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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.05.2011 – L 6 U 113/07

Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0525.L6U113.07.0A
Normenkette
§ 8 SGB VII, § 56 Abs. 1 SGB VII

Orientierungssatz

1. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen einem Arbeitsunfall und einer als dessen Folge geltend gemachten Gesundheitsstörung gilt der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Theorie der wesentlichen Bedingung voraus, dass das versicherte Geschehen wesentlich mitgewirkt hat.(Rn.21)

2. Sind bei geltend gemachten Wirbelsäulenschäden als Folge eines Arbeitsunfalls Rückenschmerzen erstmals später als zwei Monate nach dem Unfall dokumentiert, so macht ein dermaßen großer zeitlicher Abstand eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule unwahrscheinlich. Dies gilt erst recht dann, wenn der Versicherte eine stetige Beschwerdezunahme mit wachsendem Abstand zum angeschuldigten Ereignis beklagt.(Rn.23)

3. Ist eine konkurrierende Ursache für die geltend gemachten Beschwerden vorhanden und kommt dieser nach ärztlicher Begutachtung ein überragendes Gewicht zu, so ist die Gewährung von Unfallentschädigung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund eindeutiger medizinischer Befunde eine anlagebedingte degenerative Schädigung gesichert ist.(Rn.25)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist, ob Arbeitsunfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) und damit Anspruch auf Verletztenrente begründen.

Randnummer 2

Die 1954 geborene Klägerin rutschte am 7. Juli 2005 gegen 10.45 Uhr bei versicherter Tätigkeit auf einer Treppe ab und fiel auf die linke Gesäßhälfte. Nachdem sie ihre Arbeit um 14.15 Uhr beendet hatte, begab sie sich zunächst zu ihrer Hausärztin Dipl.-Med. B. und danach um 16.04 Uhr zum Durchgangsarzt Dr. S ... Gegenüber diesem gab die Klägerin in das linke Bein ausstrahlende Schmerzen an. Dr. S. fand ein 8 x 3 cm großes Hämatom links parasacral (neben dem Kreuzbein) sowie ein unauffälliges Kreuz- und Steißbein (Os sacrum bzw. coccygeum) und diagnostizierte eine Beckenkontusion. Röntgenologisch lägen im Bereich des Beckens und des Steißbeins altersentsprechende Befunde ohne frische knöcherne Läsionen vor. In einem Nachschaubericht vom 13. Juli 2005 beschrieb der Facharzt für Chirurgie Dr. W. ein noch deutliches Hämatom sowie weiterhin Druckschmerzen über dem Kreuz- und Steißbeinbereich, die allerdings rückläufig seien. Bei seiner Nachuntersuchung am 15. September 2005 gab er fortbestehende Beschwerden der Klägerin im Beckenbereich mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel sowie Rückenschmerzen wieder. Sonographisch sei noch ein geringes Resthämatom zu finden. Im Rahmen seiner Folgeuntersuchungen am 19. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 stellte Dr. W. einen regelrechten neurologischen Status sowie röntgenologisch eine Hyperlordose und Osteochondrose der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Anhaltspunkte für Traumafolgen fest. In dem von ihm beigefügten Computertomogramm (CT) der unteren LWS vom 3. November 2005 hatte der Facharzt für Radiologie Dipl.-Med. M. keine Hinweise für eine Fraktur gefunden. Zu erkennen seien degenerative Veränderungen mit osteochondrotischen Randzackenbildungen und Bandscheibenvorwölbungen bei L4/5 (zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper) beiderseits sowie L5/S1 mit Beeinträchtigungen der Foramina intervertebralia (Nervenaustrittslöcher). Mit Wahrscheinlichkeit handele es sich um einen postentzündlichen Zustand der Ileosakralgelenke (Kreuz-Darmbein-Gelenke) ohne frische entzündliche Veränderungen.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 erkannte die Beklagte den Unfall mit einer ohne Funktionsbeeinträchtigung ausgeheilten Rücken- und Beckenprellung sowie bis zum 16. Juli 2005 bedingten Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsunfall an und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab.

Randnummer 4

Den hiergegen am 23. Februar 2006 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit am 31. März 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die beklagten Beschwerden auf die belegten degenerativen Veränderungen der LWS zurückzuführen seien. Unfallbedingte Folgen seien nicht ersichtlich.

Randnummer 5

Am 2. Mai 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Stendal Klage erhoben. Sie meint, die degenerativen Veränderungen der LWS seien nicht die Ursache ihrer Rückenschmerzen.

Randnummer 6

Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf die Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid bezogen, die rechtlich zutreffend seien.

Randnummer 7

Gegen den ihr am 10. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Folgetag beim SG Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und dem Senat weitere medizinische Befunde überlassen: Aus einem Magnetresonanztomogramm (MRT) der LWS vom 2. Mai 2006 gehen kein Frakturanhalt sowie kein Nachweis eines lumbalen Bandscheibenvorfalls oder einer ausgeprägten Bandscheibenvorwölbung hervor. Ein während der stationären Behandlung der Klägerin vom 21. bis 29. Dezember 2006 im J.-Krankenhaus G.-S. erstelltes MRT der LWS vom 22. Dezember 2006 hatte einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit linksseitiger Komprimierung der Nervenwurzel L5 ergeben, den der Facharzt für Radiologische Diagnostik Dr. B. bei der Auswertung des MRT vom 18. Dezember 2007 nicht bestätigt hat. Bei der Befundung der Folgeaufnahme vom 7. März 2008 hat der Facharzt für Radiologische Diagnostik G. degenerative Veränderungen der unteren LWS ohne Frakturhinweise festgestellt.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 9

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. November 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 17. Juli 2005 an Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vH zu zahlen.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Sie bleibt bei ihrer Ansicht.

Randnummer 13

Der Senat hat die Sozialversicherungsausweise (SV-Ausweise) der Klägerin beigezogen, aus denen sich folgende Einträge über Arbeitsunfähigkeiten wegen eines vertebragenen (von der Wirbelsäule ausgehenden) Schmerzsyndroms (Diagnose-Nr. 728 ICD-8) bzw. nicht näher bezeichneter Affektionen des Rückens (Diagnose-Nr. 724 ICD-9) entnehmen lassen: 26. Januar bis 18. Februar 1976, 21. April bis 23. Mai 1979, 4. bis 22. Januar 1982 sowie 16. Februar bis 2. März 1984.

Randnummer 14

Zur Akte ist ferner der Arztbrief der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 17. Juli 2006 gelangt, wonach am 13. Juli 2006 durchgeführte Untersuchungen der Nervenleitgeschwindigkeit (EMG/ENG-Ableitungen) Hinweise für leichte radikuläre Störungen in Höhe L4/5 und L5/S1 erbracht haben.

Randnummer 15

Auf entsprechende Anfrage des Senats hat die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. B. unter dem 10. Januar 2008 mitgeteilt, dass sich die Klägerin bei ihr seit Anfang Mai 2001 in Behandlung befinde und am 8. April 2003, 7. Juli 2005 sowie 18. April 2006 über Rückenbeschwerden geklagt habe. Seither gebe sie ständig Rückenschmerzen an. Aus einem von ihr beigefügten MRT der LWS vom 11. Mai 2007 gingen keine Hinweise für einen Bandscheibenvorfall hervor.

