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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2011 – L 5 AS 498/10 B ER

Übernahme der Kosten für eine außerschulische Lernförderung durch einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0513.L5AS498.10BER.0A
Normenkette
§ 19 Abs. 2 SGB II, § 28 Abs. 5 SGB II, § 86b Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen notwendig und damit vom Grundsicherungsträger zu erbringen, um vorübergehende Lernschwäche zu beheben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn die unmittelbaren schulischen Angebote nicht ausreichen. Hierbei ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen.(Rn.24)

2. Ist es dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Nachhilfe zu beurteilen, so hat es im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden.(Rn.26)

3. Hatte der Schüler erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten und sind die von der Schule angebotenen und vom Antragsteller auch wahrgenommenen Lernförderungen nach Einschätzung der Schule nicht ausreichend, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen, so sind unter Beachtung des Grundrechtsschutzes durch Eilrechtsschutz im Rahmen der Folgenabwägung die Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht zu bewilligen.(Rn.30)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Verfahren L 5 B 498/10 B ER

verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für einen

Einzelunterricht (in der Woche zweimal 90 Minuten) beim Lernstudio

M. in Höhe von 160,00 EUR/Monat in die Zeit vom 15. Mai bis 8. Juli

2011 vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheins oder einer

Direktzahlung an das Lernstudio zu übernehmen. Im Übrigen wird die

Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerden im Verfahren L 5 AS 5/11 B ER und L 5 AS 499/10

B werden als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller notwendig

entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für das Verfahren L 5

AS 498/10 B ER zu erstatten.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens

L 5 AS 498/10 B ER Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwalt N ..., M ..., bewilligt. Im Übrigen wird die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt im Wege zweier Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Übernahme der

Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht.

Randnummer 2

Der am. 2000 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner

Mutter und seinem 1994 geborenen Bruder Grundsicherungsleistungen

für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches

(SGB II). Er leidet an verschiedenen Erkrankungen und Allergien

(Polymorphe Lichtdermatose, Histaminallergie, Medikamentenallergie,

Insektenallergie, Neurodermitis sowie Asthma bronchiale). Er

besucht seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 die vierte Klasse der

Grundschule.

Randnummer 3

Am 27. September 2010 stellte seine Mutter einen Antrag auf

Übernahme der Kosten für einen Nachhilfeunterricht in Höhe von 160

EUR pro Monat. Dem Antrag fügte sie ein entsprechendes

Kostenangebot des Lernstudios M ... für einen neunzigminütigen

Einzelunterricht zum Nachholen des Schulstoffes, der zweimal

wöchentlich stattfinden sollte, bei. Ebenfalls übersandte sie eine

Einschätzung der Grundschule vom 23. September 2010, in der es

heißt: "Im zweiten Schuljahr wechselte J F durch ein

freiwilliges Wiederholen in unsere Klasse. Im Laufe der Zeit

zeigten sich häufige, begründete Krankheitsausfälle. Diese

erstrecken sich oft über längere Zeiträume. Daraus ergaben sich

zusätzliche Schwierigkeiten im Lernprozess. J fiel es sehr schwer,

die entstandenen Lücken aufzuholen. In der Schule erhält er

individuelle Hilfen im Unterricht durch Schüler und Lehrer. Zur

Förderung besucht J. einmal pro Woche eine Stunde aus dem

Kontingent "Pädagogischer Zusatzbedarf". Hier wird

gezielt an Problemen und Lernrückständen gearbeitet. Dennoch ist

eine Versetzungsgefährdung in diesem Schuljahr nicht

auszuschließen. Eine zusätzliche Förderung im privaten Bereich

durch ein Lernstudio würden wir befürworten." (Es folgen die

Unterschriften des Schulleiters und der Klassenleiterin.) Ergänzend

nahm die Grundschule zum Nachhilfebedarf des Antragstellers mit

Schreiben vom 9. November 2010 Stellung: " Der Stundenplan in

der Schule sieht nur eine Stunde Förderunterricht vor. In dieser

Stunde ist es nicht möglich, den fehlenden Stoff auszuholen. Da

dieses bei weitem nicht ausreicht, wäre es wünschenswert, wenn für

J ein gesonderter Förderunterricht ermöglicht würde. Die Nachhilfe

ist dringend notwendig, damit er die 4. Klasse erfolgreich

abschließen und in die 5. Klasse überwechseln kann. Im Moment

zeichnet sich die Gefährdung der Versetzung ab. " Aus einer

ebenfalls beigefügten Bescheinigung der Ergotherapeutin Frau S ...

