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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2011 – L 5 AS 435/10 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid - Ablauf des Geltungszeitraums des Ersetzungsbescheides - Wegfall Rechtsschutzbedürfnis - Unzulässigkeit der Beschwerde
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0823.L5AS435.10BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, § 39 Nr. 1 SGB II vom 21.12.2008

Leitsatz

Der Streitgegenstand des Eilverfahrens (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG) erledigt sich durch Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht und Verhaltenspflichten auferlegt, während des Eilverfahrens verstrichen ist. (Rn.22)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen

Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Antrag auf

Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen

einen eine Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzenden

Verwaltungsakt des Antrags- und Beschwerdegegners abgelehnt

hat.

Randnummer 2

Der am 1987 geborene Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seiner

1985 geborenen Ehefrau und der gemeinsamen 2006 geborenen Tochter L

... eine Wohnung in O und bezieht laufende Leistungen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II). Der monatliche Gesamtleistungsbetrag für

die Bedarfsgemeinschaft betrug im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum

31. März 2011 1.079,08 EUR (Bescheide vom 24. März und 6. September

2010). Es wurden Regelleistungen iHv 861,00 EUR (2 x 323,00 EUR und

215,00 EUR), Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 402,08 EUR

gewährt; das für die Tochter bezogene Kindergeld wurde auf den

Bedarf angerechnet.

Randnummer 3

Im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 kamen

geringere Leistungen aufgrund von Sanktionen gegen den

Antragsteller (100% der Regelleistung von 1. April bis 30. Juni

2010) und seine Ehefrau (100% der Regelleistung von 1. April bis

12. Mai 2010) zur Auszahlung. Diese waren wegen der Nichtteilnahme

an der Bildungsmaßnahme "Aktivierungshilfe" im Januar

2010 verhängt worden. Während des Sanktionszeitraumes erhielten

sowohl der Antragsteller als auch die Ehefrau jeweils

Lebensmittelgutscheine im Wert von 100,00 EUR monatlich. Im Juni

2010 scheiterte ein vom Antragsgegner initiierter Abschluss einer

EV, mit der dem Antragsteller die Teilnahme an einer Maßnahme

"Aktiv-Center O ... " angeboten werden sollte. Der

Antragsteller nahm an einer Informationsveranstaltung zur Maßnahme

teil, unterschrieb jedoch die EV nicht. Er erklärte, er wolle sich

den Entwurf der EV daheim in Ruhe durchlesen und diese dann

unterschrieben wieder abgeben. Eine Abgabe erfolgte jedoch

nicht.

Randnummer 4

Bei der Vorsprache des Antragstellers am 16. August 2010 kam es

wieder nicht zu dem vom Antragsgegner beabsichtigten Abschluss

einer EV. Gegenstand der EV sollte u.a. wiederum die Teilnahme an

einer Maßnahme, nämlich einer Arbeitsgelegenheit (AG) mit

Mehraufwandsentschädigung sein, die zugleich eine

Qualifizierungsmaßnahme für unter 25jährige des Maßnahmeträgers,

der Wirtschaftsakademie Dr. R & P ... mbH in G. (WAK), war. Ein

Mitarbeiter der WAK nahm an dem Gespräch teil. Dem Antragsteller

wurde die Maßnahme erläutert und eine Einladung zur Vorsprache am

folgenden Tag beim Maßnahmeträger ausgehändigt. Ihm wurde die

Benutzung des von der WAK zur Verfügung gestellten Busses, der um

7.00 Uhr morgens am ZOB O. abfuhr, angeboten. Der Antragsteller

quittierte den Erhalt der Einladung mit seiner Unterschrift. Im

Weiteren kam der Abschluss der EV nicht zustande, weil der

Antragsteller den Raum verließ.

Randnummer 5

Am selben Tag erließ der Antragsgegner einen die EV ersetzenden

Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Die Regelungen des

Bescheids sollten für den Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 31.

März 2011 gelten. Als Ziel der EV war die Einmündung in eine

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Helferbereich

genannt. Dazu wurde eine AG mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II angeboten. Weiter heißt es im Bescheid: "Art

der Tätigkeit: Helfer; Tätigkeitsort: Wirtschaftsakademie Dr. P. R

... & P GmbH Niederlassung G. ; