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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2026 – 6 U 38/25

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0929.6U38.25.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam vom 25.03.2025, Az. 12 O 47/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht des Herrn ... (Name 01) (im Folgenden: Zedent) auf Honorierung von Bürodienstleistungen in Anspruch.

Der Beklagte betrieb ein Elektroplanungsbüro. Er mietete gemeinsam mit Herrn ... (Name 02), der Leistungen im Bereich der Sanitärplanung anbot, in ... (Ort 01) gelegene Büroräume. Sie zahlten die Miete jeweils zur Hälfte. Beide blieben auch im Folgenden als Einzelunternehmer tätig. Soweit es von ihnen bearbeitete Bauvorhaben erforderten, beauftragten sie sich gegenseitig als Nachunternehmer.

Die Klägerin bzw. deren Gesellschafter und der Zedent waren als freie Mitarbeiter von Herrn ... (Name 02) angestellt worden und auch für den Beklagten tätig. Das Stundenhonorar der Klägerin belief sich im hier interessierenden Zeitraum auf 18 €, das Honorar des Zedenten auf 15 € pro Stunde. Jedenfalls bei einzelnen Bauvorhaben, bei denen der Beklagte und Herr ... (Name 02) entsprechende Absprachen getroffen hatten, rechneten sie ihre Honorare zu jeweils 50 % gegenüber dem Beklagten und Herrn ... (Name 02) ab.

Wegen Unstimmigkeiten bei der Aufteilung von Einnahmen und Kosten beendete der Beklagte seine Tätigkeit als Nachunternehmer für Herrn ... (Name 02) und zog er aus den gemeinsam angemieteten Büroräumen aus. In einer E-Mail vom 03.04.2022 schrieb er an die Gesellschafter der Klägerin und den Zedenten unter anderem:

„die Vereinbarung zwischen mir und ... (Name 02), dass jeder 50 % der Kosten im Büro trägt, ist gescheitert. … Ich habe allein ca. 50.000 € an Honorar an Euch gezahlt, ohne dass ich dafür selbst Gelb bekommen habe. Mehr geht nicht! …

Ihr müsst Euch mit Euren Rechnungen daher an ... (Name 02) wenden, denn er hat Euch auch bestellt. Ich will künftig nur noch meinen Elektroanteil von ... (Name 02). Ich bitte Euch auch künftig nichts mehr im ... (Gewerk 01) zu bearbeiten, das machen ... (Name 03) und ich selbst.

Bitte keine Rechnungen mehr an mich senden, ich bin dafür nicht mehr zuständig.“

Die Klägerin stellte dem Beklagten mit den als Anlagenkonvolut K2 vorgelegten Rechnungen für den Zeitraum 06.12.2021 bis 04.11.2022 insgesamt 10.978,35 € und der Zedent mit den als Anlagenkonvolut K4 vorgelegten Rechnungen für den Zeitraum 01.11.2021 bis 24.10.2022 insgesamt 7.428,60 € in Rechnung. Er trat die Forderung mit der als Anlage K1 vorgelegten Erklärung vom 01.03.2023 an die Klägerin ab.

