Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 613 BGB – Unübertragbarkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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