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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Urteil vom 14.12.2010 – L 6 R 802/05

Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung des zuletzt im europäischen Ausland ausgeübten Berufs
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2010:1214.L6R802.05.0A
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71, § 43 Abs. 2 SGB VI, § 240 SGB VI

Orientierungssatz

1. Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2. 1. 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.(Rn.51)

2. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB 6 entspricht insofern derjenigen in § 43 Abs. 2 SGB 6 i. d. F. vor dem 1. 1. 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.(Rn.53)

3. Bisheriger Beruf kann auch ein in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgeübter Beruf sein. Ausschlaggebend ist, dass der Rentenanspruch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit geltend gemacht wird. Hat der Versicherte zuletzt in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Baumaschinen-Mechaniker in Ungarn gearbeitet und hat er diesen Beruf auch erlernt, so ist er als Facharbeiter einzustufen.(Rn.55)

4. Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.(Rn.58)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2005 und die Bescheide der

Beklagten vom 11. März 2003, 6. April 2004 und 7. Juli 2004 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 insoweit

aufgehoben, als die Gewährung einer Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt und die Klage

insoweit abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

ab dem 1. Januar 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen

Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Randnummer 2

Der 1950 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger und erwarb 1967 nach dreijähriger Ausbildung einen Berufsschulabschluss als Baumaschinen- und Materialmechaniker. Seit September 1964 war er in Ungarn versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 1969 bis September 1971 arbeitete er im Rahmen des Arbeitskräfteabkommens zwischen der DDR und Ungarn im VEB Stickstoffwerk P. als Schlosser. Danach war er bis Dezember 1973 in Ungarn und vom 10. Januar 1974 bis zum 16. Mai 1986 wieder im VEB Stickstoffwerk P. als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 14. November 1986 bis zum 29. Dezember 1991 war er laut Eintragung im Arbeitsbuch Mitglied in einer LPG in Ungarn und arbeitete als Baumaschinenmechaniker. Seit dem 17. März 1992 war er arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt arbeitete er von September 1996 bis Mai 1997 nach eigenen Angaben stundenweise als Schlosser.

Randnummer 3

Im Jahr 1992 beantragte der Kläger erstmals in Ungarn die Gewährung einer Invalidenrente. Der ungarische Versicherungsträger holte ein Gutachten der Nationalen Gesundheitsversicherungskasse Nationales Medizinexperteninstitut vom 16. Juni 1992 ein (Diagnosen: große Nervenschwäche, Morbus Scheuermann mit Muskelschmerzen, chronische Bronchitis, Penis induratio). Zusammenfassend führen die Dres. M. und C. aus, der Kläger überschätze aufgrund seiner großen Nervenschwäche seine organischen Beschwerden, die zwar eine Arbeitsfähigkeitsverringerung im Umfang von 50 v.H. verursachten, aber die Invalideneinstufung nicht erreichten. Die nächste Überprüfung solle im Juni 1994 erfolgen. Mit Beschluss über die Feststellung der regelmäßigen Sozialrente gemäß der Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des Finanzministeriums vom 17. November 1992 wurde dem Kläger unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. Juni 1992 im Umfang von 15 Jahren und 97 Tagen ab dem 1. Juli 1992 eine regelmäßige Sozialrente gewährt. Im Februar 1995 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Nationale Gesundheitsversicherungskasse, Nationales Medizinexperteninstitut (Diagnosen: chronische Bronchitis, große Nervenschwäche, Verdacht der Alkoholdependenz). Seit der vorherigen Untersuchung sei keine Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen.

Randnummer 4

Im Januar 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, einen Rentenzuschlag für die versicherungspflichtige Tätigkeit vom 10. Januar 1974 bis zum 16. Mai 1986 zu erhalten und fragte nach einer Möglichkeit, aufgrund seiner in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Rente zu erhalten. Der ungarische Versicherungsträger übersandte 2002 den Antrag des Klägers auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung nach dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit, i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 (BGBl. 1999 II Seite 900, im Folgenden: Abkommen über Soziale Sicherheit) in Kraft getreten am 1. Mai 2000. Als Tag der Antragstellung nach Art. 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit bescheinigte der ungarische Versicherungsträger den 19. September 2002. Die Beklagte zog das Gutachten des Staatlichen Medizinischen Gutachterinstituts vom 24. Juni 2002 (Minderung der Arbeitsfähigkeit 67 v.H., Änderung später auf Minderung der Arbeitsfähigkeit 50 v. H.) bei und holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 29. November 2002 ein. Danach kann der Kläger seit dem 24. Juni 2002 befristet bis Juni 2004 nur noch leichte Arbeiten unter drei Stunden täglich ausüben.