Mit ihrer am 03.04.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung von 18.406,95 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gefordert. Sie hat vorgetragen, sowohl der Beklagte als auch Herr ... (Name 02) hätten ihr gegenüber geäußert, Hilfe im Büro zu benötigen. In einem daraufhin geführten Gespräch sei sie von beiden über deren Praxis unterrichtet worden, unter anderem die Personalkosten hälftig aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund sei vereinbart worden, dass sie ihre Honorare beiden, und zwar im wöchentlichen Wechsel, mit dem jeweils hälftigen Betrag in Rechnung stelle. Eine entsprechende Vereinbarung hätten Herr ... (Name 02) und der Beklagte auch mit dem Zedenten geschlossen. Diesen Vereinbarungen gemäß hätten sie und der Zedent im Folgenden ihre Honorare zu jeweils 50 % gegenüber beiden abgerechnet und seien die abgerechneten Honorare von Herrn ... (Name 02) und zunächst auch vom Beklagten gezahlt worden. Aufgrund dieser Vereinbarung habe der Beklagte auch die streitgegenständlichen Honoraranteile zu zahlen. Die Vereinbarung sei vom Beklagten nicht gekündigt worden. Davon abgesehen schulde er die Zahlungen, weil den Honoraren Tätigkeiten in Projekten zugrunde lägen, die er gemeinsam mit Herrn ... (Name 02) vor April 2022 begonnen gehabt habe. Herr ... (Name 02) habe den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Honoraren beglichen, womit die abgerechneten Leistungszeiträume und -gegenstände auch mit Wirkung für den Beklagten anerkannt seien.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, mit Herrn ... (Name 02) übereingekommen zu sein, dass er dessen Mitarbeiter mit einzelnen Aufgaben betrauen könne und dass diese die hierdurch anfallenden Honorare ihm – dem Beklagten – gegenüber abrechneten. Eine pauschale Teilung der Honorarkosten habe er mit ihm nur für bestimmte gemeinsame Bauvorhaben vereinbart gehabt. Die in der E-Mail vom 03.04.2022 erwähnten „Kosten des Büros“ hätten lediglich den Büroraum, nicht aber das Personal Herrn ... (Name 02) betroffen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitgegenständlichen Forderungen begründeten sich nicht als Vergütung für vertraglich vereinbarte Dienstleistungen, weil zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin sowie dem Zedenten andererseits kein Dienstvertrag geschlossen worden sei. Dem Vorbringen des Beklagten, die Gesellschafter der Klägerin und der Zedent seien lediglich von Herrn ... (Name 02) angestellt gewesen, sei die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Ferner sei nicht festzustellen, dass Herr ... (Name 02) die entsprechenden Verträge mit der Klägerin und dem Zedenten auch als Vertreter des Beklagten abgeschlossen gehabt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin habe zwischen dem Beklagten und Herrn ... (Name 02) zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Führung des Bauplanungsbüros bestanden. Mangels abweichender Vereinbarung hätten beide die Gesellschaft aber nur gemeinsam vertreten können. Auch wenn unterstellt werde, dass Herr ... (Name 02) die Verträge mit der Klägerin und dem Zedenten als Vertreter der Gesellschaft geschlossen habe, seien die Verträge daher (schwebend) unwirksam gewesen; eine Genehmigung durch den Beklagten sei nicht ersichtlich.

Der Klägerin stünden die Forderungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ihr Vortrag lasse schon nicht erkennen, dass der Beklagte durch ihre Leistungen etwas erlangt habe.

