Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 90 EnWG – Kostentragung und -festsetzung
Verweise
Vorschriften, die auf § 90 EnWG verweisen
- § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
- § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
Rechtsprechung zu § 90 EnWG
279 Entscheidungen zitieren § 90 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 03.06.2020 – EnVR 26/18 · Kartellsenat
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BGH, Beschl. v. 14.09.2022 – EnVR 77/20 · Kartellsenat
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Gehörsrüge bei fehlendem Hinweis auf beabsichtigte Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
BGH, Beschl. v. 13.09.2022 – EnVZ 42/21 · Kartellsenat
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Besonderes Missbrauchsverfahren wegen Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrages aus wichtigem Grund
BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – EnVR 29/21 · Kartellsenat
Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung von Vorgaben für Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern durch die Bundesnetzagentur
BGH, Beschl. v. 12.11.2018 – EnVR 44/18 · Kartellsenat
Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 08.11.2017 – EnVR 49/15 · Kartellsenat
Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde