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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 – L 6 U 59/07

Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bei nach Jahren erstmals beantragter Unfallentschädigung
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0505.L6U59.07.0A
Normenkette
§ 56 SGB VII, § 8 Abs. 1 SGB VII, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG

Orientierungssatz

1. Zur Feststellung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist u. a. erforderlich, dass diese in einem naturwissenschaftlichen Sinn auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei sind ausschließlich die Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch die Gesundheitsstörung entfiele. Beweismaßstab für den Zusammenhang ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden.(Rn.25)

2. Ein Ursachenzusammenhang kann nicht darauf gestützt werden, andere Ursachen für den Eintritt der geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht ersichtlich. Hat der Versicherte jahrelang nach dem angeschuldigten Unfallereignis nicht unter nachweisbaren Beschwerden gelitten, hat insoweit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden, so hat eine behauptete Verletzung als abgeheilt zu gelten, weil keine dauerhaft verbliebenen krankhaften Befunde beschrieben sind.(Rn.27)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Juni 1984

erlittener Schulunfall dauerhafte Unfallfolgen hinterlassen

hat.

Randnummer 2

Die damals 15jährige Klägerin verunglückte nach einer

Unfallmeldung des Direktors der Wilhelm-Pieck-Oberschule in W. am

13. Juni 1984 um 9.30 Uhr, als sie bei einer Sprunghocke am Bock

nicht zum Stehen kam, sondern sich auf ihren Unterschenkel setzte.

Folge war danach eine Bänderzerrung am linken Knie. Den Sprung

führte die Klägerin als Schülerin im Rahmen von Übungen zur

Zivilverteidigung durch.

Randnummer 3

Zu dem Unfall verblieben ist eine Unfallkarteikarte des

Betriebskrankenhauses in W., wonach am Unfalltag ein Druckschmerz

im medialen Gelenkspalt links bei fehlenden Bänder- und

Meniskuszeichen erhoben wurde. Im Röntgenbild ergab sich kein

Anhalt für einen Bruch. Die Klägerin wurde mit einer elastischen

Binde therapiert und erhielt eine Sportbefreiung für 14 Tage. Am

19. Juni 1984 war das Kniegelenk zur Außenseite hin aufklappbar.

Die Diagnose lautete auf Dehnung des inneren Seitenbandes. Dieses

wurde für vier Wochen mit einem Gipsverband ruhig gestellt. Nach

Entfernung des Gipses ergab eine gehaltene Aufnahme des inneren

Gelenkspaltes eine deutliche Erweiterung. Als Therapie wurde

Muskelkräftigung vorgesehen. Am 9. August 1984 erhielt die Klägerin

erneut eine Sportbefreiung für vier Wochen, hatte aber keine

Beschwerden mehr.

Randnummer 4

Die nächste Behandlung ist für den 8. März 1986 verzeichnet.

Danach war die Klägerin erneut mit dem linken Knie umgeknickt. Ein

Erguss bestand nicht. Die Seitenbänder erschienen beiderseits

gelockert. Die Meniskuszeichen waren negativ. Anhaltspunkte für

einen Bruch ergaben sich nicht. Die Klägerin erhielt Sportbefreiung

für vier Wochen.

Randnummer 5

Am 16. Januar 1996 begab sich die Klägerin erstmals in die

Behandlung des Orthopäden Dr. W. und gab dort an, sie habe sich am

Vortag die Kniescheibe ausgerenkt, was ihr jedes Jahr mehrmals

passiere. Neben einer wiederkehrenden Patellaluxation links erwog

Dr. W. differentialdiagnostisch eine Verletzung des Außenmeniskus

mit Einklemmungen. Am 1. September 1999 nahm Dr. W. eine

Arthroskopie vor, bei der er die Diagnose einer Meniskusverletzung

am linken inneren Kniegelenk in Form eines degenerierten

Korbhenkelrisses, einer alten Verletzung der Kreuzbänder, einer

Knorpelerweichung zweiten Grades innen hinten am Köpfchen des

Oberschenkelknochens, an der äußeren Schienbeingelenkfläche und in

der Mitte am Kniescheibenfirst erhob. Der abgerissene Teil des

Meniskus wurde abgetragen und entfernt. Die Kreuzbänder waren nicht

sicher aufzufinden.

Randnummer 6

Die Krankenkasse der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 1.

September 1999 an die Beklagte, um eine Erstattung geltend zu

machen. Sie fügte eine Auskunft der Klägerin bei, wonach diese beim

Bockspringen in der Schule hängen geblieben und vom Bock gefallen

sei.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 18. März "2003" – richtig und

künftig: 2004 – erkannte die Beklagte den Unfall als

Arbeitsunfall an, lehnte aber die Feststellung von Folgen, die über

eine folgenlos ausgeheilte Zerrung des linken Kniegelenkes hinaus

gingen, ab. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Sie führte aus,

die nach dem 9. August 1984 geklagten und behandelten Beschwerden

seien nicht mehr Folge des Unfalls. Dagegen sprächen der fehlende

zeitliche Zusammenhang, der erste klinische Befund wie auch die

Dauer des behandlungsfreien Intervalls. Nach dem Unfall sei die

Behandlung mit Beschwerdefreiheit beendet worden.

Randnummer 8

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Eingangsdatum bei der

Beklagten vom 13. April 2004 Widerspruch ein. Die Beklagte zog

Unterlagen über eine Behandlung der Klägerin im Waldkrankenhaus B.

D. im Jahre 2004 bei. Sodann holte die Beklagte ein Gutachten des

Unfallchirurgen Dipl.-Med. S. vom 29. März 2005 ein. Er führte aus,

der Ereignisablauf sei zur Verursachung eines Risses des vorderen

Kreuzbandes ungeeignet gewesen. Am Unfalltag hätten sich keine

Hinweise auf eine Verletzung der Kapselbandstrukturen oder der

Menisken ergeben. Nachdem die Klägerin zunächst beschwerdefrei

gewesen sei, habe sie erst 1986 wieder Beschwerden geäußert.

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 wies der

Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Er

stellte im Wesentlichen den Inhalt des Gutachtens von Dipl.-Med. S.

dar.

Randnummer 10

Mit der am 19. Mai 2006 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen

Klage hat die Klägerin vorgetragen, schon nach dem Gutachten von

Dipl.-Med. S. ließen sich keine konkurrierenden Einwirkungen wie

Krankheit, Degeneration oder frühere Unfälle finden. Es sei auf die

rechtsseitig gegenüber links schlechteren Befunde zu verweisen. Sie

sei zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall beschwerdefrei gewesen.

Randnummer 11

Mit Urteil vom 28. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage

abgewiesen. Es hat ausgeführt, die offenbar erstmals 1999 15 Jahre

nach dem Unfallereignis festgestellten Erkrankungen im Bereich des

linken Knies der Klägerin ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit

auf den Unfall vom 13. Juni 1984 zurückführen. Die Ausführungen des

Gutachters dazu seien eindeutig. Sie deckten sich mit den in der

Unfallchirurgie anerkannten Grundsätzen über die Feststellung der

Ursächlichkeit von Unfallereignissen für geltend gemachte

Unfallschäden. Ein Ereignis, das danach zur Verursachung eines

Kreuzband- oder Meniskusrisses geeignet sei, sei nicht

festzustellen. Die dafür erforderliche Verdrehung bei fixiertem Fuß

sei nicht dokumentiert. Bei der weiterhin geltend gemachten

Knorpelerkrankung sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit diese

auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Das Urteil wurde

der Klägerin am 17. April 2007 zugestellt.

Randnummer 12

Mit der am 16. Mai 2007 eingegangenen Berufung hat die Klägerin

geltend gemacht, sie halte die Ausführungen des Gutachters

Dipl.-Med. S. nicht zu ihren Lasten für eindeutig. Der

Unfallhergang mit einem Setzen auf den Unterschenkel sei durchaus

zur Verursachung der Verletzungen geeignet. Schon am 19. Juni 1984

seien Krankheitssymptome festgestellt worden. Die heute

vorzufindenden, über den altersgemäßen Zustand hinausgehenden

Veränderungen würden im Gutachten nicht gewürdigt. Der

Innenmeniskusriss könne nicht als degenerativ angesehen werden, da

auch ein schon 1984 entstandener Schaden nicht als frisch auffallen

könne.