Schließlich bleibe die Klage auch unbegründet, wenn der Vortrag der Klägerin dahin verstanden werde, Herr ... (Name 02) habe ihr seine Ansprüche auf Zahlung der im Streit stehenden Honoraranteile abgetreten. Nachdem der Beklagte die GbR durch Verlassen des gemeinsamen Büros aufgelöst habe, stellte es sich bei diesem Anspruch um einen Ausgleichsanspruch dar. Dieser setzte eine Auseinandersetzungsbilanz voraus, die nicht vorliege.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe den Dienstvertrag nur mit Herrn ... (Name 02) und nicht auch mit dem Beklagten abgeschlossen. Die Annahme lasse ihr Vorbringen unberücksichtigt, wonach ihre Gesellschafterin mit Herrn ... (Name 02) und dem Beklagten ein Gespräch über eine freiberufliche Tätigkeit geführt gehabt habe, sie in diesem Gespräch über deren Praxis, die Personalkosten hälftig zu teilen, unterrichtet worden sei, und dass sie daraufhin eine Rechnungsstellung im wöchentlichen Wechsel jeweils in gleicher Höhe vereinbart gehabt habe. Außer Acht gelassen habe das Landgericht des Weiteren die zur Untermauerung dieses Vortrags vorgelegten Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass auf ihre Rechnungen Nrn. 0013/2019 und 0014/2019 vom Beklagten und Herrn ... (Name 02) jeweils – wie abgerechnet – 261,80 € gezahlt worden seien und dass beide auch im März 2020 Zahlungen in Höhe von jeweils 856,80 € an sie geleistet hätten. Diesen Zahlungen des Beklagten sei im Übrigen die nach Auffassung des Landgerichtes erforderliche Genehmigung gemäß § 177 BGB zu entnehmen. Nicht berücksichtigt seien ferner die Äußerungen des Beklagten in seiner E-Mail vom 03.04.2022. Das stattdessen vom Landgericht angeführte Fehlen einer Vertragsurkunde spreche schon mangels Schriftformerfordernisses nicht gegen das Zustandekommen des Dienstvertrages. Dass ein solcher Vertrag zwischen den Prozessparteien nicht zu Stande gekommen sei, habe daher jedenfalls nicht ohne Vernehmung des hierfür von der Klägerin als Zeugen benannten Herrn ... (Name 02) festgestellt werden dürfen. Fehlerhaft habe das Landgericht ferner angenommen, zwischen dem Beklagten und Herrn ... (Name 02) habe eine GbR bestanden. Beide hätten aus näher ausgeführten Überlegungen keinen gemeinsamen Zweck verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 25.03.2025 zum Az. 12 O 47/23 zu verurteilen, an die Klägerin 18.406,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor, mit Herrn ... (Name 02) vereinbart gehabt zu haben, dass beide die für die freien Mitarbeiter anfallenden Kosten hälftig tragen und die Mitarbeiter ihre Kosten beiden entsprechend in Rechnung stellten, dass diese Vereinbarung aber nur bis zu einem „Minusbetrag“ von 50.000 € habe gelten sollen. Aufgrund unzureichender Erträge aus seiner Tätigkeit in dem gemeinsam mit Herrn ... (Name 02) genutzten Büro habe er seit Anfang des Jahres 2021 für einen Dritten als Angestellter in Vollzeit gearbeitet. Von da an sei er nur noch an Wochenenden für kurze Zeit zum Abschluss eigener Elektroplanungsprojekte im Büro tätig gewesen und habe er keinen Kontakt mehr zu den Gesellschaftern der Klägerin gehabt. Das Defizit zwischen Erträgen und Kosten aus seiner selbständigen Tätigkeit habe im Herbst 2021 50.000 € erreicht und sich zuletzt auf 90.000 € belaufen.

II.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig. Die vom Landgericht mit der ausdrücklichen Verneinung eines Arbeitsverhältnisses stillschweigend bejahte Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG ist vom Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. In anderer Hinsicht bestehen Bedenken an der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht.

2.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder die aus eigenem noch die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche zu.

a)

Die Ansprüche begründen sich nicht gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1 BGB aus den (behaupteten) Vereinbarungen der Klägerin und des Zedenten mit dem Beklagten und Herrn ... (Name 02).

aa)

Die Klägerin hat allerdings den Abschluss eines ihren Honoraranspruch dem Grunde nach rechtfertigenden Vertrages schlüssig dargelegt.

Der hiervon abweichenden Ansicht des Landgerichts, welches der Sache nach angenommen hat, das Klagevorbringen gebe den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht her, weil dem keine Begründung eines Dienstvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu entnehmen sei, ist nicht zu folgen. Sie lässt bereits unberücksichtigt, dass eine Zahlungsverpflichtung auch dahingehend begründet werden kann, die Schuld eines anderen durch Vertrag mit dem Gläubiger zu übernehmen (vgl. § 414 BGB).

Davon abgesehen ist dem Vorbringen der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend zu entnehmen, dass sich ihre Gesellschafterin in dem geschilderten Gespräch nicht nur mit Herrn ... (Name 02), sondern auch mit dem Beklagten über die entgeltliche Erbringung von Bürodienstleistungen geeinigt hat. Hierfür spricht, dass Anlass des Gesprächs ihrem Vortrag nach die Bitte beider nach „Hilfe im Büro“ war, dass diese Bitte angesichts der wirtschaftlichen Selbstständigkeit beider ohne weiteres nicht anders zu verstehen war, als dass beide jeweils an der Erbringung entsprechender Leistungen durch sie interessiert waren, und dass sich beide ihrer weiteren Darstellung nach verpflichteten, ihr als Gegenleistung jeweils ein bestimmtes Entgelt zu zahlen. Demgegenüber lässt das Vorbringen der Klägerin nichts dafür erkennen, dass die Teilnehmer des Gesprächs sich – vergleichbar einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – darauf verständigt haben, dass ihr Vertragspartner allein Herr ... (Name 02) sein und dieser über Art und Umfang ihrer Tätigkeit für den Beklagten entscheiden soll. Vielmehr deutet die Vereinbarung eines unmittelbaren Entgeltanspruches der Klägerin auch gegen den Beklagten gegen eine solche Vertragsgestaltung.

