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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2026 – 2 U 50/25

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:1015.2U50.25.00
Normenkette
EPÜ Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1; PatG § 9 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, § 140a; ZPO § 148 Abs. 1

Leitsatz

1. Stellt ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz, so ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben – im Anspruch genannten – Zweck dienen (Anschluss an: Senat, Urt. v. 03.07.2025 – I-2 U 72/24, GRUR-RS 2025, 23424 Rn. 90 – Pulverbehälter). Dies hat nicht nur dann zu gelten, wenn die geschützte Vorrichtung das Ergebnis des geschützten (Herstellungs-)Verfahrens ist, sondern in gleicher Weise, wenn das geschützte Verfahren mit der geschützten Vorrichtung durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss die erfindungsgemäße Vorrichtung objektiv dazu geeignet sein, das erfindungsgemäße Verfahren durchzuführen.2. Die semantische Reihenfolge von im (Verfahrens-)Anspruch genannten Verfahrensschritten gibt nicht zugleich zwingend auch die funktionelle Reihenfolge für die Durchführung dieser Verfahrensschritte vor. Maßgeblich ist, ob der Patentanspruch als Ganzes sowie der technische Zusammenhang, in dem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Klagepatents geschildet werden, zu einer Vorgabe für die Abfolge der Verfahrensschritte führt (Anschluss an: Senat, Urt. v. 16.05.2024 – I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 – Rotorelemente).3. Eine Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann auch auf der Grundlage eines vor dem EPG anhängigen (Nichtigkeits-)Verfahrens erfolgen, soweit dies den deutschen Teil eines europäischen Patents betrifft. Hierbei gelten die für die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits aufgrund eines Angriffs des Klagepatents mit einem (europäischen) Einspruchsverfahren oder einer

Tenor

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2025 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

im Tenor zu I.3. das Wort „insbesondere“ durch die Wörter „und zwar“ ersetzt wird,

im Tenor zu I.4. der Buchstabe a) („Herstellungsmengen und -zeiten“) entfällt,

im Tenor zu I.4. die Belegvorlage auf Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beschränkt wird,

im Tenor zu III. das Wort „Treuhänder“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt wird,

im Tenor zu IV. der letzte Halbsatz beginnend mit „sowie endgültig zu entfernen, indem […]“ entfällt und der Tenor zu IV. vollständig wie folgt neu gefasst wird:

„Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 18.04.2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.04.2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen“.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) zu jeweils 14 %. Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 28 %. Die Beklagten zu 3) und zu 4) tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 15 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 33 % und die Beklagten zu 3) und zu 4) jeweils 17 %.

C.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Urteils gegen sie gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 860.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 860.000,00 festgesetzt.

Gründe

A.

Randnummer 4

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X XXX XXX XX (im Folgenden Klagepatent; vorgelegt als Anlage LR 4; deutsche Übersetzung als LR 4a eingereicht). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen (nur die Beklagten zu 1) und zu 2)), Vernichtung (nur die Beklagte zu 1)), Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Aufwendungsersatz in Anspruch.

Randnummer 5

Das Klagepatent wurde am 11.10.2016 in französischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.04.2017. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 18.04.2018 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE XX XXXX XXX XXX.X geführt.

Randnummer 6

Das Bundespatentgericht (im Folgenden BPatG) hat den deutschen Teil des Klagepatents auf eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 19.05.2022 (Az.: 2 Ni 73/20 (EP); veröffentlicht in GRUR-RS 2022, 17149 - 3D-Rekonstruktion; im Folgenden BPatG-U) vernichtet. Mit Urteil vom 23.07.2024 (Az.: X ZR 88/22; veröffentlicht in GRUR 2024, 1515 - Stereofotogrammetrie; im Folgenden BGH-U) hat der Bundesgerichtshof (im Folgenden BGH) das Urteil des BPatG auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Randnummer 7

Durch Entscheidung vom 23.04.2026 (Az.: UPC CFI 559/2024, UPC CFI 106/2025; im Folgenden EPG-E) hat das Einheitliche Patentgericht (im Folgenden EPG) eine von der Beklagten zu 2), der X1 XXX XXX, XX, der XXX XXX X. und der X 2 X (im Folgenden zusammen Nichtigkeitswiderkläger) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. Hiergegen haben die Nichtigkeitswiderkläger Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die X 3 X X hat außerdem am 24.08.2026 eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer Paris eingereicht (Az. UPC CFI 3035/2026), mit der sie die Nichtigkeit des Klagepatents auch mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend macht. Eine Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.

Randnummer 8

Das Klagepatent trägt (in der deutschen Übersetzung) den Titel „Vorrichtung und Verfahren zur dreidimensionalen Rekonstruktion von Kopf und Körper“. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14, die eine Vorrichtung und ein Verfahren unter Schutz stellen, lauten in ihrer eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt:

Randnummer 9

„1. Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend ein Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst, das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen.

Randnummer 10

14. Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis umfasst, umfassend die folgenden Schritte: ein Auswählen (100) der Zielentfernung, ein relatives Platzieren(200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34), anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung, dadurch gekennzeichnet, dass die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, und das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht.“

Randnummer 11

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße Vorrichtung in einer Seitenansicht mit einer Doppeloptik (2) bestehend aus zwei Teiloptiken (2b und 2c) sowie Entfernungsmessmitteln (34):

Randnummer 12

[Abbildung] .

Randnummer 13

Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der X 1-Gruppe, deren Unternehmensgegenstand unter anderem der Vertrieb von Bildgebungssystemen sowie die Erbringung von zugehörigen Dienstleistungen ist. Die Beklagte zu 1) ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft und die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) ist sowohl Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 4) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und unmittelbar für den Produktvertrieb verantwortlich.

Randnummer 14

Mit ihrer Klage greift die Klägerin das 3D-Bildgebungssystem „X 1 XXX X“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform) an. Die angegriffene Ausführungsform wird u.a. auf der Internetseite www.X 1.com angeboten; nachfolgend werden eine der Internetseite entnommene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform sowie ein zugehöriger Beschreibungstext wiedergegeben:

Randnummer 15

.

Randnummer 16

Abbildung entfernt

Randnummer 17

Die Optik der angegriffenen Ausführungsform verfügt über ein einziges bewegliches Linsensystem sowie einen Bildtrenner, der aus einem Satz von Spiegeln besteht. Das 24mm Canon Objektiv der angegriffenen Ausführungsform wird über von den Beklagten hinterlegte Kalibrierungsdateien angesteuert. Die Ausrichtung des Objektivs erfolgt über einen Schalter „Gesicht/Torso“ auf dem Gehäuse der Kamera. Je nachdem, welche der beiden Optionen (Gesicht oder Torso) über den Schalter angewählt wird, fokussiert das Objektiv aufgrund der hinterlegten Kalibrierungsdaten in eine bestimmte Position.

Randnummer 18

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 25.08.2020 (Anlage LR 12) forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 4) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Randnummer 19

Die Klägerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1. In der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere bei Vor-Ort-Schulungen der Beklagten, sieht sie eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 14. In erster Instanz hat sie beantragt,

Randnummer 20

„I.

Randnummer 21

die Beklagte zu verurteilen,

1.

Randnummer 23

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) und 2) an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Randnummer 24

eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend ein Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, wenn sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst, das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen

Randnummer 25

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

Randnummer 27

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) und 2) an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Randnummer 28

ein Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach Ziffer I. 1. umfasst, umfassend die folgenden Schritte: ein Auswählen (100) der Zielentfernung, ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34), anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung, wobei die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, und das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht

Randnummer 29

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder anzuwenden;

3.

Randnummer 31

der Klägerin für die Zeit ab 18. Mai 2018 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

4.

Randnummer 33

der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Mai 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

Randnummer 34

35der Herstellungsmengen und -zeiten,

36der bezahlten Preise für die erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

37der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

38der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

39der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

40der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

Randnummer 41

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

Randnummer 42

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II.

Randnummer 44

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 18. Mai 2018 begangen haben, wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 4) erst ab dem 19. September 2018 besteht;

III.

Randnummer 46

die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallende Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1) - Kosten herauszugeben;

IV.

Randnummer 48

die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, ab dem 18. April 2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X XXX XXX XX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

V.

Randnummer 50

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin die Summe von 18.892,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“

Randnummer 51

Die Beklagten, die Klageabweisung sowie hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform sei keine klagepatentgemäße Vorrichtung zur Stereofotogrammetrie, weil ihre Optik ein bewegliches Linsensystem aufweise. Ferner fehle es an einer Doppeloptik mit zwei Teiloptiken im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre, weil diese zwei separate Linsensysteme verlange. Die angegriffene Ausführungsform weise demgegenüber ein Einzellinsensystem auf. Schließlich entspreche die Aufnahme-Zielentfernung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in klagepatentgemäßer Art und Weise einer der mindestens zwei vordefinierten Entfernungen. Die vordefinierten Entfernungen erforderten nach der erfindungsgemäßen Lehre zwei Entfernungen innerhalb eines einzigen Schärfentiefebereichs.

Randnummer 52

Das Landgericht hat dem Klagebegehren durch Urteil vom 08.04.2025 im Wesentlichen stattgegeben und wie folgt erkannt:

Randnummer 53

„I.

Randnummer 54

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

Randnummer 56

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) und 2) an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Randnummer 57

eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend ein Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, wenn sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst, das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen,

Randnummer 58

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

Randnummer 60

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) und 2) an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Randnummer 61

ein Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach Ziffer I. 1. umfasst, umfassend die folgenden Schritte: ein Auswählen (100) der Zielentfernung, ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34), anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung, wobei die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, und das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht,

Randnummer 62

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden;

3.

Randnummer 64

der Klägerin für die Zeit ab dem 18.05.2018 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

4.

Randnummer 66

der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

Randnummer 67

68der Herstellungsmengen und -zeiten,

69der bezahlten Preise für die erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

70der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

71der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

72der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

73der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

Randnummer 74

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

Randnummer 75

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Randnummer 77

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 18.05.2018 begangen haben, wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 4) erst ab dem 19.09.2018 besteht.

III.

Randnummer 79

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1) - Kosten herauszugeben.

IV.

Randnummer 81

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, ab dem 18.04.2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X XXX XXX X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

V.

Randnummer 83

Die Beklagten zu 1) und zu 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.238,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2020 zu zahlen.

VI.

Randnummer 85

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Randnummer 86

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Randnummer 87

Patentanspruch 1 schütze eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, woraus sich ergebe, dass sich die Vorrichtung zur Stereofotogrammetrie eignen müsse. Das erfordere ein kalibriertes Aufnahmegerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt sei (Abs. [0004]). Demgegenüber sei nicht zwingend, dass das optische System ausschließlich mit festen Teilen ausgestattet sei. Die entsprechenden Ausführungen in der Klagepatentbeschreibung seien auf den Stand der Technik bezogen und würden zudem die Aufnahmetechnik zur Rekonstruktion anatomischer Oberflächen, nicht - wie vom Anspruchswortlaut vorgegeben - von Teilen des Körpers betreffen. Das Klagepatent wolle sich zwar nicht ausdrücklich von diesem Stand der Technik abgrenzen, mache ihn sich aber auch nicht zu eigen. Es sei nicht ersichtlich, dass bewegliche Teile im optischen System zur Stereofotogrammetrie schlechthin ungeeignet seien. Sofern die beanspruchte Vorrichtung erfindungsgemäß eine Doppeloptik mit zwei Teiloptiken umfasse, erfordere dies nicht zwingend zwei voneinander getrennte optische Systeme, insbesondere zwei eigene Linsensysteme. Zwei Teiloptiken könnten auch durch ein Einzellinsensystem realisiert werden, bei dem das Stereopaar des Bildes durch ein- und dasselbe Linsensystem geleitet werde. Die genaue Ausbildung der zwei Teiloptiken der Doppeloptik werde durch den Anspruchswortlaut nicht vorgegeben. Die Klagepatentbeschreibung nenne als eine Gestaltungsmöglichkeit einer Doppeloptik ausdrücklich auch ein Einzellinsensystem (Abs. [0015]), woraus der Fachmann entnehme, dass entsprechende Ausgestaltungen erfindungsgemäß seien. Auch technisch-funktional sei eine Beschränkung auf zwei baulich getrennte Teiloptiken nicht geboten. Die Doppeloptik mit zwei Teiloptiken bewirke, dass die Feld-/Schärfentiefe so eingestellt werden könne, dass sie geeignet sei, die mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen abzudecken. Eine ausreichende, wenn auch keine bestmögliche Feld-/Schärfentiefe könne auch durch zwei Teiloptiken erzielt werden, die sich ein Einzellinsensystem teilten. Aus Unteranspruch 13 ergebe sich nichts anderes. Dieser konkretisiere die Teiloptiken der Doppeloptik um zwei Aspekte, indem er zum einen ein eigenes Linsensystem je Teiloptik und zum anderen die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Linsensystems vorgebe. Mit dem dargelegten Verständnis werde der Vorgabe zweier Teiloptiken der eigenständige Sinngehalt nicht abgesprochen. Sofern die Aufnahme-Zielentfernung einer von mindestens zwei vordefinierten Entfernungen entspreche, müssten die Entfernungen in einem Bereich liegen, in dem jedenfalls eine ausreichende Schärfe der Aufnahme erreicht werden könne. Dadurch werde eine einzige Vorrichtung für mindestens zwei verschiedene Aufnahmeentfernungen optimiert, wobei das Klagepatent den Grad der Optimierung nicht vorgebe. Maßgeblich sei, dass ein noch ausreichend scharfes Bild des Aufnahmeobjekts ohne größere Genauigkeitsverluste erzielt werde. Dies berücksichtigend sei es - wie auch Unteranspruch 2 zeige - zwar vorteilhaft, dass die vordefinierten Entfernungen innerhalb eines Raumes liegen würden, für den das Bild scharf eingestellt werden könne. Zwingend sei eine solche Ausgestaltung indes nicht.

