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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2011 – L 6 U 9/10

Anforderungen an die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0929.L6U9.10.0A
Normenkette
§ 9 Abs. 1 SGB VII, Anl 1 Nr. 2108 BKV

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet hat. Eine Fleischfachverkäuferin ist solchen gefährdenden Einwirkungen grundsätzlich ausgesetzt.(Rn.22)

2. Bei Frauen ist zur Anerkennung eine Exposition mit einer Mindestbelastung von 8,5 MNh erforderlich. Die Belastungsermittlung erfolgt nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell. Wird der Mindestwert der Belastung von 8,5 MNh nicht erreicht, so sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht erfüllt.(Rn.26)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Randnummer 2

Die 1974 geborene Klägerin erlernte von 1. Oktober 1991 bis 31. Juli 1994 den Beruf der Fleischfachverkäuferin bei der Firma P., später Beyer. Ab 1. April 1995 war sie wie folgt als Fleischfachverkäuferin in H. tätig: bis 30. April 1996 bei der Firma G., vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 bei der Firma D., vom 1. April bis 31. Oktober 1997 bei der Firma J., vom 1. bis 31. Mai 1999, vom 1. bis 31. Juli 1999 und vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006 im K-Center. Seit November 2006 war sie arbeitslos.

Randnummer 3

Im April 2007 zeigte die Klägerin der Beklagten den Verdacht auf eine BK nach der Nr. 2108 an. Unter dem 4. Juni 2007 teilte sie mit, die Beschwerden an der Wirbelsäule hätten sich erstmals zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 bemerkbar gemacht. Sie sei bis Juni 2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und führte die Beschwerden auf das jahrelange Heben, Tragen und Ziehen schwerer Lasten zurück. Sie fügte die von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbögen für die Ermittlung der Wirbelsäulenbelastung durch Hebe- und Tragevorgänge vom 4. Juni 2007 bei. Auf Blatt 10-2 bis 10-5 der Verwaltungsakte wird verwiesen.

Randnummer 4

Unter dem 2. November 2007 ermittelte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten eine wirbelsäulenbelastende Exposition der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31. Mai und 1. bis 31. Juli 1999 und vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006 mit 0 MNh. Ein Gesamtdosiswert lasse sich nicht beziffern, weil die Beurteilungsdosis mit 1.300 bzw. 1.600 Nh unter dem Richtwert für wirbelsäulengefährdende Tätigkeiten liege. In einer weiteren Berechnung kam der TAD unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1991 bis 31. Juli 1994, 1. April 1995 bis 30. April 1996, 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 und 1. April bis 31. Oktober 1997 auf eine Gesamtbelastungsdosis von 0,9 MNh.

Randnummer 5

Die Beklagte hörte den Landesgewerbearzt an, der zu der BK keine Stellungnahme abgab.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 lehnte die Beklagte die Entschädigung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden der Klägerin als BK nach Nr. 2108 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.

Randnummer 7

Mit der am 6. März 2008 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als BK weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich während ihrer Beschäftigung bei der Firma K. von Januar 2000 bis Oktober 2006 vier Bandscheibenvorfälle zugezogen und sei von Januar bis Juni 2006 deshalb arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie sei im Juni 2006 wieder arbeiten gegangen und sei im Juli wegen der Erkrankung zum 31. Oktober 2006 entlassen worden. Sie dürfe Arbeiten, bei denen sie Gewichte über 15 kg heben oder tragen müsse, nicht mehr ausüben.

Randnummer 8

Die Beklagte legte dem Gericht eine neue Berechnung zur beruflichen Exposition vor, aus der sich eine Gesamtbelastungsdosis von 2,9 MNh ergab.