Randnummer 5

Im März 2003 übersandte der ungarische Versicherungsträger eine Bescheinigung über die ungarischen Versicherungszeiten vom 1. September 1964 bis zum 7. Mai 1997 in einem Umfang von 17 Jahren und 122 Tagen. Mit Bescheid vom 11. März 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 19. September 1997 bis zum 18. September 2002 seien keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 241 SGB VI seien nicht erfüllt, außerdem sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt (§§ 53, 245 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit mit fünf Jahren anrechenbaren Zeiten sei erfüllt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 lehnte sie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab.

Randnummer 6

Im April 2003 wandte sich der Kläger mit einer „Antwort auf Bescheid vom 11.3.2003“ erneut an die Beklagte.

Randnummer 7

Im Rahmen einer weiteren Begutachtung durch das Staatliche Medizinische Experteninstitut II. Instanz vom 12. Juli 2003 kamen die Dres. C. und N. zu dem Ergebnis, es liege ab dem 1. März 2003 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 67 v.H. vor. Im Vergleich zu dem Vorgutachten der I. Instanz könne hinsichtlich des Bewegungs- und Stützapparates eine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule sei ein deutliches Postlaminektomie-Syndrom festgestellt worden, hinsichtlich des Herz-Status und unter Berücksichtigung der sonstigen begleitenden Nebenerkrankungen werde sein Zustand so beurteilt, dass er auch weiterhin als nicht geeignet für eine reguläre und dauernde Arbeitstätigkeit angesehen und seine Invalidität bestätigt werde. In dem Gutachten vom 28. März 2004 führten die Dres. C. und N. aus, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 67 v. H. liege frühestens seit dem 1. Januar 2003 vor. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 bewilligte der ungarische Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Invalidenrente unter Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 6. April 2004 teilte ihm die Beklagte mit, der ungarische Versicherungsträger habe ihr am 26. Januar 2004 neue Unterlagen übersandt. Da die rentenrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien, verbleibe es bei dem Bescheid vom 11. März 2003. Im Mai 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und vertrat die Auffassung, ihm stehe eine Rente zu. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, eine Rente aufgrund seiner in Deutschland verbrachten Arbeitsjahre festzustellen und diese zu überweisen. Der ungarische Rentenversicherungsträger habe ihn ab dem 1. Januar 2003 pensioniert. Er bitte darum, die deutsche Rente ebenfalls auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Er habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund der Leistungseinschätzung, dass er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne, sei er aus medizinischer Sicht voll erwerbsgemindert. Es fehle jedoch am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Randnummer 9

Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Randnummer 10

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er beziehe in Ungarn seit 1. Januar 2003 Invalidenrente, bei der nur seine ungarischen Zeiten berücksichtigten wurden. Er sei überzeugt, dass er aus seinen deutschen Zeiten eine Unterstützung erhalten müsse. Er habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, es fehle kein Tag.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 12

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. März 2003, vom 6. April 2004 und vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Nach ihrer Ansicht kann ein Leistungsfall vor dem 24. Juni 2002 nicht festgestellt werden. Es habe lediglich zeitlich befristet bis Juni 2004 ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden mit einer zu erwartenden prognostizierten Besserung des Leistungsvermögens bestanden. Zum Leistungsfall am 24. Juni 2002 hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorgelegen. Es komme insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Status eines Facharbeiters oder ange-lernten Arbeiters des oberen Ranges nach dem Mehrstufenschema zum Rentenantrag vom 19. September 2002 oder dem Antrag vom 12. Mai 2004 genießen würde. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Für die Annahme verschiedener „Leistungsfälle“ bleibe kein Raum. Darüber hinaus hätte die medizinisch festgelegte volle Erwerbsminderung nach § 89 SGB VI den möglichen Anspruch auf die Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zeitweise verdrängt. Der Kläger habe letztmalig am 31. Dezember 1995 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der ausländischen Beitragszeiten erfüllt.

Randnummer 16

Der Senat hat diverse medizinische Gutachten über den ungarischen Versicherungsträger beigezogen und ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. D. vom 30. Januar 2010 nach Aktenlage eingeholt. Danach war der Kläger in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich mit Einschränkungen unter Vermeidung von inhalativen Reizen, wie Rauche, Stäube, Feuchte wegen der chronischen Bronchitis, Zwangshaltungen wegen der Wirbelsäulenbeschwerden und Skoliose und Zeitdruck wegen Neurasthenie auszuüben. Eine Tätigkeit als Maschinenschlosser erscheine nach Aktenlage nicht mehr geeignet gewesen zu sein, da hierbei wahrscheinlich schwere Lasten zu bewegen gewesen wären; eine Tätigkeit als Produktionshelfer oder ungelernte Tätigkeiten seien dem Kläger damals zumutbar gewesen.

Randnummer 17

Der Senat hat eine Auskunft des Sozialversicherungsträgers bezüglich der Rechtsnatur der regelmäßigen Sozialrente vom 9. September 2010 und der Berufsausbildung des Klägers eingeholt und den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers aus einem Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.

Randnummer 18

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit Schriftsätzen vom 5. November 2010 und vom 4. November 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 19

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Randnummer 20

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil

die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

Randnummer 21

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der

Beklagten vom 11. März 2003, mit dem diese den Antrag auf Gewährung

einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 19. September 2002 abgelehnt

hat, der Bescheid vom 6. April 2004, mit dem sie auf den Bescheid

vom 11. März 2003 verwiesen hat und der Bescheid vom 7. Juli 2004,

mit dem sie den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen

Erwerbsminderung vom 12. Mai 2004 abgelehnt hat, in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004. Der Schriftsatz des

Klägers vom 7. April 2003 „Antwort auf Bescheid vom

11.3.2003“ war als Widerspruch gegen diesen Bescheid

auszulegen. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin

eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt und das Verfahren nicht

als abgeschlossen ansieht. Ein Abschluss des Vorverfahrens ist

insgesamt erst durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004

erfolgt. Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist auch

die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei

Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren einer

Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beantragt und seinen

Antrag nicht auf die Gewährung einer Rente wegen voller

Erwerbsminderung beschränkt. Spätestens mit Widerspruchsbescheid

vom 14. Oktober 2004 hat die Beklagte über den unbeschränkten

Antrag entschieden, weil sie die Gewährung einer Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI abgelehnt hat; dies

deshalb, weil sie davon ausgegangen ist, dass die medizinischen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller

Erwerbsminderung vorliegen, es aber an den versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen fehlt. Eine volle Erwerbsminderung beinhaltet auch

eine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.

Randnummer 22

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 43 SGB VI in

der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung (n.F.), geändert durch

die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 19. Februar 2002

(BGBl I Seite 754). Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften

dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf

einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits

vor diesen Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses

Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch

nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin

bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf

von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Auch wenn ein Leistungsfall vor dem 24. Juni 2002 eingetreten wäre,

käme die Bewilligung einer Rente nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis

zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (a.F.) nur in Betracht, wenn

der Antrag bis zum 31. März 2001 gestellt worden wäre (vgl. BSG,

Urteil vom 23. November 2007 Az.: B 13 R 18/07 R, nach juris).

Dies war hier nicht der Fall.

Randnummer 23

Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder

hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 VI in der

Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, weil die

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Randnummer 24

Nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung

haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch

auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (1) teilweise

erwerbsgemindert sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt

der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine

versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt

der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit

oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter

den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens

sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Absatz 1). Versicherte

haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente

wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1) voll erwerbsgemindert

sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der

Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte

Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt der

Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll

erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder

Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei

Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind

auch (1) Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder

Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

tätig sein können und (2) Versicherte, die bereits vor Erfüllung

der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit

einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen

Arbeitsmarkt (Absatz 2). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens

sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die

jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Absatz 3). Der

Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen

für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

Randnummer 25

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit,

Randnummer 26

2. Berücksichtigungszeiten,

Randnummer 27

3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil

durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige

Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs

Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,

Randnummer 28

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17.

Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten

wegen schulischer Ausbildung.

Randnummer 29

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte

Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die

Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch

den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Absatz 5).

Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll

erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller

Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt

haben (Absatz 6).

Randnummer 30

Die Beklagte hat den Eintritt eines Leistungsfalles für einen

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung am 24. Juni 2002

angenommen. Der Eintritt bis zum 31. Dezember 1995, dem Tag, an dem

letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43

Abs. 2 Nr. 2 SGB VI unstreitig vorlagen, ist nach den

durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht feststellbar. Der

Kläger hat zuletzt unter Berücksichtigung des ungarischen

Versicherungsverlaufs in dem Zeitraum vom 30. Dezember 1991 bis zum

29. Dezember 1993 drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Wäre der

Leistungsfall bis zum 31. Dezember 1995 eingetreten, hätte er die

besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen

können.

Randnummer 31

Der Sachverständige Dr. D. hat im Gutachten vom 30. Januar 2010

unter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen

festgestellt, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 1995 in der Lage

war, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte bis

mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Vermieden werden müssen wegen

der chronischen Bronchitis inhalative Reize, wie Rauch, Staub und

Feuchte, wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Skoliose

schwere, dauernd mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten unter

Zwangshaltungen und wegen der Neurasthenie Arbeiten unter

Zeitdruck. Nach dem Gutachten des Nationalen

Medizinexperteninstitut vom 16. Juni 1992 waren die körperlichen

Untersuchungsbefunde weitgehend unauffällig. Insbesondere fanden

sich keine relevanten Einschränkungen der Wirbelsäule und der

Extremitäten. Die Ärzte haben darauf hingewiesen, dass der Kläger

seine organischen Beschwerden, die zwar eine

Arbeitsfähigkeitsverringerung verursachen, nicht aber die

Invalideneinstufung erreichen, wegen seiner großen Nervenschwäche

überschätze. Dr. D. kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass bei dem

Kläger eine übernachhaltige Wahrnehmung von Beschwerden im Sinne

psychosomatischer Beschwerden vorlag. Eine zeitliche Einschränkung

der Einsatzfähigkeit resultiert daraus nicht. Die im April 1994

erfolgte Behandlung wegen chronischer Bronchitis führt ebenfalls

nicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Einsatzfähigkeit. In

dem Gutachten des Nationalen Medizinexperteninstituts vom 1.

Februar 1995 werden als Hauptdiagnose ebenfalls eine chronische

Bronchitis, als weitere Diagnosen eine große Nervenschwäche und der

Verdacht auf Alkoholabhängigkeit genannt. Die dort genannten

körperlichen und technischen Untersuchungsbefunde belegen die im

Erstgutachten getroffenen Feststellungen. Zeitliche Einschränkungen

der Einsatzfähigkeit lassen sich daraus nicht ableiten. Soweit mit

der in der Übersetzung als "große Nervenschwäche"

angegebenen Erkrankung eine Neurasthenie gemeint sein sollte, ist

diese nicht durch medizinische Befundberichte abgesichert, sondern

nur durch einen kurzen medizinischen Befund im Gutachten vom 1.

Februar 1995 unterlegt. Es gibt keinen Hinweis auf hieraus etwaig

resultierenden medikamentösen oder rehabilitativen

Behandlungsbedarf. Für das Vorliegen einer Neurasthenie sprechen

allerdings die wiederholten Beschreibungen der Überschätzung der

Beschwerden und das ausgeprägte Krankheitsbewusstsein des Klägers,

obwohl keine wesentlichen objektiven Befunde vorlagen.

Randnummer 32

Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Kläger

noch eine ungelernte Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend

dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem

anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) ausüben

können.

Randnummer 33

Dabei handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten,

die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten

anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige

Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer

Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie

z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im

Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht;

Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht

vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen

vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als

Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert;

es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht.

Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse.

Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten

in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten

Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den

Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in

Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und

kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken

in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das

Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie

kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch

gesessen werden. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als

Produktionshelfer hat Dr. D. in seinem Gutachten vom 30. Januar

2010 ausdrücklich bestätigt.

Randnummer 34

Bei dem von der Beklagten angenommenen Leistungsfall am 24. Juni

2002 liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43

Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraums

nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI beginnt dann am 23. Juni 2002 und

endet am 24. Juni 1997. In diesem Zeitraum hat der Kläger keine

versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Randnummer 35

Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums scheidet aus, weil

keiner der in § 43 Abs. 5 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände

vorliegt. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers in der

ungarischen Rentenversicherung sind für die Zeit nach dem 7. Mai

1997 keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vorhanden.

Randnummer 36

Dehnungstatbestände i.S.d. § 43 Abs. 5 SGB VI liegen auch unter

Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht vor.

Das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist in Ungarn mit Wirkung

zum 1. Mai 2004 anwendbar. Hierbei sehen die Absätze 2 der Art. 94

bis 95e VO (EWG) 1408/71 gleich lautend die Zusammenrechnung von

Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor und zwar auch

für solche Zeiten, die vor dem ersten Geltungstag der jeweiligen

Verordnung zurückgelegt wurden. Auf diese Weise können Leistungen

für die Zukunft unter Berücksichtigung der Vergangenheit gewährt

werden. Dies ist ein allgemeines Prinzip des koordinierenden

Sozialrechts und der Beleg dafür, dass die Anwendung der

Koordinierungsbestimmungen unabhängig davon ist, ob Freizügigkeit

besteht oder nicht (vgl. Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,

4. Auflage 2005, Titel VII Übergangs- und Schlussvorschriften,

Seite 547 Rdnr. 4).

