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Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2026 – L 9 SO 15/25

Einkommensberücksichtigung monatlicher Unterstützungsleistungen für Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGSH:2026:0819.L9SO15.25.00
Normenkette
§ 66 Abs 2 AO, § 82 Abs 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 2 SGB 12, § 84 Abs 2 SGB 12

Leitsatz

Monatliche Geldleistungen der Zentralunterstützungskasse für notleidende Hochschullehrer und deren Angehörige beim Deutschen Hochschulverband (ZUK) sind im Rahmen von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen.

Unterstützungszahlungen eines Vereins, die nur für Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe oder deren Familien gewährt werden, sind wegen des von vornherein begrenzten Empfängerkreises keine Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.

Eine Nichtberücksichtigung wäre aber darüber hinaus auch ausgeschlossen, da die Zuwendung die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Würde man dies anders beurteilen, könnten einzelne Berufsgruppen ihren Mitgliedern eine bessere soziale Absicherung gewähren als dies für die Allgemeinheit der Fall wäre, ohne dass dadurch staatliche Leistungen eingespart würden

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. Februar 2025 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von monatlich 300,00 EUR von an den Kläger gewährten Unterstützungsleistungen der Ze. für notleidende Hochschullehrer und deren Angehörige beim Z.. Streitig ist im Berufungsverfahren noch das erste Halbjahr 2023.

Randnummer 2

Seit 2012 erhielt der Kläger Unterstützungsleistungen von der Z. in Form monatlicher Geldleistungen, die sich ab dem Jahr 2021 auf monatlich 300,00 EUR beliefen. Ab dem 1. Juli 2023 wurden diese Unterstützungsleistungen im Hinblick auf die Anrechnung der Leistungen durch die Beklagte eingestellt.

Randnummer 3

Bei der Z. handelt es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein. Zweck der Z. ist laut § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ihrer Satzung, jetzigen und ehemaligen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen im Falle wirtschaftlicher Not Unterstützung zu gewähren, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Die Unterstützung erfolgt durch einmalige oder laufende Zuwendungen an die genannten Personen, vorausgesetzt, deren Bezüge sind nicht höher als das Vierfache bzw. bei Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Laut § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung verfolgt die Z. ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Randnummer 4

Der Kläger bezog bis Oktober 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter K., das die Leistungen der Z. nicht als Einkommen anrechnete.

Randnummer 5

Seit Oktober 2018 erhielt der Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Er bezog eine Erwerbsminderungsrente mit einem Auszahlungsbetrag, der sich für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 auf 421,87 EUR und für die Zeit ab dem 1. März 2023 auf 421,39 EUR belief. Außerdem erhielt der Kläger eine monatliche Opferentschädigungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), die sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 156,00 EUR belief. Ferner war der Kläger seit 2004 regelmäßig für die C. tätig; so führte er im streitgegenständlichen Zeitraum im Sommersemester 2023 einen Workshop „Philosophie“ im Rahmen eines Kontaktstudiums durch, für den er Honorarzahlungen der C. von April 2023 bis Juni 2023 in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 160,00 EUR erhielt, die die Beklagte ebenso wie die OEG-Rente nicht als Einkommen anrechnete.

Randnummer 6

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 267,18 EUR, wobei sie die monatlichen Z.-Leistungen in Höhe von 300,00 EUR als Einkommen anrechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 435 der Leistungsakte) Bezug genommen.

Randnummer 7

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 11. Januar 2023, den er vornehmlich darauf gründete, dass es sich um privilegierte Einkünfte handele, die nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden dürften.

Randnummer 8

Durch Änderungsbescheid vom 17. April 2023 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund einer geringen Änderung in der Höhe seiner Erwerbsminderungsrente ab März 2023 Leistungen in Höhe von monatlich 267,66 EUR.

Randnummer 9

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2022 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023 als unbegründet zurück. Sie führte darin aus, dass die Beihilfen der Z. in Höhe von 300,00 EUR dem Kläger zuflössen und daher grundsätzlich nach § 82 SGB XII anzurechnen seien. Keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 82 oder 83 SGB XII treffe auf den vorliegenden Fall zu. Auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB XII liege nicht vor, denn die Leistungen der Z. gehörten nicht zur freien Wohlfahrtspflege, da der begünstige Personenkreis, der von der Z. unterstützt werde, sehr begrenzt sei. Aus Recherchen im Internet gehe hervor, dass insgesamt nur sechs Personen unterstützt würden. Darüber hinaus werde in § 6 der Satzung nicht der Begriff der Gemeinnützigkeit erwähnt. Schließlich liege kein Fall des § 84 Abs. 2 SGB XII vor; eine besondere Härte sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anrechnung von Einkommen die Regel und die Anerkennung einer Härte die Ausnahme sei. Der Kläger erhalte die Z.-Leistungen seit dem Jahr 2012. Es sei weder anhand der Akte, z.B. im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Kontoauszüge, noch aufgrund der Argumentation ersichtlich, dass die Anrechnung der Beihilfe für den Kläger eine besondere Härte darstelle. Dazu lasse sich feststellen, dass eine aktuell prekäre Lebenssituation üblicherweise nicht über einen Zeitraum von nunmehr elf Jahren bestehe, so dass eine ständige Befreiung von der Anrechnungsregel nicht in Betracht komme. Darüber hinaus werde die wirtschaftlich prekäre Lebenssituation eben genau durch die Zahlung von Sozialleistungen abgefangen. In der Rechtsmittelbelehrung weist der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Kiel erhoben werden könne.

Randnummer 10

Wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugestellt wurde, lässt sich der Verwaltungsakte der Beklagten nicht zweifelsfrei entnehmen. Von der entsprechenden Postzustellungsurkunde befindet sich lediglich die Vorderseite in der Akte. Die PZU ging am 22. Mai 2023 bei der Beklagten ein.

