfügt über Gauben, einen Erker und einen seitlichen Anbau (vgl. das Lichtbild Anlage K 1, Bl. I-34 d. eGA) - nicht, dass sämtliche Dachflächen auftragsgemäß zu begehen und zu bearbeiten waren. Darüber hinaus kann aus der subjektiven Vorstellung der Zeugin Dr. Q., im Rahmen der beauftragten Dacharbeiten würden sämtliche schadhaften Stellen auf dem ganzen Dach beseitigt, nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die gesamte Dachfläche von vorneherein auftragsgegenständlicher Arbeitsbereich gewesen wäre. Insoweit hat der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat auch nachvollziehbar geschildert, dass er im hinteren, dem Garten zugewandten Bereich des Daches keine Schäden festgestellt habe (vgl. S. 2 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-303 d. eGA).
Auch soweit die Zeugin Dr. Q. bei ihrer Vernehmung in erster Instanz angegeben hat, die Dachdecker hätten sich auf dem gesamten Dach bewegt, ermöglicht dies eine zweifelsfreie Überzeugungsbildung in dem vom Landgericht angenommenen Sinne nicht. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass unstreitig im Bereich der Firste ein Aufstieg auf das Dach erforderlich war und auch für die Arbeiten an den Graten hat sich der Zeuge P. nach seinen Schilderungen bei seiner Vernehmung durch den Senat im Bereich der Gerüste auf das Dach begeben (vgl. S. 7 des Protokolls vom 13.01.2026, Bl. II-308 d. eGA). Darüber hinaus hat der Zeuge P. neben diesen drei Bereichen auch das Flachdach der Gaube betreten, von dem er letztlich abgestürzt ist. Dass die Zeugin Dr. Q. demnach den Eindruck hatte, die Dachdecker wären auf dem gesamten Dach gewesen, erscheint nachvollziehbar, erlaubt einen Rückschluss darauf, dass auch das gesamte Dach - einschließlich des Flachdachs der Gaube - abzusichernder Arbeitsbereich des Zeugen P. gewesen wäre, aber nicht.
Soweit der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 den Versuch unternommen hat, die Angaben der Zeugin Dr. Q. zum Auftragsumfang und auch dazu einer Konkretisierung zuzuführen, wo überall die Zeugin die Dachdecker auf dem Dach gesehen hat und von wo aus sie dies hat wahrnehmen können, ist dies nicht gelungen, da die nunmehr 00 Jahre alte Zeugin bei ihrer erneuten Vernehmung durch den Senat keinerlei konkrete Erinnerungen mehr an den Unfall und den zugrunde liegenden Vertrag mit der Beklagten zu 1 hatte. Insoweit konnten auch die in Ansehung der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugin aufgekommenen Zweifel an ihrer Erinnerungsfähigkeit nicht weiter aufgeklärt werden. Diese hatte bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, die Arbeiten hätten länger als zwei Tage gedauert, was aber mit dem unterschriebenen Arbeitsbericht nicht in Einklang steht, welcher Arbeiten (nur) am 00.00. und 00.00.2018 ausweist (vgl. den Arbeitsbericht, Bl. I-385 d. eGA). Darüber hinaus hatte die Zeugin - auf Vorhalt des vorgerichtlichen Vortrages ihres Zeugenbeistandes im Schreiben vom 19.04.2022 (Anlage K 18, Bl. I-386 d. eGA) - selbst eingeräumt, sich nicht genau zu erinnern, zumal es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei (vgl. S. 8 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-490 d. eGA). Auch mit Blick auf den Standort des Gerüstes auf der rückwärtigen dem Garten zugewandten Seite des Hauses hatte die Zeugin bereits bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung keine sichere Erinnerung mehr (vgl. S. 7 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-489 d. eGA). Berücksichtigt man zudem, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Vernehmung der zum damaligen Zeitpunkt 00. Jahre alten Zeugin, welche weitere drei Jahre später keinerlei Erinnerungen mehr an die Geschehnisse hatte, bereits über vier Jahre her war, erscheint es denkbar, dass sich die Erinnerungen der Zeugin bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages und dessen Durchführung mit denjenigen an den durch die Zeugin geschilderten früheren Auftrag bezüglich Dachdeckerleistungen an die Beklagte zu 1 (vgl. ihre Ausführungen S. 6 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-488 d. eGA) vermischt hatten.
