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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 – L 5 AS 50/11 B ER

Leistungsgewährung für die Erstausstattung der Wohnung durch Ausgabe von Gutscheinen
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0407.L5AS50.11BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 SGG, Art. 1 GG, § 23 Abs. 2 SGB II, § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II

Orientierungssatz

1. Die Leistungen für die Wohnungserstausstattung können nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB 2 als Sach- oder Geldleistung oder in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Macht der Leistungsträger von seinem Ermessen in der Form der Ausgabe von Gutscheinen Gebrauch, so übt er sein Ermessen nicht fehlerhaft aus.(Rn.19)

2. In der Ausgabe von Gutscheinen liegt keine Diskriminierung oder Stigmatisierung. Eine solche Ausgabe ersetzt lediglich die Barauszahlung des Betrags mit anschließender Kontrolle der Einhaltung der Zweckbestimmung der Ausgabe des Leistungsbetrags. Ob der Staat das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt ihm überlassen.(Rn.22)

3. Der für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist.(Rn.27)

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu

erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin wendet sich in einem Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Form der Leistungsgewährung

durch den Antragsgegner im Rahmen einer Erstausstattung nach der

Geburt ihres Kindes und begehrt weitere Leistungen vom

Antragsgegner.

Randnummer 2

Die am 1979 geborene Antragstellerin erhält vom Antragsgegner

Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

des Sozialgesetzbuches (SGB II). Am 26. Juli 2010 beantragte sie

beim Antragsgegner eine Erstausstattung für ihr damals noch

ungeborenes Kind. Als voraussichtlichen Geburtstermin gab sie den

22. Januar 2011 an. Sie benötige ein Kinderbett, einen Kinderwagen,

einen Wickeltisch, einen Kleiderschrank, einen Hochstuhl,

Bekleidung, eine Nuckelflasche und einen Nuckel sowie eine

Babyschale. Mit Bescheid vom 12. November 2010 bewilligte der

Antragsgegner ihr Gutscheine für den Erwerb einer Wickelauflage in

Höhe von 16 EUR, für den Erwerb eines kombinierten Kinderwagens in

Höhe von 175 EUR, für den Erwerb eines kompletten Kinderbetts in

Höhe von 125 EUR und für die Erstausgestaltung fürs Kind im Wert

von 125 EUR. Im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt. Den seitens

der Antragstellerin eingelegten Widerspruch hat er mit

Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 als unbegründet

zurückgewiesen. Nach der Richtlinien der Landeshauptstadt M. seien

für die Erstausstattung bei einer Geburt eines Kindes nur die

gewährten Leistungen zu erbringen. Darüber hinausgehende Leistungen

könnten nicht bewilligt werden.

Randnummer 3

Am 4. Januar 2011 hat die Antragstellerin einen Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung beim Sozialgericht

Magdeburg gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner vorläufig zu

verpflichten, die gewährten Leistungen nicht als Sach-, sondern als

Geldleistung zu erbringen. Mit der Erteilung von Gutscheinen habe

der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin nicht erfüllt.

Er verkenne den Vorrang von Geldleistungen. Die Gewährung von

Gutscheinen führe zu einer Stigmatisierung der Leistungsempfänger.

Unter Beachtung der Regelung des § 23 Abs. 2 SGB II werde dem

Gutscheinempfänger ein unwirtschaftliches Verhalten oder eine

sonstige Ungeeignetheit zum Umgang mit Barmitteln unterstellt. Zum

anderen seien die Gutscheine nicht überall einlösbar. Sie förderten

auch nicht das Gebot wirtschaftlicher Mittelverwendung. Die

Antragstellerin habe eine Vielzahl von Vergleichen der gewährten

Erstausstattung hinsichtlich der Preisgestaltung in Fachgeschäften,

die möglicherweise die Gutscheine annehmen würden, und sonstigen

Bezugsmöglichkeiten geprüft. Regelmäßig seien die sonstigen

Bezugsmöglichkeiten um ein Vielfaches günstiger gewesen.

