Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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