Randnummer 9

Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Belastung der Klägerin mit einer Gesamtbelastungsdosis von 2,9 MNh liege unterhalb der erforderlichen Gesamtbelastung von 8,5 MNh. Damit sei eine der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Randnummer 10

Gegen das ihr am 18. Januar 2010 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 15. Februar 2010 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag vertieft. Die Firma K. habe ihr schriftlich erklärt, sie könne Ansprüche geltend machen, sofern sich Rückenbeschwerden einstellen sollten. Sie habe beruflich bedingt einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment 6/7 und an der Lendenwirbelsäule (LWS) im Segment 3/4 erlitten und dürfe ihren Beruf als Fleischfachverkäuferin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Randnummer 11

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 12

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 aufzuheben und

festzustellen, dass die Erkrankungen der Lendenwirbelsäule vom 1. Januar 2006 an eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sind.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Sie ist der Auffassung, der Anerkennung der Wirbelsäulenleiden der Klägerin als BK stehe die fehlende Arbeitsplatzexposition entgegen.

Randnummer 16

Das Landessozialgericht hat Befundberichte von dem Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med. B. vom 29. Oktober 2010, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 27. Oktober 2010 und von der Fachärztin für Orthopädie Dr. W. vom 9. November 2010 eingeholt. Ferner hat dem Gericht der Befund über ein am 9. Juni 2006 durchgeführtes Magnetresonanztomogramm (MRT) der HWS vorgelegen.

Randnummer 17

Die Beklagte hat dem Gericht einen Ermittlungsbericht des TAD der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel vorgelegt, welcher nach einer mit der Klägerin durchgeführten Begehung im K-Center am 5. Juli 2007 erstellt worden ist. Anlässlich dieses Termins hat die Klägerin ihre bisherigen Angaben zur Exposition in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1999, 1. bis 31. Juli 1999 und 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006 korrigiert. Insoweit wird auf Blatt 114 bis 116 der Gerichtsakte verwiesen.

Randnummer 18

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter am 9. Juni 2011 hat die Klägerin ihre Angaben in den von ihr unterzeichneten Erhebungsbögen wie folgt erläutert: Bei der Firma B. habe sie Schwein oder Rind mit unterschiedlichen Gewichten eingelagert. Das Gewicht habe maximal bei 60 kg gelegen. Beim Auslösen habe es sich um Gewichte zwischen ca. 70 und 80 kg gehandelt. Beim Verkauf der Ware habe das Gewicht zwischen drei und fünf kg betragen. Bei der Fleischerei Globus hätten sie zu zweit beim Herstellen der Wurst Gewichte um ca. 25 kg gehoben bzw. getragen. Bei der Fleischerei D habe es sich beim ‚Verkauf an der Theke‘ und ‚Zubereitung für den Imbiss’ um Gewichte zwischen drei und vier kg bei der Fleischerei J zwischen vier und fünf kg gehandelt. Urlaubstage habe sie wie folgt erhalten: Firma B. 21 Urlaubstage pro Jahr ohne Samstage -, Firma G. 30 Tage pro Jahr einschließlich Samstage, Firma J. 30 Tage pro Jahr einschließlich Samstage und Firma K. 36 Tage pro Jahr einschließlich Samstage, wobei sie allerdings einen Tag in der Woche frei gehabt habe. Für die Firma D. könne sie keine Angaben mehr machen.

Randnummer 19

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 20

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und

fristgerecht eingelegte (vgl. §§ 151 Abs. 1 SGG) und im Übrigen

zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom

17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.

Februar 2008 beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54

Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die

Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV.

Randnummer 21

Der von der Klägerin verfolgte Anspruch richtet sich nach den

Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Denn der von ihr geltend

gemachte Versicherungsfall (BK 2108), zu dem auch die tatsächliche

Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gehört, könnte nur nach dem

In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten sein

(vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7.

August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§ 212 ff. SGB VII), weil die

Klägerin ihre Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin erst am 1.

November 2006 aufgegeben hat und sich Wirbelsäulenbeschwerden erst

Ende 2005 eingestellt haben.

Randnummer 22

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten

Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung

(BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein

Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3

oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren

Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3

sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der hier

strittigen BK 2108 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen

bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben

oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in

extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten

gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder

das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Danach müssen für die Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien

erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten

Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw.

Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihm

muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die

durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese

Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten

gezwungen haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit

tatsächlich nicht mehr ausüben (vgl. Bundessozialgericht [BSG],

Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R – SozR 4-2700

§ 9 Nr. 7).

Randnummer 23

Ausgehend hiervon war die Klägerin während ihrer beruflichen

Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

als Beschäftigte versichert und währenddessen grundsätzlich auch

ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108

ausgesetzt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an

einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leidet, die sie

objektiv gezwungen hat, die belastende Tätigkeit zu unterlassen.

Denn die Einwirkungen, denen sie während ihres Berufslebens

ausgesetzt war, sind nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend

als wesentliche (Mit-)Ursache des Wirbelsäulenleidens

wahrscheinlich zu machen.

Randnummer 24

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger

Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten

Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so

dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die

bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei

muss die versicherte Einwirkung nach der im Recht der gesetzlichen

Unfallversicherung geltenden "Theorie der wesentlichen

Bedingung" an der Verursachung der geltend gemachten

Erkrankung wesentlich mitgewirkt haben. Gesichtspunkte zur

Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden

Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und

das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der

Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG,

Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – SozR 4-2700

§ 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Randnummer 25

Danach liegt keine ernste Zweifel ausschließende

Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit der

Klägerin als Fleischfachverkäuferin und der von ihr als BK geltend

gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang

besteht. Entscheidende Zweifel an der Erfüllung der

Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2108 bestehen deshalb, weil die

Klägerin nicht in einem Maße mit Heben und Tragen schwerer Lasten

oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung beschäftigt war, das

besondere Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1

SGB VII begründen könnte. Denn bei ihr sind vom Umfang her, von dem

sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu

den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil

vom 20. Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84;

Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine

entsprechende Gefährdung ableiten ließe.

Randnummer 26

Die Exposition der Klägerin erreicht nicht die für Frauen

einschlägige Mindestbelastung von 8,5 MNh, unterhalb der nach

wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Zusammenhang einer

LWS-Erkrankung mit beruflichen Belastungen auszuschließen ist.

Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter,

vom Bundessozialgericht vorgenommener Modifikationen (vgl. BSG,

Urteil vom 30. Oktober 2007 B 2 U 4/06 R SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 18. November 2008 B 2 U 14/08 R juris)

nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD, veröffentlicht bei

Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112

ff.). Danach ist bei der Berechnung der Belastung auf eine

Mindesttagesdosis zu verzichten und der untere Grenzwert, bei

dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein

Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und

bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule

ausgeschlossen werden kann, auf die Hälfte des im MDD

vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis

von 17 MNh für Frauen herabzusetzen. Zu berücksichtigen sind zudem

nur Arbeitsvorgänge mit Mindestdruckkräften. Die im MDD genannte

Mindestdruckkraft für Frauen von 2.500 N pro Arbeitsvorgang ist

entsprechend der vom Bundessozialgericht für Männer vorgenommenen

Modifikation (Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O., juris, RdNr. 23)

auf 1.850 N zu verringern. Diese Druckkraft ergibt sich beim Tragen

von 10 kg vor und neben dem Körper (siehe Jäger u.a., a.a.O., S. 116). In die Berechnung sind schließlich für Frauen nur Gewichte ab

7,5 kg einzubeziehen (Jäger u.a., a.a.O., S. 113).

Randnummer 27

Hiervon ausgehend ergibt sich nicht einmal unter Einbeziehung

von Gewichten ab 2 kg die geforderte Gesamtmindestbelastung von 8,5

MNh. Der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis legt der Senat im

Folgenden die Angaben der Klägerin vom 4. Juni 2007, teilweise

geändert durch die Angaben vom 5. Juli 2007 und ergänzt um die

Angaben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9.

Juni 2011, mit den von ihr genannten Höchstbelastungen pro

Arbeitsvorgang zu Grunde.

