Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 89 EnWG – Beteiligtenfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 89 EnWG verweisen
- § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
- § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
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