Randnummer 4

Weiterhin begehrt sie in diesem Verfahren die vorläufige

Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung weiterer Leistungen

für den Erwerb eines Hochstuhls, eines Kleiderschranks für die

Babysachen, einer Babyschale sowie einer Nuckelflasche und eines

Nuckels. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe zur Durchführung

des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und gegen

den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 Klage erhoben.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 hat das Sozialgericht den

Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen

ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf

Erhalt der gewährten Leistungen als Geldleistungen glaubhaft

gemacht. Aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II könne sie keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf eine Geldleistung herleiten. Vielmehr liege die

Leistungsgewährung auch in der Wahl ihrer Form im pflichtgemäßen

Ermessen des Leistungsträgers. Der Gesetzgeber habe ihm eindeutig

die Wahlmöglichkeit zwischen einer Sach- und einer Geldleistung

gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall lediglich

die Erbringung von Geldleistungen ermessensgerecht sei, seien nicht

ersichtlich. Für die Leistung einer Babyschale habe die

Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen

Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie besitze kein Kraftfahrzeug.

Es bleibe somit die Frage offen, wofür sie eine Babyschale

benötige. Ein Hochstuhl gehöre nicht zur Erstausstattung bei der

Geburt eines Kindes. Dieser sei regelmäßig erst nutzbar, wenn das

Kleinkind physiologisch in der Lage sei zu sitzen, d. h. frühestens

mit zirka sieben Monaten. Auch für die weiteren geltend gemachten

Gegenstände (Nuckel/Nuckelflasche, Kinderkleiderschrank) habe die

Antragstellerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die

vom Antragsgegner gewährten Pauschale in Höhe von 125 EUR

ungeeignet sei, diesen Bedarf zu decken. Hinsichtlich der

Nuckelflasche bzw. des Nuckel sollte dies unzweifelhaft der Fall

sein. Bezüglich des Kleiderschranks fehle es darüber hinaus an

einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe weder vorgetragen

noch glaubhaft gemacht, weshalb ein Kinderkleiderschrank zur

Erstausstattung bezogen auf das Neugeborene gehören solle. Es sei

nicht ersichtlich, welche Notlage vorliege bzw. welcher Nachteil

entstehen könne. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2011 unter

Verweis auf die Gründe des Sachbeschlusses wegen mangelnder

Erfolgsaussicht abgelehnt. Das Sozialgericht hat in beiden

Beschlüssen darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nicht

statthaft sei.

Randnummer 6

Die Antragstellerin hat am 9. Februar 1011 sowohl gegen den

Sachbeschluss als auch gegen den Prozesskostenhilfebeschluss

Beschwerde eingelegt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien

diese statthaft. Der Beschwerdewert liege über 750 EUR. Die

Gewährung von Gutscheinen werde seitens der Antragstellerin nicht

als sachgerechte Leistung des Antragsgegners erkannt. Der Erwerb

kostengünstiger, auch gebrauchter Gegenstände ließe sich mit ihnen

nicht bewerkstelligen. Zudem würden weitere Leistungen begehrt. So

sei nach eigenen Recherchen eine Babyschale regelmäßig nicht zu

einem Preis unter 50 EUR, ein Hochstuhl nicht zu einem Preis von

unter 100 EUR und ein Babykleiderschrank regelmäßig nicht zu einem

Preis von unter 200 EUR zu erwerben. Die Beschwerde sei auch

begründet. Die Antragstellerin bleibe dabei, dass ein Vorrang von

Geldvor Sachleistungen bestehe. Die von ihr zusätzlich begehrten

Gegenstände gehörten zur Erstausstattung. So finde die Babyschale

eine Mehrfachnutzung. Zum einen sei sie natürlich für den Transport

in einem Fahrzeug geeignet. Ob die Antragstellerin ein eigenes

Fahrzeug oder ein fremdes nutze, könne dahinstehen. Die Babyschale

sei zudem bestens geeignet, ein Kind beispielsweise während des

"Fütterungsvorgangs" zu positionieren. Zur

Erstausstattung gehöre weiterhin ein Hochstuhl. Das Gesetz sehe

Leistungen über die Erstausstattung hinaus nicht vor. Es sei

anerkannt, dass im Rahmen der Erstausstattung alle Dinge zu

gewähren seien, die im ersten Lebensjahr eines Kindes gebraucht

werden würden. Für den Fall, dass dies verneint werden sollte, sei

zu beachten, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsehe, einen

Hochstuhl später zu erhalten. Ebenfalls gehöre ein

Kinderkleiderschrank zur Erstausstattung. Die Babysachen könnten

nicht in irgendeiner Ecke im Raum abgelagert werden.