Randnummer 11

Mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2023 gewährte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Monate April (322,66 EUR), Mai (258,29 EUR) und ab Juni (monatlich 322,66 EUR) 2023 und berücksichtigte dabei neben einem Betriebskostenguthaben die Erhöhung der monatlichen Heizkostenpauschale.

Randnummer 12

Am 16. Juni 2023 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klage nicht verfristet sei, da sie innerhalb der durch § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Monatsfrist erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023 sei ihm nicht vor dem 16. Mai 2023 zugegangen. Im Übrigen sei die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid unvollständig, da er nicht über die Möglichkeit der elektronischen Rechtsmitteleinlegung aufgeklärt worden sei, so dass die Monatsfrist durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides auch nicht zu laufen begonnen habe. Er habe Anspruch auf Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung der Z.-Leistungen. Zum einen liege eine besondere Härte gemäß § 84 Abs. 2 SGB XII vor, denn eine solche besondere Härte sei auch bei Unterstützungsleistungen berufsbezogener Verbände anzunehmen, wenn diese unter dem Vorbehalt erbracht würden, dass sie nicht auf Sozialleistungen angerechnet würden. Dies sei bezüglich der Z.-Leistungen der Fall. Eine besondere Härte bedeute die Anrechnung der Z.-Leistungen für ihn auch deshalb, weil er auf diese zusätzlichen Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine wissenschaftlichen Tätigkeiten angewiesen sei, die für ihn auch einen therapeutischen Zweck erfüllten. Er sei im Rahmen des ihm Möglichen wissenschaftlich auf seinem Fachgebiet der Philosophie tätig, wie etwa im Rahmen des Kontaktstudiums an der C.. Ausschlaggebend für die fehlende Anrechenbarkeit der Z.-Leistungen sei zum anderen die Vorschrift des § 84 Abs. 1 SGB XII. Die Z. sei ein Träger der freien Wohlfahrtspflege; zwar seien die Zuwendungen solcher Vereinigungen ausgeschlossen, die Leistungen nur an ihre Mitglieder erbrächten. Das schließe indes nicht solche Vereinigungen aus, die – wie hier die Z. – Leistungen an eine sehr begrenzte Anzahl von Empfängern gewährten. Gemessen an seinen individuellen Verhältnissen erscheine die Gewährung von ungekürzten SGB-XII-Leistungen indes nicht ungerechtfertigt, da er die Leistungen nutze, um seinen erworbenen wissenschaftlichen Meriten gerecht werden und weiterhin in gewissem Maße Teil der wissenschaftlichen Gemeinschaft bleiben zu können. Er nutze diese Zuwendung der Z. in erster Linie zur Bestreitung der ihm für die Ausübung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in Form von Reisekosten, erhöhten Verpflegungskosten und Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur entstehenden Aufwendungen. Vorliegend sei zu beachten, dass die Z. die Leistungen mit dem Zweck erbringe, Personen, die wissenschaftliche Meriten erworben hätten, die Fortsetzung an der Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs zu ermöglichen. Die Leistungen dienten nicht der Deckung des soziokulturellen Existenzminimums, sondern – als pauschale Leistung ohne des Erfordernisses eines Einzelnachweises – z.B. der Finanzierung von Reisen zu Vortragsveranstaltungen und dem Erwerb von Fachliteratur. Diese Zweckrichtung der Z.-Zuwendungen werde nachdrücklich durch den Umstand bestätigt, dass die Z. die Zuwendungen in Reaktion darauf vorläufig eingestellt habe, dass die Beklagte die Zuwendungen auf die von ihr zu erbringenden Leistungen anrechne. Da eine Anrechnung der Z.-Leistungen im Ergebnis sowohl nach § 84 Abs. 1 SGB XII ausscheide, also unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Z. um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege handele, als auch nach § 84 Abs. 2 SGB XII, also auch dann, wenn es sich bei der Z. nicht um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege handele, sei es vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Z. um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege handele oder nicht.

Randnummer 13

Der Kläger hat eine Liste seiner Publikationen und wissenschaftlichen Tätigkeiten beim Sozialgericht Kiel eingereicht. Die dort angegebenen Veröffentlichungsdaten entstammen alle dem Zeitraum von 1995 bis 2005. Seitdem hat er regelmäßig Workshops an der C. im Rahmen des Kontaktstudiums durchgeführt.

Randnummer 14

Im laufenden Klagverfahren hat die Z. mit Schreiben vom 26. Juni 2023 mitgeteilt, dass sie WissenschaftlerInnen und deren Angehörige finanziell unterstütze. Es sei erfreulich, wenn der Kläger mit dieser Unterstützung die Möglichkeit habe, seine berufliche Qualifikation aufrechtzuerhalten, indem er die Unterstützung u.a. für berufliche Anschaffungen usw. nutze. Die Z.-Leistungen würden umgehend eingestellt, sobald eine Anrechnung auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erfolge, da die Leistungen der Z. dem Kläger direkt zugutekommen sollten. Nachfolgend hat die Z. mit Schreiben vom 30. Juni 2023 ausgeführt, dass nunmehr die Leistungen der Z. wegen der Anrechnung auf die Grundsicherungsleistungen ab sofort eingestellt würden. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2023 Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 ohne Anrechnung der 300,00 EUR an monatlichen Z.-Leistungen als Einkommen bewilligt.

Randnummer 15

Der Kläger hat auf die geänderte Situation prozessual reagiert und ausgeführt, nach der Einstellung der Z.-Leistungen ab dem 1. Juli 2023 und Erlass des Änderungsbescheids vom 13. Juli 2023 sei die Klage ab diesem Zeitpunkt erledigt.

Randnummer 16

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 17

1. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2023 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Anrechnung von Unterstützungsleistungen der Ze. für notleidende Hochschullehrer zu gewähren und

Randnummer 18

2. festzustellen, dass die Anrechnung von Unterstützungsleistungen der Ze. für notleidende Hochschullehrer, die dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Beklagten gewährt wurden, rechtswidrig gewesen ist.