ergab sich, dass der Antragsteller seit längerem in

ergotherapeutischer Betreuung zur Verbesserung der Konzentration,

Ausdauer und Aufmerksamkeit sei. Es sei eine

Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) diagnostiziert.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 3. November 2010 lehnte der Antragsgegner die

Übernahme der Kosten für einen Nachhilfeunterricht ab. Der

Antragsteller nehme bereits eine unentgeltliche Förderung in der

Schule in Anspruch. Da im neuen Schuljahr erst drei Monate

vergangen seien, bleibe abzuwarten, welche Erfolge die sportliche

Betätigung und die Förderung durch die Schule zeigen würden. Den

hiergegen mit Schreiben vom 8. November 2010 eingelegten

Widerspruch begründete die Mutter des Antragstellers damit, eine

unentgeltliche Förderung reiche nicht aus. Es müsse eine gezielte

Förderung stattfinden, sonst werde das Klassenziel nicht erreicht.

Sie selbst könne den Nachhilfeunterricht nicht finanzieren.

Randnummer 5

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid

vom 19. November 2010 als unbegründet zurück. Er führte im

Wesentlichen zur Begründung aus, weder die Klassenlehrerin noch der

Schulleiter gingen derzeit davon aus, dass unabdingbar eine

Versetzungsgefährdung bestehe. Weiterhin gehe die Mutter des

Antragstellers keiner Beschäftigung nach, sodass auch im Rahmen

familiärer Selbsthilfe eine geeignete Unterstützung möglich

erscheine. Gegen die Ablehnung erhob der Antragsteller am 2.

Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S 2 AS

4006/10).

Randnummer 6

Bereits am 11. November 2010 hat der Antragsteller, vertreten

durch seine Mutter, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Regelungsanordnung beim Sozialgericht gestellt mit dem Begehren,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten einer Nachhilfe bis

zum Ende des Schuljahrs 2010/2011, hilfsweise bis zum Ablauf des

Schulhalbjahres vorläufig zu übernehmen sowie ihm

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten

zu bewilligen (S 10 AS 3656/10 ER).

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat das Sozialgericht den

Antrag zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der

Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, die Kosten einer

Lernförderung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Mit

Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat es den Antrag auf Bewilligung

von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Bedürftigkeit nicht

nachgewiesen worden sei.

Randnummer 8

Am 8. Dezember 2010 hat der Antragsteller erneut einen Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung hinsichtlich des

Begehrens der Übernahme der Kosten für eine außerschulische

Lernförderung beim Sozialgericht gestellt (S 2 AS 4106/10 ER).

Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Dezember

2010 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dieser sei

bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Dasselbe

Begehren verfolge er im Rechtsstreit S 10 AS 3656/10 ER.

Randnummer 9

Der Antragsteller hat am 16. Dezember 2010 sowohl gegen den

Sachbeschluss als auch gegen den Beschluss im

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Beschwerde im Verfahren S

10 AS 3656/10 ER (nunmehr L 5 AS 498/10 B ER und L 5 AS 499/10 B)

sowie am 20. Dezember 2010 Beschwerde im Verfahren S 2 AS 4106/10

ER (nunmehr L 5 AS 5/11 B ER) gegen den Sachbeschluss eingelegt.

Die Mutter des Antragstellers hat ausgeführt, sie übe regelmäßig

mit ihrem Sohn, sei aber Legasthenikerin. Wegen Wohnungs- und

Arbeitssuche sei sie ganztägig unterwegs. Sie sei eine allein

stehende Mutter mit drei Kindern.

Randnummer 10

Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller im Verfahren L

5 AS 498/10 B ER die Schulzeugnisse seit der ersten Klasse sowie

eine weitere Bescheinigung der Ergotherapeutin Frau S überreicht.

Diese hat hinsichtlich der LRS ihre Angaben dahin gehend

berichtigt, dass ein Deutsch-Rechtschreibtest in der dritten Klasse

auf eine solche hindeute, diese aber nicht diagnostiziert sei. In

der Ergotherapie werde versucht, vorhandene Rückstände

aufzuarbeiten. Hinsichtlich der weiteren Leistungseinschätzung wird

auf Bl. 67 der Gerichtsakte verwiesen.

