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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2026 – 3 Kart 1215/25

Spruchkörper
3. Kartellsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:0930.3KART1215.25.00

Leitsatz

[if !supportLists]1. Die einem Anlagenbetreiber nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG zur Erfüllung seiner Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG gesetzte Frist ist isoliert anfechtbar.

[if !supportLists]2. Bei der Berechnung von Überschusserlösen nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 StromPBG findet innerhalb der Abrechnungsperiode keine Saldierung von negativen und positiven Überschusserlösbeträgen statt (Festhaltung Senat, Beschl. v. 03.12.2025 – VI-3 Kart 585/25 [V], juris LS 1; vgl. auch bereits Senat, Beschl. v. 24.04.2024 – VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 42 f.; BVerfGE 170, 377 Rn. 31).

[if !supportLists]3. Im Rahmen der Korrektur der fiktiven Überschusserlöse nach § 16 StromPBG um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 17 StromPBG ist bei einem nach Anlage 4 oder 5 zu § 17 StromPBG errechneten positiven Wert des Absicherungsgeschäfts nur derjenige Anteil anzusetzen, der den abschöpfungsfreien Erlösbetrag übersteigt. Zu errechnen und zu vergleichen sind der Wert des Absicherungsgeschäfts nach den Anlagen zu § 17 StromPBG und der gestattete Erlösbetrag nach § 16 Abs. 1 StromPBG. Nur eine Differenz zwischen dem Wert des Absicherungsgeschäfts und dem abschöpfungsfreien Erlösbetrag > Null ist der Abschöpfung zu unterwerfen.

[if !supportLists]4. Das StromPBG kennt eine Überschusserlöszahlung des Anlagenbetreibers unter Vorbehalt nicht. Ein bei Zahlung von Überschusserlösen erklärter Vorbehalt ist ohne rechtliche Wirkung.

Tenor

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 24.10.2025 (BK4-00-000) wird aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin eine Frist zum Verzicht auf Rückforderungsvorbehalte gesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten tragen die Beschwerdeführerin zu 60%, die Bundesnetzagentur zu 40%.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

A.

Randnummer 3

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit einer Fristsetzung zur Erfüllung von Zahlungspflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse vom 20.12.2022 (BGBl. I, 2512, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 21.04.2023, BGBl. I, Nr. 110, im Folgenden: StromPBG).

Randnummer 4

Die Beschwerdeführerin ist 75%ige Bruchteilseigentümerin und, neben der Stadtwerke A. GmbH, welche die übrigen 25% des Bruchteilseigentums an der Anlage hält, frühere Betreiberin des Kernkraftwerks P. bei H. (im Folgenden auch: KKW). Beide Eigentümerinnen sind jeweils Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung für das Kernkraftwerk. Die Vermarktung der auf den jeweiligen Eigentumsanteil entfallenden Stromproduktion nahmen die beiden Bruchteilseigentümerinnen jedoch stets unabhängig voneinander vor.

Randnummer 5

Ursprünglich sollte das KKW zum 31.12.2022 stillgelegt werden (§ 7 Abs. 1a Nr. 6 Atomgesetz), sein Leistungsbetrieb wurde jedoch letztmalig im Dezember 2022 durch das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes bis zum 15.04.2023 verlängert.

Randnummer 6

Im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2023 (erster Abrechnungszeitraum) unterlag das KKW der Überschussabschöpfung nach dem StromPBG.

Randnummer 7

Am 15.08.2023 zahlte die Beschwerdeführerin zur Abschöpfung von Überschusserlösen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG an die V., ihre Anschlussnetzbetreiberin, die gleichzeitig die regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin war, unter Vorbehalt einen Betrag in Höhe von X. €. Den Betrag hatte sie zum einen dadurch errechnet, dass sie den sich für Dezember 2023 nach §§ 14, 16 StromPBG ergebenden Überschusserlös nach § 17 StromPBG um die Verluste aus gemeldeten Absicherungsgeschäften reduzierte. Zum anderen hatte sie für die Monate Januar 2023 und März 2023, in denen die (fiktiven) Spotmarkterlöse unterhalb der Obergrenze nach § 16 Abs. 1 Nr. 3b), Var. 1 StromPBG lagen, nicht nur Überschusserlöse von „Null“, sondern jeweils einen „negativen Überschusserlösbetrag“ angesetzt, der sich aus der Differenz zwischen den niedrigeren fiktiven Spotmarkterlösen und den höheren „gestatteten Erlösen“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 3b), Var. 1 StromPBG ergab. Im Einzelnen ergab sich damit insgesamt folgende Berechnung:

Randnummer 8

Berechnung Eigenveranlagung (in EUR) | Dez 22 | Jan 23 | Feb 23 | Mrz 23 | Summe AZ

Überschusserlöse | N. | -Z. | R. | - F. | Q.

Ergebnis aus Absicherungsgeschäften | -M. | | | | -M.

Korrigierte Überschusserlöse | J. | | | | O.

90% der Überschusserlöse | P. | - I. | K. | - C. | X.

Randnummer 9

Unter dem 15.04.2025 informierte die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin darüber, dass gegen sie wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten nach dem StromPBG ein Verwaltungsverfahren eröffnet worden sei, und bot Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei wies die Bundesnetzagentur unter anderem darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin errechnete Abschöpfungsbetrag um A. € zu gering sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Saldierung „negativer und positiver Überschusserlösbeträge“ entspreche nicht den Vorgaben des StromPBG. Ohne Saldierung ergebe sich ein geschuldeter Gesamtbetrag von B. €.

Randnummer 10

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.06.2025 Stellung und führte dabei aus, dass die Saldierung negativer und positiver Überschusserlösbeträge dem StromPBG entspreche. Durch die Rechtsprechung sei die Rechtsfrage noch nicht geklärt. Im hierzu bislang einzigen Verfahren (Beschluss das Oberlandesgerichts Düsseldorf (im Eilrechtsschutz) vom 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24 [V] - sei die Thematik nicht entschieden und seien die relevanten Rechtsfragen allenfalls kursorisch behandelt worden.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 24.10.2025 setzte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin eine Frist zur vorbehaltlosen Erfüllung der Gesamtzahlung in Höhe von A. €, sowie der Vorbehaltlosstellung des bisher gezahlten Betrages von insgesamt X. € bis zum 01.12.2025. Die bisherige Zahlung der Beschwerdeführerin stelle keine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Zahlungspflichten nach dem StromPBG durch die Beschwerdeführerin dar.

Randnummer 12

Eine Zahlung im Sinne des StromPBG sei lediglich dann ordnungsgemäß, wenn die Zahlung auch mit Erfüllungswirkung vorgenommen werde. Bei einer Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung fehle es an der Erfüllungswirkung der Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zahlende sich nicht lediglich einen Rückforderungsanspruch offen halten wolle, sondern intendiere, dass er nur unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leiste. Dann liege gerade keine Erfüllungswirkung vor.

Randnummer 13

Ziel der Norm sei es, die nach dem StromPBG ermittelte verpflichtende Zahlung der Überschusserlöse zu gewährleisten. Dies könne allerdings nur dann erfolgen, wenn die Überschusserlöse zur Finanzierung der Entlastung durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtssicher verwendet werden könnten. Eine Zahlung unter Vorbehalt gewährleiste dies gerade nicht, da stets die Gefahr der Rückforderung im Raum stehe, die auch in dem Finanzierungssystem des StromPBG zu Forderungen zwischen den Akteuren führe. Aus Sicht des Gesetzgebers sei daher insoweit eindeutig, dass nur eine vorbehaltslose Zahlung eine ordnungsgemäße Zahlung darstellen könne. Insoweit sei es unschädlich, dass dieser Zusatz nicht explizit genannt worden sei.

Randnummer 14

Die Beschwerdeführerin habe ferner die Höhe des geschuldeten Betrages entgegen der Berechnungsmethodik des StromPBG bestimmt, indem sie für die Monate Januar und März 2023 jeweils einen negativen Überschusserlöswert ermittelt und diesen sodann von den „positiven Überschusserlösen“ aus Dezember 2022 und Februar 2023 in Abzug gebracht habe. Das StromPBG sehe in § 16 StromPBG jedoch keine Ermittlung „negativer“ Überschusserlöse für einzelne Monate vor, mithin könnten auch keine negativen Überschusserlösbeträge in die Summenbildung nach § 14 Abs. 2 StromPBG einfließen.

Randnummer 15

Bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 StromPBG gebe es keine „negativen Überschusserlöse". Denn danach würden Überschusserlöse vorbehaltlich der §§ 17 und 18 StromP6G unwiderleglich vermutet, „wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat …in Summe übersteigen….“. Das Wort „übersteigen“ fordere, dass eine Ermittlung eines Wertes nach § 16 Abs. 1 StromPBG nur positiv sein könne.

Randnummer 16

Dieses Verständnis ergebe sich zusätzlich aus dem Wortstamm „Überschusserlös", welcher sich aus dem Wort „Überschuss" = Ertrag von etwas nach Abzug der Unkosten; Reingewinn; Plus und „Erlös" = beim Verkauf einer Sache oder für eine Dienstleistung eingenommener Geldbetrag (Duden) zusammensetze. Der Begriff lehne sich ferner an den handelsrechtlichen Begriff „Jahresüberschuss" gemäß § 275 HGB an. Als Jahresüberschuss werde der Gewinn bezeichnet, der am Ende eines Geschäftsjahres über den Jahresabschluss ermittelt werde. Der Jahresüberschuss sei die positive Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Ergebe sich bei der Berechnung des Jahresabschlusses eine negative Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen, also eine Größe kleiner Null, gebe es keinen Jahresüberschuss, sondern nur den sogenannten Jahresfehlbetrag. Das StromPBG verwende den Begriff „negativer Überschusserlöse" nicht. Soweit im StromPBG an negative Beträge angeknüpft werde, wie etwa in § 14 Abs. 3 StromPBG, werde der Begriff „negativer Betrag" verwendet. Dieser Begriff werde in § 16 StromPBG jedoch nicht verwendet.

Randnummer 17

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spreche der Wortlaut des § 14 Abs. 3 StromPBG gerade nicht für eine Saldierung von Überschusserlösen zwischen einzelnen Monaten. In der Begründung zu § 14 Abs. 3 StromPBG stelle der Gesetzgeber explizit klar, dass aus der Berechnung anhand der Spotmarktpreise oder Monatsmarktwerte nach § 16 StromPBG oder aus der Berechnung nach § 18 StromPBG anhand von anlagenspezifischen Vermarktungsverträgen keine „negativen Überschusserlöse" errechnet würden. Zum anderen zeige die Berechnungsmethodik des § 14 Abs. 3 StromPBG auf, dass eine Korrektur durch Absicherungsgeschäfte maximal zu einer Absenkung auf 0 € in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum führen könne. Könnten aber erwirtschaftete Überschusserlöse nach den gesetzlichen Vorschriften maximal auf 0 € gesenkt werden, läge es offenkundig neben der Sache, dass Überschusserlöse - folge man der Ansicht der Beschwerdeführerin - nach § 16 StromPBG auch negativ werden könnten.

