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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 89 EnWG – Beteiligtenfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen

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