Randnummer 19

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Sie hat zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Leistungen der Z. nicht unter den Begriff der „freien Wohlfahrtspflege“ fielen, sondern als Zuwendung „die ein anderer“ erbracht habe i.S. des § 84 Abs. 2 SGB XII anzusehen seien. Allein aus dem Wortlaut werde deutlich, dass sich Abs. 1 und Abs. 2 gegenseitig ausschlössen. Eine Organisation, die der freien Wohlfahrtspflege zuzuordnen sei, könne damit nicht gleichzeitig „anderer“ i.S. des § 84 Abs. 2 SGB XII sein. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die „freie Wohlfahrtspflege“ kennzeichnend eine planmäßige, ohne Gewinnerzielung und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitliche, sittliche oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Sozialhilfeorganisation hinausgehe. Zuwendungen eines anderen umfassten u.a. auch Unterstützungsleistungen von berufsbezogenen Verbänden an ihre in Not geratenen Mitglieder. Dazu gehörten auch die freiwilligen Leistungen an Hochschullehrende in Not, die die Z. erbringe. Zwar sei es so, dass die Z. nicht nur ihre Mitglieder, sondern generell notleidende Hochschullehrende unterstütze, es handele sich dennoch vorliegend maßgeblich um eine Organisation, die dazu diene, einen kleinen und definierbaren Kreis zu unterstützen. Der begünstigte Personenkreis sei erheblich eingeschränkt. Dies spreche gerade dafür, dass sie nicht dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei. In § 84 Abs. 2 SGB XII gelte der Grundsatz, dass solche Leistungen nur im Ausnahmefall, namentlich im Härtefall, nicht anzurechnen seien. Es müssten besondere Gründe vorliegen, die die Nichtanrechnung rechtfertigten. Eine besondere Härte werde zwar angenommen, wenn die Leistung erkennbar zur Ergänzung der Sozialhilfe bestimmt sei, wobei eine besondere Härte jedoch nicht gegeben sei, wenn die Zuwendungen denselben Zweck wie die Sozialhilfe verfolgten. Sei es so, dass die Leistungen eingestellt würden, sobald ihre Anrechnung erfolge, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie denselben Zweck wie die Sozialhilfe verfolgten. Soweit der Kläger vortrage, er sei auf die zusätzlichen Mittel der Z. zur Finanzierung seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten angewiesen, so habe er diesbezüglich nichts Konkretes vorgetragen und insbesondere die behaupteten Aufwendungen für Reisen, Verpflegung, Bücher und Fachzeitschriften nicht belegt.

Randnummer 22

Mit Beschluss vom 17. Juli 2023 hat das Sozialgericht Kiel den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes nach Einstellung der Leistungen der Z. ab dem 1. Juli 2023 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2023 zurückgewiesen (L 9 SO 74/23 B ER).

Randnummer 23

Mit Urteil vom 7. Februar 2025 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2023 unter Einschluss der Änderungsbescheide vom 14. Juni 2023 und 13. Juli 2023 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung von Unterstützungsleistungen der Z. in Höhe von monatlich 210,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den streitigen monatlichen Leistungen der Z. in Höhe von 300,00 EUR handele es sich um Einkommen i.S. des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Ein Fall des § 83 SGB XII liege nicht vor. Gemäß § 84 Abs. 1 SGB XII sei es aber angemessen, einen Betrag von 90,00 EUR monatlich anrechnungsfrei zu halten. Die Z. sei als freie Wohlfahrtspflege i.S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einzuordnen, da nach ihrer Satzung in § 1 Abs. 1 der Zweck darin bestehe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen im Falle wirtschaftlicher Not Unterstützung zu gewähren, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehe. Gegen diese Einordnung spreche auch nicht, dass nur ein sehr begrenzter Personenkreis Leistungen der Z. erhalten könne. Zum einen könnten nicht nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, sondern auch deren Angehörige und Hinterbliebenen durch die Z. unterstützt werden, was einen erweiterten Wirkungskreis bedeute; im Übrigen könne sich die freie Wohlfahrtspflege auch an kleinere Gruppen von Zuwendungsempfängern wenden, wie z.B. Vereinigungen zur Betreuung besonderer Behindertengruppen (Blinde, MS-Kranke, psychisch Kranke, HIV-Kranke) oder Gefährdeter (Obdachlosenhilfe, Strafgefangenenhilfe). Zum anderen meine „zum Wohle der Allgemeinheit“ in Anlehnung an § 66 AO nur, dass die Tätigkeit der privaten Organisation nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden dürfe, die Einrichtung dürfe also grundsätzlich keine Gewinne anstreben, was vorliegend nach der Satzung der Z. der Fall sei. Allerdings liege teilweise eine Zweckidentität mit den Leistungen der Sozialhilfe vor, was hier eine teilweise Anrechnung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erforderlich mache. Zur Bestimmung des Umfangs des Anrechnungsbetrages sei eine Orientierung an der Freibetragsregelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII angemessen, denn auch die Z.-Leistungen flössen dem Kläger einkommensgleich monatlich als Dauerleistung zu. Auch der Höhe nach stelle die Zuwendung mit 300,00 EUR monatlich im Vergleich zur staatlichen Hilfe nicht nur eine unerhebliche Zuwendung dar. Der Unterstützung liege auch kein besonderer Zweck zugrunde, denn ausweislich § 1 der Satzung diene diese nicht etwa der Würdigung besonderer wissenschaftlicher Errungenschaften oder Verdienste, sondern allein zur Hilfe in einer wirtschaftlichen Notlage. Dem Kläger sei nicht zu folgen soweit er meine, dass die Z. ihm durch die monatliche Auszahlung der 300,00 EUR in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit unterstützen wolle. Denn dies ergebe sich weder aus der maßgeblichen Satzung der Z. noch aus der beigebrachten E-Mail der Z. vom 26. Juni 2023, wonach es erfreulich sei, wenn der Kläger mit dieser Unterstützung die Möglichkeit habe, seine berufliche Qualifikation aufrechtzuerhalten, indem er die Unterstützung u.a. für berufliche Anschaffungen nutze. Im Übrigen sei nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nachhaltig weiterhin wissenschaftlich tätig wäre, denn seine letzten Publikationen lägen viele Jahre zurück. Nachweise für berufliche Anschaffungen seien nicht beigebracht worden. Allein ein Workshop zur Philosophie im Rahmen eines Kontaktstudiums stelle keine wissenschaftliche Tätigkeit oder wissenschaftliche Dozententätigkeit dar. Im Übrigen erhalte der Kläger für die Durchführung seines Workshops einen nicht von der Beklagten angerechneten monatlichen Betrag von 160,00 EUR.