Entsprechendes gilt für den Honoraranspruch des Zedenten. Nach dem klägerischen Vorbringen habe auch dieser mit dem Beklagten und Herrn ... (Name 02) vereinbart, ihnen jeweils 50 % seiner anfallenden Honorare in Rechnung zu stellen.

bb)

Auch bei unterstelltem Zustandekommen der behaupteten Vereinbarungen stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche indessen nicht zu.

(1)

Im Umfang von 12.036,26 € ist die Klage unschlüssig. Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin schuldete der Beklagte aufgrund der Vereinbarungen keine Honorare für ab dem 03.04.2022 von ihr und dem Zedenten erbrachte Leistungen.

(a)

Bei den nach dem Vortrag der Klägerin von ihr und dem Zedenten mit Herrn ... (Name 02) und dem Beklagten geschlossenen Verträgen handelt es sich um (freie) Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB. Da die damit vereinbarten Vergütungen nicht nach Zeitabschnitten bemessen waren, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Verträge gemäß § 621 Nr. 5 BGB jederzeit kündbar waren.

Das Recht zur Kündigung stand dabei auch dem Beklagten allein zu.

Stehen mehrere natürliche oder juristische Personen in einer vertraglichen Beziehung zu einem Partner, können mehrere getrennte und dementsprechend in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander unabhängige Schuldverhältnisse oder ein einheitlicher und daher grundsätzlich auch nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten zu beendender Vertrag gegeben sein. Letzteres ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang der vertraglichen Beziehungen der Beteiligten gegeben ist, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Ein solcher Zusammenhang wiederum ist insbesondere anzunehmen, wenn nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden sollen (vgl. für den Arbeitsvertrag BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/11, NZA 2013, 27; Rn. 16; für den Darlehensvertrag BGH, Urteil vom 09.07.2002 – XI ZR 323/01, NJW 2002, 2866, 2867; für den Versicherungsvertrag Staudinger, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2022, § 92 VVG, Rn. 3 f.). Hierfür ist im Streitfall nichts erkennbar.

Die (unterstellten) Verträge konnten ohne weiteres zwischen der Klägerin bzw. dem Zedenten einerseits und einem der Dienstberechtigten andererseits fortgeführt und zugleich gegenüber dem anderen Dienstberechtigten beendet werden. Die durch einen Dienstberechtigten ausgesprochene Kündigung hatte lediglich hinsichtlich der Abrede über die Honorarteilung Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis der verbleibenden Vertragsparteien. Indes ist davon auszugehen, dass mit dem Fortfall eines Dienstberechtigten auch das Interesse der übrigen Vertragsbeteiligten an der Aufrechterhaltung dieser Abrede entfallen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass diese Abrede allein der Vereinfachung einerseits der Honorarabrechnung für die Klägerin bzw. den Zedenten und andererseits der Kostenverteilung zwischen den Dienstberechtigten diente. Beide Zwecke haben sich mit dem Wegfall des zweiten Dienstberechtigten erledigt. Dafür, dass mit der Abrede ein weiterer Zweck verfolgt werden, etwa das Insolvenzrisiko der nach den Verträgen vorleistungspflichtigen Dienstverpflichteten verringert werden sollte, ist nichts ersichtlich.

