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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 613 BGB – Unübertragbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 613 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 613 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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