Randnummer 24

Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Randnummer 25

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2025 und der Beklagten am 12. Februar 2025 zugestellt worden.

Randnummer 26

Dagegen haben die Beklagte am 4. März 2025 und der Kläger am 11. März 2025 jeweils Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt.

Randnummer 27

Die Beklagte macht zur Begründung geltend, würde man der Auffassung des Sozialgerichts folgen, dass der Begriff „zum Wohle der Allgemeinheit“ in § 84 Abs. 1 SGB XII lediglich bedeute, dass die Tätigkeit der privaten Organisation nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werde, die Benennung des Allgemeinwohls in § 66 Abs. 2 AO überflüssig wäre. Ausreichend wäre es dann gewesen, hätte der Gesetzgeber allein beschrieben, dass die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden dürfe. Sofern eine Hilfe nach dem Zweck des Vereins nur wenigen Menschen zu Gute kommen könne, könne sie nicht der Allgemeinheit i.S. der Gesamtheit, der Öffentlichkeit oder der Gesellschaft dienen. Auch die Regelung des § 52 Abs. 1 AO spreche für ihre Auffassung. Dort sei geregelt, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolge, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit sei nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekomme, fest abgeschlossen sei, z.B. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein könne. So liege es jedoch hier, denn der Zweck der Z. sei allein die Unterstützung notleidender Hochschullehrer und deren Angehöriger. Aber auch unter der Anwendung von § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII könne sie einer Orientierung an der Freibetragsregelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht beitreten. Auch wenn der öffentliche Träger nicht auf Kosten der freien Wohlfahrtspflege entlastet werden solle, sei eine Nichtberücksichtigung grundsätzlich auf Einnahmen beschränkt, die einen anderen Zweck verfolgten als den der Sozialhilfeleistungen. Bestehe eine Zweckidentität, sei im Regelfall von einer Anrechnungsfähigkeit der Einnahme auszugehen, da sowohl eine ungerechtfertigte Begünstigung nach § 84 Abs. 1 SGB XII vorliege als auch eine besondere Härte nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzulehnen sei. Dies ergebe sich aus der Systematik der §§ 82 ff. SGB XII, die eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen vor allem auf besondere Zwecke oder Anlässe stütze. So solle vermieden werden, dass der Leistungsempfänger von Doppelleistungen profitiere. Soweit das Sozialgericht seine Auffassung zur Anwendbarkeit der Freibetragsgrenze für Erwerbstätige auf einen Aufsatz von Aubel (SGb 2021, 291, 298 f.) gestützt habe, habe es sich bei diesem Aufsatz um eine kritische Analyse des BSG-Urteils vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 27/18 R – gehandelt. Der dem Urteil und dem Aufsatz zugrundeliegende Sachverhalt sei jedoch gänzlich anders gelagert als der hiesige Fall, weshalb eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. Die dem § 82 Abs. 3 SGB XII zugrundeliegende gesetzgeberische Intention sei es, neben der Notwendigkeit durch die Erwerbstätigkeit bedingte zusätzliche Aufwendungen zu decken und Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen, indem ein Erwerbseinkommen nur anteilig auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werde. Der erwerbstätige Leistungsempfänger werde privilegiert, weil er sich eine Einkommensgrundlage aufbaue, die den Sozialhilfeträger entlaste. In diesem Kontext sei eine Besserstellung des Leistungsempfängers angemessen, da er das Einkommen als Gegenleistung für eigene Arbeitsleistungen erhalte. Der zitierte Aufsatz setze sich mit Motivationszuwendungen im Rahmen einer Maßnahme zur Eingliederung leistungsgeminderter Menschen in das Erwerbs- oder das Gemeinschaftsleben auseinander. Er argumentiere, dass auch bei diesen Eingliederungsmaßnahmen eine Anreizfunktion verfolgt werden solle, um die leistungsberechtigte Person zu motivieren, die Maßnahme erfolgreich abzuschließen. Insofern bestehe ein Gleichlauf der Maßnahmenzwecke zwischen den genannten Wiedereingliederungsmaßnahmen und den in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erwähnten Werkstätten für behinderte Menschen. Die im vorliegenden Fall gezahlten Leistungen der Z. erfüllten demgegenüber keine Anreizfunktion hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Arbeitsleistungen, sondern sie seien zweckidentisch zu den gezahlten Sozialleistungen. Dass die Z. die Zahlungen aufgrund der Anrechnung auf die Sozialhilfe eingestellt habe, spreche nicht gegen diese Auslegung. Die Zuwendungen der Z. sollten den Begünstigten in Form einer einkommensgleichen Dauerleistung helfen, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vermeiden, diese jedoch nicht zugunsten des öffentlichen Trägers ersetzen. Aus den Kontoauszügen des Klägers lasse sich ersehen, dass er die Leistungen auch vollständig zur Deckung seines Lebensunterhalts eingesetzt habe.

Randnummer 28

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 29

1. das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. Februar 2025 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie

Randnummer 30

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 31

Der Kläger beantragt,

Randnummer 32

1. das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. Februar 2025 und die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2023 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Juni 2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Anrechnung von Unterstützungsleistungen der Ze. für notleidende Hochschullehrer zu gewähren sowie

Randnummer 33

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 34

Zur Begründung führt er aus, dass das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Z. um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege handele. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts sei noch darauf hinzuweisen, dass sich die geringe Anzahl an Zuwendungsempfängern nicht aus dem Umstand ergebe, dass nur sehr wenige Personen die Zuwendungskriterien erfüllten, sondern daraus, dass die Z. über ein nur geringes Spendenaufkommen verfüge. Soweit für die nach § 84 Abs. 2 SGB XII geregelten Zuwendungen durch Dritte gelte, dass diese im Regelfall anrechenbar und nur dann und insoweit anrechnungsfrei seien, als anderenfalls eine besondere Härte gegeben wäre, gelte für die durch § 84 Abs. 1 SGB XII geregelten Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege das Gegenteil. Sie seien im Regelfall anrechnungsfrei, wenn und insoweit durch die Zuwendung keine ungerechtfertigte Besserstellung des Betroffenen gegeben sei. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Fallgruppen sei insofern ausgeschlossen. Durch diese Privilegierung solle die Arbeit karikativer Hilfsorganisationen gefördert und ermöglicht werden. Insofern komme es bei Hilfeleistungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege auch nicht ausschließlich darauf an, ob die Hilfe einem ausdrücklichen Zweck zu dienen bestimmt sei, der nicht bereits durch Sozialhilfeleistungen gedeckt sei. Andernfalls seien solche Leistungen regelmäßig auf die Sozialleistungen anrechenbar und würden ihren karikativen Zweck verfehlen. Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege kämen dann nur solchen Personen zugute, die nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen seien und damit gerade nicht den im besonderen Maße hilfebedürftigen Personen. Vorliegend sei zudem zu beachten, dass die Zuwendungen der Z. nicht ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten. Bereits die ausdrückliche satzungsmäßige Bestimmung knüpfe an den Erwerb wissenschaftlicher Meriten an. Sie dienten auch zur Unterstützung der Bemühungen des Betroffenen, Teil der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu bleiben und die Venia Legendi aufrechtzuerhalten. Um eine unbillige Härte zu vermeiden, müsse ein fester Betrag anrechnungsfrei bleiben. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII lägen nicht vor. Hierfür fehle es bereits an einer Regelungslücke, da der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 84 Abs. 1 SGB XII eine abschließende Regelung über die Anrechenbarkeit von Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger getroffen habe. Darüber hinaus fehle es auch an der geforderten Vergleichbarkeit des Tatbestandes des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit dem Sachverhalt, der durch Zuwendungen freier Wohlfahrtsträger gegeben sei, denn anders als Arbeitsentgelt stellten Zuwendungen freier Wohlfahrtsträger keine Gegenleistung für vom Leistungsberechtigten erbrachte Arbeitsleistungen dar, sondern sie würden von freien Wohlfahrtsträgern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Eine prozentual zu berechnende Freistellung dieser Zuwendungen sei auch nicht sachgerecht, da der freie Wohlfahrtsträger eine vollständige Anrechnungsfreiheit nicht dadurch erreichen könne, dass er seine Zuwendungen auf ein Maß unterhalb einer zu bestimmenden Schwelle senke.

Randnummer 35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie des Eilverfahrens zum Az. S 22 SO 15/23 ER bzw. L 9 SO 74/23 B ER Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Randnummer 36

Die Berufungen sowohl der Beklagten als auch des Klägers sind aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht beschwerdewertunabhängig zulässig. Sie sind jeweils auch fristgerecht innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Randnummer 37

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, während die Berufung des Klägers unbegründet ist.

Randnummer 38

Zunächst ist die Klage als zulässig anzusehen, da die Beklagte eine Zustellung des Widerspruchsbescheides vor dem 16. Mai 2023 nicht belegen kann. Darüber hinaus ist aber auch die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung erfolgt, so dass die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG dadurch nicht in Gang gesetzt wurde. Denn gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Rechtsmittelfrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über die Rechtsmittel belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, gilt gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist. Die Frage, ob eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid neben der Möglichkeit der Einreichung einer Klage in Schriftform oder zur Niederschrift auch auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung hinweisen muss, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Das BSG hatte diese Frage in seinem Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris noch verneint, da es sich nicht um einen gleichwertigen Regelweg handele und die elektronische Form noch keine solche praktische Bedeutung erlangt habe, dass es geboten wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit auf diese Form aufmerksam zu machen. Der 6. Senat des erkennenden Gerichts hat angenommen, dass zumindest seit dem 1. Januar 2018 davon auszugehen sei, dass die elektronische Form neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form sowie als weiterer Regelweg zu sehen sei (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER – juris Rn. 19), denn seit diesem Zeitpunkt sehe § 84 Abs. 1 SGG die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Widerspruchs ausdrücklich vor. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offenbleiben, denn spätestens seit dem 1. Januar 2022 wird die Erforderlichkeit der Belehrung auch über die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung wegen der jetzt bestehenden weitgehenden Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 65d SGG) allgemein angenommen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 66 Rn. 9a). Dem folgt der Senat. Der Widerspruchsbescheid datiert hier vom 10. Mai 2023 und somit deutlich nach dem 1. Januar 2022.

Randnummer 39

Streitgegenständlich ist vorliegend das gesamte erste Halbjahr 2023. Bei dem Bescheid vom 22. Dezember 2022 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 bewilligte. Zwar könnte man dem Bescheid auf den ersten Blick auch entnehmen, dass hierdurch lediglich Leistungen für den Monat Januar 2023 haben bewilligt werden sollen, da der Bescheid ausdrücklich Leistungen nur für den Monat Januar 2023 bewilligt. Dieser erste Anschein wird allerdings im weiteren Verlauf des Bescheides widerlegt, denn dort wird ausdrücklich ausgeführt: „Die Bewilligung gilt vom Beginn des vorstehenden Monats bis zum 31.12.2023“. Hierdurch ist der Bescheid ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifelsfrei als Dauerverwaltungsakt zu bewerten.