Randnummer 28

Im Einzelnen ergibt sich damit für den Zeitraum 1. Oktober 1991

bis 31. Juli 1994 Folgendes:

Randnummer 29

Einhändiges Heben von 30 kg Gewicht (60 kg, getragen von zwei

Personen) ergibt die Druckkraft F von 5.700 N, errechnet aus 30 kg

Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das

Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit

von 0,0069 h (10 x jeweils 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu

einer Zwischengröße von 224.181 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 30

Tragen vor und neben dem Körper von 30 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 3.350 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (10 x jeweils 10 Sekunden [10

Meter Entfernung entsprechen einer Tragezeit von 10 Sekunden]:

3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 350.349,5 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 31

Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von wiederum 0,0069 h (10 x 2,5 Sekunden: 3.600)

pro Schicht zu einer Zwischengröße von 158.976 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 32

Tragen vor und neben dem Körper von 40 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 4.400 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (10 x 10 Sekunden: 3.600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 538.208 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 33

Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von wiederum 0,0069 h (10 x 2,5 Sekunden: 3.600)

pro Schicht zu einer Zwischengröße von 93.188,8 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 34

Tragen vor und neben dem Körper von 25 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 3.125 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h (10 x 5 Sekunden: 3.600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 135.742,2 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 35

Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0139 h (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht

zu einer Zwischengröße von 65.755,7 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 36

Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N

unberücksichtigt.

Randnummer 37

Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von wiederum 0,0139 h (20 x 2,5 Sekunden: 3.600)

pro Schicht zu einer Zwischengröße von 320.256 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 38

Tragen vor und neben dem Körper von 40 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 4.400 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0278 (20 x 5 Sekunden: 3600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 538.208 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 39

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 2.424.865,2 Nh zu

bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen

und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 550,553 N. Dieses Ergebnis

ist wiederum mit 8 Stunden auf 4.404,4 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 281 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich

21 Urlaubstage) und 2,83 Jahren ergibt die Vervielfältigung

3.502.511 Nh = 3,50 MNh.

Randnummer 40

Entsprechend berechnet sich die Belastung für die Zeit vom 1.

April 1995 bis 30. April 1996 wie folgt:

Randnummer 41

Beidhändiges Heben von 12,50 kg Gewicht ergibt die Druckkraft

von 2.737,5 N, errechnet aus 12,50 kg Lastgewicht mal 75 N

zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht (20 x 2,5

Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 104.165,3 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 42

Tragen vor und neben dem Körper von 12,50 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 2.062,5 N, errechnet aus 12,50 kg Lastgewicht mal 85

N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft

ist mit der Einwirkungszeit von 0,0333 (20 x 6 Sekunden: 3600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 141.655,1 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 43

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 44

Tragen vor und neben dem Körper von 20 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 2.700 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0583 (30 x 7 Sekunden: 3600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 425.007 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 45

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 177.957 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 46

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0583 (30 x 7 Sekunden: 3600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 301.738,9 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 47

Einhändiges Heben von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von

3.100 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0278 h (40 x 2,5 Sekunden:

3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 267.158 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 48

Tragen vor und neben dem Körper von 10 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.850 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0556 h (40 x 5 Sekunden: 3.600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 190.291 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 49

Einhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von

3.750 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0556 h (80 x 2,5 Sekunden:

3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 781.875 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 50

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,3333 h (80 x 15 Sekunden: 3.600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 1.725.035,8 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 51

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 4.341.395,1 Nh zu

bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen

und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 736,664 N. Dieses Ergebnis

ist wiederum mit 8 Stunden auf 5.893,3 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 272 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich

30 Urlaubstage) und 1,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung

1.731.215,8 Nh = 1,73 MNh.

Randnummer 52

Für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 ergibt

sich nachfolgende Berechnung:

Randnummer 53

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 88.978,5 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 54

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,0292 (15 x 7 Sekunden: 3600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 151.128,3 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 55

Beidhändiges Heben von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.100 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 45.864 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 56

Tragen vor und neben dem Körper von 4 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.340 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der

Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Randnummer 57

Beidhändiges Heben von kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.100 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 45.864 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 58

Tragen vor und neben dem Körper von 4 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.340 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der

Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Randnummer 59

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 331.834,8 Nh zu bilden.

Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und

daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 203,665 N. Dieses Ergebnis ist

wiederum mit 8 Stunden auf 1.629,3 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 278 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich

24 Urlaubstage) und 0,25 Jahren ergibt die Vervielfältigung

113.236,4 Nh = 0,11 MNh.

