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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2024 – 5 U 114/23

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2024:1024.5U114.23.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. Juli 2023, Az. 2 O 210/21, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von ... (Ort 01), Blatt …, Abt. III, insofern zu erteilen, als die am 29.10.2020 erfolgte Löschung der Grundschuld III/6: "Grundschuld ohne Brief über siebenhunderttausend Euro mit 15 % Zinsen für die ... (AG 01), ... (Ort 02). Vollstreckbar gemäß § 800 ZPO. Gemäß Bewilligung vom 24.10.2006 (UR-Nr. ... (UR.-NR. 01), Notar ... (Name 01) in ... (Ort 02)) eingetragen am 08.08.2007" rückgängig gemacht und die Grundschuld wieder ranggerecht im Grundbuch eingetragen wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 700.000,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Grundbuchberichtigung die Bewilligung zur ranggerechten Wiedereintragung einer Grundschuld für das der Beklagten gehörende Grundstück in ... (Ort 01), eingetragen im Grundbuch von ... (Ort 01) beim Amtsgericht Königs Wusterhausen Blatt ....

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte der Klägerin mit Erklärung vom 17. September 2019 die Abtretung der im Urteil des Landgerichts ... (Ort 02) vom 5. Januar 2016, Az. 38 O 171/11, als Zug um Zug von der Beklagten zu erbringende Gegenleistungen bezeichneten Rechte und Beteiligungen mit der Maßgabe angeboten hatte, „aufschiebend bedingt auf den Erhalt der Löschungsbewilligung ...“ (Anlage B5, Bl. 47 LGA). Unter dem 17. August 2021 hatte sie der Klägerin erneut die Abtretungen - unbedingt - angeboten, zu dem Bausparvertrag allerdings mitgeteilt, dass dieser inzwischen gekündigt und das Guthaben in Höhe von 95.082,58 € auf eines ihrer Konten gezahlt worden sei (Anlage B8, Bl. 112 LGA).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Die von der Klägerin erhobenen Einwände, die Beklagte habe die ihr auferlegten Gegenleistungen nicht erbracht, seien dem Vollstreckungsverfahren aus dem Urteil des Landgerichts ... (Ort 02) vorbehalten. Auch sei eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dort erteilten Vollstreckungsklausel hier nicht möglich. Dies alles könne aber dahinstehen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs zu. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Sein Inhalt stimme mit der materiellen Rechtslage überein. Mit der rechtskräftigen Verurteilung in dem Rechtsstreit beim Landgericht ... (Ort 02), Az. 38 O 171/11, wonach die Klägerin die Löschung der Grundschuld zu bewilligen hat, stehe der Klägerin die Grundschuld nicht mehr zu. Dass der Vollzug der Löschung zwar von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig gemacht wurde, ändere daran nichts. In materiell-rechtlicher Hinsicht stehe der Klägerin kein Anspruch mehr auf Grundschuldbestellung zu.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Bewilligung der ranggerechten Wiedereintragung der Grundschuld weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere dazu, dass weder die Klauselerinnerung, die Klauselgegenklage noch eine Vollstreckungsgegenklage hier wegen der bereits eingetretenen Beendigung der Zwangsvollstreckung möglich gewesen seien. Auch stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts ... (Ort 02) der Klage nicht entgegen. Es gehe im vorliegenden Rechtsstreit um die Folgen der dortigen Zwangsvollstreckung, für die die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die materielle Rechtslage werde durch die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts ... (Ort 02) bestimmt. Danach habe die Klägerin die Löschungsbewilligung lediglich Zug um Zug gegen die Übertragung der im dortigen Tenor aufgeführten Vermögenswerte zu erteilen. Bis zur Erbringung der Gegenleistungen sei die Klägerin berechtigt, die Grundschuld für sich zu beanspruchen. Dass die Beklagte diese Gegenleistungen nicht erbracht habe, sei zwischen den Parteien letztlich unstreitig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das am 3. Juli 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 210/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von ... (Ort 01), Blatt …, Abt. III insofern zu erteilen, als die am 29.10.2020 erfolgte Löschung der Grundschuld III/6: "Grundschuld ohne Brief über siebenhunderttausend Euro mit 15 % Zinsen für die ... (AG 01), ... (Ort 02). Vollstreckbar gemäß § 800 ZPO. Gemäß Bewilligung vom 24.10.2006 (UR-Nr. ... (UR.-NR. 01), Notar ... (Name 01) in ... (Ort 02)) eingetragen am 08.08.2007" rückgängig gemacht und die Grundschuld wieder ranggerecht im Grundbuch eingetragen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Klage nach ihrem Dafürhalten bereits unzulässig sei. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe vorrangig die Klauselgegenklage oder die Vollstreckungsgegenklage erheben müssen, für die das Landgericht ... (Ort 02) ausschließlich zuständig gewesen wäre. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die aufgrund wirksamer Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom Landgericht ... (Ort 02) erklärte Löschungsbewilligung entfalte „Tatbestandswirkung“. Das Grundbuch sei nicht unrichtig.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und rechtzeitig gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

a)

Die Klägerin hat das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Weder eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO noch eine Klage nach § 768 ZPO gegen die erteilte Klausel oder eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO stehen der Klage hier als vorrangig entgegen.

aa)

Für die Klauselerinnerung ergibt sich dies schon daraus, dass ein Schuldner in diesem Verfahren grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben kann, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – VII ZB 56/18 –, Rn. 13 m.w.N.). Dazu gehört die hier streitige Frage, ob die durch den Gläubiger Zug um Zug zu erbringende Leistung, von der die Vollstreckbarkeit gegen den Schuldner abhängt, tatsächlich erfüllt ist, nicht. Es handelt sich insoweit um eine materielle Einwendung gegen die Klausel, die das zuständige Vollstreckungsorgan, der Rechtspfleger im Rahmen des § 726 ZPO (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG), nicht zu prüfen hat und die damit auch nicht Gegenstand der Klauselerinnerung sein kann. Es hat die Klausel dann zu erteilen, wenn der Gläubiger die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweist, § 726 Abs. 2, Abs. 1 ZPO. Eine Prüfung, ob der Inhalt der vorgelegten Urkunden richtig ist, erfolgt nicht.

bb)

Zwar kann der Schuldner in den Verfahren nach § 767 ZPO und § 768 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, den titulierten Anspruch und die Erteilung der Klausel erheben, jedoch nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung. Diese ist für die hier vom Landgericht ... (Ort 02) titulierte Löschungsbewilligung nach § 894 S. 2 ZPO mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt die Abgabe der Erklärung - auch wenn ihr ein rein verfahrensrechtlicher Charakter zukommt (§ 19 GBO) - fingiert wird. Die Klägerin konnte und kann aus diesem Grund nicht (mehr) auf eine Klage nach § 767 ZPO oder § 768 ZPO verwiesen werden. Selbst wenn die Klausel zuletzt erst nach Erhebung der Klage erteilt worden ist und der Klägerin damit grundsätzlich vorher eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO möglich gewesen wäre, steht dies der Zulässigkeit hier nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit, das heißt für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, zu denen auch das Rechtsschutzbedürfnis gehört, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 253 Rn. 12 m.w.N., beck-online; st. Rspr.), hier in der Berufungsinstanz. Zu diesem Zeitpunkt, am 19. September 2024, war die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung jedenfalls beendet.

b)

Das Urteil des Landgerichts ... (Ort 02) steht auch mit seiner Rechtskraft der Klage nicht entgegen. Diesem lag ein anderer Streitgegenstand zugrunde. Vom Landgericht ... (Ort 02) ist die Klägerin zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld verurteilt worden, allerdings nur Zug um Zug gegen von der Beklagten zu erbringende Gegenleistungen. Eine unmittelbare Änderung der dinglichen Rechtslage dahingehend, dass die Grundschuld mit dem Urteil der Beklagten zustünde, oder dass eine solche Feststellung getroffen wäre, ist mit dem Urteil nicht erfolgt. Auch mit der nach § 726 ZPO erteilten Vollstreckungsklausel ist über die Frage, ob die Zug um Zug von der Beklagten zu erbringenden Leistungen tatsächlich erfüllt worden sind bzw. ob sie diese Leistungen der Klägerin derart angeboten hat, dass diese in Annahmeverzug geraten ist, nicht materiell-rechtlich rechtskräftig entschieden. Wie bereits dargestellt, findet eine derartige Prüfung auch nicht im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens statt. Die Klauselerteilung wie auch ein stattgebender bzw. ablehnender Beschluss im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO sind nur im Umfang ihres auf die formelle Zulässigkeit der Klauselerteilung ausgerichteten Streitgegenstands der materiellen Rechtskraft fähig. Vergleichbar einer Entscheidung im Urkundsverfahren kann materielle Rechtskraft nur insoweit eintreten, als sich der beschränkte Prüfungsumfang, insbesondere die Beschränkung der Nachweisführung, nicht auf die Richtigkeit der durch die Klausel ausgewiesenen Vollstreckungsreife des Titels zwischen den Parteien auswirken kann (BeckOK ZPO/Ulrici, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 732 Rn. 18).

