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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 413 BGB – Übertragung anderer Rechte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 413 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 413 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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