Gegen die landgerichtliche Annahme, Gegenstand des Vertrages zwischen der Zeugin Dr. Q. und der Beklagten zu 1 seien über die ausweislich der Vertragsunterlagen geschuldeten Arbeiten an den Graten, den Firsten und der Dachrinne auch Arbeiten an Stellen auf dem gesamten Dach, einschließlich des Bereichs des Flachdachs der zum Garten hin gelegenen Gaube gewesen, sprechen schließlich auch die Schilderungen des Zeugen P.. Dieser hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, dass ein Gerüst an den Stellen gestanden habe, an denen gearbeitet werden sollte, und seiner Erinnerung nach nicht das ganze Dach beschädigt gewesen sei, sondern es lediglich Beschädigungen an zwei Graten gegeben habe (vgl. S. 3 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-485 d. eGA). Soweit er zudem angeben hat, auch oberhalb des Gerüstes habe er auf dem Dach arbeiten müssen, kann dieser Formulierung nicht das Erfordernis von Arbeiten auf dem ganzen Dach und insbesondere nicht im Bereich des Flachdaches der Gaube entnommen werden, sondern mit den Arbeiten auf dem Dach können auch lediglich die Arbeiten an den Firsten gemeint gewesen sein, für die der Zeuge auch nach dem Beklagtenvortrag das Dach - gesichert durch Anseilschutz - betreten musste.
Angesichts dieser Bedenken gegen die alleinige Überzeugungsbildung der Kammer von einem das ganze Dach umfassenden Vertragsinhalt aufgrund der Angaben der Zeugin Dr. Q. war die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der bereits erstinstanzlich befragten Zeugen zu wiederholen und um die Vernehmung der weiteren Zeugen G. und L. zu ergänzen.
Auch die erneute und ergänzte Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 hat zur Überzeugung des Senats nach dem Maßstab des § 286 ZPO keinen Beweis dahingehend erbracht, dass die Unfallstelle vereinbarungsgemäß zum Arbeitsplatz des Zeugen P. gehörte und daher abzusichern war.
Der Beklagte zu 2 hat bei seiner Anhörung durch den Senat den Auftragsumfang hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten an Graten, Firsten und Dachrinne erläutert und insbesondere ausgeführt, dass er im Vorfeld der Angebotserstellung im hinteren Bereich des Daches keine Schäden festgestellt habe, namentlich seien die Grate hinten in Ordnung gewesen (S. 2 f. des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-303 f. d. eGA). Im Bereich der hinteren Gaube habe der Zeuge P. eigentlich nichts zu suchen gehabt (S. 3 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-304 d. eGA).
Die Zeugin Dr. Q. vermochte aufgrund abgenommener Erinnerungsfähigkeit bei ihrer Vernehmung durch den Senat keinerlei Angaben mehr zum Werkvertragsumfang zu machen.
Der Zeuge P. hat geschildert, man habe „die Grate nachschmieren sollen, dort wo die Gerüste standen.“ Es sei nur dort gearbeitet worden, wo die Gerüste gewesen seien. Auf Vorhalt, dass sich aus den Unterlagen auch Arbeiten am First und den Dachrinnen ergäben, hat er angegeben, sich hieran nicht konkret zu erinnern. Er wisse auch nicht mehr, was er auf dem Flachdach der Gaube gewollt habe und wie das dort später aufgefundene Werkzeug dort hingekommen sei. Auf dem Flachdach der Gaube sei eigentlich nichts zu machen gewesen (S. 6 ff. des Protokolls vom 13.01.2026, Bl. II-307 ff.). Es könne sein, dass die Auftraggeberin Frau Dr. Q. ihn um etwas Zusätzliches gebeten habe. Vielleicht sei auf dem Flachdach etwas undicht gewesen oder vielleicht habe er dort etwas kontrolliert oder aber dort habe Dreck gelegen (S. 8 des Protokolls vom 13.01.2026, Bl. I-309). Wenn Dachrinnen zu reinigen seien, seien das regelmäßig nur die von der Leiter aus erreichbaren Hauptdachrinnen, nicht aber Dachrinnen von Gauben (vgl. S. 9 Protokolls vom 13.01.2026, Bl. II-310).
