Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 413 BGB – Übertragung anderer Rechte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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