Randnummer 18

Dieser Auslegung stünden auch Sinn und Zweck der Regelungen nicht entgegen. Sollte unter Zugrundelegung der monatlichen Einspeisewerte in tatsächlicher Hinsicht ein negativer Betrag nach § 16 Abs. 1 StromPBG errechnet werden, bedeute dies nicht, dass der Anlagenbetreiber keinen Gewinn mit der Anlage gemacht habe. Um die Anlagenbetreiber nicht unverhältnismäßig zu belasten, seien sehr hohe Sicherheitsabschläge in § 16 Abs. 1 StromPBG etabliert worden, die die jeweiligen spezifischen Hintergründe verschiedener Erzeugungsanlagen berücksichtigten. Ein rechnerisch negativer Betrag nach § 16 Abs. 1 StromPBG bedeute lediglich, dass unter Berücksichtigung des Spotmarkterlöses in dem betreffenden Monat der technologiespezifische Referenzerlös, ab dem eine Abschöpfung erfolge, nicht erreicht worden sei. Dass in den Monaten Januar und Märt 2023 keine positiven Überschusserlöse nach § 16 Abs. 1 StromPBG ermittelt worden seien, bedeute gerade nicht, dass ein Verlust bei dem Betrieb der Anlage in diesen Monaten vorgelegen habe. Es bedeute lediglich, dass die Gewinne nicht so hoch gewesen seien, dass sie die Referenzgrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG überstiegen hätten. Der technologiespezifische Referenzerlös stelle gerade keinen zumindest zu erreichenden Gewinn dar, der erwirtschaftet werden müsse, um eine Einsatzentscheidung einer Erzeugungsanlage wirtschaftlich zu ermöglichen.

Randnummer 19

Da Überschusserlöse i.S.d. § 16 Abs. 1 StromPBG nur dann vorlägen, wenn der nach § 16 Abs. 1 StromPBG ermittelte Wert mindestens 0 € betrage, könnten nur Werte größer/ gleich Null in dem Abrechnungszeitraum verrechnet werden. Eine Saldierung „negativer Überschusserlöse" mit den Beträgen aus Monaten, in denen ein Überschusserlös ermittelt worden sei, würde nach der Auslegung der Beschwerdeführerin dazu führen, dass Erlöse, die unterhalb der fiktiven Abrechnungsschwelle des § 16 StromPBG liegen, durch den Bund ausgeglichen würden, indem insgesamt ein geringerer Betrag im Abrechnungszeitraum abgeschöpft werde. Die Abschöpfung würde dann zu einem Auszahlungsvehikel mutieren.

Randnummer 20

Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine monatsscharfe Betrachtung der Überschusserlöse in § 16 StromPBG entschieden. Demgegenüber stellten die Abrechnungszeiträume lediglich eine grundsätzliche quartalsweise Bündelung der Abschöpfungsbeiträge dar, die verhindern sollte, dass die Anlagenbetreiber eine monatliche Meldung und Zahlung vornehmen müssten. Folglich diene die Setzung der Abrechnungszeiträume nicht der Verrechnung von Beträgen, sondern der praktikablen Abwicklung bzw. der Vereinfachung der Abschöpfung. Für den Gesetzgeber wäre es auch möglich gewesen, für jeden einzelnen Monat den abzuschöpfenden Überschusserlös (inklusive 90 %-Betrachtung) zu bestimmen. In diesem Fall wären negative Überschusserlöse ebenfalls nicht berücksichtigt worden, da die Berechnungssystematik nicht verändert worden wäre.

Randnummer 21

Eine Betrachtung ohne Saldierung von monatlichen Überschüssen und Fehlbeträgen („negativer Überschusserlöse") der einzelnen Monate im Zeitablauf führe auch nicht dazu, dass tatsächlich nicht entstandene Überschusserlöse abgeschöpft würden. Tatsächlich würden ausschließlich die Überschusserlöse abgeschöpft, die in den einzelnen Monaten eines Abrechnungszeitraumes entstanden seien.

Randnummer 22

Die Anwendung der Berechnungssystematik nach dem StromPBG habe auf Basis des § 14 Abs. 2 i.V.m. § 16 StromPBG zunächst zur Folge, dass im vorliegenden Abrechnungszeitraum in den Monaten Dezember 2022 und Februar 2023 Überschusserlöse nach § 16 Abs. 1 StromPBG für die Stromerzeugungsanlagen gemeldet worden seien. Da sich für die Monate Januar und März 2023 nach § 16 Abs. 1 StromPBG negative Werte und damit keine weiteren zu berücksichtigenden Überschusserlöse ergeben hätten, ergebe sich vorliegend ein Gesamtüberschusserlös nach § 16 StromPBG von B. EUR (90 % des abzuschöpfenden Überschusserlöses, nach Korrektur durch die der Absicherungsgeschäfte).

Randnummer 23

Der tatsächlich zu zahlende Betrag bestimme sich wie folgt:

Randnummer 24

Berechnung Referenzwert | Dez 22 | Jan 23 | Feb 23 | Mrz 23 | Summe AZ

Überschusserlöse | N. | - | R. | - | Y.

Ergebnis aus Absicherungsgeschäften | -M. | - | - | - | -M.

Mtl. Abschöpfungsbetrag | P. | - | K. | - | B.

Randnummer 25

Mit diesem Schreiben werde daher der Anlagenbetreiberin eine Frist zur vorbehaltlosen Erfüllung der Gesamtzahlung in Höhe von A. €, sowie der Vorbehaltlosstellung des bisher gezahlten Betrages von insgesamt X. € zum 01.12.2025 gesetzt. Sollte nach Ablauf der Frist keine vollständige Zahlung des Geldbetrages erfolgt sein, sei auf das sich anschließende Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 S. 2 StromPBG hinzuweisen.

Randnummer 26

Die Fristsetzung zur Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages sei vorliegend angemessen. Durch die Aufforderung zur Zahlung des streitgegenständlichen Gesamtbetrages sei die Beschwerdeführerin auch nicht unverhältnismäßig belastet. Der zu zahlende Gesamtbetrag sei auf der einen Seite auch für die Anlagenbetreiberin nicht gering. Zu beachten sei jedoch, dass dieser Gesamtbetrag tatsächlich als Überschusserlös im Sinne des StromPBG angefallen sei. Im Zuge dessen sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass gerade nicht der Gesamtgewinn einer Anlage abgeschöpft werde, sodass ein wirtschaftliches Betreiben der Anlage ausgeschlossen wäre, sondern dass der vorliegende Gesamtbetrag unter Beachtung der Sicherheitsmechanismen des § 16 StromPBG zu Stande gekommen sei.

Randnummer 27

Das Schreiben, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2025 zugestellt. Mit Schreiben ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2025 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der V. die in Bezug auf die Zahlung von insgesamt X. € geäußerten Rückforderungsvorbehalte für gegenstandslos, diese Zahlung werde damit vorbehaltlos gestellt. Am 01.12.2025 zahlte die Beschwerdeführerin A. € mit der Leistungsbestimmung „BK4-00-000 D. Schuldverhältnis Gegenstand gerichtlicher Klärung“ an die V.. Gleichzeitig erwirkte die Beschwerdeführerin einen Mahnbescheid über diese Summe gegen die V., gegen den die V. Widerspruch einlegte.

Randnummer 28

Mit ihrer am 26.11.2025 erhobenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Fristsetzung der Bundesnetzagentur vom 25.10.2025.

Randnummer 29

Die Beschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerin habe für alle gestellten Anträge das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies gelte insbesondere für den Antrag, die Behörde zu verpflichten, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eigenveranlagung festzustellen. Diesen Anspruch habe die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung, weil sie gegenüber der TenneT im zivilrechtlichen Rückforderungsprozess für das Nichtbestehen des zusätzlichen Zahlungsanspruches und die Begründetheit ihres Rückforderungsanspruches darlegungs- und beweisbelastet bleibe. Die einfache Aufhebung der von der Bundesnetzagentur verfügten Fristsetzung durch das Gericht reiche hierfür nicht aus. Für die effektive Folgenbeseitigung sei vielmehr die förmliche Feststellung der Bundesnetzagentur erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der V. aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis des § 14 Abs. 1 StromPBG bereits mit Eigenveranlagung vom 13.06.2023 und nachfolgender Zahlung vom 15.08.2023 gesetzeskonform erfüllt habe. Insoweit sei die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsbeschwerde zur Folgen- und Störungsbeseitigung anerkannt, wenn es an einer anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit fehle.

Randnummer 30

Die Fristsetzung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei isoliert angreifbar. Denn es handele sich um einen Verwaltungsakt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Bescheid für die Beschwerdeführerin maßgebliche Rechtsfolgen wie die Zahlungspflicht, eine entsprechende Zahlungsfrist und den Verzicht auf Vorbehalte in ihrem Rechtsverhältnis gegenüber der V. anordne. Zudem sei es dem betroffenen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, der eine gerichtliche Überprüfung begehre, nicht zumutbar, zunächst von einer Zahlung des geforderten Überschusserlöses abzusehen, um hierdurch die für ihn mit erheblichen Nachteilen verbundene Festsetzung herbeizuführen, die erst dann nach § 42 Abs. 2 StromPBG gerichtlich überprüfbar wäre.

Randnummer 31

Die Fristsetzung sei auch in der Sache rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin schulde nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 17 StromPBG nur einen Abschöpfungsbetrag von X. €. Diesen habe sie bereits im August 2023 entsprechend den Vorgaben des StromPBG geleistet.

Randnummer 32

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Zahlungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG habe ihre damalige Zahlung ausgereicht. Dass sie nur unter Vorbehalt gezahlt habe, stehe der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Zahlungspflicht nach dem StromPBG nicht entgegen. Denn ihre Zahlung habe sie mit einem einfachen Vorbehalt erbracht, sodass diese Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB gehabt habe. Zivilrechtlich sei für die Erfüllungswirkung von Zahlungen unter Vorbehalt danach zu differenzieren, ob der Schuldner einen „einfachen Vorbehalt“ oder einen „qualifizierten Vorbehalt“ erkläre. Ein „einfacher Vorbehalt“ diene dazu, dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr: 1 BGB) entgegenzutreten, die Wirkung des § 814 BGB auszuschließen, und sich die Möglichkeit offen zu halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern zu können. Eine solche Leistung habe zivilrechtlich Erfüllungswirkung. Anders sei dies bei qualifizierten Vorbehalten, durch die der Schuldner zum Ausdruck bringe, dass er nur unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leiste, und dem Gläubiger weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürde.

Randnummer 33

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 15.08.2023 zweifellos nur einen einfachen Vorbehalt erklärt. Dies sei bereits am unmissverständlichen und daher nicht weiter auslegungsbedürftigen Wortlaut ihrer Erklärung erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe deutlich gegenüber der V. zum Ausdruck gebracht, sich die jederzeitige Rückforderung vorzubehalten, sollte die Überprüfung des StromPBG durch das Bundesverfassungsgericht dessen Verfassungswidrigkeit ergeben.

Randnummer 34

Außerdem habe die V. durch Entgegennahme der Zahlung am 15.08.2023 den Vorbehalt akzeptiert. Ob die Zahlung der Überschusserlöse ordnungsgemäß i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 1 StromPBG erfolgte, sei letztlich im - ausschließlich privatrechtlichen - Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und ÜNB zu beurteilen. Entgegenstehende Hinweise, dass die V. die Zahlung des Überschusserlöses nicht als „bewirkt“ im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB habe anerkennen wollen, lägen nicht vor.

