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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

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