Randnummer 88

Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 14. Unschädlich sei, dass die Optik der angegriffenen Ausführungsform bewegliche Teile aufweise. Die Doppeloptik mit zwei Teiloptiken im Sinne der Lehre des Klagepatents werde jeweils aus einem Satz von Sekundär- und Primärspiegeln sowie dem Einzellinsensystem gebildet. Bei der angegriffenen Ausführungsform entspreche die definierte Aufnahme-Zielentfernung einer von mindestens zwei vordefinierten Entfernungen. Die angegriffene Ausführungsform sei auf genau zwei Entfernungen voreingestellt, auf die sich die Linsengruppe der angegriffenen Ausführungsform je nach Wahl mittels elektronischer Steuerung automatisch fokussiere. Beide voreingestellten Entfernungen erlaubten auch eine optimale und damit eine ausreichend scharfe Aufnahme.

Randnummer 89

Die Beklagten zu 1) und zu 2) würden Patentanspruch 1 durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform verletzen. Außerdem werde Patentanspruch 14 durch das Anwenden des geschützten Verfahrens verletzt. Ein Anbieten des geschützten Verfahrens zur Anwendung sei hingegen nicht feststellbar. Für die festgestellten Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) und zu 2) hafteten die Beklagten zu 3) und zu 4) als deren gesetzliche Vertreter.

Randnummer 90

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Randnummer 91

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründen:

Randnummer 92

Das Landgericht habe nur deshalb eine Patentverletzung angenommen, weil es die Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche fehlerhaft zu weit ausgelegt habe.

Randnummer 93

Das Klagepatent definiere den Gegenstand der Erfindung als eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie. Dies verlange zwingend ein kalibriertes Aufnahmegerät, dessen Optik keine beweglichen Bestandteile aufweise. Denn das Klagepatent beschreibe im Zusammenhang mit den vorbekannten Geräten für die Stereofotogrammetrie zur Rekonstruktion anatomischer Oberflächen das Erfordernis der Kalibrierung und die Notwendigkeit nichtbeweglicher Bauteile in den Optiken (Abs. [0004], [0005]). Dieser Nachteil liege auch der erfindungsgemäßen Lehre zugrunde (Abs. [0023]). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klagepatentbeschreibung lediglich den Stand der Technik beschreibe, sei nicht ersichtlich, dass sich das Klagepatent davon habe abgrenzen wollen. Da die angegriffene Ausführungsform bewegliche Teile aufweise, fehle es bereits an einer Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie.

Randnummer 94

Die Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Doppeloptik mit zwei Teiloptiken erfordere - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform - zudem zwei getrennte optische Systeme, die identisch aufgebaut seien. Andernfalls enthalte die Vorgabe zweier Teiloptiken gegenüber der anspruchsgemäß vorgesehenen Doppeloptik keinen weitergehenden Aussagegehalt. Soweit die Patentbeschreibung neben einer Ausgestaltung der Doppeloptik mit zwei getrennten optischen Systemen auch Ausgestaltungen mit nur einem Linsensystem beschreibe, sei mit dem Anspruchswortlaut, der ausdrücklich zwei Teiloptiken fordere, eine Beschränkung der klagepatentgemäßen Doppeloptik auf zwei getrennte optische Systeme erfolgt.

Randnummer 95

Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass das klagepatentgemäße Entfernungsmesssystem derart ausgestaltet sein müsse, dass zunächst die Aufnahme-Zielentfernung zum Körperteil hergestellt und sodann ein Signal ausgegeben werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, da der erforderliche Abstand zwischen Kamera und Körperteil erreicht sei, wenn die Lichtstrahlen konvergierten.

Randnummer 96

Die Aufnahme-Zielentfernung entspreche schließlich nur dann in erfindungsgemäßer Weise einer Entfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen, wenn die beiden Ebenen in einem (verstanden als Zahlwort) bzw. angrenzend an einen (verstanden als Zahlwort) Schärfentiefebereich liegen würden. Nicht erfasst seien Ausgestaltungen wie bei der angegriffenen Ausführungsform, bei denen die Doppeloptik mit zwei Fokusebenen oder mit zwei Ebenen in zwei unterschiedlichen Schärfentiefebereichen arbeite.

Randnummer 97

Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen bis über die gegen die Entscheidung des EPG (Az. UPC CFI 559/2024, UPC CFI 106/2025) eingelegte Berufung (Az. UPC CoA 99/2026, UPC CoA 110/2026) bzw. die von der X 3 XXX X eingereichte Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer Paris (Az. UPC CFI 3035/2026) entschieden worden sei. Die beiden Verfahren ließen die Vernichtung des Klagepatents mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten. Ein Fachmann, der über spezielle Erfahrung im Bereich der medizinischen Bildgebung verfüge, gelange im Rahmen seines routinemäßigen Handelns zur klagepatentgemäßen Lehre, die sich angesichts des vorbekannten Technikstands darauf beschränke, eine bekannte Stereofotogrammetrie-Vorrichtung (Kamera), die bereits eine Aufnahme-Zielentfernung mit einem System konvergierender Lichtstrahlen anzeigen kann, derart weiterzubilden, dass sie nach demselben Prinzip mit konvergierenden Lichtstrahlen eine weitere Aufnahme-Zielentfernung anzeigen könne.

Randnummer 98

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 99

das Urteil des Landgerichts vom 08.04.2025 (Az.: 4a O 78/20) abzuändern und die Klage abzuweisen;

Randnummer 100

hilfsweise,

Randnummer 101

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patengerichts über die von der Beklagten zu 2), der X 1 XXX XXX X, der XXX XXX X. und der X 4 X gegen das Klagepatent auch mit Wirkung für Deutschland erhobenen Nichtigkeitswiderklagen (Az. UPC CoA 99/2026, UPC CoA 110/2026) auszusetzen;

Randnummer 102

weiter hilfsweise,

Randnummer 103

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patengerichts über die von der X 3 XXX X am 24.08.2026 gegen das Klagepatent auch mit Wirkung für Deutschland erhobene zentrale Nichtigkeitsklage (UPC CFI 3035/2026) auszusetzen.

Randnummer 104

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 105

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

Randnummer 106

107im Tenor zu I.3. das Wort „insbesondere“ durch die Wörter „und zwar“ ersetzt wird,

108im Tenor zu I.4. der Buchstabe a) („Herstellungsmengen und -zeiten“) entfällt,

109im Tenor zu I.4. die Belegvorlage auf Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beschränkt wird,

110im Tenor zu III. das Wort „Treuhänder“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt wird,

111der Tenor zu IV. wie folgt neu gefasst wird:

Randnummer 112

„Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 18.04.2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.04.2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.“

Randnummer 113

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:

Randnummer 114

Das Landgericht habe die Lehre des Patentanspruchs 1 zutreffend ausgelegt und zu Recht eine Patentverletzung bejaht.

Randnummer 115

Das Klagepatent erfasse auch Vorrichtungen mit beweglichen Teilen in der Optik. Ob die Optik feste oder bewegliche Teile aufweise, spiele für die erfindungsgemäße Lehre keine Rolle. Die von den Beklagten insoweit in Bezug genommenen Beschreibungsstellen befassten sich ausschließlich mit dem Stand der Technik und denjenigen Unzulänglichkeiten vorbekannter Vorrichtungen, die die beanspruchte Lehre gerade beseitigen wolle. Der Umstand, dass eine (absolute) Kalibrierung notwendig sei, habe nichts mit der Frage zu tun, inwieweit bewegliche Teile Verwendung finden könnten. Absolute Kalibrierung bedeute, dass die genauen geometrischen und optischen Eigenschaften der Doppeloptik im Voraus bekannt sein müssten, um zuverlässige 3D-Oberflächenrekonstruktionen zu ermöglichen. Entsprechendes sei auch bei Verwendung beweglicher Teile möglich, etwa - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - durch individuelle Kalibrierungsdaten für jede einzelne Kameraeinstellung.

Randnummer 116

Eine Doppeloptik mit zwei Teiloptiken liege auch dann vor, wenn ein einziges Linsensystem mit einem Bildtrenner mit einem Satz Spiegeln verwendet werde, weil dann am Bildtrenner unweigerlich eine Aufspaltung des in das Linsensystem einfallenden Lichts in zwei Strahlengänge eintrete.

Randnummer 117

An das klagepatentgemäße Entfernungsmesssystem und das Signalisieren des Erreichens der Aufnahme-Zielentfernung bestünden keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf eine bestimmte zeitliche Abfolge und die Art der Signalisierung.

Randnummer 118

Klagepatentgemäß sei außerdem nicht erforderlich, dass die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen einem einzigen Schärfentiefebereich zuordenbar seien. Die Schärfentiefe oder Schärfentiefenbereiche seien nicht Teil des Anspruchs.

Randnummer 119

Eine Aussetzung sei nicht veranlasst, da sich das Klagepatent im Rahmen der vor dem EPG anhängigen Verfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Dafür spreche bereits, dass der deutsche Teil des Klagepatents ein nationales Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Insoweit gelte ein besonders strenger Aussetzungsmaßstab, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass auch das EPG erster Instanz die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitswiderklage abgewiesen habe. Sowohl dem vor dem EPG anhängigen Berufungsverfahren als auch der zentralen Nichtigkeitsklage seien aber auch keine erheblichen Erfolgsaussichten beizumessen. Im Ergebnis würden dort lediglich die Argumente aus dem nationalen Nichtigkeitsverfahren wiederholt und einzelne Aspekte mit neuen Unterlagen vertieft.

Randnummer 120

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Randnummer 122

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, wie die Beklagten zu 1) und zu 2) sich gegen ihre Verurteilung zum Entfernen patentverletzender Produkte aus den Vertriebswegen wenden. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

I.

Randnummer 124

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 14 des Klagepatents Gebrauch macht. Mit Ausnahme des auf Entfernen aus den Vertriebswegen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG) gerichteten Klageantrags, der sich bereits als unzulässig erweist, stehen der Klägerin deshalb die im Rahmen der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche zu, Art. 64 Abs.1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2, § 140a Abs. 1, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259, §§ 670, 677, 683, 291 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

1.

Randnummer 125

Das Klagepatent betrifft eine vorzugsweise tragbare Vorrichtung zur Stereofotogrammetrie und ein Verfahren zur Erfassung, Rekonstruktion und Messung von Merkmalen und Änderungen in drei Dimensionen der Kopf- und Körperoberfläche (Anlage LR 4; deutsche Übersetzung: Anlage LR 4a, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Absätze der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift).

Randnummer 126

Einleitend schildert das Klagepatent, dass es in der plastischen Chirurgie notwendig sei, die Oberfläche eines Körperteils in drei Dimensionen rekonstruieren zu können, um die geometrischen Merkmale der Objekte zu messen, ihre Formen zu analysieren, chirurgische Eingriffe zu simulieren und 3D-Oberflächen des Körpers im Laufe der Zeit zu erfassen, um sie zu vergleichen und ihre geometrischen Änderungen zu messen (Abs. [0002]). Als beispielhafte Anwendungsbereiche nennt das Klagepatent die Oberfläche des Gesichts bei Operationen vom Typ Rhinoplastik oder vom Typ Facelifting und die Oberfläche von Rumpf und Brüsten bei Operationen an der Brust. Es weist darauf hin, dass die Rekonstruktion unterschiedlicher Körperbereiche erhebliche Unterschiede in der Größe des Aufnahmefeldes erfordere. So sei etwa die Oberfläche des vollen Rumpfes viel größer als die Oberfläche eines Gesichts (Abs. [0003]).

Randnummer 127

Das Klagepatent beschreibt die Stereofotogrammetrie als grundsätzlich vorbekannt. Diese bestehe darin, Bilder eines Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln mit einem kalibrierten Aufnahmegerät, das heißt einem Gerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt sei, aufzunehmen. Durch das gleichzeitige Erfassen zweier Bilder und durch das Auffinden von Korrespondenzpunkten zwischen den beiden Bildern (auch bezeichnet als „stereoskopisches Paar“ oder „Stereopaar“) mit Hilfe von Algorithmen des Korrelationstyps sei es möglich, durch Triangulation eine dichte dreidimensionale Darstellung der Oberfläche des untersuchten Objekts zu rekonstruieren (Abs. [0004]).