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 28. März 2007

aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006

abzuändern,

Randnummer 15

festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen Korbhenkelriss des

Innenmeniskus, Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes und

krankhafte Erweichung der Knorpelgrundsubstanz des linken

Kniegelenkes Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Juni 1984 sind

Randnummer 16

und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab September 1999

Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um

mindestens 20 v. H. zu zahlen.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Sie bleibt bei ihrem Vorbringen und hält das Urteil des

Sozialgerichtes für zutreffend.

Randnummer 20

Das Gericht hat von der Klägerin eine Aufstellung der

Behandlungsdaten, Bl. 54 f. d. A., angefordert. Es hat weiterhin

eine Auskunft der Gesundheitszentrum B./W. gGmbH vom 13. April

2011, Bl. 118 d. A., eingeholt.

Randnummer 21

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung am 19. Mai 2008 zu Protokoll des Gerichts – die

Beklagte – und mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 – die

Klägerin – zugestimmt.

Randnummer 22

Die Akte der Beklagten – Az. – hat bei der

Entscheidungsfindung vorgelegen.

Gründe

Randnummer 23

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes

(SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 24

Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 beschwert die Klägerin

nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte

darin zu Recht die Anerkennung von Unfallfolgen und die Zahlung

einer Verletztenrente abgelehnt hat.

Randnummer 25

Die Klägerin hat nicht den gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG

bestehenden Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als

Unfallfolgen, weil bei ihr solche Unfallfolgen nicht vorliegen. Es

lässt sich schon nicht feststellen, dass die geltend gemachten

Gesundheitsstörungen in einem naturwissenschaftlichen Sinne auf den

Unfall zurück zu führen sind. In diesem Rahmen sind nur die

Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich

nicht fehlen dürfen, ohne dass auch die Gesundheitsstörung fehlen

würde (vgl. BSG, Urt. v. 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R –

Juris, Rdnr. 12). Beweismaßstab (nur) für den Zusammenhang ist eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den

Zusammenhang spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden (BSG,

Urt. v. 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17); zu den Tatsachen, die in die Zusammenhangsbeurteilung

eingehen, hat das Gericht sich eine volle Überzeugung zu bilden,

die auf einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fußt.

Randnummer 26

Der Senat kann sich zunächst keine Überzeugung davon bilden,

dass die Gesundheitsstörungen Korbhenkelriss des Innenmeniskus,

Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes und krankhafte

Erweichung der Knorpelgrundsubstanz des linken Kniegelenkes schon

zeitlich unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen haben. Diese

Diagnosen hat bei der 1984 durchgeführten Behandlung niemand

gestellt. Es gibt auch keine ärztliche Äußerung, die die damals

gestellten Diagnosen aus der Befundsituation heraus insoweit für

falsch erklärt. Vielmehr bestätigt Dipl.-Med. S., Anzeichen für

eine Verletzung der Kapselbandstrukturen oder der Menisken hätten

sich damals nicht ergeben. Weitere Hinweise aus der damaligen

Behandlung lassen sich nicht gewinnen. Soweit die Klägerin die

Frage nach Behandlungen des Knies mit der Benennung von vier

späteren Behandlungsdaten aus den Jahren 1984/85 beantwortet hat,

kann der Senat daraus nicht den Schluss ziehen, es seien weitere

Behandlungen des Knies erfolgt. Das dafür als Quelle benannte

Archiv hat dem Gericht nämlich mitgeteilt, über keinerlei

Unterlagen (mehr) zu verfügen. Die Frage nach möglichen weiteren

Erkenntnissen zu den Befunden und zum Krankheitsbild zu dieser Zeit

erübrigt sich danach ebenfalls. Schließlich geben auch die

Unterlagen über die Behandlung am 8. März 1986 keinen Hinweis auf

vorbestehende Gesundheitsstörungen, die sich auf den Unfall 1984

zurück führen ließen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte ist schon

nicht zu klären, ob es sich bei dem Wegknicken des Knies 1986 um

ein Ereignis eigenständiger Ursache gehandelt hat oder ihm eine

frühere Schwächung von Kniebinnenstrukturen zu Grunde liegt.