Randnummer 35

Die gezahlte Summe sei auch der Höhe nach richtig berechnet. Denn für die Monate Januar und März 2023 seien negative Überschusserlöse angefallen, die mit den positiven Überschusserlösen der anderen Monate des Abrechnungszeitraums zu verrechnen seien.

Randnummer 36

Anknüpfungspunkt des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Abs. 1 StromPBG sei der jeweilige Abrechnungszeitraum. § 14 Abs. 1 StromPBG enthalte keine Einschränkung dahin, dass bei der Bestimmung des Abschöpfungsbetrages einzelne Monate, seien es solche mit dem Überschusserlös null oder einem negativen Überschusserlös, aus der Betrachtung herausfallen sollten.

Randnummer 37

§ 14 Abs. 3 StromPBG regele ausweislich seines Wortlauts nur die Übertragung zwischen Abrechnungszeiträumen und nur den Fall, wenn dieser nach Absatz 2 ermittelte Wert (also nicht die einzelnen Monatswerte) insgesamt negativ werde. Eine Abschöpfung erfolgt dann nicht. Er schließe aber nicht die Saldierung negativer und positiver Überschusserlöse innerhalb der Abrechnungsperiode aus. Vielmehr setzte er die Möglichkeit negativer Überschusserlöse voraus.

Randnummer 38

Die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 3 StromPBG (BT-Drs. 20/4685, S. 94) stütze ihre Auffassung. Denn dort heiße es:

Randnummer 39

„Ein anrechenbarer negativer Betrag im Sinne von § 14 Absatz 3 kann sich nur aus der Korrektur um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 StromPBG ergeben. Aus der Berechnung anhand der Spotmarktpreise oder Monatsmarktwerte nach § 16 StromPBG oder aus der Berechnung nach § 18 StromPBG anhand von anlagenspezifischen Vermarktungsverträgen werden keine „negativen Überschusserlöse“ errechnet.

Randnummer 40

Damit werde zwar die Anrechenbarkeit negativer Beträge ausgeschlossen. Eine solche Anrechnung könne jedoch schon denklogisch nur dann erfolgen, wenn sich rechnerisch ein zu berücksichtigender negativer Wert hätte einstellen können, den man möglicherweise hätte abziehen können. Letztlich würden damit „negative Überschusserlöse“ anerkannt. Die Nichtfortschreibung negativer Überschusserlöse werde jedoch allein für den Abrechnungszeitraum übergreifende Verrechnungen angeordnet.

Randnummer 41

Die Berücksichtigung von Absicherungsgeschäften nach § 14 Abs. 2 StromPBG, §16 Abs. 1, § 17 StromPBG verlange die Berücksichtigung monatsweiser negativer Überschusserlöse. Nach § 16 StromPBG fielen die monatlichen Überschusserlöse negativ aus, sobald die Spotmarkterlöse unterhalb der Referenzkosten lägen. Genau diese Überschusserlöse unterlägen, soweit einschlägig, der Korrektur oder der Ersetzung nach § 14 Abs. 2 StromPBG. Eine Korrektur im Sinne dieser Vorschriften könne nur erfolgen, wenn für jeden Monat die sich rechnerisch ergebenden Überschusserlöse unabhängig vom Vorzeichen erfasst und der Berechnung zugrunde gelegt würden. Erfolge dies nicht, weil die Beträge bei null gekappt würden, könne eine Korrektur um Absicherungsgeschäfte nicht wie im Gesetz vorgesehen vorgenommen werden.

Randnummer 42

Die von der Bundesnetzagentur verwendete Methodik auf der Basis des Tools der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB-Tool) sei systemwidrig. Sowohl das Absicherungsgeschäft im Terminmarkt als auch der Einsatz einer Stromerzeugungsanlage im Spotmarkt beziehe die Erzeugungskosten in die Vermarktungsentscheidung ein. Sobald ein bei null gekappter Überschusserlös um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften korrigiert werde, würden „Äpfel mit Birnen“ verglichen. Denn das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften werde, weil deren Kosten von den Erzeugungskosten abhingen, mit Erzeugungskosten berücksichtigt; beim Spotgeschäft würden diese durch die Anhebung der negativen Überschusserlöse auf Null jedoch willkürlich entfernt. Zwar seien im vorliegenden Fall allein negative Absicherungserlöse zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Die Bundesnetzagentur gehe aber in anderen Fällen so vor, dass sie monatsweise errechnete positive Absicherungserlöse zu Überschusserlösen von Null addiere und diese dann unabhängig von der monatlich zu betrachtenden Obergrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG insgesamt der Abschöpfung unterwerfe. Folge: Die Absicherung werde dem Anlagenbetreiber sodann vollständig weggenommen. Es fehle, wenn man keine negativen Überschusserlöse berücksichtige, zu denen die positiven Absicherungserlöse addiert würden, mithin an der erforderlichen Bezugsgröße und die Referenzkosten würden systemwidrig ausgeblendet.

Randnummer 43

Soweit die Bundesnetzagentur nunmehr im Beschwerdeverfahren den Ansatz vertrete, die Absicherungsgeschäfte seien nicht monatlich in Ansatz zu bringen, sondern über den Abrechnungszeitraum aggregiert zu berücksichtigen, verschärfe dies das Problem. Rechnerisch sei es zwar ohne Belang, ob zunächst die Ergebnisse der Absicherungsgeschäfte pro Monat oder pro Abrechnungszeitraum bestimmt würden. In einzelnen Monaten könnten sich jedoch allein auf Basis der Absicherungsgeschäfte rechnerisch ermittelte Überschusserlöse ergeben, die die gesetzlichen Referenzkosten weit unterschritten und nach Auffassung der Bundesnetzagentur trotzdem abzuschöpfen seien. Die Korrektur um Absicherungsgeschäfte nach § 14 Abs. 2 StromPBG setze daher das Erfassen negativer Überschusserlöse voraus. Dem Absicherungsgeschäft werde sonst ein Wertbeitrag zugemessen, der nie erwirtschaftet worden, mithin fiktiv sei.

Randnummer 44

Das StromPBG habe für den Fall niedriger Spotpreise weder eine Abschöpfung noch die Entwertung von Absicherungsgeschäften vorgesehen - die Praxis der Bundesnetzagentur führe aber dazu. Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus den Art. 3, 14 GG stehe dies nicht im Einklang.

Randnummer 45

Da der Wert des Absicherungsgeschäftes mit der Differenz zwischen Hedgepreis und Spotpreis zunehme, steige der Wert des Absicherungsgeschäftes und damit der Abschöpfungsbetrag gerade mit fallenden Spotpreisen. Die Anwendung der Übererlösabschöpfung bedeute hier: je niedriger der aktuell erzielte Spotpreis, umso höher die Abschöpfung. Das sei rechtswidrig. Schließlich verlange Erwägungsgrund 30 der EU-Notfall-VO, Hedging-Erlöse nicht abzuschöpfen.

Randnummer 46

Um zu zeigen, dass negative Überschusserlösbeträge anzusetzen seien, wenn die fiktiven Spotmarkterlöse in einem Monat des Abrechnungszeitraums unter den nach § 16 Abs. 1 StromPBG gestatteten Erlösen lägen, weil sonst die Korrektur um Absicherungsgeschäfte zur Abschöpfung des gesamten Absicherungserlöses führe, legt die Beschwerdeführerin nunmehr ein „Kurzgutachten“ der Z. vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine „energiewirtschaftlich sachgerechte Auslegung“ der §§ 14, 16, 17 StromPBG zur Korrektur um Hedgingeschäfte den Ansatz solcher negativer Überschusserlöse verlange. Die Abschöpfung knüpfte sonst nicht an „übermäßige“ Erlöse aus der Spotvermarktung bei historisch sehr hohen Spotpreisen an, sondern schöpfe faktisch das gesamte Ergebnis aus dem Absicherungsgeschäft ab. Dies sei energiewirtschaftlich nicht sachgerecht.

Randnummer 47

Außerdem ergebe sich eine Ungleichbehandlung zwischen negativen Absicherungserlösen und negativen Spotmarkterlösen. Denn negative Absicherungserlöse aus nur monatlichen Absicherungsgeschäften seien sowohl innerhalb des Abrechnungszeitraums als auch über den Abrechnungszeitraum hinaus voll anrechnungsfähig. Von Verlusten bei Termingeschäften - die bei hohen Spotmarktpreisen eintreten - habe die Beschwerdeführerin aber nicht profitieren können. Ihr bleibe nach der Berechnung der Bundesnetzagentur in den Monaten mit niedrigen Spotmarktpreisen nur ein Nullansatz. Verluste aus Absicherungsgeschäften habe sie zwar für den Monat Dezember 2023 überschusserlösmindernd ansetzen können, nicht jedoch für Februar 2023. Die Beschwerdeführerin habe von Absicherungsgeschäften schon deswegen zunehmend Abstand nehmen müssen, weil sich die kurze Restlaufzeit dafür immer weniger geeignet habe. Hinzu sei die Unklarheit gekommen, ab wann welche Termingeschäfte durch die Bundesnetzagentur akzeptiert würden. Im Ergebnis werde die Beschwerdeführerin durch die willkürliche und rein selektive Ausblendung negativer Überschusserlöse auf Spotbasis ohne Absicherungsgeschäfte gegenüber einer Vermarktung unter Abschluss von Absicherungsgeschäften benachteiligt, wo die Ermittlung und Verrechnung negativer Beträge bei der Korrektur unstreitig sei. Diese Ungleichbehandlung sei gesetzlich nicht intendiert und beruhe ausschließlich auf der von der Bundesnetzagentur benutzten und aus einer Vielzahl von Gründen gesetzwidrigen Berechnungsmethodik, die die reale Erlössituation des Betreibers konsequent ausblende.

Randnummer 48

Sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23, Rn. 31) neuerdings als Bestätigung ihrer Auffassung heranziehe, dass „negative Überschusserlöse“ vom Gesetz nicht anerkannt würden, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht keine weitergehende Auseinandersetzung mit den hier relevanten Vorschriften, insbesondere der §§ 16 und 17 StromPBG vorgenommen habe.

Randnummer 49

Schließlich habe der erkennende Senat entschieden, dass die Abschöpfung rein fiktiver Erlöse verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich aus der Entscheidung vom 03.12.2025, VI-3 Kart 585/25, [V], juris Rn. 103 ff. Die Praxis der Bundesnetzagentur schöpfe aber nicht angefallene Überschusserlöse - nämlich bei „positiven Absicherungserlösen“, wenn es keine Überschusserlöse nach § 16 StromPBG gebe - ab.

Randnummer 50

Die Beschwerdeführerin beantragt:

Randnummer 51

1. die Fristsetzung der Bundesnetzagentur in der Sache BK4-00-000 aufzuheben.

Randnummer 52

2. die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungs- und Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß §§ 14 Abs. 1, 29 StromPBG durch deren Eigenveranlagung vom 13.06.2023 und die Zahlung vom 15.08.2023 festzustellen.