Randnummer 128

Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass die Kalibrierung der Optik einer der wichtigsten Schritte für eine genaue dreidimensionale Rekonstruktion sei. Um die erforderliche geometrische Präzision zu erzielen, sei es in der Praxis nicht möglich, bewegliche Teile in den Optiken zu haben. Geräte für die Stereofotogrammetrie, die für die Rekonstruktion anatomischer Oberflächen verwendet würden, hätten vielmehr eine feste Fokussierungsebene, die mittels einer Apertur ein festes Tiefenfeld um die Fokussierungsebene herum definiere. Dies wiederum führe zu einem festen Aufnahmefeld. In der Folge verwende der Fachmann ein optisches System mit einer Brennweite, die einem Aufnahmefeld im DIN A4-Format für Gesichtsaufnahmen entspreche, und ein zweites optisches System mit einer Brennweite, die einem Aufnahmefeld im A3-Format für Aufnahmen des Rumpfes entspreche. Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass der Fachmann zwei separate Geräte für die Erfassung von Gesichtern einerseits und von Rumpf und Brüsten andererseits verwenden müsse (Abs. [0005]).

Randnummer 129

Ferner beschreibt es das Klagepatent als nachteilig, dass bei einer gekrümmten anatomischen Oberfläche (z.B. Gesicht oder Rumpf) einige wichtige Teile aufgrund der Krümmung des Objekts unabhängig von der Bildfeldbreite des Geräts von den beiden Optiken des Stereofotogrammetrie-Systems nicht gleichzeitig sichtbar seien. Dies führe dazu, dass diese Teile nicht aus einer einzigen Aufnahme dreidimensional rekonstruiert werden könnten. Als Lösung seien im Stand der Technik statische Systeme mit mehreren Köpfen entwickelt worden, bei denen die mit diesen rekonstruierten Oberflächen zusammengefügt würden, um eine einzige Oberfläche ohne verborgene Teile des Kopfes oder des Rumpfes des Objekts zu erhalten. Diese Technik der Zusammenfügung (auch bezeichnet als „Stitching“) sei allerdings sehr heikel und schwierig auszuführen (Abs. [0007]).

Randnummer 130

Der neueste Stand der Technik wird nach den Angaben der Klagepatentschrift durch das in Absatz [0008] beschriebene tragbare Stereofotogrammetrie-Gerät „X 5 X“ repräsentiert. Mit diesem könnten verschiedene Aufnahmen im oben beschriebenen Sinne zusammengefügt werden. Die verschiedenen Aufnahmen würden dabei zur gleichen Zeit gemacht und die relativen Positionen der Köpfe seien durch Kalibrierung genau bekannt. An diesem System sei aber nachteilig, dass es zum Zeitpunkt der Herstellung für eine feste Aufnahmeentfernung optimiert werden müsse (Abs. [0008]).

Randnummer 131

Zusammenfassend stellt das Klagepatent fest, dass die vorbekannten tragbaren Stereofotogrammetrie-Geräte nur eine einzige nominale Aufnahmeentfernung aufweisen würden, die entweder das Gesicht oder den Torso optimiere, nicht aber für beide Anwendungen gleichzeitig optimiert sei. Zwar könne ein tragbares System für beide Anwendungen gleichzeitig genutzt werden, wenn ein für den Torso optimiertes System verwendet werde. Dies führe aber zu Genauigkeitsverlusten, wenn damit die Gesichtsoberfläche rekonstruiert werde (Abs. [0011]).

Randnummer 132

Davon ausgehend stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, bei dem die Vorrichtung für zwei verschiedene Aufnahmeentfernungen optimiert ist (Abs. [0012]).

Randnummer 133

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung (Patentanspruch 1) und ein Verfahren (Patentanspruch 14) mit folgenden Merkmalen vor:

Randnummer 134

Anspruch 1:

Randnummer 135

136Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie umfassend:

137

138ein Aufnahmegerät (1),

139eine Doppeloptik (2) und

140ein Entfernungsmesssystem (34).

Randnummer 141

142Die Doppeloptik (2)

143

144ist mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet,

145die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten.

Randnummer 146

147Das Entfernungsmesssystem ist dafür ausgebildet,

148

149dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung

150aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht,

151die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen.

Randnummer 152

Anspruch 14:

Randnummer 153

1. Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 umfasst.

Randnummer 154

2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:

Randnummer 155

2.1 ein Auswählen (100) der Zielentfernung,

Randnummer 156

2.2 ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegeräts und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messystems (34),

Randnummer 157

2.3 anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung.

Randnummer 158

3. Die Zielentfernung ist eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen.

Randnummer 159

3.1 Die mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen entsprechen jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3).

Randnummer 160

4. Das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht.

a)

Randnummer 161

Wie dargestellt, stellt das Klagepatent sowohl eine Vorrichtung (Patentanspruch 1, im Folgenden auch VoA) als auch ein Verfahren (Patentanspruch 14, im Folgenden auch VerfA) zur dreidimensionalen Rekonstruktion von Kopf und Körper unter Schutz. Anspruch 14 ist dabei unmittelbar rückbezogen auf Anspruch 1; er betrifft ein Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach dem Anspruch 1 umfasst. Insofern ist die technische Lehre beider Ansprüche einheitlich auszulegen.

Randnummer 162

Stellt ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz, so ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben - im Anspruch genannten - Zweck dienen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 50/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. - Abdeckungsentfernungsvorrichtung). Unter diesen Voraussetzungen können zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die Vorrichtung aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 - I-2 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. - Halbleitervorrichtung; Senat, Urt. v. 03.07.2025 - I-2 U 72/24, GRUR-RS 2025, 23424 Rn. 90 - Pulverbehälter). Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, dass Patentansprüche grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen sind. Insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Dies hat nicht nur dann zu gelten, wenn die geschützte Vorrichtung das Ergebnis des geschützten (Herstellungs-) Verfahrens ist, sondern in gleicher Weise, wenn das geschützte Verfahren mit der geschützten Vorrichtung durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss die erfindungsgemäße Vorrichtung objektiv dazu geeignet sein, das erfindungsgemäße Verfahren durchzuführen. Die räumlich-körperlichen Merkmale des Vorrichtungsanspruchs sind deshalb im Lichte der mit der Vorrichtung durchzuführenden Verfahrensschritte auszulegen.

Randnummer 163

Die objektive Aufgabe der erfindungsgemäßen Lehre liegt - in Übereinstimmung mit der subjektiven Aufgabenbeschreibung (Abs. [0012]) - darin, die im Stand der Technik benannten Probleme zu beheben und eine vorzugsweise tragbare stereofotogrammetrische Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die für zwei verschiedene Aufnahmeentfernungen optimiert ist. Der dabei vom Klagepatent beschrittene Lösungsweg besteht im Kern in der Verwendung einer Doppeloptik, mit der zwei gleichzeitige Aufnahmen aus einem unterschiedlichen Winkel gemacht werden können, wobei zugleich ein Entfernungsmesssystem verwendet wird, das mindestens zwei vordefinierte unterschiedliche Entfernungen für die Aufnahme von Bildern bereitstellt.

b)

Randnummer 165

Der Streit der Parteien bezieht sich im Wesentlichen auf die Anforderungen an eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie (Merkmal 1 VoA), auf die Verwendung einer Doppeloptik mit zwei Teiloptiken (Merkmal 1.2 VoA, Merkmalsgruppe 2 VoA), auf die Anzeige zweier vordefinierter unterschiedlicher Entfernungen (Merkmalsgruppe 3 VoA, Merkmalsgruppe 3 VerfA) und auf das Signalisieren des Erreichens einer definierten Aufnahme-Zielentfernung (Merkmal 3.1 VoA, Merkmal 4 VerfA). Hierzu sind nachfolgende Ausführungen veranlasst:

aa)

Randnummer 167

Beansprucht ist nach Merkmal 1 VoA eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie. Dass eine solche Vorrichtung nicht über bewegliche Teile verfügen darf, wie es die Beklagten vertreten, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.

Randnummer 168

Was das Klagepatent unter Stereofotogrammetrie versteht, beschreibt es in den einleitenden Bemerkungen in Abs. [0004]:

Randnummer 169

„Die Stereofotogrammetrie besteht darin, Bilder eines Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln mit einem kalibrierten Aufnahmegerät, d.h. einem Gerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt ist, aufzunehmen. Wenn zwei Bilder gleichzeitig erfasst werden, werden sie als stereoskopisches Paar oder Stereopaar bezeichnet, und durch das Auffinden von Korrespondenzpunkten zwischen den beiden Bildern des Stereopaares mit Hilfe von Algorithmen des Korrelationstyps ist es möglich, durch Triangulation eine dichte dreidimensionale Darstellung der Oberfläche des untersuchten Objekts zu rekonstruieren.“

Randnummer 170

Die Verwendung beweglicher Teile in der Optik spielt in dieser Beschreibungsstelle keine Rolle. Zwar ist - worüber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht - eine Vorrichtung erst und nur dann zur Aufnahme von Körperteilen mittels Stereofotogrammetrie geeignet, wenn das Aufnahmegerät kalibriert ist, das heißt die geometrischen Eigenschaften der Optik hinreichend bekannt sind. Entsprechendes verlangt auch das Klagepatent, wenn es den Begriff der Stereofotogrammetrie derart definiert, dass Bilder eines Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln aufgenommen werden, und zwar mit einem kalibrierten Aufnahmegerät, das heißt einem Gerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt ist (vgl. auch BGH-U, GRUR 2024, 1515 Rn. 20 - Stereofotogrammetrie). Die Kalibrierung dient patentgemäß dem Zweck, einen Bereich ermitteln zu können, innerhalb dessen Aufnahmen mit einer für die Zwecke der Stereofotogrammetrie hinreichenden Schärfe angefertigt werden können, was die Klagepatentschrift mit „Feldtiefe“ bezeichnet (Abs. [0023], [0038]), was aber - worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht - zutreffender mit „Schärfentiefebereich“ zu bezeichnen ist.

Randnummer 171

Aus der Notwendigkeit der Kalibrierung folgt indes nicht, dass die Optik des Aufnahmegeräts keine beweglichen Teile aufweisen darf. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus Abs. [0005]:

Randnummer 172

„Die Kalibrierung der Optik ist einer der wichtigsten Schritte, die für eine genaue dreidimensionale Rekonstruktion erforderlich sind. Die bei der Herstellung der Optik zu erzielende geometrische Präzision ist derart, dass es in der Praxis nicht möglich ist, bewegliche Teile in diesen Optiken zu haben, was bedeutet, dass Geräte für die Stereofotogrammetrie, die für die Rekonstruktion anatomischer Oberflächen verwendet werden, eine feste Fokussierungsebene haben, die mittels einer Apertur ein festes Tiefenfeld um die Fokussierungsebene herum definiert.“

Randnummer 173

Die zitierte Beschreibungsstelle bezieht sich auf den bekannten Stand der Technik und erschöpft sich in der Angabe, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht als möglich angesehen wurde, die Optik mit beweglichen Teilen auszubilden. Hierin liegt aber keine zwingende Vorgabe für eine patentgemäße Vorrichtung, sondern vielmehr eine Beschreibung der technischen Möglichkeiten im Stand der Technik. Dort erzielte das Aufnahmegerät durch einen Verzicht auf feste Teile eine feste Fokussierungsebene, um die herum ein Tiefenfeld definiert werden konnte (Abs. [0005]; ähnlich auch Abs. [0023]).

Randnummer 174

Zwar grenzt sich das Klagepatent nicht ausdrücklich von dem beschriebenen Stand der Technik ab, es beschreibt ihn aber in mehrfacher Hinsicht als nachteilig. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es der patentgemäßen Lehre gerade auf unbewegliche Teile in der Optik ankommt. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium für die erfindungsgemäße Lehre die Genauigkeit der für die Stereofotogrammetrie erforderlichen Kalibrierung der optischen Systeme (vgl. Abs. [0023]), nicht aber das konkrete Mittel, mit dem diese Genauigkeit erreicht wird. Der Anspruchswortlaut benennt ein solches Mittel auch nicht. Soweit in Abs. [0023] davon die Rede ist, dass das geforderte Maß an Genauigkeit „im Allgemeinen“ („généralement“) mit festen Teilen des optischen Systems erreicht werden könne, schließt dies gerade nicht aus, dass es auch auf andere Weise erzielt werden kann.

