Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 148/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Leitsatz
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ZPO § 829; BGB §§ 412, 401
Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede).
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß nicht alle von einem Geldinstitut daraus geschuldeten Dienstleistungen personengebundenen Charakter im Sinne des § 613 Satz 2 BGB haben. Insbesondere sind die vom Gläubiger in der Hauptsache gepfändeten Ansprüche auf Auszahlung einer Geldsumme nicht auf eine Dienstleistung gerichtet. Es handelt sich um schlichte Geldforderungen, die - wie andere Geldforderungen auch - grundsätzlich übertragbar und pfändbar sind. Der Umstand, daß das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Dienstleistungsvertrag einzuordnen ist, ändert daran nichts (BGHZ 84, 325, 329 ff.). Ist aber die Höchstpersönlichkeit der als Hauptforderung gepfändeten Leistung zu verneinen, gilt dies auch für unselbständige Nebenrechte, die lediglich darauf abzielen, zugunsten des Gläubigers Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln.
Dr. Kreft Raebel v. Lienen
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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