Randnummer 40

Für den Zeitraum ab Juli 2023 ist während des Klageverfahrens Erledigung eingetreten, indem die Z. ihre Zuwendungen ab diesem Zeitpunkt eingestellt und die Beklagte daraufhin durch Änderungsbescheid vom 13. Juli 2023 die Leistungen ohne Berücksichtigung des Z.-Einkommens gewährt hat. Soweit der Kläger im Klageverfahren noch eine Überprüfung auch des Zeitraums Juli bis Dezember 2023 im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt hat, hat er dies im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.

Randnummer 41

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum unstreitig einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII gegen die Beklagte. Die Höhe dieses Anspruchs ergibt sich aus dem Bedarf des Klägers gemäß § 42 SGB XII abzüglich des einzusetzenden Einkommens gemäß §§ 82 bis 84 SGB XII. Allein problematisch ist hier, ob die Beklagte zu Recht das Einkommen des Klägers in Form der Zuwendungen durch die Z. i.H.v. 300,00 EUR berücksichtigen durfte.

Randnummer 42

Unzweifelhaft handelt es sich bei den Zuwendungen durch die Z. um Einkommen des Klägers, denn zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Eine der in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII normierten Ausnahmen hinsichtlich Geldzuflüssen, die nicht zum Einkommen gehören, ist hier nicht einschlägig. Denkbar sind für eine Nichtberücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen insoweit lediglich die in § 84 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Ausnahmen zur Einkommensberücksichtigung, deren Voraussetzungen jedoch im Ergebnis nicht vorliegen.

Randnummer 43

Gemäß § 84 Abs. 1 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Der Senat geht bereits nicht davon aus, dass die Zuwendungen der Z. solche der freien Wohlfahrtspflege sind. Das BSG hat es bislang ausdrücklich offengelassen, ob Organisationen, die nicht einem der zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände angehören, überhaupt zu den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 84 Abs 1 SGB XII zählen können oder ob auch andere gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisationen (etwa Selbsthilfeverbände, Geschädigtenverbände) hinzuzurechnen seien (zuletzt BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 27/18 R – juris Rn. 17; unter Bezugnahme des Urteils vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R – juris Rn. 16). Zur Definition des Begriffs hat es ausgeführt, für die „freie Wohlfahrtspflege“ i.S. des § 84 Abs. 1 SGB XII sei eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgehe, kennzeichnend. Die freie Wohlfahrtspflege unterstütze insoweit die Sozialhilfeträger durch private Organisationen bei ihren Aufgaben nach dem SGB XII angemessen, sei in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 27/18 R – juris Rn. 18). Dieses Begriffsverständnis entspreche der Regelung des § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach Wohlfahrtspflege „die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“ sei. Die Sorge könne sich nach § 66 Abs. 2 Satz 2 AO auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R – juris Rn. 15). Aus Sicht des Senats spricht mehr dafür als dagegen, den Begriff der freien Wohlfahrtspflege nicht auf die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände zu beschränken (so auch die h.M., vgl. etwa Kokemoor, SGb 2014, 613, 617; Lange in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 84 Rn. 11; Schlette in: Hauck/​Noftz, SGB XII, November 2024, § 84 Rn. 7; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, 8. Aufl. 2024, SGB XII § 84 Rn. 6; Siebel-Huffmann in: BeckOK SozR 81. Ed. 1.12.2025, SGB XII § 84 Rn. 1). Letztlich legt diese Interpretation auch die Definition des Begriffs nahe, die das BSG ausgestaltet hat, denn dort wird nicht auf die Art der Organisation, sondern vielmehr auf die Zweckrichtung der Leistung abgestellt. Dabei sind die fehlende Gewinnerzielungsabsicht, die Unterstützung eines förderungsbedürftigen Personenkreises und der Parallellauf mit den staatlichen Aufgaben nach dem SGB XII insbesondere in den Blick zu nehmen. Es ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den übrigen Kriterien der Definition, dass eine Beschränkung auf die Organisationen beabsichtigt sein sollte, die den Wohlfahrtsverbänden angeschlossen sind. Letztlich ergibt sich dies auch aus der Gesetzessystematik, denn das SGB XII kennt ebenso den Begriff der „Verbände der freien Wohlfahrtspflege“ (vgl. § 5 Abs. 2, 3 und 5 SGB XII). Diesen Begriff verwendet § 84 Abs. 1 SGB XII aber gerade nicht.

