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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 158 AktG – Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

  • 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  • 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  • 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
  • a) aus der gesetzlichen Rücklage
  • b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  • c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
  • d) aus anderen Gewinnrücklagen
  • 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
  • a) in die gesetzliche Rücklage
  • b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  • c) in satzungsmäßige Rücklagen
  • d) in andere Gewinnrücklagen
  • 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

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