Randnummer 7

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 8

unter Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom

20. Januar 2011 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr

die bereits gewährten Sachleistungen in Form von Geldleistungen zu

erbringen, ihr zusätzlich die Kosten zum Erwerb einer Babyschale,

eines Hochstuhls, eines Kinderkleiderschranks sowie einer

Nuckelflasche/Nuckels zu gewähren, sowie ihr zur Durchführung des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten

zu bewilligen.

Randnummer 9

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 10

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Beschwerden seien bereits unzulässig. Die hier in Streit

stehenden Leistungen überschritten nicht in Beschwerdewert von 750

EUR. Es sei der Wert des zu deckenden Sonderbedarfs zu

berücksichtigen. Dieser liege in keinem Fall über 750 EUR. So seien

auch in den anderen Bundesländern nur Beträge bis zu 700 EUR für

die Erstausstattung nach der Geburt eines Kindes vorgesehen. Im

Übrigen sei die Beschwerde gegen den Sachbeschluss unbegründet.

Insbesondere fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin

habe nicht glaubhaft gemacht, mit welchem Erfolg sie preiswertere

Beschaffungsmöglichkeiten (Kinderflohmärkte, Ausleihen von

Gegenständen bei bekannten Familien oder Freunden) in Anspruch

genommen habe.

Randnummer 12

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug

zugenommen.

II.

Randnummer 13

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht

eingereichten Beschwerden sind auch statthaft nach § 73a, 172 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 SGG i.v.m. § 127 Zivilprozessordnung (ZPO). Der

danach maßgebende Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG

in Höhe von 750 EUR ist überschritten.

Randnummer 14

Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen die ihr

gewährten Leistungen in Form von Gutscheinen insbesondere mit dem

Argument, sie könne diese nicht einsetzen, um preisgünstig

Gegenstände für ihr Baby zu erwerben. Sie bringt damit zum

Ausdruck, dass diese Gutscheine für sie letztlich wertlos seien.

Als Wert des Streites um die Form der Leistungsgewährung ist hier

mithin der in den Gutscheinen angegebene Wert anzusetzen.

Hinzuzurechnen ist der Wert der zusätzlich begehrten Leistungen. Es

ist zwar grundsätzlich der objektive Wert zu berücksichtigen. Der

Senat geht davon aus, dass die Babyschale, der Hochstuhl, der

Kinderkleiderschrank, die Nuckelflasche sowie der Nuckel zu einem

Preis von insgesamt unter 200 EUR zu beschaffen sind. Bei der

Prüfung des Beschwerdewerts ist jedoch das Begehren der

Antragstellerin zu berücksichtigen, so weit dieses nicht

ersichtlich dazu dient, den Beschwerdewert zu erhöhen. Diese hat

nach ihren Angaben eigene Recherchen über die Preise für die

zusätzlich begehrten Gegenstände durchgeführt. Sie gibt an, die von

ihr begehrten Gegenstände seien nicht unter einem Gesamtpreis von

350 EUR zu erhalten. Mit diesen Angaben bewegt sie sich unteren

Bereich eines mittleren Preissegments. Insoweit sind keinerlei

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin den

Beschwerdewert durch überzogene Preisvorstellungen zu erhöhen

versucht hat.

Randnummer 15

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.

Randnummer 16

A.1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die

Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers

erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen

sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für

den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG

i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens

sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der

Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines

Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in

der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der

einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache

nicht vorweg genommen werden.

Randnummer 17

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das

Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle

richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses

Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig

keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen

zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur

eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des

Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache

nicht bindet.

Randnummer 18

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft

gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend

wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die

Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist

die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Randnummer 19

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Erhalt von

Geldstatt der ihr bewilligten Sachleistungen glaubhaft gemacht.