Randnummer 11

Die derzeitige Klassenlehrerin Frau K. hat einen Kurzbericht zur

Lernsituation des Antragstellers abgegeben. Danach erhält der

Antragsteller im Schulunterricht, in Förderstunden oder

"Pädagogischen Zusatz-Stunden" zusätzliche Hilfen und

Unterstützung beim Lernen durch den Lehrer, den PM oder

leistungsstarke Schüler. Die Fehlzeiten lagen in der ersten Klasse

bei 16 Tagen, in der zweiten bei 13 bzw. 22 Tagen und in der

dritten Klasse bei 47 Tagen, wodurch sich Lücken im Lernstoff

ergeben hätten. Es seien bereits mehrfache Gespräche mit der Mutter

des Antragstellers geführt worden über Schwerpunkte des Übens und

die Verfahrensformen für das Lernen. Der Antragsteller sei oftmals

unmotiviert und zeige wenig Interesse am Unterricht. Von einer

bestehenden LRS sei nicht bekannt.

Randnummer 12

Am 28. Februar 2011 hat die Mutter des Antragstellers diesen zu

einer Leistungs- und Konzentrationsdiagnostik in der

Psychologischen Erziehungs- und Familienberatungsstelle

vorgestellt. Aufgrund des durchgeführten HAWIK IV-Tests

(Intelligenztest) ist ein der Altersnorm entsprechendes Ergebnis in

den Kategorien "Sprachverständnis" und

"Wahrnehmungsgebundenes/Logisches Denken" festgestellt

worden. Die Ergebnisse der Kategorien "Arbeitsgedächtnis"

und Verarbeitungsgeschwindigkeit" haben unterhalb der

Altersnorm gelegen. Im durchgeführten Aufmerksamkeits- und

Belastungstest "d2" hat der Antragsteller eine

Konzentrationsleistung gezeigt, die unter dem Durchschnitt der

Altersnorm liegt. Zusammenfassend hat die Diplom-Psychologin Frau

P. festgestellt: " Ausgehend von den testpsychologischen

Befunden dürften die Besonderheiten in Bezug auf die

Gedächtnisleistung, die Verarbeitungs- und Reaktionsgeschwindigkeit

und das Konzentrationsvermögen das schulische Lernen

beeinträchtigen, sodass in diesen speziellen Fähigkeitsbereichen

eine Förderung sinnvoll erscheint. Aus psychologischer Sicht wäre

die Fortsetzung der ergotherapeutischen Behandlung zur weiteren

Unterstützung mit empfehlenswert. Inwieweit die krankheitsbedingten

Fehltage im letzten Schuljahr zu Lerndefiziten beigetragen haben,

kann nur schulischerseits beantwortet werden. "

Randnummer 13

Auf die seitens des Senats gestellten Fragen, ob auch

Teilleistungsstörungen diagnostiziert worden seien, ob eine

vorübergehende Nachhilfe geeignet und ausreichend sei, die

Voraussetzungen für eine Versetzung in die 5. Klasse

herbeizuführen, ob die Grundschule die geeignete Schulform sei und

welche Fördermaßnahmen seitens der Schule ggf. ergriffen werden

müssten und schließlich, ob andere Fördermaßnahmen geeigneter als

eine vorübergehende Nachhilfe seien, hat Frau P ... geantwortet: Es

seien keine Tests zur Durchführung von Teilleistungsstörungen

durchgeführt worden. Eine Beantwortung der übrigen Fragen ließe

sich nach nur einem Diagnostiktermin und ohne schulische Vernetzung

nicht vornehmen. Über ein sonderpädagogisches

Feststellungsverfahren, welches über die Schule zu beantragen sei,

wäre es möglich, konkrete Aussagen zum Förderbedarf des

Antragstellers zu treffen.

Randnummer 14

Im Verfahren L 5 AS 499/10 B ist der Antragsteller auf die

Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen worden.

Randnummer 15

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 16

in den Verfahren L 5 AS 498/10 B ER und L 5 AS 5/11 B ER den

Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine außerschulische

Lernförderung bis zum Schuljahresende vorläufig zu übernehmen,

im Verfahren L 5 AS 499/10 B ihm rückwirkend unter Aufhebung des

Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2010

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen

Verfahrens zu bewilligen, ihm im Verfahren L 5 AS 498/10 B ER

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten

zu bewilligen.