Randnummer 53

Die Bundesnetzagentur beantragt,

Randnummer 54

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 55

Diese sei bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

Randnummer 56

Selbst wenn es sich bei der vorliegenden Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG um eine Entscheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 EnWG handele, sei diese nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbar. Nach dieser Vorschrift könnten Fristsetzungen grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden. Für die Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG könne nichts anderes gelten. Diese sei eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Denn sie bereite lediglich die in § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StromPBG geregelte etwaige Festsetzung der Überschusserlöse vor.

Randnummer 57

Die selbstständige Anfechtbarkeit der Fristsetzung führe zudem zu Ergebnissen, die mit Systematik und Zweck der betreffenden Vorschriften des StromPBG unvereinbar seien. Denn diese zielten darauf ab, dem Anlagenbetreiber Anreize für die zügige und freiwillige Selbstveranlagung und Zahlung des Abschöpfungsbetrags zu setzen (vgl.§ 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StromPBG). Der so geschaffene Anreiz für die freiwillige Erfüllung der Zahlungsverpflichtung im Wege der Selbstveranlagung liefe weitgehend leer, wenn man die Fristsetzung für selbstständig anfechtbar hielte. Durch die Eröffnung einer zusätzlichen, selbstständigen Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Fristsetzung würde die Erlösabschöpfung erheblich verkompliziert und verzögert. In diesem Fall erhielte der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den zu zahlenden Betrag verbindlich gerichtlich klären zu lassen, ohne die Ermäßigung zu verlieren. Dadurch würde für den Anlagenbetreiber ein Anreiz gesetzt, den zu zahlenden Betrag im Wege der Selbstveranlagung so niedrig wie möglich anzusetzen und es auf die gerichtliche Klärung ankommen zu lassen.

Randnummer 58

Jedenfalls stehe § 42 Abs. 2 StromPBG der selbstständigen Anfechtbarkeit der Fristsetzung entgegen. Danach sei nur Rechtsschutz gegen die Festsetzung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG vorgesehen, ein solcher gegen die Fristsetzung damit ausgeschlossen. Denn die in der Vorschrift unmittelbar enthaltene Verkürzung des Instanzenzugs gelte ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts und der Gesetzesbegründung nur für den Rechtsschutz gegen die Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG. Dass die Gesetzesbegründung zu § 42 StromPBG das Wort „Rechtsbehelfe“ im Plural verwende und auf Festsetzungen „nach § 41“ StromPBG verweise, rechtfertige keinen anderen Schluss. Die Verwendung des Plurals ziele nur auf die Rechtsbehelfe einer Vielzahl von Anlagenbetreibern. Der Verweis auf „§ 41“ beziehe sich hingegen ausdrücklich nur auf die „Festsetzung“ des Geldbetrags. Der Gesetzestext sowie die zugehörige Gesetzesbegründung (S. 115) differenzierten zwischen dem allgemeinen Begriff der „Entscheidungen“ (§ 42 Abs. 1 StromPBG) und dem spezifischen Begriff der „Festsetzung“ (§ 42 Abs. 2 StromPBG).

Randnummer 59

Wollte man die Fristsetzung für selbstständig anfechtbar halten, müsste die in § 42 Abs. 2 StromPBG vorgesehene Verkürzung des Instanzenzugs konsequenterweise auch auf den selbstständigen Rechtsschutz gegen die Fristsetzung erstreckt werden. Eine Erstreckung der in § 42 Abs. 2 StromPBG niedergelegten Verkürzung des Instanzenzugs auf die Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar.

Randnummer 60

Auch zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes bedürfe es der selbstständigen Anfechtbarkeit der Fristsetzung nicht. Die Festsetzung sei gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Abs. 3 StromPBG vollständig gerichtlich überprüfbar.

Randnummer 61

Die Beschwerde sei auch unbegründet. Die Fristsetzung sei zu Recht erfolgt, da die bisher geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Fristsetzung hinter den zu zahlenden Überschusserlösen zurückgeblieben seien. Die Berechnung der Überschusserlöse, wie sie sich aus dem ÜNB-Tool ergebe, sei fehlerfrei.

Randnummer 62

Insbesondere sei eine Saldierung von Überschusserlösen mit eventuellen Mindererlösen innerhalb desselben Abrechnungszeitraums nicht geboten. Dies entspreche dem Stand der Rechtsprechung, da Wortlaut, Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck diese Auffassung stützten. Die Bundesnetzagentur teile insofern die Rechtsauffassung des Senats aus dessen Entscheidungen vom 29.04.2024, Az. VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 42 sowie vom 03.12.2025, Az. VI-3 Kart 585/25 [V], juris Rn. 94 ff. Der Schluss, den die Beschwerdeführerin aus der Argumentation des erkennenden Senats zur Folgerichtigkeit ziehe, gehe fehl. Der Senat habe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzgeberischen Folgerichtigkeit zitiert, wonach einmal getroffene Systementscheidungen folgerichtig umzusetzen sind. Das gesetzliche System sei aber: § 16 StromPBG liefere einen nicht-negativen Basiswert; dieser werde um einen nach § 17 StromPBG ermittelten Betrag korrigiert. Die Folgerichtigkeit gebiete, dieses System konsequent anzuwenden, jedoch nicht, ein anderes System, das negative Werte aus § 16 StromPBG zulasse, zu konstruieren. Dies habe der erkennende Senat in Rn. 105 der zitierten Entscheidung zutreffend zusammengefasst.

Randnummer 63

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Korrektur um Absicherungsgeschäfte nach § 14 Abs. 2 StromPBG setze das Erfassen negativer Überschusserlöse voraus, könne aus systematischer Sicht nicht gefolgt werden. § 14 Abs. 2 StromPBG beschreibe, dass zunächst alle Ergebnisse nach § 16 StromPBG im Abrechnungszeitraum zusammengefasst würden (erster Rechenschritt); diese würden dann richtigerweise um die gesamten Absicherungsgeschäfte korrigiert (zweiter Rechenschritt). Dies entspreche dem Wortlaut des § 17 StromPBG, wonach „das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert [wird]“. Die Beschwerdeführerin wolle diesen zweistufigen Mechanismus (zunächst Ermittlung nach § 16 StromPBG, dann Korrektur nach § 17 StromPBG) in eine einstufige Berechnung auflösen, bei der § 16 bereits negative Werte liefere. Dafür fehle jede gesetzliche Grundlage. Ob Absicherungsgeschäfte gemeldet würden und in welcher Höhe diese das Ergebnis nach § 16 StromPBG korrigierten, beeinflusse die Berechnungssystematik des § 16 StromPBG nicht.

Randnummer 64

Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich für den Monat Dezember 2022 Absicherungsgeschäfte nach § 17 StromPBG gemeldet. Diese seien vollständig - zugunsten der Beschwerdeführerin - berücksichtigungsfähig. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, der beispielsweise dem Beschluss des erkennenden Senats vom 29.04.2024 (Az. VI-3 Kart 459/24 [V]) zugrunde gelegen habe. So stelle sich vorliegend gerade nicht die Frage, ob sich Absicherungsgeschäfte auch erhöhend auf den Abschöpfungsbetrag auswirken könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen sowie das Rechenbeispiel der Beschwerdeführerin seien insoweit irreführend. Jedenfalls seien sie für den zu entscheidenden Fall ohne Belang.

Randnummer 65

Im Übrigen stritten auch die unionsrechtlichen Vorgaben der VO (EU) 2022/1854 deutlich gegen die Existenz „negativer Überschusserlöse“ und die von der Beschwerdeführerin geforderte Saldierung im Rahmen des § 16 StromPBG. Denn Art. 2 Nr. 9 der VO (EU) 2022/1854 definiere den Begriff „Überschusserlöse“ als „eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1“. Selbst wenn man einen diesbezüglichen Spielraum unterstellen wollte, spräche nichts dafür, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung im StromPBG ein abweichendes Begriffsverständnis zugrunde gelegt und auch „negative Überschusserlöse“ zugelassen habe.

Randnummer 66

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.08.2025 wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht, dass die korrekte Berechnung der Überschusserlöse nach dem StromPBG den Ansatz „negativer Überschusserlöse“ erfordere und ihre Zahlungen unter Vorbehalt ordnungsgemäß im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG seien.

Randnummer 67

Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass bei einem nach Anlage 4 oder 5 zu § 17 StromPBG errechneten positiven Wert im Rahmen der Korrektur um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften nach § 14 Abs.2 StromPBG, nur derjenige Anteil angesetzt werde, der den abschöpfungsfreien Erlösbetrag übersteige, um so eine Abschöpfung von Absicherungserlösen unterhalb der „gestatteten Erlöse“ nach § 16 StromPBG zu verhindern, sei zwar im Ansatz zu begrüßen. Der rechtlich zutreffende Weg sei aber, mit „negativen Überschusserlösen“ zu rechnen. Die Wiedereinführung der Referenzkosten oder der gestatteten Erlöse als Element der Korrektur nach § 14 Abs. 2 StromPBG zur Prüfung einer Abschöpfungsobergrenze sei nicht vorgesehen. Der Begriff der Korrektur sei bislang entsprechend der energiewirtschaftlichen Logik vielmehr eine einfache Addition beider Werte: der Summe aus § 16 StromPBG und der Summe aus § 17 StromPBG i.V.m. Anlage 4. Eine Plausibilitätskontrolle auf Referenzkosten finde in diesem Berechnungsschritt nicht mehr statt.

Randnummer 68

Außerdem sei eine anlagen- und monatsscharfe Berechnung der Absicherungserlöse zwar bei der Beschwerdeführerin, aber regelmäßig praktisch nicht möglich, wenn das gesamte Erzeugungsportfolio vermarktet werde und die Einzelanlage an der Gesamtheit aller Absicherungsgeschäfte partizipiere. Die Meldeformate und die Datenerfassung der Bundesnetzagentur unterstützten eine solche Kontrollrechnung nicht.

Randnummer 69

Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung unter Vorbehalt ihren Pflichten nach dem StromPBG ordnungsgemäß im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG nachgekommen sei, hänge davon ab, ob sie zivilrechtlich mit Erfüllungswirkung gezahlt habe. Denn die Zahlung an den Anschlussnetzbetreiber erfolge in einem „privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus“. Dieser sei auf allen Stufen rein zivilrechtlich ausgestaltet. Daran ändere auch nichts, dass die Bundesnetzagentur befugt sei, hinsichtlich der Zahlungspflicht Verwaltungsakte zu erlassen.

Randnummer 70

Im Übrigen zeige § 4 Abs. 3 Satz 1 StromPBG, wonach der Entlastungsbetrag dem Letztverbraucher unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren ist, dass der Gesetzgeber das Thema „Vorbehaltsleistung“ gesehen und geregelt habe; dies jedoch im Verhältnis zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbrauchern, also auf der Entlastungsebene und nicht auf der Abschöpfungsebene zwischen Anlagenbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber. Indem der Gesetzgeber zwischen Anlagenbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber keine Vorbehaltszahlung vorgesehen habe, habe er die Zahlung unter Vorbehalt als ordnungsgemäß anerkannt. Denn er habe die Vorbehaltszahlung nicht ausgeschlossen.