Von dem dem Beklagten danach zustehenden Recht, die zwischen ihm und der Klägerin sowie dem Zedenten bestehenden Verträge ohne Mitwirkung Herrn ... (Name 02) zu kündigen, hat er nach dem Vorbringen der Klägerin mit dem von ihr vorgelegten E-Mail-Schreiben vom 03.04.2022 Gebrauch gemacht. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte sie und den Zedenten unter anderem gebeten, „künftig nichts mehr im ... (Gewerk 01) zu bearbeiten“ und keine Rechnungen mehr an ihn zu senden. Auch wenn in der E-Mail nicht ausdrücklich von einer Kündigung die Rede ist, hat er damit dennoch seinen Willen zur unbedingten Beendigung des Vertragsverhältnisses unmissverständlich deutlich gemacht.

(b)

Aufgrund der Kündigung kann die Klägerin Honorare für diejenigen Leistungen, die sie und der Zedent ihrem Vortrag gemäß nach dem Zugang der E-Mail vom 03.04.2022 erbracht haben, nicht vom Beklagten beanspruchen. Da mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, das der Klägerin und dem Zedenten die Nachricht an dem aus dem vorgelegten Ausdruck der E-Mail ersichtlichen Versanddatum zugegangen ist, betrifft dies die Forderungen aus den Rechnungen der Klägerin Nr. 0019/2022 vom 03.05.2022 über 714,00 €, Nr. 0019a/2022 vom 17.05.2022 über 654,50 €, Nr. 0021/2022 vom 02.06.2022 über 642,60 €, Nr. 0023/2022 vom 17.06.2022 über 921,06 €, Nr. 0028/2022 vom 15.07.2022 über 899,64 €, Nr. 0030/2022 vom 01.08.2022 über 856,80 €, Nr. 0034/2022 vom 08.09.2022 über 1.071,00 €, Nr. 0037/2022 vom 10.10.2022 über 1.263,78 € und Nr. 0039/2022 vom 08.11.2022 über 1.071,00 € sowie die Forderungen aus den Rechnungen des Zedenten Nr. 09/2022 vom 04.07.2022 über 1.190,00 € und Nr. 13/2022 vom 24.10.2022 über 758,63 €.

Ob bzw. inwieweit die von der Klägerin mit der Rechnung Nr. 0017/2022 vom 19.04.2022 und der Rechnung des Zedenten Nr. 11/2022 vom 03.05.2022 abgerechneten Leistungen vor dem 03.04.2022 erbracht worden sind, ist nach dem klägerischen Vortrag offen. Für die Rechnung vom 19.04.2022, für die ein Rechnungsschreiben nicht zur Akte gelangt ist, fehlt jede Angabe zum Zeitraum der abgerechneten Leistungen. Die der Rechnung vom 03.05.2022 zugrunde gelegten Leistungen sind ausweislich der vorgelegten Rechnungsanlage im Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 29.04.2022 erbracht worden. Indessen fehlt jeder Anhaltspunkt für eine Abgrenzung der bis zum 03.04.2022 erbrachten Leistungen. Ihren Vortrag zu diesen Rechnungen hat die Klägerin auch auf den ihr in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2026 erteilten Hinweis nicht ergänzt.

(2)

Soweit die Klage demnach nicht bereits unschlüssig ist, ist sie unbegründet. Dass die Klägerin und der Zedent Leistungen erbracht haben, für die sie gemäß den – nach dem Vorstehenden unterstellten – Vereinbarungen ein Honorar von dem Beklagten beanspruchen können, ist nicht festzustellen.

(a)

Anders als die Klägerin meint, ist das Bestehen der streitgegenständlichen Honorarforderungen bzw. die Erbringung der diesen jeweils zu Grunde gelegten Tätigkeiten nicht schon deshalb anzunehmen, weil Herr ... (Name 02) den nach den unterstellten Vereinbarungen auf ihn entfallenden Anteil der durch die behaupteten Tätigkeiten insgesamt angefallenen Honorare beglichen habe.