Der Zeuge K. hat zwar zunächst bei seiner Vernehmung durch den Senat auf die Frage, was der Zeuge P. auf dem Flachdach der Gaube gewollt habe, angegeben, er habe lose Pfannen richten müssen (vgl. S. 10 des Protokolls vom 13.01.2026, Bl. II-311). Des Weiteren hat er geschildert, er vermute, dass ein Anschluss der Dachpappe auf der Gaube zu bearbeiten gewesen sei, und er habe auch noch Erinnerungen daran, dass oberhalb der Gaube Dachpfannen befestigt werden mussten. Es habe in jedem Fall auch Arbeiten hinten im Bereich oberhalb der Gaube gegeben, er meine, dass sich oberhalb der Gaube Steine verschoben hätten und gerichtet hätten werden müssen (vgl. S. 11 des Protokolls vom 13.01.2026, Bl. II-312). Am Ende seiner Befragung hat der Zeuge sodann allerdings eingeräumt, dies alles seien eher Vermutungen, richtige Erinnerungen daran habe er nicht. Dieses Aussageverhalten des Zeugen und die auch in seiner Aussage im Übrigen zu Tage getretenen Unsicherheiten (zur Verwendung und Befestigung von Anseilschutz sowie der Aufstellung der Gerüste) schließt eine Überzeugungsbildung auf Basis der Angaben des Zeugen K. hinsichtlich der Gründe, aus denen der Zeuge P. sich auf das Flachdach der Gaube begeben hat, aus. Darüber hinaus wäre mit der Feststellung, dass der Zeuge P. im Bereich der Gaube bestimmte Arbeiten verrichtet hat, auch keine Aussage darüber getroffen, ob diese Arbeiten bereits ursprünglich vertraglich geschuldet waren oder ob sich deren Notwendigkeit erst bei Ausführung der Arbeiten bzw. auf nachträgliche Bitte der Auftraggeberin Dr. Q. ergeben hat.
Auch die weiteren Aussagen der Zeugen E., F., G. und L. ermöglichen keine Feststellungen dazu, warum der Zeuge P. sich im Bereich des Flachdachs der Gaube aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der landgerichtlichen Würdigung aus Sicht des Senats nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Flachdach der Gaube entsprechend der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung zwischen der Zeugin Dr. Q. und der Beklagten zu 1 um eine vertragsgemäß zu bearbeitende Dachfläche und damit um einen abzusichernden Arbeitsplatz des Zeugen P. handelte. Denkbar ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme vielmehr auch, dass der Zeuge P. sich etwa auf nachträgliche Veranlassung durch die Zeugin Dr. Q. hin - in diese Richtung deuten die Angaben der Zeugin in erster Instanz, sie habe, bevor die Dachdecker sich verabschiedet hätten, diese noch auf nicht richtig liegende Dachziegel angesprochen (vgl. S. 7 des Protokolls vom 14.09.2022, Bl. I-489 d. eGA) - oder aber auch aus eigenem Antrieb auf das Flachdach der Gaube begeben hat, möglicherweise weil er dort - vom First aus - noch eine schadhafte/zu bearbeitende Stelle ausgemacht hatte. Dass im Bereich der Gaube nach der (ursprünglichen) werkvertraglichen Vereinbarung durch die Beklagte zu 1 Arbeiten geschuldet waren, lässt sich nach alledem nicht feststellen.
In gleicher Weise nicht feststellen lässt sich auch, dass der Zeuge P. den Bereich der Gaube zwar nicht als Arbeitsplatz, aber als Verkehrsweg i. S. d. § 12 DGUV Vorschrift 38 a. F. Abs. 4 betreten musste oder aber dort für die werkvertraglich geschuldeten Arbeiten - absprachegemäß oder jedenfalls naheliegenderweise - Material lagern musste. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist - wie ausgeführt - nicht erwiesen, dass Arbeiten im Bereich des zum Garten hin liegenden Dachbereiches, einschließlich des Flachdachs der Gaube vertragsgegenständlich waren. Soweit Arbeiten an der auf der Rückseite des Hauses zum Garten hin am Dach angebrachten Hauptdachrinne zu erbringen waren, erforderte dies - nach den insoweit nachvollziehbaren Schilderungen des Beklagten zu 2, welche durch den Zeugen P. bestätigt wurden - ein Betreten der Dachgaube gerade nicht, sondern die entsprechenden Arbeiten wurden, anderes lässt sich nicht feststellen, von einer Leiter aus bzw. - wie vom Zeugen K. geschildert (vgl. S. 10 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-311 d. eGA) - vom Gaubenfenster aus mit einem Teleskopstock erbracht.