Randnummer 175

Technisch-funktional spricht insbesondere nichts dagegen, die beiden in Anspruch 1 genannten Entfernungen durch zwei Fokussierungsebenen zu bilden (s. nachfolgend genauer unter lit. cc)). Die Fokussierungsebenen werden z.B. geändert, indem der Abstand der Linsenelemente geändert wird, so dass die Abbildung eines Objekts in der jeweiligen Fokussierungsebene scharf (d.h. punktförmig) auf dem jeweiligen Sensor abgebildet wird. In dieser Ausführungsform benötigt man bewegliche Teile in der Optik, um zwischen den beiden Fokussierungsebenen für die Aufnahme des Kopfes und die Aufnahme des Rumpfes hin- und herschalten zu können. Dass dadurch die Qualität der Stereoaufnahmen beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. In jeder der beiden Einstellungen, die entweder für den Kopf oder den Rumpf vorgenommen wird, sind die optischen Elemente fest und wohldefiniert zueinander angeordnet. Lediglich wenn der Benutzer beispielsweise von Kopf- auf Rumpfaufnahmen wechselt, werden die Linsenabstände verstellt bzw. zwischen den beiden Einstellungen gewechselt. Wenn dann die Rumpfaufnahmen gemacht werden, sind die optischen Elemente wieder fest zueinander angeordnet (vgl. EPG-E Rn. 110).

Randnummer 176

Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass die klagepatentgemäße Kalibrierung auch dadurch erzielt werden kann, dass für unterschiedliche Kameraeinstellungen individuelle Kalibrierungsdaten vorgehalten werden. Dem sind die Beklagten nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten.

Randnummer 177

Das dargelegte Verständnis wird durch die das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsentscheidungen gestützt, die der Senat als sachverständige Äußerungen zu berücksichtigen hat (vgl. allg. BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine; GRUR 2025, 1828 Rn. 52 - Spenderteil; GRUR 2026, 817 Rn. 50 - Palette). Sowohl nach der Auffassung des BGH als auch nach dem Verständnis des EPG ist die erfindungsgemäße Lehre nicht auf optische Systeme mit ausschließlich unbeweglichen Teilen festgelegt (vgl. BGH-U, GRUR 2024, 1515 Rn. 18ff - Stereofotogrammetrie.; EPG-E Rn. 103 ff.).

Randnummer 178

Aus dem Vorbringen der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren kann demgegenüber kein abweichendes Verständnis hergeleitet werden. Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren können zwar als Indiz dafür heranzuziehen sein, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, NJW 1997, 3377, 3380 - Weichvorrichtung II; GRUR 2016, 921 Rn. 39 - Pemetrexed; BGH, Urt. v. 17.12.2020 - X ZR 15/19, GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 26 - L-Aminosäureproduktion; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2015 - I-2 U 16/14, GRUR-RS 2015, 05649 - Antifolat; Urt. v. 01.02.2018 - I-2 U 33/15, GRUR-RS 2018, 11286 Rn. 86 - Polysiliziumschicht; GRUR-RR 2020, 137 Rn. 123 ff. - Bakterienkultivierung; Urt. v. 17.08.2023 - I-15 U 39/22, GRUR-RS 2023, 42708 Rn. 87 - Unterbauleiste; GRUR-RR 2023, 101 Rn. 60 - elektrohydraulisches Pressgerät; Urt. v. 12.09.2025 - I-2 U 60/25, GRUR-RS 2025, 28702 Rn. 69 - Mehrschichtige Tablette). Entsprechendes gilt für Äußerungen des Patentinhabers im Rechtsbestandsverfahren (Senat, Urt. v. 04.07.2024 - I-2 U 30/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 126 - Solarzelle). Indes geht aus den hier in Bezug genommenen Äußerungen der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren (Schriftsatz v. 01.03.2022, Anlage KAP 2, S. 4 und S. 6) schon kein Verständnis hervor, wonach die beanspruchte Vorrichtung in der Optik keine beweglichen Teile aufweisen darf. Die Klägerin verhält sich darin „lediglich“ zur Notwendigkeit bzw. zum Maß der Genauigkeit einer Kalibrierung der Vorrichtung, um für die Zwecke der Stereofotogrammetrie verwendet werden zu können und setzt sich mit einzelnen Entgegenhaltungen auseinander, die ihrer Meinung nach das entsprechende Maß an Genauigkeit nicht erzielen. Sofern die Klägerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2021 (Anlage LR 14, S. 3) ausführt, die Erfindung gehe von solchen Stereofotogrammetrie-Kameras zur Rekonstruktion anatomischer Oberflächen aus, die eine feste Fokussierungsebene haben, lässt auch dies „lediglich“ eine Auseinandersetzung mit dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik erkennen.

Randnummer 179

Ausreichend, aber auch erforderlich ist somit, dass eine beanspruchte Vorrichtung über die in Merkmal 1 genannte Eignung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie verfügt. Ob diese Eignung unter Vorsehen nur fester oder auch beweglicher Teile erreicht wird, ist für die Verwirklichung des Merkmals unerheblich.

bb)

Randnummer 180

Die beanspruchte Vorrichtung umfasst anspruchsgemäß eine Doppeloptik, die mit zwei Teiloptiken ausgestattet ist (Merkmale 1.2, 2.1 VoA).

Randnummer 181

Nach Merkmal 2.2 VoA ermöglichen es die zwei Teiloptiken, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten. Auf diese Weise werden die für die Stereofotogrammetrie notwendigen gleichzeitig aufgenommenen Bilder aus zwei verschiedenen Blickwinkeln erhalten, das sog. stereoskopische Paar oder Stereopaar (vgl. Abs. [0004]; siehe auch Abs. [0037]).

Randnummer 182

Das darzustellende Objekt wird solchermaßen gleichzeitig aus verschiedenen Winkeln betrachtet und es ist möglich, diese Bilder zu einem dreidimensionalen Eindruck zu kombinieren. Mit der Vorgabe, wonach die Doppeloptik mit zwei Teiloptiken ausgestattet ist, spricht das Klagepatent eben diese Eignung zum Erhalt von zwei zeitgleichen Aufnahmen an.

Randnummer 183

Weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung definieren ausdrücklich, was unter einer Teiloptik zu verstehen ist. Bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung ergibt sich indes, dass eine (verstanden als Zahlwort) Teiloptik eine Sachgesamtheit bestehend aus optischen Bauteilen ist, mittels derer Licht auf eine lichtempfindliche Oberfläche aufgebracht und eine Aufnahme erhalten wird. Entsprechendes folgt unmittelbar aus der im Anspruchswortlaut enthaltenen Funktionsangabe, derzufolge zwei Teiloptiken vorgesehen sind, um zeitgleich zwei Aufnahmen zu erhalten (Merkmal 2.2 VoA). Klagepatentgemäß kann mithin mit jeder Teiloptik ein Bild erzeugt werden, das heißt jede Teiloptik ist technisch zwingend mit denjenigen Bauteilen ausgestattet, derer es für die Bilderzeugung bedarf, wobei mit dem Wortbestandteil „Optik“ Bauteile in Bezug genommen sind, die auf den Lichtweg Einfluss nehmen. Als solche benennt die Klagepatentbeschreibung etwa Linsen bzw. ein System von Linsen, Bildtrenner sowie Sekundär- und Primärspiegel (Abs. [0015], [0023], [0047]).

Randnummer 184

Sofern der Anspruchswortlaut eine ziffernmäßige Vorgabe dahingehend enthält, dass die beanspruchte Vorrichtung „zwei“ Teiloptiken umfasst, setzt dies nicht zwingend voraus, dass zwei räumlich-körperlich vollständig voneinander getrennte Sachgesamtheiten vorliegen, so dass sich die beiden Teiloptiken keinerlei optische Bauteile „teilen“ dürfen. Zwei räumlich-körperlich unterscheidbare Teiloptiken liegen vielmehr auch dann vor, wenn die optischen Elemente einer Sachgesamtheit sich (nur) teilweise räumlich-körperlich von den optischen Elementen der anderen Sachgesamtheit unterscheiden, so dass die beiden Sachgesamtheiten jedenfalls nicht vollständig aus denselben optischen Bauteilen bestehen.

Randnummer 185

Entsprechende Ausgestaltungen erweisen sich auch bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtungsweise als von der klagepatentgemäßen Lehre umfasst. Wie ausgeführt, sollen durch die beiden Teiloptiken einerseits zeitgleich und andererseits aus unterschiedlichen Blinkwinkeln Aufnahmen erhalten werden. Entsprechendes ist - worüber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht - nicht nur dann möglich, wenn zwei separate Linsensysteme vorliegen, sondern auch dann, wenn Licht über ein einziges Linsensystem auf einen lichtempfindlichen Sensor geleitet wird, aber zwei separate Sätze von Primär- und Sekundärspiegeln vorhanden sind, die jeweils ein Bild durch das einzige Linsensystem leiten.

Randnummer 186

Diese Auslegung wird durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung bestätigt, die sich mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Doppeloptik befasst (Abs. [0015]):

Randnummer 187

„Die Doppeloptik des Stereofotogrammetrie-Systems kann auf unterschiedliche Weise erzeugt werden, ohne die Natur der Erfindung zu beeinträchtigen, solange sie eine große Feldtiefe gewährleistet. …

Randnummer 188

Die Doppeloptik kann ein System von Linsen und einen Bildtrenner enthalten, der aus einem Satz von Spiegeln hergestellt ist. In diesem Fall ist es vorteilhaft, über einen Satz von zwei Sekundärspiegeln zu verfügen, mit denen jeweils eine Aufnahme aus einem leicht unterschiedlichen Winkel erfolgen kann und von denen jeder sein Bild des Objekts auf einen entsprechenden und gegenüberliegenden Satz von zwei Primärspiegeln umlenkt, die jeweils ihr Bild durch ein Linsensystem auf eine lichtempfindliche Oberfläche umlenken. Dieses Linsensystem kann einfach oder doppelt sein, mit einem anderen Linsen-Subsystem für jedes der Bilder des Stereopaares oder einem Einzellinsensystem, das beide Bilder von Primärspiegeln empfängt. Alternativ kann die Doppeloptik zwei getrennte optische Systeme enthalten, wie etwa zwei verschiedene Objektive, die jeweils eine unter einem anderen Winkel aufgenommene Aufnahme auf eine einzelne oder doppelte lichtempfindliche Oberfläche umlenken.“

Randnummer 189

Danach ist in der Klagepatentschrift neben einer Doppeloptik mit zwei getrennten optischen Systemen ausdrücklich auch ein Einzellinsensystem, das beide Bilder von (unterschiedlichen) Primärspiegeln empfängt, beschrieben. Dafür, dass sich die klagepatentgemäße Lehre trotz dieser in Absatz [0015] ausdrücklich als möglich beschriebenen Ausgestaltungsvarianten auf ein System mit zwei getrennten optischen Systemen beschränken wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Absatz [0023] beschreibt das Vorsehen zweier getrennter Linsensätze ebenfalls ausdrücklich nur als eine Variante der Erfindung:

Randnummer 190

„Um eine Feldtiefe zu erreichen, die ausreicht, um ein scharfes Bild in der Entfernung zu erhalten, die dem äquivalenten Aufnahmefeld im A4-Format entspricht, und gleichzeitig ein noch scharfes Bild in der Entfernung zu erhalten, die dem äquivalenten Aufnahmefeld im A3-Format entspricht, verwendet eine Variante der Erfindung vorteilhaft zwei getrennte Linsensätze, mit einem separaten Linsensatz für jede Teiloptik der Doppeloptik, wobei jeder Linsensatz aus drei ausgerichteten Linsen besteht, die in Richtung des Strahlengangs der in das Aufnahmegerät eintretenden Lichtstrahlen einer Plankonvexlinse, einer Doppelkonkavlinse und einer Linse entsprechen, die ein achromatisches Dublett bildet. Bei den vorliegenden Experimenten erwies sich diese Linsenzusammensetzung als besonders vorteilhaft, um eine Feldtiefe zu erreichen, die sowohl mit Ansichten nahe einem A4-Format als auch mit Ansichten nahe einem A3-Format kompatibel ist.“

Randnummer 191

Es ist zwar zutreffend, dass die Klagepatentschrift den Begriff der Teiloptik in der Klagepatentbeschreibung erst und nur im Zusammenhang mit Ausführungsformen verwendet, die über zwei separate Linsensysteme verfügen (vgl. Abs. [0023], [0037], [0045], [0047]). Dass aber der anspruchsgemäße Begriff der Teiloptik deshalb auf diese Ausgestaltungen beschränkt ist, kann daraus nicht geschlossen werden. Die Verwendung des Begriffs „Teiloptik“ im Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausführungsformen erklärt sich vielmehr daraus, dass die Elemente der Doppel-optik - anders als der die Erfindung allgemein beschreibende Absatz [0015] - genauer erläutert werden sollen, weshalb auch ein Bedürfnis besteht, diese mit einer eigenen Bezeichnung zu versehen. Das Klagepatent wählt für diese Bezeichnung der Elemente der Doppeloptik den Begriff der Teiloptik, ohne dass damit eine Beschränkung des Erfindungsgegenstands auf zwei separate Linsensysteme erfolgt.