Randnummer 71

In rein tatsächlicher Sicht sei die Integrität und Funktionsfähigkeit des Wälzungsmechanismus im Streitfall zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Denn die V. habe nach ihren Angaben den am 15.08.2023 erhaltenen Betrag bereits am 31.08.2023 weitergeleitet. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin den Betrag unter Vorbehalt zahlen müssen, um die Möglichkeit einer Rückforderung auch nur offenzuhalten. Hätte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des StromPBG festgestellt, hätte die Beschwerdeführerin ohne den erklärten Vorbehalt damit rechnen müssen, den dann ohne Rechtsgrund gezahlten Abschöpfungsbetrag nicht wieder zurückzuerhalten.

Randnummer 72

Mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.08.2026 wendet sich die Bundesnetzagentur gegen die vom Senat vertretene Auffassung, dass zur Vermeidung einer Abschöpfung von Absicherungserlösen unterhalb der Grenze des § 16 StromPBG bei der Korrektur um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften nach § 14 Abs. 2 StromPBG nur derjenige Anteil anzusetzen sei, der den abschöpfungsfreien Erlösbetrag übersteige. Habe ein Anlagenbetreiber in einem Monat, in dem nach § 16 StromPBG Überschusserlöse unwiderleglich vermutet würden, weil die Spotmarktpreise über der Referenzgrenze des § 16 StromPBG lagen, durch Absicherungsgeschäfte Erlöse unterhalb der „gestatteten Erlöse“ erzielt, würde danach überhaupt keine Abschöpfung erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber aufgrund von Absicherungsgeschäften in keinem Monat des Abschöpfungszeitraums Erlöse oberhalb der Grenze des § 16 StromPBG erziele. Dies sei nicht einsichtig, wenn die Summe der unwiderleglich vermuteten Überschusserlöse über den gesamten Abschöpfungszeitraum hinweg die Gesamtverluste aus den realen Absicherungsgeschäften für den gesamten Abschöpfungszeitraum übersteige. Denn damit werde ein Anlagenbetreiber, der gewissermaßen zufällig in einem Monat die unwiderleglich vermuteten Überschusserlöse aufgrund von Absicherungsgeschäften realiter nicht erzielt habe, ohne Grund privilegiert. Um das zu verhindern, seien Absicherungserlöse nach § 17 StromPBG über den gesamten Abrechnungszeitraum zu saldieren. Überschusserlöse hingegen seien nach dem Gesetz monatlich zu ermitteln, hier finde keine Saldierung statt. Dieses Vorgehen führe gegebenenfalls bei Spotmarktpreisen unterhalb der Grenze des § 16 StromPBG und Absicherungserlösen über dem Spotmarkt, aber unter den gestatteten Erlösen nach § 16 StromPBG, zu einer Abschöpfung unterhalb der Grenze des § 16 StromPBG, nämlich bis zur Grenze der Spotmarkterlöse. Dies sei jedoch gesetzlich angelegt. Sähe man dies anders, könne der Fall eintreten, dass vom Anlagenbetreiber erzielte Erlöse aus Absicherungsgeschäften abgeschöpft würden, soweit sie oberhalb der Grenze des § 16 StromPBG lägen, auch wenn die Spotmarktpreise unter die Grenze des § 16 StromPBG gesunken seien.

Randnummer 73

Die Berechnung der Überschusserlöse nach dem StromPBG sei eine bewusst pauschalisierte Rechenformel, die eine zügige Umsetzung gewährleiste und Gewinne vorsichtig abschöpfe. Das System nehme in Kauf, dass individuelle Absicherungsgeschäfte (Hedging) bei stark abweichenden Spotmarktpreisen mathematische Unschärfen erzeugen könnten. Absicherungsgeschäfte garantierten in Zeiten hoher Spotmarktpreise, dass Gewinne erhalten blieben, fielen diese jedoch, würden diese Gewinne auch teilweise abgeschöpft - wenngleich es immer noch eine Besserstellung gegenüber § 16 StromPBG gebe. Die Systematik der Absicherungsgeschäfte führe dazu, dass systematisch, bei hohen Spotmarktpreisen, negative Werte aus der Korrektur der Absicherungsgeschäfte entstünden. Dem liege aber die Erwägung zugrunde, dass den Anlagenbetreibern deren tatsächliche Gewinne zugestanden werden sollten.

Randnummer 74

Die Leistung unter Vorbehalt sei keine ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungspflichten nach dem StromPBG. Denn durch eine Zahlung unter Vorbehalt werde nicht sichergestellt, dass die Überschusserlöse rechtssicher zur Finanzierung der Entlastung durch die Übertragungsnetzbetreiber verwendet werden könnten. Das System der Wälzung an die Letztverbraucher stehe und falle mit der Rechtssicherheit der unmittelbaren Weiterverwendung. Der Übertragungsnetzbetreiber sei bei der Auszahlung von Entlastungsbeträgen ebenfalls an Fristen gebunden (vgl. §§ 20 ff. StromPBG). Er könne die Erfüllungswirkung der Zahlungen von Anlagenbetreibern demgemäß bei der Weiterleitung der Gelder nicht berücksichtigen.

Randnummer 75

Zwar sei der Wälzungsmechanismus zivilrechtlich ausgestaltet. Gleichzeitig treffe den Staat aber die Pflicht, etwaige Finanzierungslücken auszugleichen. Insoweit werde der Wälzungsmechanismus verwaltungsrechtlich überformt. Das bestätigten die Aufsichtspflichten der Bundesnetzagentur, die nicht nur hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Zahlung nach § 14 Abs. 1 StromPBG, sondern auch bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Vereinnahmung der Abschöpfungsbeträge durch die Netzbetreiber bestünden (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und Nr. 2 lit. b) StromPBG). Bereits vor dem Hintergrund der §§ 41, 42 StromPBG, die eine schnelle und effiziente Entscheidung hinsichtlich von Auslegungsfragen bei der Abschöpfung von Überschusserlösen erreichen sollten, liege es auf der Hand, dass die Rückforderung vor ordentlichen Gerichten zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht angedacht gewesen sei.

Randnummer 76

Würde jeder oder eine Vielzahl von Anlagenbetreiber(n) die Zahlung unter dem Vorbehalt der sofortigen Rückforderung vornehmen, wäre der Abschöpfungsmechanismus langfristig gestört. Eine Gefahr der Rückzahlung und die Geltendmachung verschiedener Aspekte bei einer Vielzahl von ordentlichen Gerichten, würde auf Jahre hinweg eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Finanzierungsgrundlage der Entlastungsbeträge schaffen. Dagegen spreche auch nicht, dass im hiesigen Fall die Zahlung unter Vorbehalt den Wälzungsmechanismus faktisch nicht beeinträchtigt habe, weil die V. in ihrer Funktion als Übertragungsnetzbetreiberin den Betrag bereits für die Entlastung verwendet habe. Denn das Risiko, dass durch die Gefahr der Rückforderung insgesamt der privatwirtschaftliche Ausgleichsmechanismus entwertet wird, bleibe bestehen.

Randnummer 77

Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzkonzentration nach § 42 StromPBG sei es auch nicht notwendig, dass neben dem erkennenden Gericht auch die Zivilgerichte mit Fragen betreffend die inhaltliche Ausgestaltung der Abschöpfung befasst würden. Das wäre aber der Fall, sofern einer Vorbehaltszahlung Erfüllungswirkung zukäme. Es sei einem Anlagenbetreiber vielmehr zumutbar, soweit er von der Fehlerhaftigkeit der Berechnung seiner Überschusserlöse ausgehe, ein Verfahren der Beschwerdeführerin [sic] zu durchlaufen. Nach der vom erkennenden Senat geäußerten Rechtsauffassung könne er bereits die Fristsetzung angreifen und müsse es nicht auf eine Festsetzung ankommen lassen. Werde im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 41 f. StromPBG festgestellt, dass der Anlagenbetreiber zu hohe Abschöpfungsbeträge entrichtet habe, bleibe eine Rückzahlung gewährleistet. Der entsprechende Netzbetreiber sei zur ordnungsgemäßen Vereinnahmung der Überschusserlöse verpflichtet. Sollte einem Anlagenbetreiber daher auf Grund einer dahingehenden Entscheidung des erkennenden Gerichts ein Rückzahlungsanspruch zustehen, sei auch eine Rückzahlung durch den entsprechenden Netzbetreiber vorzunehmen. Auch zur ordnungsgemäßen Vereinnahmung der abzuführenden Überschusserlöse bestehe eine Aufsichtspflicht der Bundesnetzagentur (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StromPBG). Ein etwaiger Fehlbetrag auf den entsprechenden Netzbetreiberkonten sei durch die Ausgleichsverpflichtung des Bundes gewährleistet.

Randnummer 78

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2026 Bezug genommen.

B.

Randnummer 80

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

Randnummer 81

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Randnummer 82

1. Der Antrag zu 1) ist als Anfechtungsbeschwerde statthaft. Bei der angegriffenen Fristsetzung vom 25.10.2025 handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von §§ 73, 75 EnWG, die isoliert anfechtbar ist.

Randnummer 83

a) Die angefochtene Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG ist eine Entscheidung im Sinne von §§ 73, 75 EnWG. Der in §§ 73, 75 EnWG gebrauchte Begriff der Entscheidung deckt sich mit dem Begriff des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG (vgl. BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 22). Um einen solchen handelt es sich hier.

Randnummer 84

Es ist unschädlich, dass die Fristsetzung ihrer äußeren Gestaltung nach nicht alle Merkmale aufweist, die einen Verwaltungsakt typischerweise auszeichnen (Unterscheidung in Tenor und Gründe sowie - hier fehlend - Rechtsbehelfsbelehrung; vgl. zur Annahme eines Verwaltungsaktes allein aufgrund der äußeren Gestaltung etwa: BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03, BVerwGE 122, 58 [juris Rn. 14]; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 35 Rn. 3a m.w.N.).

Randnummer 85

Denn die Fristsetzung hat in der Sache Regelungswirkung. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsaktes - auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwGE 77, 268, 271; NVwZ 2010, 133 Rn. 15). Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50; Beschl. v. 11.12.2018 - EnVR 1/18, EnWZ 2019, 172 Rn. 17; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils m. w. N.).

Randnummer 86

Danach ist die Fristsetzung vom 25.10.2025 auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Denn zum einen enthält sie die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzte Frist die verbindliche Feststellung der Bundesnetzagentur, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und deshalb einen bestimmten weiteren Betrag an Überschusserlösen zu zahlen, bzw. einen bereits geleisteten Betrag vorbehaltlos zu stellen hat. Zum anderen ist eine solche Fristsetzung die alleinige und damit zugleich notwendige Voraussetzung für die Festsetzung eines Abschöpfungsbetrages in Höhe von 100% der Überschusserlöse nach § 14 StromPBG ohne Anwendung des Sicherheitszuschlags nach § 16 StromPBG, § 41 Abs. 3 StromPBG.

Randnummer 87

b) Die Fristsetzung ist auch isoliert anfechtbar. Ihre Anfechtung scheitert weder an § 44a Satz 1 VwGO noch an § 42 Abs. 2 StromPBG.

Randnummer 88

aa) Die Fristsetzung ist keine Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO.

Randnummer 89

(1) Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen und daher noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert beziehungsweise in ihren Rechten betroffen werden (vgl. BT-Drucks. 7/910, S. 97 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 44a Rn. 1a). Behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44 a S. 1 VwGO sind daher - ungeachtet dessen, ob sie Verwaltungsakt-Charakter haben oder nicht - behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 21; BVerwG, NVwZ 2020, 312 Rn. 20). Durch die Konzentration des Rechtsschutzes soll eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache vermieden werden, um Prozessverzögerungen entgegenzuwirken und eine effektive und zügige Erreichung des Prozesszieles zu gewährleisten. Der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe beschränkt sich dabei grundsätzlich auf solche behördliche Maßnahmen, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwGE 134, 368 Rn. 21 m.w.N.).