Dem Vorbringen der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass den Zahlungen ein auf den Abschluss eines (bestätigenden) Schuldanerkenntnisses gerichteter Rechtsfolgewillen Herrn ... (Name 02) zu entnehmen ist (allg. hierzu vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 256/07, BeckRS 2008, 24094, Rn. 16). Zudem ist nichts dafür zu erkennen, dass das vermeintliche Anerkenntnis auch Wirkung gegenüber dem Beklagten entfaltet. Selbst das Schuldanerkenntnis eines Gesamtschuldners hat nach § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 474/14, NZA 2016, 1409, Rn. 88). Erst recht ist daher in dem hier gegebenen Fall der Teilschuld (§ 420 BGB) ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht anzunehmen, dass das Anerkenntnis eines Teilgläubigers Wirkung für andere Teilgläubiger hat.

(b)

Die Erbringung der Leistungen ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO mangels hinreichenden Bestreitens als zugestanden anzusehen.

Auf Seite 3 der Klageerwiderung (Blatt 18 eA-LG) heißt es: „Hilfsweise muss der Beklagte die ohnedies unsubstantiiert behaupteten Leistungen bestreiten“. Damit ist – wie auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2026 beklagtenseits klargestellt worden ist – die Erbringung der abgerechneten Tätigkeiten bestritten.

Dieses Bestreiten ist wirksam. Davon, dass der Beklagte eigene Wahrnehmungen zu den behaupteten Leistungen gemacht hat und deshalb zu einem substanziierten Gegenvortrag verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357, Rn. 16 m.w.N.), ist nicht auszugehen. Unstreitig ist, dass der Beklagte seit Anfang des Jahres 2021 nur noch an Wochenenden für kurze Zeit zum Abschluss eigener Elektroplanungsprojekte im Büro tätig gewesen ist, er sich also in der Zeit ab November 2021, in welcher die fraglichen Leistungen durch die Klägerin und den Zedenten erbracht sein sollen, jedenfalls werktags nicht mehr im Büro aufhielt.

Auch ist nicht anzunehmen, dass aus den den Klageforderungen zu Grunde gelegten Leistungen der Klägerin und des Zedenten Arbeitsergebnisse hervorgegangen sind, zu denen der Beklagte Wahrnehmungen gemacht haben muss. Der Vortrag der Klägerin zu Art und Inhalt dieser Leistungen, der sich auf stichwortartige Beschreibungen in den Rechnungsschreiben und deren Anlagen beschränkt, gibt hierfür nichts her. Dies gilt nicht nur für die pauschalen Angaben wie „Rechnungsstellung“, „div. Büroarbeiten“, „div. Projektarbeiten“, „Telefonaquise“, „Einstellen von Planen in Planfred“, „Emails beantwortet“, „Telefonate angenommen und weitergeleitet“, sondern auch, soweit in den Rechnungen und deren Anlagen konkrete Bauvorhaben – beispielsweise „... (Bauvorhaben 01)“, „... (Bauvorhaben 02)“ und „... (Bauvorhaben 03)“ – genannt sind. Denn dass es sich hierbei um Bauvorhaben handelte, an denen der Beklagte im hier in Rede stehenden Zeitraum in einer Weise mitgewirkt hat, aufgrund der er Wahrnehmungen etwa zum Einstellen der betreffenden Pläne, zur Erstellung von Angeboten oder zu seitens der Klägerin oder dem Zedenten geführter Korrespondenz machen musste, trägt die Klägerin nicht vor und ist nach dem Vorbringen des Beklagten, seit Anfang des Jahres 2021 nur noch eigene Elektroplanungsprojekte abgeschlossen zu haben, auch nicht ohne weiteres anzunehmen.

Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte hinreichend sichere Kenntnis von der Richtigkeit des behaupteten Leistungsumfangs hat und sein Bestreiten deshalb rechtsmissbräuchlich ist. Der von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2026 für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Umstand, dass der Beklagte die Rechnungsstellung der Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht beanstandet habe, genügt hierfür nicht. Dass der Beklagte nicht streitgegenständliche Vergütungsforderungen der Klägerin erfüllt hat, führt zu keiner Einschränkung seines prozessualen Rechts, den streitigen Forderungen in tatsächlicher Hinsicht entgegenzutreten. Auch ist nicht erkennbar, dass das hier in Rede stehende Bestreiten im Widerspruch zu sonstigem Vorbringen des Beklagten steht. Dass er erstinstanzlich die Vereinbarung einer pauschalen Teilung der Honorarkosten bestritten und dieses Bestreiten in zweiter Instanz zumindest teilweise fallengelassen hat, hindert ihn ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt daran, die den streitgegenständlichen Honorarforderungen zu Grunde gelegten Tätigkeiten zu bestreiten.