Randnummer 17

Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden

Stellung zu nehmen, jedoch keine eigenen Sachanträge gestellt.

Randnummer 18

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des

Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Randnummer 19

A.1. Die Beschwerde im Verfahren L 5 AS 498/10 B ER ist form-

und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz

(SGG)) und auch statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der

Antragsteller begehrt die Übernahme der Kosten für eine

außerschulische Lernförderung bis zum Ende des Schuljahres. Nach

seinen Recherchen sind dafür 160 EUR im Monat aufzuwenden. Der

maßgebliche Berufungsbzw. Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 SGG von 750 EUR ist mithin überschritten.

Randnummer 20

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu

Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Regelungsanordnung abgelehnt.

Randnummer 21

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die

Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers

erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen

sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für

den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG

i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die

Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also

die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen

Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung

der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Randnummer 22

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das

Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle

richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses

Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig

keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen

zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur

eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des

Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache

nicht bindet.

Randnummer 23

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft

gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend

wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die

Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Randnummer 24

Nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und

Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene

Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich

erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen

festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Außerschulische

Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf

allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und

damit notwendig. In der Regel so der Gesetzgeber in seiner

Begründung weiter ist sie nur kurzzeitig notwendig, um

vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare

schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren

schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn

diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt

außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und

Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche

Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und

Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen

Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen

Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste

Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau

(vgl. Bt-Drs. 17/3404, S. 105).

Randnummer 25

Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische

Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu

treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose

negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung

ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr

erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen

Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine

Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die

vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder

vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine

nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht

erforderlich.

Randnummer 26

Dem Senat ist es in diesem Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes nicht möglich, die Erforderlichkeit einer Nachhilfe,

gemessen an den o.g. Maßstäben, zu beurteilen. Im Rahmen der

Folgenabwägung war daher zu entscheiden, dass der Antragsgegner

vorläufig die Kosten der beantragten Nachhilfe zu übernehmen

hat.

Randnummer 27

Die Gerichte müssen in Fällen wie diesem, in dem das

einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des

Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der

Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, die Sach- und

Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen.

Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser

Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung

durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die

Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu

orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt.

Die Gerichte müssen die Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen.

Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und

Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer

Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die

grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die

Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und

fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz

besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine

Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie

nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die

Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1

BvR 569/05, Rn. 26, Juris).

Randnummer 28

Eine vollständige Sachaufklärung war dem Senat in diesem

Verfahren nicht möglich. Es bedarf weiterer Ermittlungen zur

Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Nachhilfe. Ausgehend von

den Äußerungen der Diplom-Psychologin Frau P. sind weitere

Diagnostiktermine Teilleistungsstörungen betreffend und auch ein

sonderpädagogisches Feststellungsverfahren notwendig. In Anbetracht

der Dringlichkeit des Begehrens musste der Senat hierauf

verzichten. Auf Grund der bisherigen Sachlage kann er nicht

einschätzen, ob eine vorübergehende Nachhilfe geeignet und

erforderlich ist.

Randnummer 29

Unter Beachtung der Leistungsentwicklung seit der ersten Klasse

bestehen Zweifel, dass die Lernförderung benötigt wird, um nur

vorübergehende, kurzfristig aufgetretene Lernschwächen zu

beseitigen. Bereits in der ersten Klasse hatte der Antragsteller

ausweislich der Leistungseinschätzung Schwierigkeiten mit der

Konzentration, weswegen er meist das Arbeitspensum nicht schaffte.

Anstrengungsbereitschaft ließ er vermissen. So zeichnete sich im

Halbjahreszeugnis dieser Klassenstufe ab, dass er nur dann das Ziel

der ersten Klasse in ausreichendem Maße erreichen werde, wenn er

ausdauernder und zielstrebiger arbeite. Die zweite Klasse

wiederholte er, wobei er bei Vergleich der beiden Jahreszeugnisse

in den einzelnen Kernfächern eine Steigerung seiner Leistungen

erreichen konnte (Deutsch von Notenstufe 5 auf 4, Mathematik von 5

auf 3, Sachkunde von 4 auf 3). In der dritten Klasse erreichte er

ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik,

sowie befriedigende im Fach Sachkunde. Die Konzentrationsschwächen

allerdings blieben. So gelang es ihm ausweislich der

Leistungseinschätzung im Jahreszeugnis weiterhin nicht, sich

kontinuierlich und ausdauernd genug auf die Lerninhalte und

Aufgabenstellungen zu konzentrieren. Diese Schwäche wird

untermauert durch die Ergebnisse im "d2"-Test. Eine

spezielle Förderung in diesem Bereich erscheint notwendig. Eine

isolierte Nachhilfe bezogen auf die Unterrichtsinhalte in einzelnen

Schulfächern vermag dies wohl nicht zu leisten.