Insofern überzeugt es, dass auch der Gutachter Dipl.-Med. S. aus

dieser Behandlung keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin zu ziehen

vermag. Aufgrund dieser Erwägungen kann der Senat sich auch keine

Überzeugung bilden, dass der Unfall überhaupt Folgen hinterlassen

hat, die zeitlich über die Behandlung am 9. August 1984 hinaus

bestanden haben.

Randnummer 27

Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind arthroskopisch

erstmals im September 1999 nachgewiesen; der Senat kann offen

lassen, ob der Beschwerde- und Behandlungsverlauf ihm eine

Überzeugung vom Vorhandensein der Gesundheitsstörungen schon zu

Beginn der Behandlung bei den Dres. W. im Januar 1996 vermittelt.

Dies unterstellt, ist ein Zusammenhang zwischen den

Gesundheitsstörungen, dem Unfall und seinen Folgen ebenso wenig

wahrscheinlich wie bei einem ersten Nachweis 1999. Dagegen spricht,

dass die Klägerin zehn Jahre lang nicht unter nachweisbaren

Beschwerden gelitten hat. So stellt sich die Sachlage dar, weil

nach Mitteilung der Klägerin zehn Jahre lang keine ärztliche

Behandlung des Knies stattgefunden hat. Dies passt auch dazu, dass

nach den Unterlagen aus dem Jahre 1984 die damalige Knieverletzung

als abgeheilt angesehen werden muss, weil keine dauerhaft

verbliebenen krankhaften Befunde beschrieben sind und die Diagnose

einer Bänderdehnung der Annahme einer folgenlosen Abheilung nicht

entgegen steht.

Randnummer 28

Der Ursachenzusammenhang kann nicht darauf gestützt werden,

andere Ursachen für den Eintritt der geltend gemachten

Gesundheitsstörungen seien nicht ersichtlich. Dipl.-Med. S. weist

in schlüssigem Rückgriff auf ärztliche Erfahrungssätze darauf hin,

dass Zusammenhangstrennungen im Bereich des vorderen Kreuzbandes

lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten.

Randnummer 29

Es bedarf keiner weiteren medizinischen Sachaufklärung, weil

alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aus dem Gutachten von

Dipl.-Med. S. hervorgehen. Soweit dieser anders als der Senat von

dem Bestehen eines naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhanges

ausgeht, den Unfall aber nicht für wesentlich für die geltend

gemachten Gesundheitsstörungen hält, liegt dieser Einschätzung

erkennbar ein rechtliches Missverständnis zu Grunde. Aus den

medizinischen Erwägungen des Gutachters lässt sich nicht

ansatzweise entnehmen, worauf eine naturwissenschaftliche

Ursächlichkeit des Unfalls für die als Folgen geltend gemachten

Gesundheitsstörungen liegen soll. Das vom Gutachter insoweit

vertretene Ergebnis ist schon deshalb logisch nicht mit seinen

medizinischen Ausführungen vereinbar, weil er nachdrücklich seine

Meinung schildert, der Ereignisablauf sei zu einer Verursachung der

geltend gemachten Gesundheitsschäden gar nicht geeignet.

Randnummer 30

Gleichwohl lässt das Gutachten den Schluss zu, dass der

naturwissenschaftliche Zusammenhang gerade nicht besteht, weil der

Gutachter alle tatsächlichen Gesichtspunkte verwertet hat. Auf die

für den Senat Ausschlag gebenden Gesichtspunkte, nämlich das Fehlen

von Erstbefunden, die in Form "signifikanter

Verletzungszeichen" auf nur eine der geltend gemachten

Gesundheitsstörungen hindeuteten, und die späte Sicherung einer

Zusammenhangstrennung, hat der Gutachter selbst hingewiesen.

Randnummer 31

Anspruch auf Verletztenrente besteht gem. § 215 Abs. 6 i. V. m.

§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Siebten Buches des

Sozialgesetzbuches (SGB VII) für die Klägerin nicht. Es liegt keine

Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mit der Folge geminderter

Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 SGB VII vor, die auf den

Arbeitsunfall als Versicherungsfall im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1

SGB VII zurück zu führen wäre. Der Arbeitsunfall hat nämlich

– wie dargelegt – schon keine Gesundheitsfolgen bis zum

Beginn des geltend gemachten Anspruchszeitraumes hinterlassen.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 33

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2

Nr. 1, 2 SGG nicht.

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