Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 412 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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