Randnummer 192

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Klagepatentschrift ausdrücklich ausschließlich Ausführungsformen einer Doppeloptik mit separaten Linsensystemen beschrieben sind und auch diejenige figürliche Darstellung (Figur 6), die eine konkrete Ausgestaltung einer Doppeloptik erkennen lässt, eine entsprechende Ausgestaltung zeigt. Insofern zeigt Figur 6 zwei Teiloptiken 2b, 2c, die jeweils ein eigenes Spiegelsystem 12b, 13b; 12c, 13c umfassen, und über ein eigenes Linsensystem aus drei Linsen 14b, 15b, 16b; 14c, 15c, 16c verfügen:

Randnummer 193

[Abbildung]

Randnummer 194

Abs. [0047] beschreibt die in Figur 6 gezeigte Ausführungsform mit drei Linsen pro Teiloptik wie folgt:

Randnummer 195

„Nach einer Variante der Erfindung, die besonders vorteilhaft ist, da sie die Ausführung eines optischen Systems mit sehr großer Feldtiefe (6) ermöglicht und in Figur 6 veranschaulicht ist, kann die Stereofotogrammetrie-Vorrichtung auf einem Lichtseparator basieren, so dass jede der Teiloptiken (2b, 2c) mit einem Satz von zwei gegenüberliegenden Spiegeln und drei ausgerichteten Linsen ausgestattet ist, so dass ein Außenspiegel, Sekundärspiegel (12b, 12c) genannt, das Bild eines Objekts (S) empfängt, um es auf einen gegenüberliegenden Innenspiegel, Primärspiegel (13b, 13c) genannt, zu reflektieren, der seinerseits das Bild durch eine erste plankonvexe Linse (14b, 14c), dann durch eine zweite doppelkonkave Linse (15b, 15c) und dann durch eine dritte Linse vom Typ achromatisches Dublett (16b, 16c) reflektiert, so dass dieses Bild eine lichtempfindliche Oberfläche (17) erreicht, die sich im Inneren des Gehäuses des Aufnahmegeräts (1) befindet, wobei die beiden von den beiden Teiloptiken (2b, 2c) erfassten Bilder des Objekts (S) das von dem Gerät erfasste Stereopaar bilden.“

Randnummer 196

Das Ausführungsbeispiel schränkt den weiter gefassten Anspruch, in dem eine solche Ausgestaltung keinen Niederschlag gefunden hat, jedoch nicht ein. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich - so auch hier - nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 - Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 - Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett; GRUR 2026, 138 Rn. 41 - Scheiben-Naben-Verbindung). Entsprechendes gilt, soweit die in den Ausführungsbeispielen für die (separat ausgestalteten) Teiloptiken verwendeten Referenzzeichen (2b) und (2c) Eingang in den Hauptanspruch gefunden haben. Denn auch Bezugszeichen im Patentanspruch vermögen den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel einzuschränken (BGH, GRUR 2006, 316 Rn. 11 - Koksofentür; Urt. v. 06.05.2010 - Xa ZR 16/07, BeckRS 2010, 15921 Rn. 45). Die in Figur 6 gezeigte und in Abs. [0047] beschriebene Ausgestaltung ist erst Gegenstand des Unteranspruchs 13. Dieser beansprucht Schutz für eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jede Teiloptik der Doppeloptik drei (im Anspruchswortlaut in ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung weiter konkretisierte) Linsen umfasst.

Randnummer 197

Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2017 - I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rn. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296 Rn. 71 - Laufsohle; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20; Urt. v. 09.12.2021 - I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 21 - Rasierapparat; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung; Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 93 - Rotorelemente). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung).

Randnummer 198

Hier konkretisiert Unteranspruch 13 zwar die Ausgestaltung der bereits durch den Hauptanspruch vorgesehenen zwei Teiloptiken und optimiert diese durch Bereitstellung einer sehr großen Feldtiefe (vgl. Abs. [0047]), so dass sich daraus nach den dargestellten Grundsätzen Rückschlüsse auf das Verständnis der klagepatentgemäßen Teiloptiken gemäß Anspruch 1 ergeben können. Indes kann dem nicht, jedenfalls nicht zwingend, entnommen werden, dass Unteranspruch 13 die bereits durch Hauptanspruch 1 für jede Teiloptik einzeln vorgegebenen Linsensysteme lediglich noch insoweit ergänzt, wie jedes Linsensystem mit drei Linsen ausgestattet ist. Vielmehr ist ohne weiteres auch eine Lesart möglich, wonach die Konkretisierung gemäß Unteranspruch 13 schon darin besteht, dass die zwei Teiloptiken überhaupt als einzelne Linsensysteme ausgestaltet sind, die - in weitergehender Konkretisierung - zusätzlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie jeweils drei Linsensysteme aufweisen. Anderes lässt sich auch den oben zitierten Absätzen [0023] und [0047] nicht entnehmen. Auch darin heißt es „lediglich“, dass es sich bei zwei getrennten Linsensätzen mit einem separaten Linsensatz für jede Teiloptik der Doppeloptik um eine vorteilhafte Variante der Erfindung handele, wobei jeder Linsensatz aus drei ausgerichteten Linsen bestehe.

Randnummer 199

Dem dargelegten Verständnis kann nicht entgegengehalten werden, dass sich das in Rede stehende Merkmal in Anbetracht dessen, dass nach dem Anspruchswortlaut bereits eine Doppeloptik vorgesehen ist (Merkmal 2 VoA), als redundant erweist. Wie der bereits in Teilen zitierte Absatz [0015] zeigt, geht das Klagepatent davon aus, dass dem Begriff „Doppeloptik“ als solchem noch kein klarer Bedeutungsgehalt zukommt. Aus Sicht des Klagepatents ist der Begriff vielmehr dahingehend erläuterungsbedürftig, dass eine Gesamtheit von optischen Bauteilen derart ausgestaltet ist, dass zeitgleich zwei Aufnahmen, jeweils unter einem verschiedenen Winkel erhalten werden können. (Erst) daraus ergeben sich die in Absatz [0015] ausdrücklich beschriebenen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Eine entsprechende Erläuterung enthalten das in Rede stehende Merkmal 2.1 (VoA) sowie das mit diesem im Zusammenhang zu betrachtende Merkmal 2.2 (VoA). Da die genannten Merkmale überhaupt erst festlegen, was genau eine anspruchsgemäße Doppeloptik ist und sie zu diesem Zweck unterschiedliche Aspekte der Doppeloptik aufgreifen - nämlich einerseits ihre räumlich-körperliche Ausgestaltung (Merkmal 2.1 VoA) und andererseits ihre Funktion (Merkmal 2.2. VoA) - kommt es notwendiger Weise zu inhaltlichen Überschneidungen.

Randnummer 200

Das dargelegte Verständnis der Merkmalsgruppe 2 VoA wird gestützt von den entsprechenden Ausführungen des EPG (vgl. EPG-E Rn. 125 ff., insbesondere Rn. 129 und Rn. 139). Dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren ist jedenfalls nichts zu entnehmen, das gegen das senatsseitige Verständnis sprechen könnte.

Randnummer 201

Aus der von den Beklagten zitierten Stellungnahme der Klägerin im Erteilungsverfahren zu dem US XXX XXX,XXX XB2 (im folgenden US‘X) ergibt sich nichts anderes. Sofern die Beklagten vortragen, die Äußerungen der Klägerin bestätigten, dass die Klägerin selbst der Auffassung sei, dass zwei Teiloptiken aus zwei separaten Linsensystemen bestehen müssten, geht aus den Äußerungen der Klägerin vom 13.04.2018 (Anlage B7, S. 4) lediglich hervor, dass die Klägerin solche Ausgestaltungen jedenfalls auch als vom Schutzbereich umfasst erachtet. Dass die erfindungsgemäße Lehre auf entsprechende Ausgestaltungen beschränkt sei, lässt sich den Ausführungen indes nicht entnehmen.

cc)

Randnummer 202

Das erfindungsgemäße Entfernungsmesssystem ist dafür ausgebildet, eine definierte Aufnahme-Zielentfernung zu erkennen und dem Benutzer anzuzeigen (Merkmal 3.1 VoA). Die Aufnahme-Zielentfernung entspricht anspruchsgemäß (mindestens) zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (Merkmal 3.2 VoA). Merkmal 3.3 VoA gibt weiter vor, dass jede der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen einem verschiedenen Bildreproduktionsformat entspricht. Weitere Anforderungen an die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen lassen sich dem Anspruch nicht entnehmen. Insbesondere gibt der Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor, dass sich die mindestens zwei vordefinierten Aufnahme-Zielentfernungen in einem (einzigen) Schärfentiefebereich zu befinden hätten.

Randnummer 203

Mit vordefinierten Entfernungen sind Entfernungen gemeint, die durch Eigenschaften der Kamera festgelegt werden und sich nicht (erst) durch den Abstand zwischen Kamera und Objekt ergeben (vgl. auch BGH-U, GRUR 2024, 1515 Rn. 34 - Stereofotogrammetrie). Ein entsprechendes Verständnis, das zwischen den Parteien im Ausgangspunkt nicht in Streit steht, folgt bereits daraus, dass der Anspruchswortlaut zwischen vordefinierten Entfernungen einerseits und der Einstellungsentfernung der Vorrichtung zum Körperteil andererseits differenziert. Letztere entspricht einer vordefinierten Entfernung („Aufnahme-Zielentfernung“; Merkmal 3.1 VoA), ist aber nicht mit ihr identisch.

Randnummer 204

Die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entsprechen jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (Merkmal 3.3 VoA). Einer solchen Ausgestaltung kommt im Kontext der geschützten Lehre die Funktion zu, Aufnahmen von Objekten anfertigen zu können, die in einer unterschiedlichen Entfernung zur Kamera positioniert sind (Abs. [0012], [0013]) und die gleichwohl eine für die Zwecke der Stereofotogrammetrie hinreichende Schärfe aufweisen. So ist etwa für die Erfassung des Gesichts ein Aufnahmefeld nahe einem A4-Papierformat passend, während ein A3-Aufnahmefeld insbesondere für den Rumpf geeignet ist (Abs. [0022], [0034]). Dies berücksichtigend entspricht eine vordefinierte Entfernung einem Bildreproduktionsformat, wenn sie mit einem durch die Eigenschaften der Optik vorgegebenen Bereich korrespondiert, in dem (für die Zwecke der Stereofotogrammetrie) hinreichend scharfe Aufnahmen erhalten werden können (vgl. Abs. [0023]). Die vordefinierten Entfernungen weisen jeweils ein verschiedenes Bildreproduktionsformat auf, wenn sich die einzelnen Formate deutlich voneinander unterscheiden, das heißt ein hinreichend großer Abstand zwischen den einzelnen vordefinierten Entfernungen besteht (vgl. BGH-U, GRUR 2024, 1515 Rn. 44 - Sterofotogrammetrie).

Randnummer 205

Dass sich die mindestens zwei vordefinierten Aufnahme-Zielentfernungen im gleichen Schärfentiefebereich zu befinden hätten, gibt der Anspruch nicht vor. Zwar bezieht sich der Anspruch in Merkmal 3.1 auf „eine“ vordefinierte Aufnahme-Zielentfernung (in dem maßgeblichen französischen Wortlaut heißt es insoweit „une distance“), dies ist aber - wie eine zusammenschauende Betrachtung mit Merkmal 3.2 VoA ergibt - dem Umstand geschuldet, dass die Aufnahme-Zielentfernung anspruchsgemäß einer von mindestens zwei vordefinierten Entfernungen entspricht. Eben dies bringt der in Rede stehende Wortlaut zum Ausdruck, wenn er eine (nämlich eine der mehreren vordefinierten) Entfernungen verlangt. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die mehreren vordefinierten Entfernungen, die (erst) in Merkmal 3.2 VoA adressiert sind, innerhalb eines einzigen Schärfentiefebereichs liegen bzw. an diesen angrenzen müssen.

Randnummer 206

Das Klagepatent versteht unter der Schärfentiefe die Entfernung, welche die beiden Ebenen trennt, zwischen denen das Bild des Objekts scharf ist (Abs. [0023], [0038]). Das Klagepatent bezeichnet es als besonders vorteilhaft, wenn die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen im Schärfentiefebereich liegen (vgl. Abs. [0014]):

Randnummer 207

„Vorteilhaft liegen diese beiden vordefinierten Entfernungen innerhalb des Teils des Raumes, für den das Bild scharf eingestellt wird, d.h. die Positionen zur Repositionierung des Objekts innerhalb der Feldtiefe des Stereofotogrammetrie-Geräts.“

Randnummer 208

Entsprechend schildert es das Klagepatent auch im Hinblick auf die in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiele als vorteilhaft, dass sich die Positionen innerhalb des Schärfentiefebereichs befinden (Abs. [0038]). Eine Einschränkung dahingehend, dass hiermit stets ein einziger, einheitlicher Schärfentiefenbereich für jede der vordefinierten Entfernungen gefordert ist, lässt sich der Patentschrift indes nicht entnehmen.