Nach alledem ist der Klägerin der Beweis, dass das Flachdach der Gaube, von dem der Zeuge P. abgestürzt ist, nach der ursprünglichen Vereinbarung Arbeitsplatz des Zeugen oder Verkehrsweg i. S. d. § 12 DGUV Vorschrift 38 a. F. Abs. 4 war, nicht zur Überzeugung des Senats gelungen.
(c) Soweit demnach - wie ausgeführt - nicht auszuschließen ist, dass das Betreten der Gaube auf einem ggf. durch Rücksprache mit der Zeugin Dr. Q. hervorgerufenen spontanen Entschluss des Zeugen P. beruhte, war dies für den Beklagten zu 1, welcher sich bei der Festlegung der erforderlichen Arbeitssicherheitsvorkehrungen an den Erfordernissen der vertraglich geschuldeten Arbeiten zu orientieren hatte, nicht vorhersehbar. In diesem Fall wäre dem Beklagten zu 2 lediglich dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn er für derartige Fälle spontan durch die Mitarbeiter gesehener Erforderlichkeit des Betretens ungesicherter Dachflächen keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen hätte.
Auch dies lässt sich aber nicht feststellen. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dem Zeugen P. sei es als verantwortlichem Dachdeckermeister gestattet gewesen, Zusatzaufträge anzunehmen und auszuführen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten von einem sicheren Arbeitsplatz aus ausgeführt werden könnten. Der Zeuge P. hat im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat zum einen bestätigt, dass er durchaus kleinere Sachen, welche der Auftraggeber vor Ort gemacht haben wollte, ohne Rücksprache habe machen dürfen (vgl. S. 6 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-307 d. eGA). Er hat zudem - wenngleich allgemein und nicht mit Blick auf etwaige Zusatzaufträge - geschildert, dass er vor Ort immer habe prüfen sollen, ob geeignete Gerüste aufgestellt waren (S. 5 f. des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-306 f.). Im Zusammenhang mit den Arbeiten an den Graten hat er ausgeführt, dass man, soweit eine Sicherung über die Eckgerüste stattfinde, auch etwas auf das Dach gehe; wenn man weiter hochmüsse, in einen Bereich, in dem man nicht mehr durch das Gerüst gesichert sei, nehme man sich ein Seil (vgl. S. 7 des Berichterstattermerks vom 13.01.2026, Bl. II-307 d. eGA). Die Arbeiten am First, an die er sich konkret nicht erinnern konnte, habe er wohl mittels Seils gesichert ausgeführt. Ungesichert gehe er nirgendwo hin. Insoweit habe es sich bei dem am fraglichen Tag ungesicherten Betreten der Gaube um eine Ausnahme gehandelt (S. 8 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-308 d. eGA).
Auch der Zeuge K. hat angegeben, dass die Sicherung mittels Seils Pflicht gewesen sei; sonst hätte der Chef die Mitarbeiter auch nicht auf die Baustelle gelassen. Ohne Anseilschutz hätten sie nicht aufs Dach gedurft (vgl. S. 11 des Berichterstattervermerks vom 13.01.2026, Bl. II-312 d. eGA).
Angesichts dieser glaubhaften Aussagen der Zeugen kann dem Beklagten zu 2 nicht der Vorwurf einer unzureichenden Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorgaben, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit etwaigen Zusatzaufträgen, gemacht werden.
2.
Der Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer bereits entstandener und noch entstehender Aufwendungen bis zur Höhe des um ein Mitverschulden geminderten hypothetischen zivilrechtlichen Anspruchs ist angesichts des Fehlens einer Haftung dem Grunde nach ebenfalls unbegründet.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.
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