2.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, die Grundschuld wieder - an ranggleicher Stelle - einzutragen, gemäß § 894 BGB.

Das Grundbuch ist unrichtig. Die im Urteil des Landgerichts ... (Ort 02) titulierte Löschungsbewilligung der Klägerin für die im Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … in Abteilung III unter lfd. Nr. 6 zu ihren Gunsten eingetragen gewesene Grundschuld ist abgegeben worden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Nach dem Urteilstenor war die Klägerin zur Abgabe der Bewilligung nur Zug um Zug gegen die Übertragung konkret aufgeführter Rechte und Vermögenswerte durch die Beklagte verpflichtet. Diese Gegenleistungen hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat die Klägerin wegen dieser auch nicht in Annahmeverzug gesetzt. Mit anderen Worten: in materiell-rechtlicher Hinsicht lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO nicht vor, so dass ihre nach § 894 ZPO fingierende Wirkung nicht gerechtfertigt ist. Die Grundschuld steht noch immer der Klägerin zu.

aa)

Dass die Beklagte die ihr auferlegten Gegenleistungen nicht vollständig erbracht hat, ist letztlich zwischen den Parteien nicht im Streit. Mit dem von der Beklagten als Anlage B5 eingereichten Schreiben vom 17. August 2021 hat sie der Klägerin u.a. mitgeteilt, sie könne den Bausparvertrag bei der Badenia nicht mehr übertragen, weil er inzwischen durch Kündigung beendet sei. Das Guthaben dieser Vermögensanlage in Höhe von 95.082,58 € sei ihr ausgezahlt worden. Selbst mit der Überlassung des Betrages an die Klägerin hat sie die mit dem Urteil auferlegte Gegenleistung, die in Übertragung und Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Bausparvertrag bestand, nicht erfüllt. Die mit der Auflösung des Bausparvertrags eingetretene Unmöglichkeit der Gegenleistung in diesem Umfang enthebt die Beklagte indes der Verpflichtung nicht, wenn sie die Schuldnerleistung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. Insoweit ist der Tenor des Titels in seiner Formulierung maßgeblich.

bb)

Die Beklagte hat die Klägerin wegen der Gegenleistungen vorher auch nicht wirksam in Annahmeverzug im Sinne von §§ 293 ff. BGB gesetzt gehabt. Sie hat die Abtretungen und Übertragungen der Rechte und Vermögenswerte nicht derart der Klägerin angeboten, dass diese „nur noch zuzugreifen“ brauchte. Annahmeverzug tritt beim Gläubiger nur dann ein, wenn der Schuldner ihm die gebotene Leistung ordnungsgemäß und damit wirksam anbietet; er darf sein Angebot auch nicht von unberechtigten Bedingungen abhängig machen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. März 2021 – VI ZR 3/20 –, Rn. 15 m.w.N., juris). Mit Erklärung vom 17. September 2019 hatte die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der Klägerin zwar die Abtretung der im Titel benannten Rechte und Vermögenswerte angeboten, aber nur „aufschiebend bedingt auf den Erhalt der Löschungsbewilligung ...“. Die Abhängigmachung ihrer Leistungen von einer Gegenleistung, auf die sie keinen Anspruch hat, weil die Löschungsbewilligung mit dem Tenor im Urteil des Landgerichts nach § 894 ZPO fingiert wird, macht das Angebot zu einem solchen, das die Klägerin nicht annehmen musste.

b)

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe der durch die Löschung erworbenen Grundbuchsituation - durch Bewilligung ihrer erneuten, ranggleichen Eintragung - ergibt sich gleichermaßen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB wegen der ungerechtfertigten Vollstreckung, sog. „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2018 – V ZR 106/17 –, Rn. 20, juris; allg. MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Grundbuchposition in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt.

3.

Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16. Oktober 2024 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die mündliche Verhandlung ist nicht nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 6 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO und bemisst sich nach dem Nennbetrag der streitgegenständlichen Grundschuld.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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