Die Leistungen für die Wohnungserstausstattung können nach § 23

Abs. 3 Satz 5 SGB II in der hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der

Entscheidung des Antragsgegners bis 31. Dezember 2010 gültigen

Fassung als Sach- oder Geldleistung oder in Form von

Pauschalbeträgen seitens des Leistungsträgers erbracht werden. Die

Art der Leistungserbringung steht folglich in seinem Ermessen. Die

Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der

Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung

der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte

Rechtsfolge vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen,

muss es aber nicht. Die Antragstellerin hat in diesen Fällen

lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner

Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die

Antragsgegnerin hat sich hier für die Gewährung der Leistung in

Form von Gutscheinen entschieden. Die gerichtliche Kontrolle ist

beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die Frage

beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffenden und

vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die

durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt

ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.

Randnummer 20

Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die

Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin nach Maßgabe

seiner Verwaltungsvorschrift Gutscheine zu gewähren,

ermessensfehlerhaft ist.

Randnummer 21

Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne

rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung

rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche

rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte vorläufige Deckung des

Bedarfs der Erstausstattung durch Geldleistungen. Eine

Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann

gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige

Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein

solcher Fall liegt hier nicht vor.

Randnummer 22

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt in der Ausgabe

von Gutscheinen keine Diskriminierung oder Stigmatisierung. Die

Gutscheingewährung ersetzt lediglich die Barauszahlung des Betrags

mit anschließender Kontrolle der Einhaltung der Zweckbestimmung der

Ausgabe des Leistungsbetrags.

Randnummer 23

Der Antragstellerin mag zwar zuzugeben sein, dass gerade bei

selbst zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen ein Gutschein

nicht die gewünschte Flexibilität mit sich bringt. Auf der anderen

Seite ist das Interesse des Leistungsträgers zu berücksichtigen.

Ein Gutschein dient der Verwaltungsvereinfachung und gewährleistet,

dass nur der Betrag ausgezahlt wird, der zur Beschaffung der

bewilligten Gegenstände tatsächlich verwandt wurde. Würde der

Höchstbetrag beispielsweise für den Erwerb eines Kinderbetts in

Höhe von 125,00 EUR an die Antragstellerin direkt ausgezahlt und an

Hand einer Quittung später abgerechnet werden, würde zusätzlicher

Verwaltungsaufwand notwendig. Allein aufgrund einer nur abstrakt

bestehenden größeren Flexibilität der Antragstellerin beim Einkauf

ist dieser - und damit die Leistung in Form einer Geldzahlung nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen

noch glaubhaft gemacht, dass sie die Gutscheine nicht zur

Beschaffung der bewilligten und von ihr konkret bevorzugten

Gegenstände einsetzen kann. Erst wenn es ihr nahezu unmöglich sein

sollte, zu dem in den Gutscheinen angegebenen Preis beispielsweise

einen Kinderwagen bei Firmen zu erwerben, die die Annahme des

Gutscheins akzeptieren, käme gegebenenfalls eine

Ermessensreduzierung auf "Null" in Betracht.

Randnummer 24

Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Gewährung von

Gutscheinen gegen grundrechtliche Regelungen wie Art. 1 GG

verstößt. Durch die Gewährung der in den Regelungen des SGB II

beschriebenen Leistungen wird ihr gerade ein menschenwürdiges Leben

ermöglicht. Diese Leistungen zu denen auch die von ihr

abgelehnten Sachleistungen gehören decken im Wesentlichen das

Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BVL

1/09; 3/09; 4/09, Rn. 217, Juris). Der Umfang dieses Anspruchs kann

im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen

Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet

werden. Ob der Staat das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder

Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen

(BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O., Rn. 138).

Randnummer 25

Auch eine Art. 3 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt nicht

vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem

Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches

ungleich zu behandeln. Wird durch eine Norm eine Gruppe von

Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden

behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von

solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche

Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen

Gleichheitssatz. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem

Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen

(vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR

2556/09, Rn. 17 m.w.N.).

Randnummer 26

2. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der von ihr zusätzlich

begehrten Gegenstände der Erstausstattung keinen Anordnungsgrund

glaubhaft gemacht.

Randnummer 27

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem

Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in

den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine

Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der

Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren

Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die

Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR

1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05,

Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein

Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des

Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung

und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit

einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen

grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der

Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers

erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des

Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt

nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer

Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Erforderlich ist eine existentielle Notlage.