Randnummer 16

Schließlich hat der Senat zur Feststellung und Bewertung von Unfallfolgen von dem Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. R. das Gutachten vom 17. Mai 2010 nach ambulanter Untersuchung am 15. April 2010 eingeholt. Dieser hat ein geringfügig linkshinkendes Gangbild der Klägerin in konfektionierten Schuhen dokumentiert. Der Finger-Boden-Abstand betrage 39 cm und sei mit erheblichen Schmerzäußerungen verbunden. Vor allem bei der Untersuchung der Kreuz-Darmbeingegend bzw. des Lenden-Kreuzbein-Übergangs gebe die Klägerin Schmerzen an. Das Seitwärtsneigen des Rumpfes sei mit 30-0-20° geringfügig und das Drehen mäßig eingeschränkt. Röntgenologisch seien auf der Aufnahme vom 22. August 2003 deutliche Sklerosierungen der Bodenbzw. Deckplatten des zweiten bis fünften Lendenwirbelkörpers mit Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume L4/5 und L5/S1 zu erkennen. Die Aufnahme vom 7. Juli 2005 zeige keine Hinweise für durchgemachte Frakturen im Bereich des Kreuzbeins und des Beckens. Die mit abgebildete untere LWS weise deutliche degenerative Veränderungen in Form einer Osteochondrose sowie spornartiger Knochenausziehungen an den Deck- und Bodenplatten des dritten, vierten und fünften Lendenwirbelkörpers auf. Auf der Beckenübersichtsaufnahme vom 15. September 2005 fänden sich keine Frakturhinweise. Im Bereich der LWS zeigten sich vor allem zwischen L3/4 und L4/5 erhebliche degenerative Veränderungen mit Randzacken und Sklerosierungen der Zwischenwirbelräume. Auf der Aufnahme vom 28. November 2006 sei eine deutliche Zunahme dieser Erscheinungen zu sehen. Im Ergebnis hat Dr. R. die Einschätzung abgegeben, dass sich die Klägerin am Unfalltag eine Prellung des linken Gesäßes und des Beckens mit einem Bluterguss zugezogen habe. Folgen hieraus seien nicht verblieben, so dass auch keine MdE vorliege. Insbesondere habe keine unfallbedingte Beeinflussung der Wirbelsäule stattgefunden. Bereits zwei Jahre vor dem Unfall seien bei der Klägerin degenerative Wirbelsäulenveränderungen nachweisbar, die durch die bildgebenden Befunde vom Unfalltag sowie vom 15. September 2005 bestätigt würden. Dieser Vorschaden habe eine so überragende Bedeutung, dass es der Unfalleinwirkung zur Verursachung der nachfolgenden Beschwerden nicht bedurft habe. Gegen die Unfallbedingtheit spreche auch der Umstand, dass der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen. Schließlich sei auch der weitere Verlauf mit einer unfallbedingten Wirbelsäulenschädigung nicht zu vereinbaren. Die Klägerin habe nach ihrem Sturz weiter gearbeitet. Neurologische Ausfälle seien zunächst nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerden hätten sich vielmehr auf das linke Gesäß und den Beckenbereich konzentriert. Erst nach acht Wochen seien Rückenschmerzen angegeben worden. Leichte radikuläre Störungen in Höhe L4/5 und L5/S1 seien sogar erstmals für den 17. Juli 2006 beschrieben.

Randnummer 17

Die Klägerin hat hierzu eingewandt, Dr. R. habe bildgebende Befunde nicht selbst ausgewertet, sondern nur zuvor erstellte "Fehldiagnosen" übernommen. Sein Gutachten beruhe auf Aussagen Dritter und sei inhaltlich falsch.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 19

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1

SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der

Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 beschwert die Klägerin

nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Randnummer 20

Bei der Klägerin liegen infolge des Arbeitsunfalls vom 7. Juli

2005 keine Gesundheitsstörungen vor, die eine MdE (um mindestens 20

vH) bedingen, was gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

Voraussetzung eines Anspruchs auf Verletztenrente ist. Denn es

steht nicht mit Wahrscheinlichkeit fest, dass ihre Rückenschmerzen

wesentlich durch Einwirkungen des Arbeitsunfalls verursacht sind.

Hiervon ist der Senat überzeugt insbesondere aufgrund des

Gutachtens von Dr. R., der entgegen der Behauptung der Klägerin die

maßgeblichen (radiologischen) Befunde sehr wohl selbst erhoben bzw.

vorhandene Bilder selbst beurteilt hat und dessen Einschätzung im

Einklang mit den geltenden unfallmedizinischen Erkenntnissen

nachvollziehbar ist. Dass er sich bei seiner Bewertung auf

Vorbefunde gestützt hat, ist seiner Aufgabe als Sachverständiger

geschuldet, der bei seiner Bewertung gerade auch den

Krankheitsverlauf zu berücksichtigen hat. Allein der Umstand, dass

das Ergebnis der von ihm abgegebenen Beurteilung nicht den

Vorstellungen der Klägerin entsprechen mag, macht sein Gutachten

nicht "falsch".