Randnummer 37

Art. 45 Abs. VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 VO (EWG)

Nr. 1408/71 sehen die Berücksichtigung der nach den

Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten

Versicherungs- und Wohnzeiten vor, enthalten jedoch keine

weitergehende Gleichstellung von anderen anspruchsbegründenden

Tatsachen. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07, der durch Art. 1 Nr. 2 VO

(EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABL 224, 51) mit (Rück-)

Wirkung vom 1. Januar 1984 in die Verordnung eingefügt wurde und

bis zum 30. April 2010 galt, regelt daneben eine Gleichstellung von

bestimmten Aufschub- und Dehnungstatbeständen. Anlass und Leitbild

für die Gleichstellungsregelung des Art. 9a VO (EWG) 1408/71 war

insbesondere die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen für den Erwerb von Renten wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht durch das

Haushaltsbegleitgesetz 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 (vgl.

Schuler in Fuchs, a.a.O., Art. 9a, Seite 143, Rdnr. 1). Eine Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07 entsprechende Regelung findet sich auch in

Art. 26 Abs. 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit. Danach werden

für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder vergleichbare

Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt, setzt der

Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften

voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines

bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die

Vorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte

Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert. Vergleichbare

Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente

oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder

Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten), nach den

Rechtsvorschriften der Republik Ungarn gezahlt wurden und Zeiten

der Kindererziehung in der Republik Ungarn.

Randnummer 38

Nach § 43 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI verlängern Anrechnungszeiten und

Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

den Zeitraum von fünf Jahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Als Verlängerungstatbestand kommt insoweit die dem Kläger

ab dem 1. Juli 1992 gewährte regelmäßige Sozialrente gemäß der

Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des

Finanzministeriums in Betracht. Diese hat er möglicherweise mit

Unterbrechungen während seiner letzten Erwerbstätigkeit bis zum

31. Dezember 2002 bezogen. Es handelte sich jedoch nicht um eine

Invalidenrente im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Abkommens bzw. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07. Eine solche, die eine Minderung der

Arbeitsfähigkeit auf 67 v.H. voraussetzt, bezieht der Kläger erst

mit Wirkung zum 1. Januar 2003. Bei der gewährten regelmäßigen

Sozialrente handelt es sich auch nicht um eine Leistung wegen

Krankheit im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Abkommens bzw. Art. 9a VO

(EWG) Nr. 1408/07, weil diese nicht an das Risiko der Krankheit,

sondern an das Risiko der Verminderung der Erwerbsfähigkeit und

daneben an Bedürftigkeit anknüpft. Dies ergibt sich aus dem

Beschluss über die Feststellung der regelmäßigen Sozialrente gemäß

der Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des

Finanzministeriums vom 17. November 1992. Nach der Auskunft des

ungarischen Rentenversicherungsträgers vom 21. September 2010 wird

diese Leistung aus dem Staatshaushalt, nicht aus der

Rentenversicherung gewährt.

Randnummer 39

Eine Gleichstellung von weiteren anspruchsbegründenden

Tatbeständen zur Erfüllung der Wartezeit enthält Art. 9a VO (EWG)

Nr. 1408/71 nicht. Allerdings ist die Aufzählung gleichgestellter

Sachverhalte nicht abschließend. Die allgemeine Herleitung des

Gleichstellungsgebots durch den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Oktober 1991 Az.: C-349/87

Rechtssache Parachi) unmittelbar aus Art. 39 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 42 VO (EWG) Nr. 1408/71, erfordert auch die

Gleichstellung weiterer, in dieser Vorschrift nicht genannter

Dehnungstatbestände (vgl. Schuler in Fuchs, a.a.O., Art. 9a, Seite 145, Rdnr. Nr. 12).

Randnummer 40

Ungeachtet dessen, ob Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen

Krankheit in Ungarn einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1

SGB VI gleichstehen (a.A. Eichenhofer, Sozialrecht der europäischen

Union, 3. Auflage 2006, Seite 134) lägen unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und

Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bei dem Kläger weiterhin nicht vor. Es kann an

dieser Stelle dahinstehen, ob er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Schlosser krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte. In

Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Begriffs in der

gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich Arbeitsunfähigkeit

im Rentenrecht nach Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses nicht

unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Vielmehr entfällt bei

fortdauernder Erkrankung spätestens nach einem Zeitraum von drei

Jahren gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (vgl.

§ 48 Abs. 1 und Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <SGB

V>) ein "nachgehender Berufschutz" für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 Az.: B

5 RJ 30/02 R, nach juris). Selbst wenn der Senat eine

Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit mit den

Daten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 7. Mai 1997, des

Beginns der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Schlosser ab dem 8. Mai 1997 unter Berücksichtigung der

Rahmenfrist vom 24. Juni 1997 bis 23. Juni 2002 unterstellen würde,

würde die entsprechende Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums bis

Juni 1994 nicht zur Erfüllung der besonderen

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen, weil der Kläger in

den Jahren 1996 und 1997 lediglich neun Monate Pflichtbeiträge

entrichtet hat. Seine Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Eine weiter geminderte

Leistungsfähigkeit ergibt sich erstmals aus dem Gutachten des

Staatlichen Medizinischen Gutachterinstituts vom 24. Juni 2002 in

dem zunächst eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 67 v.H.

festgestellt wurde, die nachträglich allerdings wieder auf 50 v.H.

reduziert wurde. Zudem war der Kläger nach dem Beschluss vom 19.