Randnummer 209

In dem allgemeinen Beschreibungsteil heißt es hierzu nur, dass eine Feldtiefe erreicht werden soll, die „ausreicht“, um jeweils scharfe Bilder zu erhalten (Abs. [0023]). Dass eine entsprechende technische Wirkung nur dann erzielt werden kann, wenn beide Entfernungen in einem einzigen Schärfentiefebereich liegen bzw. an einen solchen angrenzen, machen auch die Beklagten nicht geltend. Eine entsprechende Wirkung kann vielmehr auch dann erzielt werden, wenn - aufgrund der Beweglichkeit der Optik - mehrere Schärfentiefenbereiche gegeben sind und die mindestens zwei vordefinierten Entfernungen jeweils in einem dieser Bereiche liegen (vgl. auch EPG-E Rn. 110).

Randnummer 210

Anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Unteranspruchs 2 nicht, der wie folgt lautet:

Randnummer 211

„Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3) in einem Raum enthalten sind, der der Feldtiefe (6) der Vorrichtung entspricht.“

Randnummer 212

Unteranspruch 2 bezieht sich demnach explizit auf eine Vorrichtung, bei der die beiden vordefinierten Entfernungen in einem einzigen (einheitlichen) Schärfentiefebereich liegen. Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass Anspruch 1 neben den von Unteranspruch 2 beanspruchten Ausgestaltungen allein noch solche Ausgestaltungen erfasst, bei denen die vordefinierten Entfernungen an einen einzigen Schärfentiefenbereich angrenzen. Ausgehend davon, dass die klagepatentgemäße Lehre - wie unter lit. aa) ausgeführt - auch bewegliche Teile der Optik zulässt, sind vielmehr auch Ausgestaltungen denkbar, bei denen mehr als ein Schärfentiefebereich ausgebildet ist und die mindestens zwei vordefinierten Entfernungen jeweils in einem dieser Bereiche liegen bzw. jeweils an diese angrenzen. Für die Annahme, dass diese Ausgestaltungen nicht von dem insoweit weit gefassten Schutzbereich des Anspruchs 1 umfasst sein sollten, gibt es im Klagepatent keinen Anhaltspunkt.

Randnummer 213

Im Ergebnis gibt Anspruch 1 somit nicht vor, wie im Betrieb einer erfindungsgemäßen Vorrichtung gewährleistet wird, dass in den mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen ausreichend scharfe Bilder erzielt werden. Auch die Nutzung zweier Fokusebenen ist nicht ausgeschlossen (vgl. EPG-E Rn. 123). Zu diesem Zweck können - wie bereits ausgeführt - bewegliche Teile vorgesehen werden.

Randnummer 214

Der Senat entnimmt den Ausführungen des BGH in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren nichts, was in einem Widerspruch zu dem dargelegten Verständnis stehen könnte. Der BGH hat sich in seinen Entscheidungsgründen nicht vertieft mit der hier aufgeworfenen Auslegungsfrage befasst. Indes erkennt auch der BGH an, dass der Beschreibungsteil, wonach die vordefinierten Entfernungen innerhalb des Bereichs festgelegt werden können, der der Feldtiefe des Geräts entspricht, eine bevorzugte Ausführungsform betrifft (BGH-U, GRUR 2024, 1515 Rn. 40 - Stereofotogrammetrie). Zwar hat der BGH in dem in Rede stehenden Zusammenhang nicht weiter ausgeführt, dass die Lehre des Hautanspruchs 1 über dieses beschriebene Ausführungsbeispiel hinausgeht. Indes entspricht es - wie hier bereits dargelegt - gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, dass aus Ausführungsbeispielen regelmäßig keine Beschränkung der erfindungsgemäßen Lehre hergeleitet werden kann, weshalb die dieses konkrete Ausführungsbeispiel betreffenden Ausführungen des BGH jedenfalls keinen Widerspruch zu dem senatsseitigen Verständnis erkennen lassen.

Randnummer 215

Soweit die Beklagten Äußerungen der Klägerin aus dem gegen den deutschen Teil des Klagepatents geführten Nichtigkeitsverfahren zitieren, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Äußerungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2021 (Anlage KAP 3, S. 19 f.) sind im Kontext der Auseinandersetzung mit dem Offenbarungsgehalt von Unteranspruch 2 zu sehen. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin aus, im Rahmen der Erfindung sei erkannt worden, dass es genüge, das Objekt im Bereich der Schärfentiefe zu positionieren. Dass die Klägerin die erfindungsgemäße Lehre auf solche Ausgestaltungen beschränkt sehen wollte, bei denen die vordefinierten Entfernungen beide innerhalb eines einzigen Schärfentiefebereichs liegen, geht daraus indes nicht hervor.

Randnummer 216

Entsprechendes gilt für die in Bezug genommenen Äußerungen der Klägerin in dem das parallele amerikanische Patent US‘119 betreffenden Verfahren, insbesondere diejenigen aus dem Schriftsatz vom 21.06.2022 (Anlage B8, S. 31, 36, 38 f., 46). Diese betreffen die Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik und lassen schon im Ansatz keine einschränkende Lesart der erfindungsgemäßen Lehre in dem hier in Rede stehenden Sinne erkennen.

dd)

Randnummer 218

Schließlich ist das Entfernungsmesssystem der beanspruchten Vorrichtung anspruchsgemäß dafür ausgebildet, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der definierten Aufnahme-Zielentfernung entspricht (Merkmal 3.1 VoA).

Randnummer 219

Zu dem Herstellen der definierten Aufnahme-Zielentfernung verhält sich das Merkmal nicht. Es fordert auch keine bestimmte Reihenfolge in dem Sinne, dass zunächst die vordefinierte Aufnahme-Zielentfernung hergestellt und sodann das Signal ausgelöst werden muss. Eine solche Auslegung wäre schon deshalb verfehlt, weil es sich bei Patentanspruch 1 nicht um einen Verfahrensanspruch handelt; es werden in der Merkmalsgruppe 3 VoA vielmehr Anforderungen an das Entfernungsmesssystem beschrieben. Zu diesen Anforderungen gehört es, dass die Entfernung zwischen Vorrichtung und Körperteil jedenfalls im Zeitpunkt der Auslösung des Signals mit der Aufnahme-Zielentfernung übereinstimmt.

Randnummer 220

Im Übrigen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Verfahrensanspruchs 14 nichts anderes. Als notwendige Schritte des geschützten Verfahrens benennt Anspruch 14 in der Merkmalsgruppe 2 lediglich das Auswählen der Zielentfernung (Merkmal 2.1 VerfA), ein relatives Platzieren des Aufnahmegeräts und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messgeräts (Merkmal 2.2 VerfA) und anschließend ein Ausführen von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung (Merkmal 2.3 VerfA). Soweit in Merkmal 4 VerfA außerdem beschrieben ist, dass das Messsystem signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht, erfolgt dies außerhalb der in der Merkmalsgruppe 2 festgelegten Reihenfolge der Verfahrensschritte.

Randnummer 221

Die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte gibt ohnehin nicht zugleich zwingend auch die funktionelle Reihenfolge für die Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte vor (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 603 Rn. 31 ff. - Happy Bit, wo eine der semantischen Nennung entsprechende funktionelle Reihenfolge verneint worden ist). Die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Wortlaut des Patentanspruchs kann zwar grundsätzlich ein Indiz für die Reihenfolge der Durchführung einzelner Verfahrensschritte darstellen. Maßgeblich ist aber stets, ob der Patentanspruch als Ganzes sowie der technische Zusammenhang, in dem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Klagepatents geschildet werden, zu einer Vorgabe für die Abfolge der Verfahrensschritte führt (Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 - Rotorelemente). Insoweit kommt es unter anderem darauf an, ob der Patentanspruch zusammen mit der Beschreibung zum Ausdruck bringt, dass für einzelne Verfahrensschritte eine bestimmte, durch andere vorangegangene Verfahrensschritte hervorgebrachte technische Situation vorausgesetzt wird, oder ob aufgrund des Fehlens eines solchen technischen Zusammenhangs einzelne Verfahrensschritte technisch getrennt sowie in zeitlicher Hinsicht unabhängig voneinander und demnach ohne die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 09.05.2017 - X ZR 97/15, BeckRS 2017, 118920 Rn. 12 - Bremsbeläge; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2024 - I-15 U 13/13, GRUR-RS 2024, 7755 Rn. 46 - Netzwerk-Bedrohungserkennung; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 - Rotorelemente).

Randnummer 222

Nach dieser Maßgabe legt der Verfahrensanspruch 14 zwar für die in der Merkmalsgruppe 2 genannten Verfahrensschritte eine bestimmte Reihenfolge fest, wie sich schon aus der Verwendung des Begriffs „anschließend“ in Merkmal 2.3 ergibt, gleiches gilt aber nicht für den in Merkmal 4 beschriebenen Verfahrensschritt des Signalisierens. Insofern erkennt der Fachmann, dass das Signal jedenfalls vor dem in Merkmal 2.3 beschriebenen Ausführen von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung erfolgen soll, da es gerade dazu dient, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Aufnahme erfolgreich ausgelöst werden kann. Ob es hingegen nach einem relativen Platzieren des Aufnahmegeräts und eines Subjekts in der Zielentfernung oder zeitgleich mit diesem erfolgt, ist in funktionaler Hinsicht ohne Bedeutung.

Randnummer 223

Dem Signalisieren kommt im Kontext der geschützten Lehre die Funktion zu, den Zeitpunkt, zu dem die Doppeloptik die Aufnahmen des Stereopaares ausführen soll, kenntlich zu machen. Wenn die Entfernung zwischen Vorrichtung und Körperteil der definierten Aufnahme-Zielentfernung entspricht, befindet sich das Körperteil in einem Bereich der Doppeloptik, in dem hinreichend scharfe Aufnahmen entstehen und kann die Aufnahme ausgelöst werden (beispielhaft beschrieben in Abs. [0029]). Hierfür ist unerheblich, ob das Signalisieren zeitgleich mit der Entfernungseinstellung erfolgt oder ihr nachfolgt. Ein bestimmtes Signal gibt die erfindungsgemäße Lehre nicht vor. Das Signal kann vielmehr beliebig ausgestaltet sein, wie Absatz [0019] betont.

Randnummer 224

Das dargelegte Verständnis wird durch die Beschreibung von Unteransprüchen (des Vorrichtungsanspruchs 1) gestützt, bei denen das Entfernungsmesssystem aus mindestens zwei Paaren von Lichtprojektoren besteht und jedes Projektorenpaar in unterschiedlicher Entfernung konvergiert (Unteransprüche 3, 4, 6; Abs. [0016]f., [0026]f., [0041]) oder ein gemeinsames oder komplementäres Muster von beiden Lichtprojektoren überlagert wird (Unteransprüche 5, 6; Abs. [0018], [0028], [0042]), ohne dass in dem Zusammenhang ein dem Konvergieren nachfolgender Schritt einer gesonderten Signalausgabe erwähnt wird. Demgegenüber wird eine Ausgestaltung mit einer gesonderte Signalausgabe in der Klagepatentbeschreibung lediglich als optionale Ausgestaltung erläutert (Abs. [0016], [0029], [0043]; vgl. auch Unteranspruch 7).

2.

Randnummer 225

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß. Mit ihrer Verwendung im Rahmen von „Vor-Ort-Schulungen“ haben die Beklagten außerdem von der Lehre des Patentanspruchs 14 Gebrauch gemacht.

a)

Randnummer 226

Die angegriffene Ausführungsform ist eine im Sinne des Klagepatents zur Stereofotogrammetrie geeignete Vorrichtung (Merkmal 1 VoA).

Randnummer 227

Dass die angegriffene Ausführungsform zum Zwecke der Stereofotogrammetrie eingesetzt wird und für einen entsprechenden Zweck geeignet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagten einer Merkmalsverwirklichung mit dem Argument entgegentreten, eine zur Stereofotogrammetrie geeignete Vorrichtung sei klagepatentgemäß dadurch gekennzeichnet, dass die Optik des Aufnahmegeräts keine beweglichen Bestandteile aufweise, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Hiernach lässt die erfindungsgemäße Lehre vielmehr Ausgestaltungen mit beweglichen Teilen in der Optik zu, weshalb unerheblich ist, dass sich das Linsensystem der angegriffenen Ausführungsform in Abhängigkeit dazu, welche Auswahl der Nutzer zwischen zwei voreingestellten Entfernungen (Gesicht oder Torso) trifft, bewegt, um in der gewählten Entfernung zu fokussieren.

b)

Randnummer 228

Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über eine Doppeloptik im Sinne der Merkmalsgruppe 2 VoA mit zwei Teiloptiken im Sinne von Merkmal 2.1 VoA, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten (Merkmal 2.2 VoA).

