Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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