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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 275 HGB – Gliederung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3. andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4. sonstige betriebliche Erträge
  • 5. Materialaufwand:
  • a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
  • b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  • 6. Personalaufwand:
  • a) Löhne und Gehälter
  • b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,

davon für Altersversorgung

  • 7. Abschreibungen:
  • a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
  • b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
  • 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 9. Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

  • 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen

  • 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen

  • 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

davon an verbundene Unternehmen

  • 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 15. Ergebnis nach Steuern
  • 16. sonstige Steuern
  • 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  • 4. Vertriebskosten
  • 5. allgemeine Verwaltungskosten
  • 6. sonstige betriebliche Erträge
  • 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 8. Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

  • 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen

  • 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen

  • 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

davon an verbundene Unternehmen

  • 13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 14. Ergebnis nach Steuern
  • 15. sonstige Steuern
  • 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

  • 1. Umsatzerlöse,
  • 2. sonstige Erträge,
  • 3. Materialaufwand,
  • 4. Personalaufwand,
  • 5. Abschreibungen,
  • 6. sonstige Aufwendungen,
  • 7. Steuern,
  • 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

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