Randnummer 60

Für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Oktober 1997 ergibt sich

nachfolgende Berechnung:

Randnummer 61

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 88.978,5 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 62

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist

mit der Einwirkungszeit von 0,05 (15 x 12 Sekunden: 3600) pro

Schicht zu einer Zwischengröße von 258.781,3 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 63

Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 49.198,5 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 64

Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der

Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Randnummer 65

Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 49.198,5 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 66

Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der

Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Randnummer 67

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 446.156,8 Nh zu bilden.

Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und

daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 236,156 N. Dieses Ergebnis ist

wiederum mit 8 Stunden auf 1.889,2 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 272 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich

30 Urlaubstage) und 0,58 Jahren ergibt die Vervielfältigung

298.040,2 Nh = 0,30 MNh.

Randnummer 68

Für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Mai 1999 ergibt sich

nachfolgende Berechnung:

Randnummer 69

Beidhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

4.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 341.172 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 70

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 85.293 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 71

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0556 h pro Schicht (80 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 227.994,8 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 72

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 654.459,8 Nh zu bilden.

Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und

daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 286,02 N. Dieses Ergebnis ist

wiederum mit 8 Stunden auf 2.288,2 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11

Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,08 Jahren ergibt die

Vervielfältigung 40.272,3 Nh = 0,04 MNh.

Randnummer 73

Für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 1999 ergibt sich

nachfolgende Berechnung:

Randnummer 74

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0694 h pro Schicht (100 x 2,5 Sekunden:

3.600) zu einer Zwischengröße von 284.583,4 Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 75

Tragen vor und neben dem Körper von 3 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.255 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der

Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Randnummer 76

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0694 h pro Schicht (100 x 2,5 Sekunden:

3.600) zu einer Zwischengröße von 284.583,4Nh zu

vervielfältigen.

Randnummer 77

Tragen vor und neben dem Körper von 3 kg Gewicht ergibt die

Druckkraft von 1.255 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 85 N

zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben

bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der

Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Randnummer 78

Aus den Zwischengrößen ist die Summe 569.166,8 Nh zu bilden.

Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und

daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 266,732 N. Dieses Ergebnis ist

wiederum mit 8 Stunden auf 2.133,9 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11

Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,08 Jahren ergibt die

Vervielfältigung 37.556,6 Nh = 0,04 MNh.

Randnummer 79

Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006, unter

Abzug der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2006 bis 31.

Mai 2006, ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Randnummer 80

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 81

Beidhändiges Heben von 2 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von

1.950 N, errechnet aus 2 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der

Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der

Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht (40 x 2,5 Sekunden: 3.600)

zu einer Zwischengröße von 105.709,5 Nh zu vervielfältigen.

Randnummer 82

Das Ziehen von Paletten ist in der BK 2108 nicht als Vorgang

erfasst und bleibt daher unberücksichtigt.

Randnummer 83

Aus den Zwischengrößen ist die Summe 332.221,5 Nh zu bilden.

Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und

daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 203,783 N. Dieses Ergebnis ist

wiederum mit 8 Stunden auf 1.630,3 Nh für den Arbeitstag zu

vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365

Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11

Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 6,42 Jahren ergibt die

Vervielfältigung 2.302.635,7 Nh = 2,3 MNh.

Randnummer 84

Die sich aus der Addition der so für die einzelnen

Zeitabschnitte ermittelten Zwischengrößen von 3,50 MNh, 1,73 MNh,

0,11 MNh, 0,30 MNh, 0,04 MNh, 0,04 MNh und 2,30 MNh ergebende

Gesamtdosis über die Gesamtbelastungszeit von 11,32 Jahren (Summe

der zuvor aufgeführten Jahresabschnitte) beläuft sich für das Heben

und Tragen von Lasten auf 8,02 MNh. Der Mindestwert der Belastung

von 8,5 MNh wird mithin selbst bei ausschließlicher

Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Heb- oder

Tragelasten nicht erreicht. Anhaltspunkte für eine tatsächlich

höhere Belastung bestehen nicht. Insgesamt sind die so genannten

arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108

nicht erfüllt, wie die Beklagte im Bescheid vom 17. Januar 2008 im

Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Randnummer 85

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Randnummer 86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 87

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG

liegen nicht vor.

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