Randnummer 28

Eine solche Notlage besteht jedoch nicht schon deshalb, weil die

Antragstellerin die von ihr zusätzlich begehrten Gegenstände nicht

zur Verfügung hat. Die sozialgerichtliche Entscheidung ist insoweit

nicht zu beanstanden. Der Senat verweist auf die zutreffenden

Gründe dieser Entscheidung. Auch in der Beschwerdeinstanz hat die

Antragstellerin keinerlei Gründe vorgetragen, die zu einer anderen

Betrachtung der Rechtslage führen können.

Randnummer 29

Die Antragstellerin hat keinen zwingenden Grund für die

Notwendigkeit der Anschaffung einer Babyschale glaubhaft gemacht.

Sie ist zwar nach § 21 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum

Transport von Säuglingen in einem Auto gesetzlich vorgeschrieben.

Die Antragstellerin besitzt zum einen jedoch kein eigenes Auto. Zum

anderen kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die

Antragstellerin darauf angewiesen ist, ihr Kind in einem PKW

transportieren zu müssen. Soweit sie darauf abstellt, dass sich

eine Babyschale bestens eigne, ein Kind zum Beispiel während des

"Fütterungsvorgangs" zu "positionieren", kann

darin kein Grund für eine Eilbedürftigkeit erkannt werden. Der

Besitz einer Babyschale mag wünschenswert sein. Er ist jedoch nicht

zwingend notwendig.

Randnummer 30

Ebenso besteht kein Anordnungsgrund für den Erwerb eines

Hochstuhls. Es kann dahinstehen, ob ein solcher zur Erstausstattung

gehört. Jedenfalls besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine

Dringlichkeit zum Kauf eines solchen. Das Sozialgericht hat zu

Recht darauf hingewiesen, dass der Erwerb frühestens dann in

Betracht zu ziehen ist, wenn ein Kind physiologisch in der Lage

ist, selbstständig sitzen zu können. Der Antragstellerin ist es

insoweit auch zuzumuten, aus dem Regelsatz selbst Geld einzusparen,

um zu einem späteren Zeitpunkt den Hochstuhl zu erwerben. Nach

eigenen Recherchen des Senats ist ein Hochstuhl bereits zu einem

Neupreis zwischen 20 EUR und 50 EUR über das Internet zu erwerben

(vgl. Angebote beispielsweise unter www.billiger.de).

Randnummer 31

Auch für den Erwerb eines zusätzlichen Kleiderschranks fehlt es

an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die

Antragstellerin wird nicht gezwungen sein, die Babysachen in einer

Zimmerecke zu lagern. In Betracht kommt die Einordnung der

Babysachen in ihrem eigenen vorhandenen Kleiderschrank. Die

Antragstellerin übersieht, dass neben einem gegebenenfalls

gegebenen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Leistungen für den

Erwerb eines zusätzlichen Kleiderschranks sie, da sie diesen

Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens

geltend macht, dringend auf einen Kleiderschrank angewiesen sein

muss. Dafür hat sie jedoch keinerlei Tatsachen glaubhaft

gemacht.

Randnummer 32

Die Antragstellerin hat weiterhin keinen Anspruch auf Gewährung

zusätzlicher Leistungen für den Erwerb einer Nuckelflasche und

eines Nuckel. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf abgestellt,

dass diese Gegenstände in der vom Antragsgegner gewährten Pauschale

in Höhe von 125 EUR enthalten sein dürften. Diese Dinge dürften zur

Erstlingsausstattung für ein Baby gehören. Zudem sind die Kosten

mit einem Betrag von unter 5 EUR wohl auch aus dem Regelsatz zu

begleichen.

B.

Randnummer 33

Auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist

unbegründet. Das Begehren der Antragstellerin hatte auch im

erstinstanzlichen Verfahren aus den oben genannten Gründen nach § 73a SGG, §§ 114ff. ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Wegen Fehlens einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht war zudem

auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren abzulehnen.

C.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung für die Entscheidung in der Sache beruht

auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Für die

Entscheidung in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche

Prozesskostenhilfeentscheidung ergibt sie sich aus § 127 Abs. 4

ZPO.

Randnummer 35

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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