Der Beklagte ist mit dem Bestreiten auch nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder zwar zunächst vorgebracht, dann aber fallengelassen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2021 – I ZR 119/20, MMR 2021, 915, Rn. 34 m.w.N.), sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Vorbringen ist jedoch dann nicht neu in diesem Sinne, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz im Berufungsverfahren durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – IV ZR 319/16, NJOZ 2018, 1143, Rn. 14 m.w.N.). Das gilt nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080, Rn. 20 m.w.N.). So liegt es hier. Das Bestreiten der Erbringung der Leistungen ist bereits mit der zitierten Passage der Klageerwiderung erfolgt und im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht fallengelassen worden. Dass der Umfang dieses Bestreitens in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2026 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich klargestellt worden ist, stellt lediglich eine Verdeutlichung dieses Verteidigungsmittels dar.

(c)

Aufgrund des demnach wirksamen Bestreitens der abgerechneten Tätigkeiten oblag es der Klägerin, diese unter Beweis zu stellen. Dem ist sie – auch auf den ihr in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2026 erteilten Hinweis hin – nicht nachgekommen.

b)

Die streitgegenständlichen Ansprüche stehen der Klägerin auch aus keinem anderen Rechtsgrund zu.

Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB ist hinsichtlich derjenigen Leistungen, die der Zedent und die Klägerin ihrem Vortrag nach ab dem 03.04.2022 erbracht haben, schon nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin macht zwar geltend, die Tätigkeiten seien zum Abschluss der betreffenden Bauprojekte notwendig gewesen. Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine im Sinne von § 683 Satz 1 BGB dem Interesse des Beklagten entsprechende Geschäftsführung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn objektiv vorteilhaft und nützlich ist (BGH, Urteil vom 09.02.2023 – I ZR 61/22, NJW-RR 2023, 1214, Rn. 19 m.w.N.). Hiervon ist schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen, weil offen ist, ob es sich um Bauprojekte handelte, bei denen der Beklagte den jeweiligen Bauherren oder Herrn ... (Name 02) gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet war. Zudem widersprach ein weiteres Tätigwerden der Klägerin und des Zedenten für den Beklagten seinem in der E-Mail vom 03.04.2022 unmissverständlich geäußerten Willen. Im Übrigen besteht auch der Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB jedenfalls deshalb nicht, weil die Erbringung der behaupteten Tätigkeiten nicht festzustellen ist.

Die Ausführungen des Landgerichts zu einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gehen bereits insofern am Streitfall vorbei, als nichts dafür ersichtlich ist, dass Herr ... (Name 02) der Klägerin bzw. dem Zedenten einen solchen abgetreten haben könnte. Davon abgesehen ist nicht anzunehmen, dass zwischen dem Beklagten und Herrn ... (Name 02) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Führung des Bauplanungsbüros bestanden hat. Gemeinsam ist ein Zweck i.S.v. § 705 BGB, wenn die Gesellschafter sich verpflichten, nicht nur ihre eigenen Interessen, sondern auch die der anderen Vertragsschließenden – im Rahmen der von ihnen jeweils übernommenen Beitragsleistungen – zu verwirklichen (vgl. Schöne, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2026, § 705 BGB, Rn. 44 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass Herr ... (Name 02) und der Beklagte zwar die Büroräume zusammen nutzen und auch jeweils die Leistungen der freien Mitarbeiter in Anspruch nehmen wollten. Es steht aber auch außer Streit, dass sie damit jeweils nur ihre eigene selbstständige unternehmerische Tätigkeit fördern und kein gemeinsames Unternehmen betreiben wollten.

Aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen ist schließlich nicht festzustellen, dass der Beklagte durch die Tätigkeiten der Klägerin und des Zedenten im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB etwas erlangt hat.

3.

Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2026 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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