Randnummer 44

Die Z. erfüllt die meisten der in der Definition des BSG beschriebenen Kriterien für die freie Wohlfahrtspflege, denn sie handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht als private Vereinigung und hat die Absicht, die wirtschaftliche Situation notleidender Personen abzumildern. Problematisch ist hier allerdings das Merkmal „zum Wohle der Allgemeinheit“. Die Beklagte sieht dieses Merkmal als nicht gegeben an, da nach den Angaben der Z. auf der Homepage sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2025 lediglich sechs Menschen gefördert würden. Das Sozialgericht schließt demgegenüber aus der Regelung in § 66 Abs. 2 AO, die auch das BSG in seiner Definition heranzieht (Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R – juris Rn. 15), dass der Begriff zum Wohle der Allgemeinheit allein durch die Abgrenzung zu einer des Erwerbs wegen ausgeübten Sorge definiert wird. § 66 Abs. 2 Satz 1 AO lautet: Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Dieser Wortlaut lässt zwei Lesarten zu. Entweder kann man den Begriff „nicht des Erwerbs wegen“ als Definition zum Begriff „zum Wohle der Allgemeinheit“ verstehen (so die Lesart des Sozialgerichts) oder man kann hierin eine Aufzählung sehen. Die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen müsste dann sowohl „planmäßig“ als auch „zum Wohle der Allgemeinheit“ als auch „nicht des Erwerbs wegen“ ausgeübt werden. Die Beklagte macht geltend, dass die Benennung des Allgemeinwohls in § 66 Abs. 2 AO nach der Lesart des Sozialgerichts überflüssig wäre, weil in dem Fall ausreichend gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber lediglich normiert hätte, dass die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen nicht des Erwerbs wegen ausgeübt wird. Diese Argumentation und auch das Argument, dass bei einer Förderung von dauerhaft lediglich sechs notleidenden Personen nicht von einer Sorge um das Allgemeinwohl ausgegangen werden könne, haben nach Auffassung des Senats durchaus Gewicht. Sie lassen sich stützen durch die Heranziehung der Definition zum Begriff „Gemeinnützige Zwecke“ in § 52 AO. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 AO ist nämlich eine Förderung der Allgemeinheit dann nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Hierin zeigt sich, dass der Begriff „Allgemeinheit“ durchaus die Komponente einer gewissen Anzahl der potentiell förderungsfähigen Menschen beinhaltet. Durch die Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 AO soll die Förderung exklusiver Kreise ausgeschlossen werden (Jachmann in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 67. Ergänzungslieferung, November 2007, § 52 AO 1977, Rn. 23). Genau diese Situation ist aber im vorliegenden Fall gegeben. Die Förderung knüpft an den Beruf Hochschullehrer an. Zwar werden von der Förderung nicht nur die notleidenden aktuellen oder ehemaligen Hochschullehrer selbst erfasst, sondern auch deren Angehörige und Hinterbliebene. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anknüpfungspunkt der Förderung die Tätigkeit als Hochschullehrer ist. Dies führt zu einem exklusiven Kreis der förderfähigen Personen. Insofern überzeugt auch die Argumentation des Sozialgerichts nicht, dass sich die freie Wohlfahrtspflege auch an kleinere Gruppen von Zuwendungsempfängern wenden könne, wie z.B. Vereinigungen zur Betreuung besonderer Behindertengruppen (Blinde, MS-Kranke, psychisch Kranke, HIV-Kranke) oder Gefährdeter (Obdachlosenhilfe, Strafgefangenenhilfe). Denn auch wenn es sich bei diesen Gruppen teilweise um kleine Gruppen handeln sollte, kann doch grundsätzlich eine Vielzahl von Menschen von den entsprechenden gesundheitlichen oder sozialen Notlagen betroffen sein. Das ist bei der Personengruppe der notleidenden Hochschullehrer und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen nicht der Fall. Dort findet die Abgrenzung der Personengruppe zunächst durch den Beruf statt und grenzt sie somit enorm ein. Hinzu kommt, dass es sich bei den Hochschullehrern üblicherweise nicht um sozial benachteiligte Menschen handelt, die generell eines besonderen sozialen Schutzes bedürfen. Auch dies grenzt die Gruppe deutlich von den vom Sozialgericht genannten Behinderten- bzw. Gefährdetengruppen ab.

Randnummer 45

§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt somit vorliegend nach Auffassung des Senats bereits dem Grunde nach nicht zu Anwendung. Darüber hinaus würde die Zuwendung die Lage des Leistungsberechtigten aber auch so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BSG von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewähre, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege entlastet werden solle. Deshalb sei neben der Höhe insbesondere die mit der Zuwendung verfolgte Absicht ein wesentliches Kriterium, das allerdings an Bedeutung verliere, je höher die Zuwendung sei. Solle die Zuwendung nur in Ergänzung zur den laufenden Bedarf deckenden Sozialhilfe erbracht werden, spreche dies dafür, sie als Einkommen außer Betracht zu lassen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R – juris Rn. 19). Dies zugrunde legend ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die zusätzliche Gewährung von Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt wäre. Maßgeblich ist dabei, dass es sich um einen mit 300,00 EUR recht hohen Betrag handelt, der ohne jede erwartete Gegenleistung des Klägers dauerhaft erbracht wird. Die Zahlung ist auch nicht abhängig von einer fortgesetzten wissenschaftlichen Betätigung oder dient konkret dem Zweck, eine solche aufrechterhalten zu können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zuwendungen nicht nur an (ehemalige) Hochschullehrer, sondern auch an deren Angehörige oder Hinterbliebene gezahlt werden können. Soweit der Kläger einwendet, dass sich aus dem Spendenaufruf der Z. ergebe, dass die Förderung für jüngere Hochschullehrende auch dazu diene, dass sie unvergütet ihre Venia Legendi (die Befugnis, an einer Hochschule zu lehren) aufrechterhalten könnten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn aus dem zitierten Spendenaufruf ergibt sich gerade, dass dies nur ein denkbarer Grund für eine Förderung ist und auch in diesem Fall daran geknüpft wäre, dass die betroffenen Kollegen von Ersparnissen, Arbeitslosenhilfe oder bescheiden besoldeten Lehraufträgen lebten. Daneben wird darin auch darauf hingewiesen, dass die Förderung ebenso an ältere Hochschullehrer aus den neuen Bundesländern mit nur geringen Renten gehe. Es geht somit erkennbar um die rein finanzielle Förderung der ausgewählten Personen. Erkennbares Ziel ist es, die Not, die sich durch den sozialen Abstieg ergibt, abzumildern. Damit unterscheidet sich die Zielrichtung nicht von den für die Bestreitung des Lebensunterhalts gewährten Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialleistungen ist aber nur dann gerechtfertigt, soweit diese Not im Sinne der sonst nicht sichergestellten Bestreitung des Lebensunterhalts auch tatsächlich gegeben ist. Dieses Ergebnis widerspricht nach Auffassung des Senats nicht der Wertung, die der Regelung in § 84 Abs. 1 SGB XII insofern zugrunde liegt, als dass sie es der freien Wohlfahrtspflege ermöglichen soll, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern, ohne dabei generell den Staat von seinen sozialen Aufgaben zu entlasten. Hierfür verbleiben zahlreiche Anwendungsfälle auch für seitens der freien Wohlfahrtspflege gewährte Geldleistungen. Eine Nichtberücksichtigung von Geldleistungen dürfte z.B. generell in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen eine Not abgemildert werden soll, die gerade durch die spezifische Schlechterstellung des Hilfebedürftigen entsteht. Dies können etwa Mehrausgaben sein, die aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung oder aufgrund einer besonders schwierigen sozialen Situation, wie z.B. im Falle der Obdachlosigkeit, erforderlich werden. Werden die Zuwendungen jedoch an eine Person erbracht, die keine spezifischen Mehrausgaben aufgrund ihrer besonderen Situation hat und dienen sie damit letztlich allein zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, käme es bei einer Nichtberücksichtigung zu einer Doppelgewährung derselben Leistung. Das BSG hat in diesem Zusammenhang auf das generelle Ziel verwiesen, Doppelleistungen zu vermeiden, denn es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb Sozialhilfe geleistet werden solle, wenn Leistungen Dritter für denselben Zweck erbracht würden (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R – juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist der Status des Klägers als ehemaliger Hochschullehrer nicht mit einer spezifischen Not verknüpft. Auch ist nicht ersichtlich, dass er die erhaltenen Mittel zur Aufrechterhaltung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit konkret eingesetzt hat. Veröffentlichungen hat er für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen. Soweit er weiterhin Workshops an der C. anbietet, erhält er hierfür eine gesonderte Honorierung, die unstreitig und zu Recht nicht von der Beklagten als Einkommen angerechnet wird.