Randnummer 90

Denn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen zur Verfahrensbeschleunigung und damit auch zur Gewährleistung effektiven, zügigen Rechtsschutzes darf für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, ist auch im Rahmen der Auslegung des § 44a VwGO hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 14.01,2022 - 2 BvR 1528/21, Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90, juris Rn. 27).

Randnummer 91

(2) Nach diesen Maßstäben ist eine von der Bundesnetzagentur gesetzte Frist zur Zahlung eines Abschöpfungsbetrags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG nicht als unanfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO einzuordnen.

Randnummer 92

Der Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG kommt in dem Zusammenspiel von § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG Sachentscheidungscharakter zu. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG kann die Bundesnetzagentur, sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, setzt die Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem in § 41 Abs. 3 StromPBG festgelegten Verfahren gegenüber dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbetreibern fest. Nach § 41 Abs. 3 StromPBG ist in diesem Fall im Rahmen der Anwendung von § 16 StromPBG kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen und bei der Anwendung von § 14 StromPBG statt 90% nunmehr 100% des Überschusserlöses abzuführen.

Randnummer 93

Im Rahmen dieses zweistufigen Durchsetzungsmechanismus ist die erste Stufe der Fristsetzung in materieller Hinsicht entscheidend. Denn hiermit wird die Entscheidung über den Eintritt in den Mechanismus der § 41 Abs. 1 Satz, 1, 2 Abs. 3 StromPBG getroffen. Nur die Fristsetzung als erste Stufe steht im freien Ermessen der Bundesnetzagentur. Ist diese fruchtlos verstrichen, folgt im Regelfall die Festsetzung des nach § 41 Abs. 3 StromPBG errechneten höheren Betrages. Denn § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist nach der Rechtsprechung des Senats eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Nur dann, wenn der Bundesnetzagentur besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der dafür gesetzten Frist vorliegen, ist ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen möglich (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss v. 08.10.2025 - VI-3 Kart 13/25 [V], juris LS 1).

Randnummer 94

Die Annahme, eine Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei nicht isoliert anfechtbar, würde auch zu unzumutbaren, irreversiblen Nachteilen für die betroffenen Anlagenbetreiber führen. Wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, es bedürfe keiner Anfechtbarkeit der Fristsetzung zur Zahlung von 90 % der Überschusserlöse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StromPBG, da die Festsetzung des hundertprozentigen Betrags ohne Sicherheitszuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG anfechtbar sei, verkennt sie den durch die Überschusserlösabschöpfung bewirkten Grundrechtseingriff. Auch die Pflicht zur Zahlung von Überschusserlösen nach §§ 14, 16 StromPBG greift in das Grundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Hiergegen ist nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg eröffnet.

Randnummer 95

Unabhängig von der Frage, ob der Zivilrechtsweg tatsächlich für solche Streitigkeiten eröffnet ist, wäre ein Rechtsschutzsystem, das statt einer Anfechtbarkeit der Fristsetzung die Anlagenbetreiber darauf verwiese, vor dem für ihren jeweiligen Anschlussnetzbetreiber zuständigen Amts- oder Landgericht auf Rückzahlung der auf eine Fristsetzung der Bundesnetzagentur erfolgten Zahlung von Überschusserlösen zu klagen, in seinen Auswirkungen dysfunktional. Denn entsprechende Rückzahlungsklagen der Anlagenbetreiber würden nicht zu einer für die Bundesnetzagentur verbindlichen Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer Fristsetzung führen.

Randnummer 96

Aus diesem Grund wäre bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Anlagenbetreibers gegen den Anschlussnetzbetreiber zweifelhaft. Mit einer Rückzahlungsklage gegen den Anschlussnetzbetreiber könnte der Anlagenbetreiber sein Rechtsschutzziel, einen geringeren Betrag zahlen zu müssen als denjenigen, den die Bundesnetzagentur in ihrer Fristsetzung angesetzt hat, nicht sicher verwirklichen. Dies gälte unabhängig davon, ob sich die Bundesnetzagentur womöglich als „amicus curiae“ an einem entsprechenden Rechtsstreit beteiligen könnte (vgl. § 104 Abs. 2 EnWG). Denn auch dann wäre sie nicht an das Urteil gebunden. Die Entscheidung in einem Zivilverfahren präjudiziert die Bundesnetzagentur nicht (zur vergleichbaren Lage des Bundeskartellamts nach § 90 GWB: MüKoEuWettbR/Nothdurft/Breuer, GWB, 4. Aufl. 2022, § 90 Rn. 17m.w.N.). Insofern wäre mangels Rechtskrafterstreckung auch bei Obsiegen des Anlagenbetreibers die Rückzahlung eines Überschusserlösbetrags auf das zivilgerichtliche Urteil hin kein rechtlich zwingender Grund, von einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG abzusehen.

Randnummer 97

Selbst bei Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses wäre die Möglichkeit, vor dem für den Anschlussnetzbetreiber zuständigen Amts- oder Landgericht Klage auf Rückzahlung zu erheben, kein den Anforderungen an effektiven Rechtsschutz genügender Weg. Denn die Klage hätte selbst dann wenig Aussicht auf Erfolg, wenn die Berechnung des Überschusserlösbetrags durch die Bundesnetzagentur gesetzeswidrig war. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur, durch den eine Frist zur Zahlung an den Abschlussnetzbetreiber gesetzt wurde, bildet einen Rechtsgrund für die entsprechende Leistung an den jeweiligen Anschlussnetzbetreiber.

Randnummer 98

bb) Die isolierte Anfechtung der Fristsetzung zur Zahlung eines bestimmten Überschusserlösbetrags nach § 41 Abs.1 Satz 1 ist auch nicht durch § 42 Abs. 2 StromPBG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entscheidet über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, durch unanfechtbaren Beschluss das nach § 41 Abs. 1 StromPBG, § 75 Abs. 4 Satz 1, § 106 Abs. 2 EnWG, § 92 Abs. 1 GWB, § 2 KartellGBildVO zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf, wobei analog § 106 Abs. 1 EnWG die Kartellsenate funktionell zuständig sind.

Randnummer 99

Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Anfechtung auf die Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Dabei kommt es auf die von der Bundesnetzagentur aufgeworfene Differenzierung zwischen „Entscheidungen“ der Bundesnetzagentur in § 42 Abs. 1 StromPBG und „die Festsetzung“ in § 42 Abs. 2 StromPBG nicht an. Denn das Gesetz verweist in § 42 Abs. 2 StromPBG auf die Festsetzung „nach § 41“, nicht auf diejenige „nach § 41 Abs. 1 Satz 2“. Dieser in § 42 Abs. 2 verwandte Begriff der - nicht näher spezifizierten - „Festsetzung“ wird in § 41 StromPBG als Umschreibung des gesamten Durchsetzungsmechanismus verwandt. Denn die Überschrift von § 41 lautet: „Festsetzungen der Bundesnetzagentur“ und nicht etwa „Fristsetzungen und Festsetzungen der Bundesnetzagentur“. Insofern unterscheidet § 42 Abs. 2 StromPBG, anders als etwa § 41 Abs. 3 Satz 1 StromPBG, auch nicht zwischen § 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG.

Randnummer 100

Diese Auslegung von § 42 Abs. 2 StromPBG entspricht auch der gesetzgeberischen Absicht und dem objektiven Sinn und Zweck von § 42 StromPBG. Denn nach der Gesetzesbegründung soll das Oberlandesgericht Düsseldorf erst- und letztinstanzlich nicht nur über die Anfechtung der Festsetzung nach § 42 Abs. 2 StromPBG, sondern über alle „Rechtsbehelfe“ - im Plural -gegen die Festsetzung des Geldbetrages durch die Bundesnetzagentur „nach § 41“ entscheiden (BT-Drucks. 20/4685, S. 115 f.). Die These der Bundesnetzagentur, damit seien Rechtsbehelfe verschiedener Anlagenbetreiber gemeint, geht hier fehl. Denn es heißt dort ersichtlich nicht: „Rechtsbehelfe gegen Festsetzungen“.

Randnummer 101

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur verstößt diese Auslegung des § 42 Abs. 2 StromPBG auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit verpflichtet den Gesetzgeber, dem Rechtssuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 87, 48 <65>). Es beinhaltet kein Auslegungsverbot. Es gibt auch nicht vor, dass Rechtsmittel gegeben oder ausgeschlossen sein sollen. Es verlangt nur ein klares Auslegungsergebnis. Dieses liegt hier nach vorstehenden Ausführungen vor.

Randnummer 102

2. Auch der Antrag zu 2) ist als allgemeine Leistungsbeschwerde statthaft. Auch wenn das Energiewirtschaftsgesetz eine allgemeine Leistungsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, ist sie doch - ebenso wie im Kartellverwaltungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 117, 209, 210 f. - Unterlassungsbeschwerde, m.w.N.) - immer dann statthaft, wenn nur durch sie ein lückenloser Rechtsschutz gewährleistet werden könnte. Dies ist zu bejahen, wenn das begehrte Verwaltungshandeln - wie etwa im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, mit dem die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes beseitigt werden sollen - in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entscheidung steht, die im Wege der Anfechtungsbeschwerde angefochten oder im Wege der Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt werden könnte (BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVZ 35/06, juris Rn. 4).

Randnummer 103

II. In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur mit Teilen des Antrags zu 1) Erfolg.

Randnummer 104

Die Bundesnetzagentur hat der Beschwerdeführerin der Höhe nach zu Recht eine Frist zur Zahlung weiterer A. € gesetzt, § 14 Abs. 1, 2, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 17, § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG. Denn die Beschwerdeführerin schuldet gemäß diesen Vorschriften der Höhe nach die Zahlung von insgesamt B. €.

Randnummer 105

Rechtswidrig ist der angegriffene Bescheid nur, soweit die Bundesnetzagentur darin eine Frist zur Vorbehaltlosstellung des bis zur Fristsetzung geleisteten Betrages von X. € sowie zur Zahlung des Betrags von A. € ohne Vorbehaltserklärung gesetzt hat. Denn die Frist verlangt insoweit die Rücknahme rechtlich unerheblicher Erklärungen. Ob ein Anlagenbetreiber seinen Zahlungspflichten im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG „ordnungsgemäß“ nachgekommen ist, beurteilt sich allein nach den Vorschriften des StromPBG. Das StromPBG kennt eine Überschusserlöszahlung des Anlagenbetreibers unter Vorbehalt nicht. Ein vom Anlagenbetreiber bei Zahlung von Überschusserlösen erklärter Vorbehalt ist für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach dem StromPBG vielmehr ohne rechtliche Bedeutung. Ein Vorbehalt ist auch nicht erforderlich, um Rechtsschutz zur Erstattung nicht geschuldeter Beträge zu gewährleisten. Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen zivilrechtlichen Fragen der Erfüllung oder des Bereicherungsrechts kommt es insofern nicht an.