Randnummer 229

Den Aufbau des Linsensystems der Optik der angegriffenen Ausführungsform veranschaulichen die nachfolgend wiedergegebenen schematischen Zeichnungen einer Seitenansicht (linke Abbildung) und einer Draufsicht (rechte Abbildung) der angegriffenen Ausführungsform (entnommen der Klageerwiderung v. 01.12.2020, S. 16 und 18, Bl. 98 und 100 eA LG):

Randnummer 230

[Abbildung] [Abbildung] .

Randnummer 231

Die in der rechten Abbildung zu erkennenden rot gestrichelten Pfeile stellen den Gang der Lichtstrahlen dar. Sie treffen von der linken Bildhälfte ausgehend auf zwei (Sekundär-)Spiegel an den Seiten (dargestellt durch die beiden schräg verlaufenden dicken schwarzen Balken). Jeder (Sekundär-)Spiegel reflektiert das auftreffende Licht auf jeweils einen in der Mitte befindlichen (Primär-)Spiegel (dargestellt durch das schwarze Dreieck). Von dort aus werden die Lichtstrahlen allesamt durch ein einziges Linsensystem (dargestellt durch die blau/grün markierten Formen) auf eine lichtempfindliche Oberfläche geleitet.

Randnummer 232

Ausgehend von dem dargestellten Aufbau weist die Doppeloptik der angegriffenen Ausführungsform zwei erfindungsgemäße Teiloptiken auf, die jeweils aus einer Sachgesamtheit optischer Elemente gebildet werden, bestehend aus einem Sekundär-Spiegel und einem diesem gegenüberliegenden Primär-Spiegel sowie dem Linsensystem. Dass die beiden sich so ergebenden Teiloptiken teilweise dieselben Vorrichtungsbestandteile, insbesondere dasselbe Linsensystem, aufweisen, ist - wie ausgeführt - für die Merkmalsverwirklichung unschädlich. Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig, dass durch die entsprechende Ausgestaltung im Ergebnis gleichzeitig zwei Bilder eines abzubildenden Körperbereichs aus unterschiedlichen Winkeln aufgenommen werden.

c)

Randnummer 233

Die angegriffene Ausführungsform weist ein klagepatentgemäßes Entfernungsmesssystem im Sinne der Merkmalsgruppe 3 VoA auf.

Randnummer 234

Das Entfernungsmesssystem der angegriffenen Ausführungsform wird durch ein sog. „Dual Lichtpunkt-Positionierungssystem“ gebildet. Die Funktionsweise des Positionierungssystems ist im User Guide für die angegriffene Ausführungsform (Anlage LR 10) im Zusammenhang mit der Anfertigung von Gesichtsaufnahmen unter anderem wie folgt beschrieben und skizziert (Anlage LR 10, S. 28):

Randnummer 235

[Abbildung] .

Randnummer 236

Danach befindet sich der Nutzer der angegriffenen Ausführungsform direkt vor dem Patienten und richtet die Kammer gerade in Richtung dessen Gesicht aus. Das „Dual Lichtpunkt-Positionierungssystem“ emittiert dabei zwei rote Lichtstrahlen, die der Nutzer zwischen Oberlippe und Nase des Patienten bewegt. Das „Dual Lichtpunkt-Positionierungssystem“ zeigt dem Nutzer an, wenn die für die Aufnahme richtige Entfernung zwischen Kamera und Gesicht erreicht ist, indem die beiden emittierten Lichtstrahlen für diesen Fall in einem Punkt konvergieren. Der Nutzer löst dann die Aufnahme aus und erhält ein hinreichend scharfes Bild.

Randnummer 237

Für das Anfertigen von Aufnahmen des Brustbereichs enthält der User Guide eine entsprechende Beschreibung (vgl. Anlage LR 10, S. 31), wobei das Positionierungssystem dann, wenn die angegriffene Ausführungsform für die Aufnahmen des Brustbereichs eingestellt ist, zwei grüne Lichtstrahlen emittiert, die sich bei Erreichen des richtigen Abstandes in einem Punkt überlagern.

Randnummer 238

Ausgehend von der dargestellten Funktionsweise verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 3.

Randnummer 239

Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zwei Entfernungen durch die Eigenschaften der Kamera (und nicht durch den Abstand zwischen Kamera und dem zu reproduzierenden Körperteil) derart festgelegt sind, dass das Objektiv in Abhängigkeit zur Auswahl der Aufnahmemöglichkeit „Gesicht“ oder „Torso“ aufgrund hinterlegter Kalibrierungsdateien fokussiert. Dass die so vorgegebenen Entfernungen in zwei unterschiedlichen Schärfentiefebereichen liegen, ist - wie ausgeführt - für die Frage der Verwirklichung von Merkmal 3.2 VoA unerheblich.

Randnummer 240

Zwischen den Parteien ist außerdem unstreitig, dass der durch das Konvergieren der Lichtstrahlen angezeigte Abstand mit einer Entfernung korrespondiert, die durch die Eigenschaften der Kamera festgelegt ist. Sofern die Beklagten einer Merkmalsverwirklichung unter Verweis darauf entgegentreten, dass das Entfernungsmesssystem klagepatentgemäß derart beschaffen sein müsse, dass zunächst die Entfernung zwischen Kamera und Körperteil eingestellt und dann ein Signalisieren erfolgen müsse, so dass nicht ausreichend sei, wenn der Patient solange passend zur Kamera ausgerichtet werde, bis zwei Lichtstrahlen konvergierten, ist die erfindungsgemäße Lehre - wie ausgeführt - auf eine solche Reihenfolge zweier getrennter Schritte nicht beschränkt. Das Signalisieren kann - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - auch zeitgleich zum Herstellen der Entfernung zwischen Kamera und Körperteil erfolgen.

3.

Randnummer 241

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform als Patentanspruch 1 betreffende Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG und das Durchführen von Vor-Ort-Schulungen als auf Patentanspruch 14 bezogene Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG („Anwenden des Verfahrens“) qualifiziert. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, die von der Berufung nicht gesondert angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

4.

Randnummer 242

Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen stehen der Klägerin die im Rahmen des Berufungsverfahrens noch geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Entfernen patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu.

a)

Randnummer 244

Soweit die Klägerin das Entfernen patentverletzender Produkte aus den Vertriebswegen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG) begehrt, erweist sich die Klage bereits als unzulässig. Insoweit entfällt der entsprechende landgerichtliche Urteilsausspruch (Tenor Ziff. IV., letzter Halbsatz).

Randnummer 245

Einem den bloßen Gesetzeswortlaut wiedergebenden, nicht auf bestimmte Entfernungsmaßnahmen konkretisierten Antrag auf Entfernen aus den Vertriebswegen fehlt die erforderliche Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 ZPO. Auch eine Antragsfassung, nach der die Entfernung aus den Vertriebswegen derart erfolgen soll, dass „die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen“ erweist sich - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Protokoll v. 17.09.2026 S. 2, Bl. 4988 eA) - als nicht hinreichend bestimmt. Die entsprechende Formulierung lässt nicht erkennen, welche konkreten Maßnahmen begehrt werden und gegen welches Begehren sich der Beklagte verteidigen soll (Senat, Urt. v. 04.08.2011 - I-2 U 88/10, BeckRS 2011, 20945; Urt. v. 30.07.2020 - I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 55 - Hebeschlinge; Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 117 - Zündkerze; Urt. v. 06.05.2021 - I-2 U 48/20, GRUR-RS 2021, 10556 Rn. 77 - Kindersitz; BeckOK PatR/Fricke, 41. Ed. 1.8.2026, PatG § 140a Rn. 61).

b)

Randnummer 247

Den auf die Herstellungsmengen und -zeiten gerichteten Rechnungslegungsanspruch hat die Klägerin in zweiter Instanz zurückgenommen, weshalb der diesbezügliche landgerichtliche Urteilsausspruch (Tenor Ziff. I. 4. lit. a)) entfällt. Die Klägerin hat außerdem in zweiter Instanz den Anspruch auf Belegvorlage auf Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beschränkt, weshalb der Ausspruch zur Belegvorlage entsprechend zu beschränken ist.

c)

Randnummer 249

Dass die Beklagten im Übrigen aufgrund der vorstehend dargelegten unmittelbaren Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG), Auskunftserteilung (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1, 3 PatG), Rechnungslegung (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB), zum Rückruf (nur die Beklagten zu 1) und 2), Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG), zur Vernichtung (nur die Beklagte zu 1), Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG) der patentverletzenden Erzeugnisse und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), und der Klägerin überdies die geltend gemachten Abmahnkosten zzgl. Zinsen zu erstatten haben (nur die Beklagten zu 1) und 4), §§ 683, 677, 670, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Maßgaben:

Randnummer 250

Den Tenor des landgerichtlichen Urteils hat der Senat zum Teil an seine übliche Tenorierungspraxis angepasst. Der Senat hat - entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin - in dem Ausspruch zur Auskunftserteilung das Wort „insbesondere“ durch die Wörter „und zwar“ ersetzt. Dies bringt mit der gebotenen Bestimmtheit zum Ausdruck, dass der Auskunftsanspruch auf die im Tenor konkret genannten Angaben begrenzt ist und weitergehende Angaben nicht zu machen sind. Neu gefasst hat der Senat ferner - ebenfalls entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin - den Rückrufausspruch des landgerichtlichen Urteils. Die Neufassung dient der Klarstellung und Präzisierung, eine inhaltliche Veränderung der Rückrufverpflichtung ist damit nicht verbunden, wobei an dieser Stelle weiter klarzustellen ist, dass der erstinstanzliche Rückrufausspruch bereits die Verpflichtung erfasst, die aufgrund des Rückrufs zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen (Senat, Urt. v. 04.08.2011 - I-2 U 88/10, BeckRS 2011, 20945; Urt. v. 30.07.2020 - I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 55 - Hebeschlinge; Urt. v. 06.05.2021 - I-2 U 48/20, GRUR-RS 2021, 10556 Rn. 77 - Kindersitz). Schließlich hat der Senat im Urteilsausspruch zur Vernichtung das Wort „Treuhänder“ zur Präzisierung durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.

II.

Randnummer 252

Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten, § 148 Abs. 1 ZPO.

1.

Randnummer 253

Zwar kann eine Aussetzung nach Maßgabe von §148 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch auf der Grundlage eines vor dem EPG anhängigen (Nichtigkeits-)Verfahrens erfolgen, soweit dies den deutschen Teil eines europäischen Patents betrifft. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren unter anderem dann aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Ein anderes Gericht im Sinne der Vorschrift ist jedes beliebige staatliche Gericht auch eines anderen Rechtswegs, ein Schiedsgericht oder ein supranationales oder ausländisches Gericht, wenn dessen zu erwartende Entscheidung aufgrund § 328 ZPO oder aufgrund staatsvertraglicher Regelungen voraussichtlich anzuerkennen sein wird (BeckOK ZPO/Wendtland, 61. Ed., Stand: 1.7.2026, ZPO § 148 Rn. 10). Entsprechendes muss für Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts gelten, das gem. Art. 1 Abs. 2 EPGÜ ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten ist und dessen Entscheidung über die Nichtigkeit eines europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung gem. Art. 34, Art. 2 e) i. V. m. Art. 65 EPGÜ für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten gilt, für die das europäische Patent Wirkung hat (vgl. auch Bopp/Kircher EurPatentprozess-HdB/Bopp/Krumm, 3. Aufl. 2025, § 9 Rn. 66).

2.

Randnummer 254

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO sind jedoch nicht gegeben. Auch insoweit sind die nachfolgend wiedergegebenen Grund-sätze, die für die Aussetzung einer Patentverletzungsklage aufgrund eines Angriffs des Klagepatents mit einem (europäischen) Einspruchsverfahren oder einer (nationalen) Patentnichtigkeitsklage anerkannt sind, zu beachten.

Randnummer 255

Danach verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, dann wegen einer Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung oder einen Widerruf des Klagepatents nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage oder den Einspruch entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten).

Randnummer 256

Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 06.12.2012 - I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 08.04.2021 - I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206 Rn. 78 - Halterahmen II).

Randnummer 257

Der so vorgegebene Maßstab erfährt keine grundlegende Abweichung dadurch, dass der Kläger aus einem erstinstanzlichen Urteil bereits über ein vorläufig vollstreckbares Urteil verfügt. Zwar unterliegt die Aussetzung der Verhandlung etwas weniger strengen Anforderungen, wenn der Patentinhaber bereits über einen Titel verfügt und daraus vollstrecken kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2002, 369 (377) - Haubenstretchautomat; Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 177 - Rotorelemente; Urt. v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 85 - Mehrschichtiges Trägerelement; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 16.07.2020 - 15 U 38/18, GRUR-RS 2020, 52063 Rn. 106 - Schnellwechseldorn). Auch in einem solchen Fall genügt es jedoch schon im Grundsatz nicht, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Klagepatents möglich ist; sie oder er muss auch hier wahrscheinlich sein (Senat, GRUR-RR 2007, 259, 262 - Thermocyler; Urt. v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 85 - Mehrschichtiges Trägerelement).