November 1992 über die Gewährung einer regelmäßigen Sozialrente

verpflichtet, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende

Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Gewährung der regelmäßigen

Sozialrente geht daher von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit

aus.

Randnummer 41

Berücksichtigungszeiten, die ebenfalls Dehnungstatbestände sein

können (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) sind im Versicherungsverlauf des

Klägers nicht belegt.

Randnummer 42

Der Kläger erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des

§ 241 Abs. 2 SGB VI (Sonderregelung zu § 43 SGB VI), wonach

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB

VI) dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 1.

Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder

Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt

der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder

mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist

oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB

VI) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für

die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit

Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Der Kläger hat

die allgemeine Wartezeit nach den Feststellungen der Beklagten vor

dem 1. Januar 1984 erfüllt. Die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum von

der Beklagten angenommenen Leistungsfall am 23. Juni 2002 ist aus

den bereits genannten Gründen nicht mit den genannten Zeiten

belegt. Die Erwerbsminderung ist auch nicht vor dem 1. Januar 1984

eingetreten.

Randnummer 43

Der Kläger kann die von Januar 1994 bis August 1996 und ab Juni

1997 bestehenden Versicherungslücken jedenfalls heute nicht mehr

durch eine entsprechende freiwillige Beitragsentrichtung nach dem

SGB VI auffüllen. Ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge

vor dem Wirksamwerden des Abkommens über Soziale Sicherheit (Art. 4) am 1. Mai 2000 bestand nicht.

Randnummer 44

Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können Personen, die nicht

versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten von der Vollendung des

16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Die

Zulässigkeit der freiwilligen Versicherung richtet sich nach § 3

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach gelten die

Vorschriften u.a. für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs

haben. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn

hatte, war er zur freiwilligen Beitragszahlung nicht

berechtigt.

Randnummer 45

Im Jahr 2000 mit Inkrafttreten des Abkommens über Soziale

Sicherheit war die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur

anwartschaftserhaltenden Belegung ab dem Jahr 1994 nicht mehr

möglich.

Randnummer 46

Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam bis

zum 31. März des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für

das sie gelten sollen. Diese Frist wird nach § 198 SGB VI durch ein

Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch

unterbrochen. Den Rentenantrag nach dem SGB VI hat der Kläger bei

der Beklagten frühestens im Januar 2002 gestellt. Ob er seit dem

Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 2000 bis Januar 2002 nochmals

einen Rentenantrag bei dem ungarischen Versicherungsträger gestellt

hat, der nach Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über Soziale Sicherheit

einem Antrag nach dem SGB VI gleichstehen würde, ist den Unterlagen

nicht zu entnehmen, hätte jedoch den Ablauf der Frist ab dem Jahr

1995 für das Jahr 1994 auch nicht gehindert.

Randnummer 47

Die Anwendung der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI

kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, dass

überhaupt ein Recht zur freiwilligen Beitragszahlung besteht (vgl.

BSG, Urteil vom 23. August 2001 Az.: B 13 RJ 73/99 R, nach

juris).

Randnummer 48

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 9a Abs. 1 VO (EWG)

Nr. 1408/71. Danach gelten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats,

durch welche die freiwilligen Versicherung oder freiwillige

Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, dass der

Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, nicht für Personen, die

im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese

Personen zu einer Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer

oder Selbstständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates

gegolten haben. Nach Art. 94 VO (EWG) Nr. 1408/71 begründet die

Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober

1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden

Mitgliedstaats oder in einem Teil davon. Rückwirkende Ansprüche vor

der erstmaligen Geltung der jeweiligen Verordnung können danach

nicht begehrt werden (vgl. Langer in Fuchs, a.a.O., S. 547 Rdnr.

3). Da die VO (EWG) Nr. 1408/71 für Ungarn erst ab dem 1. Mai 2004

wirksam geworden ist, begründet diese keinen Anspruch des Klägers

auf die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für die

Zeit vor ihrem Inkrafttreten. Die nach § 197 Abs. 2 SGB VI für die

hier streitigen Zeiträume einzuhaltende Frist war zu diesem

Zeitpunkt bereits verstrichen.