Randnummer 106

1. Der von der von der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG zu leistende Abschöpfungsbetrag beläuft sich nach § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 17 StromPBG auf B. €. Die von der Beschwerdeführerin im Wege der Eigenveranlagung errechnete und an die V. gezahlte Summe von X. € entspricht der Höhe nach nicht den Vorgaben des StromPBG. Denn sie beruht auf Saldierung von negativen und positiven Überschusserlösbeträgen, die innerhalb der Abrechnungsperiode nicht stattfindet (so bereits Senat, Beschl. v. 03.12.2025 - VI-3 Kart 585/25 [V], juris LS 1, vgl. auch BVerfGE 170, 377 Rn. 31).

Randnummer 107

a) § 16 Abs. 1 StromPBG sieht für sich genommen nicht den Ansatz von „negativen Überschusserlösen“ in einem Monat vor, in dem die Spotmarkterlöse unter der Obergrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG liegen. An dieser Auffassung hält der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 03.12.2025 - VI-3 Kart 585/25 [V], juris, Rn. 94 ff., auf die verwiesen wird, fest.

Randnummer 108

b) Dass „negative Überschusserlöse“ nach § 16 Abs. 1 StromPBG für einen Monat anzusetzen wären, in dem die Spotmarkterlöse unter der Obergrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG liegen, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus den Vorgaben zur Korrektur der Überschusserlöse nach § 16 gemäß § 14 Abs. 2, § 17 StromPBG iVm Anlage 4 bzw. 5 zu § 17 StromPBG. Zwar darf eine Korrektur der Überschusserlöse nach § 17, § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG nicht dazu führen, dass Erlöse aus Absicherungsgeschäften nach § 17 StromPBG unabhängig davon der Abschöpfung unterworfen werden, ob diese die Überschusserlösgrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG übersteigen oder nicht.

Randnummer 109

Daraus ergibt sich aber nicht, dass im Rahmen von § 16 StromPBG „negative Überschusserlöse“ anzusetzen wären. Vielmehr folgt hieraus nur, dass bei der von Gesetzes wegen vorgesehenen Korrektur der fiktiven Überschusserlöse um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften bei einem nach den Anlagen zu § 17 StromPBG errechneten positiven Wert des Absicherungsgeschäfts nur derjenige Anteil anzusetzen ist, der den abschöpfungsfreien Erlösbetrag übersteigt.

Randnummer 110

aa) Absicherungsgeschäfte dienen den Anlagenbetreibern dazu, sich gegen sinkende Spotmarktpreise abzusichern. Insofern geht der Vortrag der Bundesnetzagentur, Absicherungsgeschäfte garantierten in Zeiten hoher Spotmarktpreise, dass Gewinne erhalten blieben, fehl. Ziel von Absicherungsgeschäften ist es vielmehr, im Fall von sinkenden Börsenpreisen die Erlöse des Unternehmens auf einem Niveau oberhalb der Börsenpreise zu stabilisieren. Sinken die Spotmarktpreise, erzielt der Anlagenbetreiber mit dem Absicherungsgeschäft trotzdem noch einen Erlös. Das Absicherungsgeschäft hat dann einen „positiven Wert“ im Vergleich zum Börsenpreis. Steigen die Spotmarktpreise hingegen, erleidet er durch das Absicherungsgeschäft im Vergleich zum Börsenpreis einen Verlust, das Absicherungsgeschäft hat einen „negativen Wert“. Dementsprechend wird der Wert der Absicherungsgeschäfte in den Anlagen 4 und 5 zu § 17, um die die nach § 16 errechneten fiktiven Überschusserlöse korrigiert werden, letztlich - nach im Einzelnen komplexen rechnerischen Vorgaben - im Ergebnis im Verhältnis zum Spotmarktpreis bestimmt.

Randnummer 111

bb) Würde in dem Fall, dass die Spotmarktpreise gesunken und mithin auch unter die die Obergrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG gefallen sind, nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 17 StromPBG eine „Korrektur“ der nach § 16 Abs. 1 StromPBG errechneten Überschusserlöse von „Null“ schlicht dadurch vorgenommen, dass der nach den Anlagen zu § 17 errechnete positive Betrag des Absicherungsgeschäfts zu Null addiert wird, führte diese „Korrektur“ als bloße Addition dazu, dass ein positiver Erlös eines Absicherungsgeschäfts immer vollständig der Abschöpfung von 90% unterworfen würde, auch wenn er die Überschusserlösgrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG gar nicht übersteigt.

Randnummer 112

Dieses Vorgehen wäre rechtswidrig. Denn eine Korrektur der Überschusserlöse nach § 17, § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG darf nicht dazu führen, dass Erlöse aus Absicherungsgeschäften nach § 17 StromPBG unabhängig davon der Abschöpfung unterworfen werden, ob diese die Überschusserlösgrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG übersteigen oder nicht.

Randnummer 113

(1) Der Wortlaut schließt eine solche Anwendung der §§ 16 Abs. 1, 17, 14 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG zwar nicht gänzlich aus. Es ist begrifflich nicht ausgeschlossen, bei einer „Korrektur“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 17 StromPBG immer nur den etwa nach Anlage 5 zu § 17 StromPBG errechneten Wert einer Preissicherungsmeldung zu dem nach § 16 Abs. 1 StromPBG bestimmten Überschusserlös hinzu zu addieren, unabhängig davon, ob der Erlös des Absicherungsgeschäfts über oder unterhalb der Überschusserlösgrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG liegt.

Randnummer 114

(2) Die Berücksichtigung der Grenze des § 16 bei der „Korrektur“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 17 StromPBG der gemäß § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage „im Abrechnungszeitraum“ korrigiert wird. Wie die Gesetzgebungsmaterialien erhellen, soll damit nicht eine Berücksichtigung der monatlich bestimmten „gestatteten Erlöse“ verhindert werden. Im Gegenteil geht es bei der Vorschrift um eine „Korrektur der Überschusserlöse, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auf Grundlage von § 16 StromPBG ermittelt worden sind, im Fall von Absicherungsgeschäften“ (BTDrucks. 20/4685, S. 99).

Randnummer 115

(3) Eine bloße Addition des Werts von Absicherungsgeschäften (mithin etwa des Werts der Preissicherungsmeldung nach Anlage 5 zu § 17 StromPBG) bei der Korrektur nach § 14 Abs. 2, § 16, § 17 StromPBG, unabhängig davon, inwieweit dieser Wert auch die Grenze des § 16 Abs. 1 StromPBG übersteigt, widerspräche dem Sinn und Zweck des StromPBG. Dieser liegt in der Abschöpfung allein von Überschusserlösen - mithin von Erlösen, die die Obergrenze des 16 StromPBG übersteigen. Diese Abschöpfungsgrenze gilt für alle Gewinne, mithin auch für solche aus Absicherungsgeschäften nach § 17 StromPBG.

Randnummer 116

Die §§ 14, 16, 17 StromPBG zielen darauf ab, nur Überschusserlöse abzuschöpfen. Diese werden nach § 16 StromPBG fiktiv errechnet und um das Ergebnis realer Absicherungsgeschäfte nach § 17 StromPBG korrigiert. Hierfür sieht das Gesetz nach § 14 Abs. 3 StromPBG den vollständigen Abzug von im Vergleich zum Spotmarkt erzielten Verlusten vor. Die Berücksichtigung von Verlusten aus Absicherungsgeschäften soll dazu dienen, die Abschöpfung rein fiktiver Überschusserlöse zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 20/4685, S. 99). Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche im Vergleich zum Spotmarkt erzielten „Absicherungsgewinne“ der Abschöpfung unterworfen werden, unabhängig davon, ob sie die Grenze des § 16 Abs. 1 StromPBG überschreiten oder nicht. Das Abschöpfungsregime verfolgt nicht den Ansatz einer „symmetrischen Berücksichtigung“ von Absicherungserlösen dergestalt, dass aus ihrer vollständigen Berücksichtigung als Abzugsposten von fiktiven Überschusserlösen ihre vollständige Abschöpfung bei deren Fehlen folgt.

Randnummer 117

Die Abschöpfung ist nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf die Erlöse beschränkt, die die berechtigten Investitionserwartungen vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine überschreiten. Die in § 16 Abs. 1 StromPBG festgelegten Obergrenzen, oberhalb derer die erzielten Erlöse abgeschöpft werden, bilden nach den Vorstellungen des Gesetzgebers typisiert für die verschiedenen Stromerzeugungsarten die Erlöse ab, die den Investitionserwartungen der Anlagenbetreiber vor dem Krieg gegen die Ukraine entsprechen und einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb gewährleisten (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 95; BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23, Rn. 120). Damit ist eine Abschöpfung von Erlösen unterhalb der Grenze des § 16 Abs. 1 StromPBG unvereinbar.

Randnummer 118

(4) Hieran ändert auch das Vorbringen der Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 17.08.2026 nichts. Die Tatsache, dass für einen Anlagenbetreiber in einem Monat, in dem er mit gemeldeten realen Absicherungsgeschäfte keine Erlöse in Höhe der gestatteten fiktiven Überschusserlöse erzielt hat, auch keine abzuführenden Überschusserlöse anzusetzen sind, ist keine „sachgrundlose Privilegierung“. Ein solches Verständnis lässt eine Verkennung der grundrechtlichen Relevanz der Überschusserlösabschöpfung besorgen. Das Nichterreichen der Erlösgrenzen des § 16 StromPBG in einem Monat ist kein Grund für eine Abschöpfung unterhalb der Grenzen des § 16 StromPBG. Gleiches gilt für den Befund, dass bei Absinken der Spotmarktpreise unter die Grenze des § 16 die Abschöpfung eines die Grenze des § 16 StromPBG übersteigenden Erlöses aus Absicherungsgeschäften möglich ist. Auch dies rechtfertigt keine Abschöpfung unterhalb der Erlösgrenzen des § 16 StromPBG.

Randnummer 119

(5) Ebenso wenig sprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 11.08.2026 gegen diese Auslegung. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitestgehend in der Wiederholung ihrer bereits zuvor geäußerten Rechtsauffassung, ergänzt um die Angabe, dass sie das Wort „Korrektur“ enger verstehen als der Senat. Falls, wie die Beschwerdeführerin behauptet, die Handhabung des StromPBG durch die Bundesnetzagentur der Auffassung des Senats nicht entsprechen sollte, folgt daraus nicht, dass das Gesetz anders auszulegen wäre. Das von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Problem der Zuordnung der Absicherungsgeschäfte zur jeweiligen Stromerzeugungsanlage ist in der von ihr genannten Anlage 4 zu § 17 ausdrücklich adressiert (Ziff. 3.1, 4.6). Inwiefern eine monatsweise Ermittlung der Absicherungserlöse praktisch undurchführbar, eine Ermittlung für vier Monate aber möglich sein soll, erschließt sich nicht.