Randnummer 46

Es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Anrechnungsfreiheit zumindest eines Teilbetrags der Zuwendungen durch die Z. nahelegt. Dabei geht der Senat davon aus, dass selbst eine teilweise Nichtberücksichtigung der Zuwendung den Grundsätzen des Sozialsystems zuwiderlaufen würde. Würde man hier nämlich das Einkommen (teilweise) nicht berücksichtigen, würde das im Ergebnis dazu führen, dass bestimmte Berufsgruppen insbesondere von Berufen, die üblicherweise mit einem hohen Einkommen einhergehen (z.B. auch Ärzte, Juristen, Börsenmakler,…) für sich ein soziales Netz aufbauen könnten, das weicher ist als das alle anderen Menschen auffangende allgemeine soziale Netz. Die Sozialhilfe würde dann wie für alle anderen das Grundnetz bilden und die Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe würden dieses für sich zusätzlich etwas auspolstern können, ohne dass dies zugleich Geld für den Sozialstaat einsparen würde. Aus Sicht des Senats wäre dies kein tragbares Ergebnis.

Randnummer 47

Insbesondere gibt es vorliegend keinen Grund, die Wertungen aus der Freibetragsregelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII als Orientierung heranzuziehen. Denn der Grund dafür, dass der Gesetzgeber sich entschieden hat, im Falle von Erwerbseinkommen einen Teil dieses Einkommens dem Hilfeempfänger ohne Anrechnung zu belassen, ist erkennbar darauf zurückzuführen, Motivationsanreize für die Erzielung von Einkommen zu setzen, auch wenn dieses nicht bedarfsdeckend ist. Auch das BSG hat in seinen einschlägigen Entscheidungen, in denen es im Zusammenhang mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu einer Nichtberücksichtigung der Zuwendung gekommen ist, maßgeblich auf die durch die Zuwendungen beabsichtigten Motivationsanreize abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R –, in dem es um Zahlungen ging, die im Zusammenhang mit einem Arbeitstraining geleistet wurden, und Urteil vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 27/18 R –, in dem ein gezahltes Motivationsgeld im Streit stand). Eine vergleichbare Interessenlage besteht im vorliegenden Fall einer Zuwendung, die ohne Gegenleistung erbracht wird, nicht.

Randnummer 48

Auch eine Nichtberücksichtigung der Zuwendungen gemäß § 84 Abs. 2 SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen Zuwendungen als Einkommen außer Betracht bleiben, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Vorliegend handelt es sich um Zuwendungen eines anderen, ohne dass die Z. hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht hätte. Allerdings würde die Berücksichtigung für den Kläger keine besondere Härte bedeuten. In diesen Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Während man im Anwendungsfall von § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von einer Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses ausgehen kann, so dass an eine Berücksichtigung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege generell höhere Anforderungen zu stellen sind, handelt es sich bei § 84 Abs. 2 SGB XII um eine Auffangnorm, die nur im Ausnahmefall einer besonderen Härte die Nichtberücksichtigung der Zuwendung rechtfertigt. Die allgemeine Härte, die mit einem (hier krankheitsbedingten) sozialen Abstieg bis auf Sozialhilfeniveau einhergeht, kann damit in jedem Fall nicht erfasst sein. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende besondere Härte für den Kläger sind vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr steht der Kläger durch die anrechnungsfrei gelassenen Dozentenhonorare und die ihm nach dem OEG im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter gewährte Opferentschädigung finanziell bereits besser als dies für die meisten anderen Bezieher von Sozialhilfe der Fall ist.

Randnummer 49

Die Kostenentscheidungen für die Berufungsverfahren beruhen auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientieren sich am Ausgang der Verfahren.

Randnummer 50

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Soweit das Sozialgericht die Zulassung der Berufung mit der in der Rechtsprechung kaum behandelten Frage der Anrechnung von einkommensgleichen Zuwendungen gemäß § 84 SGB XII begründet hat, rechtfertigt dies eine Revisionszulassung im vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls kann angesichts von bundesweit lediglich sehr wenigen von der Z. geförderten Personen, bei denen nicht ersichtlich ist, dass auch sie auf ergänzende Sozialhilfemittel angewiesen wären, mangels Breitenwirkung nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache gerade im Hinblick auf diese Art der Zuwendung ausgegangen werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 AO SH, § 52 AO SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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