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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 404 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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