Randnummer 120

cc) Daraus, dass das StromPBG nach Vorstehendem keine Abschöpfung unterhalb der in § 16 Abs. 1 StromPBG festgelegten Obergrenzen gestattet, folgt jedoch nicht, dass zur Vermeidung einer solchen rechtswidrigen Handhabung der „Korrektur“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 17 StromPBG im Rahmen von § 16 Abs. 1 StromPBG „negative Überschusserlöse“ anzusetzen wären. Die von Gesetzes wegen vorgesehene Korrektur der fiktiven Überschusserlöse um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften verlangt vielmehr bei einem nach Anlage 4 oder 5 zu § 17 StromPBG errechneten positiven Wert, nur denjenigen Anteil anzusetzen, der den abschöpfungsfreien Erlösbetrag übersteigt. Zu errechnen und zu vergleichen sind daher der Wert des Absicherungsgeschäfts nach den Anlagen zu § 17 StromPBG und der gestattete Erlösbetrag nach § 16 Abs. 1 StromPBG. Nur eine Differenz zwischen dem Wert des Absicherungsgeschäfts und dem abschöpfungsfreien Erlösbetrag > Null ist der Abschöpfung zu unterwerfen. „Negative Überschusserlöse“ braucht es hingegen für diese Berechnung nicht.

Randnummer 121

dd) Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenzuhalten scheint, dass „positive Erlöse“ aus Absicherungsgeschäften gar nicht der Überschusserlösabschöpfung unterworfen werden dürften, findet dies im StromPBG keine Stütze. Auch der hierfür von ihr bemühte Erwägungsgrund 30 der EU-Notfall-VO gibt hierfür nichts her. Denn dort heißt es (aE):

Randnummer 122

„Soweit bestehende oder künftige vertragliche Verpflichtungen wie Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom oder andere Arten von Strombezugsverträgen oder Forward Hedges Markterlöse aus der Stromerzeugung bis zur Höhe der Obergrenze für Markterlöse einbringen, sollten diese Erlöse von dieser Verordnung nicht berührt werden. Die Maßnahme zur Einführung der Obergrenze für Markterlöse sollte Marktteilnehmer demnach nicht davon abhalten, solche vertraglichen Verpflichtungen einzugehen.“

Randnummer 123

(Hervorhebungen hier)

Randnummer 124

c) Der fehlende Ansatz „negativer Überschusserlöse“ führt auch nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gerne von Verlusten bei Termingeschäften - die bei hohen Spotmarktpreisen eintreten - in noch höherem Umfang als im Dezember 2023 geschehen, hätte profitieren wollen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass für sie in den Monaten mit niedrigen Spotmarktpreisen weniger als ein Nullansatz bei der Abschöpfung anfallen müsste.

Randnummer 125

2. Der angegriffene Bescheid ist hingegen rechtswidrig, soweit darin die Rücknahme der geäußerten Vorbehalte einer Rückforderung verlangt wird. Denn diese sind für die Frage der ordnungsgemäßen Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 14 Abs. 1 StromPBG ohne Belang.

Randnummer 126

Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen zivilrechtlichen Fragen der Erfüllungswirkung kommt es dabei nicht an. Die zivilrechtlichen Grundsätze, die im Wesentlichen die Verteilung der Beweislast zwischen Vertragspartnern regeln, können auf die Pflicht zur Zahlung von Überschusserlösen nach § 14 Abs. 1 StromPBG nicht unbesehen übertragen werden (vgl. zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt: VGH Mannheim, NVwZ-RR 2021, 127 Rn. 13 ff.). Ob ein Anlagenbetreiber im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG seinen Pflichten nach dem StromPBG „ordnungsgemäß“ nachgekommen ist, beurteilt sich vielmehr allein nach den Vorschriften des StromPBG. Dieses kennt eine Überschusserlöszahlung des Anlagenbetreibers unter Vorbehalt nicht.

Randnummer 127

a) Ziel des StromPBG ist es, entsprechend der EU-Notfall-VO eine Entlastung der Letztverbraucher von den hohen Energiepreisen zu erzielen und diese durch Abschöpfung von „Überschusserlösen“ bei den Stromerzeugern zu finanzieren. Dazu entwirft das StromPBG einen komplexen privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus (BT-Drucks. 20/4685, S. 3 f.):

Randnummer 128

Die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen 90 Prozent der von ihnen im Wege der Selbstveranlagung (vgl. § 29 StromPBG) ermittelten Überschusserlöse gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG an die Netzbetreiber zahlen, an deren Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist. Im Falle der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG ist der Betrag direkt an den ÜNB zu entrichten. Die Anschlussnetzbetreiber wiederum haben die von ihnen vereinnahmten Überschusserlöse an die Übertragungsnetzbetreiber abzuführen, § 22 Abs. 1 StromPBG. Die Übertragungsnetzbetreiber haben den Elektrizitätsversorgungsunternehmen hieraus nach § 20 StromPBG diejenigen Beträge zu erstatten, die diese wiederum nach § 4 StromPBG an die Stromverbraucher als Entlastungsbeträge zu leisten haben. Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach dem Strompreisbremsegesetz (§ 25 StromPBG). Zur Abwicklung dieser Zwischenfinanzierung haben die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesrepublik Deutschland einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen (§ 25 Satz 2 StromPBG).

Randnummer 129

b) Könnte die Zahlungspflicht durch den Anlagenbetreiber womöglich über lange Zeiträume durch einseitige Willenserklärung „offengehalten“ werden, würde dies zunächst die finanzielle Absicherung des Wälzungsmechanismus gefährden (vgl. zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt: VGH Mannheim, NVwZ-RR 2021, 127 Rn. 20). Zum anderen würde der komplexe Mechanismus im Massengeschäft seine Funktionsfähigkeit verlieren. Denn eine Wälzung der Abschöpfungsbeträge käme zum Erliegen, wenn Netzbetreiber zunächst im Einzelfall prüfen müssten, wie ein Zahlungsvorbehalt zu verstehen ist. Für solche Ermittlungen, ob etwa ein erfüllungs- oder lediglich ein folgenhindernder Vorbehalt erklärt wurde, lässt das StromPBG insofern keinen Raum. Dementsprechend findet eine Vorbehaltszahlung für Anlagenbetreiber im StromPBG keine Erwähnung.

Randnummer 130

c) Hieraus folgt indes nicht, dass der Anlagenbetreiber bei Zahlung unter Vorbehalt seine Pflicht nach § 14 Abs. 1 StromPBG nicht „ordnungsgemäß“ erfüllt hat. Vielmehr folgt hieraus, dass der erklärte Vorbehalt ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. BFH, BeckRS 1963, 21007412 zur Zahlung von Steuern unter Vorbehalt). Dementsprechend fehlt auch die Grundlage für eine Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 StromPBG. Denn eine solche Fristsetzung würde eine Pflicht zur Rücknahme von Erklärungen ohne rechtliche Bedeutung statuieren.

Randnummer 131

d) Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen meint, sie habe einen Vorbehalt erklären müssen, weil sie ansonsten bei einer - im Streitfall nicht gegebenen - Überzahlung Gefahr laufe, den zuviel gezahlten Betrag nicht erstattet zu bekommen, dürfte dies auf einer überschießenden Interpretation des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des StromPBG vom 28.11.2024 (1 BvR 460 und 611/23) beruhen. Die Beschwerdeführerin zieht Schlüsse für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Anlagenbetreiber nach Eigenveranlagung höhere als nach dem StromPBG geschuldete Überschusserlöse zahlt, die jedenfalls aus dem vorgenannten Urteil nicht folgen. Sie glaubt, ihr Rechtsschutz bestehe dann in einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess gegen den Netzbetreiber vor dem für ihn zuständigen Landgericht, um sodann zu folgern, dass sie deshalb einen Vorbehalt erklären müsse. Dies dürfte unzutreffend sein, es folgt jedenfalls nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des StromPBG vom 28.11.2024 (1 BvR 460 und 611/23).

Randnummer 132

aa) Wie die Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 17.08.2026 zutreffend ausführt, liegt es angesichts des Zahlungs- wie des Rechtsschutzmechanismus des StromPBG nahe, dass die Rückforderung zuviel gezahlter Überschusserlösen vor ordentlichen Gerichten zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber gerade nicht angedacht war. Dagegen sprechen auch die für die Anfechtbarkeit der Fristsetzung oben bereits dargelegten Gründe. Allerdings wäre für diese Fälle nach Art. 19 Abs. 4 GG natürlich effizienter Rechtsschutz zu gewähren. Dieser bestünde aber nicht in einem Zivilprozess gegen den Netzbetreiber. Vielmehr wäre in einem solchen Fall eine verbindliche Klärung der Höhe der zu zahlenden Überschusserlöse nur durch Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur zu erreichen, wobei offenbleiben kann, ob auf Anregung des Anlagenbetreibers ein Aufsichtsverfahren nach § 40 Abs. 2 StromPBG, § 65 EnWG durchzuführen oder aber die Befugnis, auf Antrag des Anlagenbetreibers festzustellen, dass ein niedrigerer Betrag geschuldet ist, im Wege des Erst-Recht-Schlusses unmittelbar aus § 41 Abs. 1 StromPBG folgt.

Randnummer 133

bb) Hiergegen spricht auch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht den Wälzungsmechanismus den Gesetzesmaterialien entsprechend als „privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus“ bezeichnet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung in Rn. 76 des Urteils, wonach die Abschöpfungsbeträge „auf der Grundlage privater Rechtsbeziehungen von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über die Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zu den Stromverbrauchern „gewälzt“ werden. Denn hiermit hat das Bundesverfassungsgericht begründet, dass die Mittel nicht im haushaltsverfassungsrechtlichen Sinn dem Bund zufließen: „Gesetzliche Zahlungspflichten zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand begründen weder eine Steuer noch eine nichtsteuerliche Abgabe.“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2024 - 1 BvR 460 und 611/23, LS 1). Insofern stellt das Urteil fest, dass eine Umverteilung unter Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten des Staates weder die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung berührt noch das Gebot der Lastengleichheit bei der Finanzierung der staatlichen Aufgaben (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2024 - 1 BvR 460 und 611/23, Rn 79). Eine Aussage des Inhalts, dass Erstattungsansprüche der Anlagenbetreiber zivilrechtliche Bereicherungsansprüche wären, ist damit nicht getroffen. Sie folgt auch nicht daraus, dass die Überschusserlösabschöpfung „nicht den Anforderungen an eine Umverteilung unter Privaten zur Verfolgung von Gemeinwohlzwecken genügen“ müsse, weil die Überschusserlösabschöpfung nicht einem Gemeinwohlbelang im Sinne des Haushaltsverfassungsrechts diene (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2024 - 1 BvR 460 und 611/23, Rn.107). Denn der demgegenüber mit der Abschöpfung verfolgte Zweck der Beseitigung eines Marktversagens zwischen privaten Akteuren ist unabhängig von der haushaltsverfassungsrechtlichen Einordnung der Überschusserlösabschöpfung ein auf das Funktionieren des Strommarktes bezogener spezifisch energiewirtschaftsrechtlicher. Der hypothetische Rechtsgrund für eine Zuvielzahlung ist danach kein zivilrechtlicher.

Randnummer 134

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.

C.

Randnummer 136

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft, § 42 Abs. 2 StromPBG. Denn die Rechtswegverkürzung erfasst auch die Beschwerde gegen Fristsetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG (vgl. oben B 1).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 StromPBG, § 14 StromPBG, § 41 StromPBG, § 17 StromPBG, § 29 StromPBG, § 42 StromPBG, § 18 StromPBG, § 20 StromPBG, § 25 StromPBG, § 4 StromPBG, § 35 VwVfG NRW, § 1 StromPBG, § 22 StromPBG, § 40 StromPBG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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