Randnummer 49

Soweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. August 2001 Az. B 13 RJ 1/00 R (a.a.O.) zu entnehmen ist, dass auch eine

Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob dem Kläger nach ungarischem

Recht noch eine Belegung der bestehenden Versicherungslücken durch

eine Beitragsentrichtung möglich wäre, liegt der Sachverhalt hier

anders, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente

nach ungarischen Recht bezieht und daher nicht mehr berechtigt sein

dürfte, weitere Rentenanwartschaften nach dem Recht des

Heimatstaates aufzubauen. Zudem ist nach ungarischem Recht für den

Anspruch auf eine Invalidenrente die Beschäftigungs- und

Versicherungsdauer (vgl.http://www.onyf.gov.hu) entscheidend. Eine

Beschäftigung kann der Kläger für die Zeit ab 1994 nicht mehr

nachholen. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit

Dezember 1993 die gesetzlich zugesicherte Möglichkeit zur Gründung

von freiwilligen Rentenversicherungskassen. Ihr Ziel besteht

allerdings darin, im organisierten Rahmen freiwillige Ersparnisse

zur Ergänzung der Renten zu schaffen (vgl.http://www.onyf.gov.hu).

Fehlende Beschäftigungszeiten in der gesetzlichen

Rentenversicherung können hierdurch nicht ersetzt werden.

Randnummer 50

Der Kläger hat allerdings entsprechend seinem Antrag vom 19.

September 2002 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15. Juli 2004,

ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Eine

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ungeachtet seiner

Antragstellung ab dem 1. Januar 2002 kommt nicht in Betracht. Die

Beklagte hat das dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002 zu

entnehmende Leistungsbegehren auf Gewährung einer Rente wegen

Erwerbsminderung nicht durch einen Verwaltungsakt abgelehnt (§ 54

Abs. 1 SGG), der Gegenstand des Klage- oder des Berufungsverfahrens

sein könnte.

Randnummer 51

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 240 Abs. 1 SGB VI haben

Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn

sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI)

erfüllen.

Randnummer 52

Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig,

deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im

Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch

gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen

Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken

ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die

Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle

Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und

ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer

Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen

Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden

können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare

Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist

die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Versicherte

„ihren Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst

dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit

nicht mehr möglich ist.

Randnummer 53

Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI

entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor

dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein

Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die

bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt

bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli

2004 Az.: L 6 RJ 301/03).

Randnummer 54

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich

nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte

Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach

dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird

nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung,

nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt –

hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 –

Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998

– Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden

durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den

Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des

besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters

(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr

als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger

Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten

bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert

werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – Az.: 13 RJ

77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Grundsätzlich darf der

Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst

niedrigere Gruppe verwiesen werden.

Randnummer 55

Bisheriger Beruf in dem aufgezeigten Sinne kann auch ein in

einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgeübter sein

(vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1988 Az.: 5/5b/1 RJ 114/83

m.w.N., nach juris). Auch die Tatsache, dass der Kläger seine

zuletzt ausgeübte Beschäftigung in Ungarn vor dem Inkrafttreten des

Abkommens über Soziale Sicherheit bzw. vor der Zeit des Beitritts

Ungarns zur Europäischen Union ausgeübt hat, steht einer

Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.