Randnummer 21

Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem

Arbeitsunfall und einer als dessen Folge geltend gemachten

Gesundheitsstörung gilt der Beweismaßstab der hinreichenden

Wahrscheinlichkeit. Sie liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung

aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht

und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche

Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer

Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der

gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der

wesentlichen Bedingung" voraus, dass das versicherte Geschehen

wesentlich mitgewirkt hat (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil

vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – SozR 4-2700 § 8

Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – SozR

4-2700 § 8 Nr. 17).

Randnummer 22

Ausgehend hiervon liegt keine ernste Zweifel ausschließende

Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die von der Klägerin als

Unfallfolgen angeschuldigten Rückenbeschwerden im Wesentlichen

durch den Arbeitsunfall vom 7. Juli 2005 verursacht worden

sind.

Randnummer 23

Für einen solchen Zusammenhang lassen sich zwar das Einsetzen

subjektiver Beschwerden und die ärztliche Konsultation in enger

zeitlicher Beziehung zum Unfallereignis anführen. Erste Zweifel an

einer wesentlichen Kausalbeziehung zwischen ihm und den

Rückenschmerzen kommen aber bereits angesichts des klinischen

Erstbefundes und des nachfolgenden Krankheitsverlaufs auf. So hat

Dr. S. das Kreuz- und Steißbein jeweils als unauffällig beschrieben

sowie das Hämatom anstatt im LWSim Gesäßbereich lokalisiert.

Dipl.-Med. B. hat Rückenbeschwerden zwar auch für den 7. Juli 2005

bestätigt. Gegenüber dem gut fünf Stunden nach dem Unfall

aufgesuchten Dr. S. hatte die Klägerin jedoch gerade keine

Rückenschmerzen angegeben. Diese hat vielmehr erstmals Dr. W. für

den 15. September 2005 dokumentiert. Eine solche zeitliche Lücke in

den beklagten Beschwerdeäußerungen macht eine Verletzung der

Wirbelsäule unwahrscheinlich, zumal die von der Klägerin gegenüber

Dipl.-Med. B. seit dem 18. April 2006 angegebene stetige

Beschwerdezunahme mit wachsendem Abstand zum angeschuldigten

Ereignis für eine unfallbedingte Erklärung uncharakteristisch ist.

Hinweise für leichte radikuläre Störungen in Höhe L4/5 und L5/S1

fanden sich laut Dr. F. sogar erst über ein Jahr nach dem Unfall im

Rahmen der EMG/ENG-Ableitungen, nachdem die von Dr. W. am 19.

Dezember 2005 und 9. Januar 2006 durchgeführten neurologischen

Untersuchungen noch unauffällig waren.

Randnummer 24

Gewichtige Zweifel an einer im Wesentlichen traumatischen

Bedingtheit der Rückenbeschwerden werden ferner durch die erhobenen

bildgebenden Befunde hervorgerufen, denen keinerlei

verletzungstypische Veränderungen als erklärende Ursache der

Rückenschmerzen zu entnehmen sind. Anzeichen für frische knöcherne

Läsionen haben auf den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag weder Dr. S.

noch Dr. R. ausmachen können. Irgendwelche Anhaltspunkte für

Traumafolgen hat auch Dr. W. auf den Aufnahmen vom 19. Dezember

2005 und 9. Januar 2006 nicht gefunden, was wiederum der Auswertung

der ebenfalls von ihm gefertigten Röntgenaufnahme vom 15. September

2005 durch Dr. R. entspricht. Diese übereinstimmende Bewertung der

Röntgenbilder geht konform mit den vorliegenden CT- und

MRT-Befunden. So hat nicht nur Dipl.-Med. M. auf dem CT der unteren

LWS vom 3. November 2005 eine Fraktur ausgeschlossen. Vielmehr

gehen auch aus dem MRT der LWS vom 2. Mai 2006 kein Frakturanhalt

oder der Nachweis eines (traumatisch bedingten)