Randnummer 258

Hiervon ausgehend ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten.

a)

Randnummer 259

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die gegen den deutschen Teil des europäischen Patents gerichtete nationale Nichtigkeitsklage bereits rechtskräftig durch den Bundesgerichtshof abgewiesen worden ist. So kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (BGH, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung; Beschl. v. 27.09.2022 - X ZR 30/21, GRUR-RS 2022, 30206 Rn. 9 - Verletzergewinn; Senat v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 85 - Mehrschichtiges Trägerelement). Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Interesses des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens im Wesentlichen auch für die Frage der Aussetzung des Verfahrens über eine Berufung, während deren Anhängigkeit eine neue Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2023 - 6 U 245/21, GRUR-RS 2023, 26668 Rn. 111 - Polsterumarbeitungsmaschine II; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 175 - Rotorelement; Senat v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 85 - Mehrschichtiges Trägerelement). Entsprechendes hat auch für die hier zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Berufungsverfahrens aufgrund vor dem EPG anhängiger Nichtigkeitsverfahren zu gelten.

Randnummer 260

Grund, den Rechtsbestand des Klagepatents aufgrund eines neuen Angriffs auf den Rechtsbestand vor dem EPG in Zweifel zu ziehen, besteht nur dann, wenn der (neue) Angriff nunmehr auf neue erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die nationalen Gerichte bislang nicht berücksichtigt haben.

b)

Randnummer 262

Hier ist allerdings weiterhin zu beachten, dass auch die Lokalkammer Düsseldorf das Klagepatent in einer erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.04.2026 bereits für rechtsbeständig erachtet hat (Az.: UPC CFI 559/2024, UPC CFI 106/2025). Schon diese Entscheidung steht der Annahme entgegen, der in diesem EPG-Verfahren neu vorgetragene Stand der Technik hindere offenkundig den Rechtsbestand des Klagepatents. Darüber hinaus kann der Senat aber auch nicht feststellen, dass die mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Entscheidung des EPG offenkundig unrichtig ist.

Randnummer 263

Die Beklagten beanstanden insoweit, das EPG habe den ganzheitlichen Ansatz des Berufungsgerichts des EPG zur erfinderischen Tätigkeit falsch angewendet. Ausgehend davon, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt einerseits Stereofotogrammetrie-Kameras zur Bildgebung menschlicher Körperoberflächen und andererseits Entfernungsmesssysteme zur Anzeige mehrerer vordefinierter unterschiedlicher Aufnahme-Zielentfernungen bekannt gewesen seien, reduziere sich die Lehre des Klagepatents darauf, eine bekannte Stereofotogrammetrie-Vorrichtung (Kamera), die bereits eine Aufnahme-Zielentfernung mit einem System konvergierender Lichtstrahlen anzeigen könne, derart weiterzubilden, dass sie nach demselben Prinzip mit konvergierenden Lichtstrahlen eine weitere Aufnahme-Zielentfernung anzeigen könne. Ein solcher Vorgang liege im Rahmen des routinemäßigen Handelns der Fachperson. Hiervon ausgehend sei die Lehre des Anspruchs 1 weder erfinderisch gegenüber der Kombination eines Auszugs aus dem 1983 veröffentlichen Lehrbuch „Elements of Stereophotogrammetry“ (im Folgenden NWK 10; Anlagenkonvolut B 10, KAP 8) mit der US XXX/XXX X1 (im Folgenden NKW 11; Anlagenkonvolut B 10, KAP 9) noch gegenüber der Kombination des „XXX® XXX Guide XXX X“ in der Version aus dem Jahre 2014 (im Folgenden NWK 12; Anlagenkonvolut B 10, KAP 10) mit dem „X® XXr Guide (software only)“ ebenfalls aus dem Jahre 2014 (im Folgenden NWK 13; Anlagenkonvolut B 10, KAP 11).

Randnummer 264

Mit den entsprechenden Beanstandungen zeigen die Beklagten indes keine Gründe auf, die die Entscheidung des EPG unvertretbar erscheinen lassen.

Randnummer 265

Das gilt schon deshalb, weil die Erwägungen der Beklagten hauptsächlich darauf gründen, dass der maßgebliche Fachmann nicht nur (allgemein) über eine langjährige Erfahrung in der Stereofotogrammetrie verfügen müsse - so das EPG (vgl. EPG-E Rn. 85) -, sondern speziell Erfahrung im Bereich der medizinischen Bildgebung mitbringen müsse. Dass der Fachmann zwingend derart festzulegen ist, ist nicht ersichtlich. Auch das BPatG hat den maßgeblichen Fachmann in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren in allgemeiner Weise ohne besondere Erfahrungen im Bereich der medizinischen Bildgebung definiert (vgl. BPatG-U, GRUR-RS 2022, 17149 Rn. 50). Hiervon ist der BGH im Berufungsverfahren nicht abgewichen. Jedenfalls lassen sich der Urteilsbegründung insoweit keine abweichenden Ausführungen entnehmen.

Randnummer 266

Im Übrigen begründen die Beklagten ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass eine Kombination der NWK 10 mit der NWK 11 im Rahmen des routinemäßigen Handelns des Fachmannes liege. Die Beklagten machen unter Verweis auf Randnummer 178 EPG-E geltend, das EPG habe fehlerhaft angenommen, die NWK 11 liege allein deshalb außerhalb des relevanten technischen Gebiets, weil die dort beschriebene Kamera keine Stereofotogrammetrie-Vorrichtung sei. Diese Beanstandung vermag der Senat anhand der schriftlichen Entscheidungsbegründung nicht nachzuvollziehen. Das EPG hat darin ausdrücklich anerkannt, dass die Verwendung von Stereofotogrammetrie-Kameras nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei (EPG-E Rn. 177) und auf denjenigen Offenbarungsgehalt der NWK 11 Bezug genommen, auf den auch die Beklagten verweisen und wonach der Diffusor-Aufsatz der NWK 11 auch im medizinischen Bereich einsetzbar ist (EPG-E Rn. 178). Nach dem Verständnis des Senats hat das EPG deshalb nicht feststellen können, dass der Fachmann ausgehend von der NWK 10 bei einer Kombination mit der NWK 11 in naheliegender Weise zur Lehre des Klagepatents gelangt wäre, weil die in der NWK 10 offenbarte „X-Kamera“ aufgrund ihrer voluminösen Ausgestaltung nicht ohne tiefgreifende Modifikation ihres Designs in den portablen Diffusor-Aufsatz der NWK 11 hätte eingesetzt werden können (vgl. EPG-E Rn. 177). In diesem Kontext sind nach dem Verständnis des Senats auch die weiteren Ausführungen des EPG in Rn. 178 EPG-E zu sehen, wonach sich eine Anregung für den Fachmann auch nicht daraus ergibt, dass die NWK 11 einen (ausdrücklichen) Hinweis auf die Verwendung mit einer Stereofotogrammetrie-Kamera enthält (vgl. EPG-E Rn. 178 a. E.). Gegen diese im Ausgangspunkt nachvollziehbaren Erwägungen des EPG bringen die Beklagten nichts Konkretes vor. Sofern sie meinen, der Fachmann brauche eine entsprechende Anregung nicht, sondern handele routinemäßig, ergibt sich daraus eine Unvertretbarkeit der EPG-Entscheidung schon deshalb nicht, weil die Beklagten - wie ausgeführt - von einem anderen maßgeblichen Fachmann ausgehen.

Randnummer 267

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, die Fachperson habe - ohne weiteres (routinemäßig) - die NWK 12 in Richtung der erfindungsgemäßen Lehre weiterentwickelt. Das EPG hat bei der Würdigung der NWK 12 das allgemeine Fachwissen berücksichtigt (vgl. EPG-E Rn. 192) und sich darüber hinaus, auch wenn es die Kamera „X 6 XXX X XXX“ (im Folgenden NWK 23, 24; Anlagenkonvolut KAP 14a, deutsche Übersetzung: Anlagenkonvolut KAP 14b) nicht mehr berücksichtigt hat, weil die entsprechenden Entgegenhaltungen erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind (vgl. EPG-E Rn. 216), mit Stand der Technik auseinandergesetzt, der Aufnahmen in mehreren vordefinierten Aufnahme-Zielentfernungen zum Gegenstand hat, wie etwa die von den Beklagten ebenfalls in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang angeführte NWK 11. Gleichwohl hat es die erfindungsgemäße Lehre auch ausgehend von der NWK 12 als nicht naheliegend angesehen. Die entsprechenden Ausführungen sind nachvollziehbar und keinesfalls unvertretbar. Das gilt umso mehr, als der abweichenden Auffassung der Beklagten - wie bereits zuvor ausgeführt - ein anderes Verständnis des maßgeblichen Fachmannes zugrunde liegt.

c)

Randnummer 268

Auch die von der X 3 XXX XXX am 24.08.2026 gegen das Klagepatent erhobene zentrale Nichtigkeitsklage vermag eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht zu begründen.

Randnummer 269

Dabei kann dahinstehen, ob eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund der erhobenen zentralen Nichtigkeitsklage bereits deshalb nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, weil die Klage ggf. unzulässig ist, da die X 3 XXX XXX nicht im Sinne von Art. 47 Abs. 6 EPGÜ von einem Patent betroffen ist.

Randnummer 270

Eine Aussetzung begegnet auch deshalb Bedenken, weil die zentrale Nichtigkeitsklage erst am 24.08.2026, mithin nicht einmal einen Monat vor der mündlichen Verhandlung im hiesigen Berufungsverfahren, eingereicht worden ist und eine Zustellung der Nichtigkeitsklage bisher noch nicht erfolgt ist, so dass die Klägerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens noch keine Stellung nehmen konnte.

Randnummer 271

Jedenfalls aber ist auch diese Nichtigkeitsklage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet. Nach dem hiesigen Beklagtenvorbringen greift die X 3 XXX XX den Rechtsbestand des Klagepatents unter Verweis darauf an, dass im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bereits Kameras in verschiedenen medizinischen Bereichen bekannt gewesen seien und ebenfalls bekannt gewesen sei, vordefinierte Aufnahme-Zielentfernungen sowie konvergierende Lichtstrahlen zur Anzeige der korrekten Aufnahmeentfernungen zu verwenden. Ferner sei die Stereofotogrammetrie sowie die 3D-Oberflächenbildgebung von Gesicht und Körper bereits bekannt gewesen.

Randnummer 272

Damit unterscheidet sich die Argumentation der X 3 XXX XXX nicht grundlegend von derjenigen der Beklagten im Rahmen der zuvor diskutierten erstinstanzlichen EPG-Entscheidung. Der in das Verfahren eingeführte Stand der Technik stimmt teilweise mit demjenigen überein, wie er auch Gegenstand der Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG gewesen ist. Soweit neuer Stand der Technik vorgelegt wird, stellt sich dieser nicht erkennbar als näherliegend als der bereits im Rahmen der Nichtigkeitswiderklage erörterte Stand der Technik dar. Das EPG hat sich u.a. bereits mit Stand der Technik (insbesondere der NKW 12) auseinandergesetzt, der den Einsatz von Kameras in verschiedenen medizinischen Bereichen zum Gegenstand hat und der das Prinzip zur Anzeige der korrekten Aufnahmeentfernung bei der Bildaufnahme zeigt. Im Unterschied dazu mag mit der NKW 23 / NWK 24 („X 6 XXX X XXX-Kamera“), die im Rahmen der Nichtigkeitswiderklage nicht berücksichtigt worden ist, in das zentrale Nichtigkeitsverfahren ein Stand der Technik eingeführt worden sein, der - anders als die NWK 12 - bereits offenbart, dass mindestens zwei vordefinierte unterschiedliche Entfernungen eingestellt werden können. Allerdings handelt es sich dabei (im Unterschied zur NWK 12) nicht um eine Stereofotogrammetrie-Kamera, so dass kein näherliegender Technikstand in Bezug genommen ist.

III.

Randnummer 273

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 2. Alt., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Sie war - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Protokoll v. 17.09.2026 S. 2, Bl. 4988 eA) - von Amts wegen zu korrigieren, da die Beklagten nicht nach Kopfteilen (gem. § 100 Abs. 1 ZPO), sondern entsprechend ihrer Beteiligung gem. § 100 Abs. 2 ZPO haften. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergeht gem. den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 274

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Randnummer 275

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

IV.

Randnummer 277

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin (v. 17.09.2026) und der Beklagten (v. 28.09.2026), die jeweils Vorbringen zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform im Anschluss an die landgerichtliche Verurteilung enthalten, geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Entscheidung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO.

Randnummer 278

XXX XXX XXX

Zitierte Vorschriften

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