Randnummer 30

Auf der anderen Seite aber ist zu berücksichtigen, dass der

Antragsteller erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten hatte. So

lagen diese in den ersten beiden Schuljahren bei 16 und 13 Tagen im

Schuljahr. In der dritten Klasse fehlte er 47 Tage, bis zum

Halbjahreszeugnis in der vierten Klasse 31 Tage. Die durch die

Schule angebotenen und vom Antragsteller auch wahrgenommenen

Lernförderungen sind nach Einschätzung der Schule nicht

ausreichend, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen. Zwar

erhält er auch von seiner Ergotherapeutin entsprechende Hilfe.

Diese schätzt aber einen zusätzlichen Nachhilfebedarf für die

Fächer Deutsch und Mathematik ein.

Randnummer 31

Dem Senat erscheint zusammenfassend vor diesem Hintergrund im

Rahmen der Folgenabwägung eine zusätzliche, professionelle

Lernförderung erforderlich. Diese kann unter Beachtung des

Grundrechtsschutzes ggf. helfen, Wissenslücken schließen.

Randnummer 32

Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es einer

umfassenden Diagnostik bedarf, um in Zukunft zum Ergebnis der

Erforderlichkeit einer Lernförderung in Form einer Nachhilfe zu

gelangen. Die seitens der Diplom-Psychologin Frau P. angeratenen

Schritte zur Ermittlung des konkreten Förderbedarfs des

Antragstellers müssen zeitnah am besten bis Schuljahresende durchgeführt werden. Nur auf diese Weise kann gerade unter

Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes ermittelt werden, welche

Förderung für den Antragsteller geeignet und erforderlich ist, um

eine bestmögliche Bildung für ihn zu erreichen.

Randnummer 33

2. Die Beschwerde unterlag im Übrigen der Zurückweisung. Eine

Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme der

Kosten einer Nachhilfe war in der vom Antragsteller begehrten Form

nur bis zum Ende des Schulunterrichts in diesem Schuljahr zu

gewähren. Eine weitergehende Nachhilfe in den Sommerferien bis

Schuljahresende am 31. Juli 2011 (§ 23 Abs. 1 Schulgesetz des

Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)) sieht der Senat gerade aufgrund

der o.g. fehlenden Diagnostik nicht für erforderlich an.

Randnummer 34

3. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

Durchführung des Beschwerdeverfahrens war stattzugeben. Der

Antragsteller erfüllt die nach § 73a SGG, § 114 ZPO erforderlichen

Voraussetzungen.

B.

Randnummer 35

Die Beschwerde im Verfahren L 5 AS 5/11 B ER ist unzulässig. In

diesem Verfahren hat der Antragsteller im Vergleich zum Verfahren L

5 AS 498/10 B ER identische Anträge verfolgt. Es ist insoweit

doppelt rechtshängig. Die vom Antragsteller beantragte Verbindung

dieser identischen Verfahren nach § 113 SGG kam für den Senat nach

Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht in Betracht. Es wäre keine

bessere Übersichtlichkeit der Verfahren ermöglicht worden. Das

Kostenrisiko des Antragstellers hatte außer Betracht zu

bleiben.

C.

Randnummer 36

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2.

Dezember 2010 im Verfahren L 5 AS 499/10 B ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die

Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich

die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist vorliegend der Fall. Das

Sozialgericht hat die Ablehnung der Bewilligung der

Prozesskostenhilfe ausschließlich auf die mangelnde Darlegung und

Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit des Antragstellers gestützt. Zu

den Erfolgsaussichten des Verfahrens hat es keine Ausführungen

gemacht.

D.

Randnummer 37

Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden

Anwendung des § 193 SGG bzw. ergeben sich aus § 127 Abs.4 ZPO. Der

Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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