Bandscheibenvorfalls bzw. einer ausgeprägten Bandscheibenvorwölbung

hervor. Der aus dem MRT der LWS vom 22. Dezember 2006 abgeleitete

Verdachtsbefund eines Bandscheibenvorfalls bei L4/5 wird sowohl

durch das MRT vom 11. Mai als auch durch dasjenige vom 18. Dezember

2007 entkräftet, womit sich die Frage einer etwaigen traumatischen

Ursache schon nicht mehr stellt. Indizien für abgelaufene Frakturen

lassen sich schließlich auch nicht aus dem MRT vom 7. März 2008

gewinnen. Insgesamt fehlen damit jegliche Ansatzpunkte für

wenigstens minimale Begleitverletzungen, was ebenfalls stark gegen

die Wesentlichkeit der Unfalleinwirkung spricht (vgl.

Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

8. Aufl. 2010, Abschn. 8.3.2.6.3, S. 436).

Randnummer 25

Ernste Zweifel an der Wesentlichkeit des Unfallzusammenhangs

werden beim Senat schließlich deshalb geweckt, weil eine

konkurrierende Ursache als einleuchtende und vom Unfallereignis

unabhängige Erklärung der Rückenbeschwerden gesichert ist. So ist

im Bereich der LWS der Klägerin durch die bildgebenden Befunde vom

7. Juli, 15. September, 3. November und 19. Dezember 2005, 9.

Januar und 28. Dezember 2006 sowie 7. März 2008 in Form deutlicher

Sklerosierungen der Zwischenwirbelräume, einer Osteochondrose sowie

spornartiger Randzackenausziehungen an den Deck- und Bodenplatten

des dritten, vierten und fünften Lendenwirbelkörpers ein

fortgeschrittener Vorschaden belegt. Im Verhältnis zum abgelaufenen

Trauma kommt ihm nach den Darlegungen von Dr. R. ein so

überragendes Gewicht zu, dass es der Unfalleinwirkung zur Auslösung

der Beschwerden nicht bedurft hätte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom

12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 15.; Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R –

juris). Diese Einschätzung ist für den Senat plausibel, weil Dr. R.

bereits den Aufnahmen vom 22. August 2003 deutliche Sklerosierungen

der Bodenbzw. Deckplatten des zweiten bis fünften

Lendenwirbelkörpers mit Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume

L4/5 und L5/S1 entnommen und Dipl.-Med. M. auf dem CT vom 3.

November 2005 genau in diesen Etagen Bandscheibenvorwölbungen mit

Nervenbeeinträchtigungen festgestellt hat. Derartige Veränderungen

können akute bzw. chronische Schmerzsymptome ohne Weiteres

erklären, zumal Dipl.-Med. M. anstatt auf eine traumatische

Erklärung ausdrücklich auf einen Entzündungszustand der

Ileosakralgelenke als Ursache abgestellt hat. Dass eine

entsprechende Symptomatik in der Vergangenheit bereits vor dem als

Ursache angeschuldigten Arbeitsunfall bestanden hat, wird nicht nur

durch die Vorstellung der Klägerin bei Dipl.-Med. B. am 8. April

2003 nachgewiesen. Vielmehr befand sich die Klägerin wegen

Rückenbeschwerden nach den Einträgen in den SV-Ausweisen bereits in

den Jahren 1976, 1979, 1982 und 1984 in Behandlung und war deswegen

jeweils über mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Dies bleibt

auch angesichts eines erneuten Beschwerdeeintritts am 7. Juli 2005

eine mögliche Erklärung, da es sich beim beschriebenen Schadensbild

um einen typischen degenerativen Verschleiß mit Phasen der

Beschwerdefreiheit handelt, wie Dr. R. unter Literaturauswertung

nachvollziehbar dargestellt hat.

Randnummer 26

Sind aus der durchgemachten Beckenprellung keine Folgen

verblieben und die Rückenbeschwerden der Klägerin einschließlich

der damit verbundenen Funktionseinschränkungen nach alledem nicht

als Unfallfolgen wahrscheinlich zu machen, so dass die

Erwerbsfähigkeit nicht (ihretwegen) unfallbedingt gemindert ist,

konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 28

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG

liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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