Ausschlaggebend ist, dass der Rentenanspruch für die Zeit nach dem

Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit geltend gemacht

wird. Unter dieser Voraussetzung finden die Vorschriften zur

Gleichstellung von Wanderarbeitnehmern auch bezogen auf in der

Vergangenheit liegende Ereignisse Anwendung, die noch Auswirkungen

auf die Zukunft haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil

vom 28. Februar 2006 Az.: L 7 RJ 61/02, nach juris). Insoweit

nimmt Art. 40 Abs. 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit eine

Gleichstellung von rechtserheblichen Tatsachen auch für die

Vergangenheit vor. Der Kläger war zuletzt laut Eintragungen im

Arbeitsbuch vom 14. November 1986 bis zum 30. Juni 1992 als

Baumaschinen-Mechaniker in einer landwirtschaftlichen

Produktionsgenossenschaft beschäftigt. Diese Tätigkeit stimmt mit

dem erworbenen Berufsabschluss als Baumaschinen- und

Materialmechaniker überein, den er nach einem dreijährigen

Berufsschulbesuch mit einer daneben erfolgten praktischen

Ausbildung erworben hat. Er selbst hat als berufliche Tätigkeit

"Schlosser" angegeben. Hierbei handelt es sich nach der

Überzeugung des Senats um eine Facharbeitertätigkeit. Er hat die

Tätigkeitsbeschreibung (http://www.berufe.net.de) des ehemaligen

Ausbildungsberufes des Maschinenschlossers/der

Maschinenschlosserin, des Maschinenbauers/der Maschinenbauerin in

Deutschland zum Vergleich herangezogen. Diese Personen sind

zuständig für die Herstellung und Instandhaltung von Maschinen. Sie

bauen, warten und reparieren Maschinen, Geräte, Anlagen und

Vorrichtungen aller Art. Sie arbeiten im industriellen

Maschinenbau, in handwerklichen Maschinenbaubetrieben und

Reparaturwerkstätten sowie in Wartungs-, Instandsetzungs- und

Reparaturabteilungen unterschiedlicher Industriebetriebe. Die

Qualifikationen beider Berufe sind so ähnlich, dass ein Wechsel

zwischen Industrie und Handwerk möglich ist. Es handelt es sich um

eine dreijährige Ausbildung. Bei ihren Tätigkeiten sind sie oft

Maschinenlärm, Dämpfen, Gasen oder Metallstaub ausgesetzt. Sie

arbeiten viel im Stehen, aber auch in gebückter Haltung zum Teil

auf Leitern und Gerüsten.

Randnummer 56

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der in Ungarn

erzielte Berufsabschluss des Baumaschinen- und Materialmechanikers

dem dreijährigen Ausbildungsberuf in Deutschland nicht gleichsteht,

zumal der Kläger auch in der damaligen DDR im VEB Stickstoffwerk P.

als (Maschinen-) Schlosser beschäftigt war. Ebenso liegen keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass die zuletzt von dem Kläger bei der

landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ausgeübte Tätigkeit

nicht seiner Ausbildung entsprach und er deshalb unabhängig hiervon

nicht als Facharbeiter einzustufen wäre.

Randnummer 57

Die Tätigkeit als (Maschinen-) Schlosser konnte der Kläger unter

Berücksichtigung der in dem Gutachten des Dr. D. vom 30. Januar

2010 genannten Einschränkungen bereits im Zeitraum des Vorliegens

der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember

1995 nicht mehr ausüben. Insoweit stellen die Absätze 3 der Art. 94

bis 95e VO (EWG) 1408/71 die Gleichstellung von Sachverhalten her.

Nach Art. 94 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 wird ein Leistungsanspruch

auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1990 sich

oder vor Anwendung dieser Verordnung dem Gebiet des betreffenden

Mitgliedstaats oder in einem Teil der vorliegen, soweit Abs. 1

nicht etwas anderes bestimmt. Wegen der chronischen Bronchitis sind

inhalative Reize wie Rauche, Stäube und Feuchte, wegen der

Wirbelsäulenbeschwerden und der Skoliose schwere und dauernd

schwere Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen zu vermeiden. Zumutbare

Verweisungstätigkeiten sind für den Senat nicht ersichtlich; die

Beklagte hat eine solche nicht benannt. Dagegen spricht auch nicht,

dass der Kläger von August 1996 bis zum 7. Mai 1997 nochmals als

Schlosser tätig war, weil es sich hierbei lediglich nach den

Angaben des Klägers um eine Teilzeittätigkeit handelte und diese

auch aus krankheitsbedingten Gründen aufgegeben werden musste.

Randnummer 58

Der Zahlung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit steht die

Regelungen des § 317 Abs. 4 SGB VI nicht entgegen. Danach erhalten

Berechtigte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf

diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Dies

gilt aufgrund des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens über Soziale

Sicherheit nicht für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich

des Abkommens unmittelbar oder mittelbar erfasst sind. Diese stehen

wenn sie sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaats den Staatsangehörigen gleich. Nach Art. 3 Abs. 1 VO

(EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines

Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die

gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines

Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit

besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes

vorsehen.

Randnummer 59

Die Rente beginnt aufgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 1.

Januar 2003. Sie ist nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI unbefristet zu

leisten. Danach werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von

der jeweilige Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn

unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit

behoben werden kann. Eine Besserung des Restleistungsvermögens ist

aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Nach dem

Gutachten der Staatlichen Rehabilitations- und

Sozial-Gutachter-Institution Kommission der I. Instanz vom 19.

Juni 2008 bestehen eine hochgradige Beschädigung der Funktion der

Herzgefäße und des Bewegungsapparates. Seit der letzten

Untersuchung sind keine wesentlichen Veränderungen im

Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Der Kläger kann danach

nur leichte körperliche oder geistige Arbeitstätigkeiten ohne

gesteigerte Unfallgefahr, Überstunden und Schichtarbeit

verrichten.

Randnummer 60

Inwieweit die Regelung des § 89 SGB VI der Gewährung einer Rente

wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entgegen

stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zu dem

maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Gewährung einer

weiteren Rente gegen die Beklagte.

Randnummer 61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 62

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des

§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 44 SGB VI

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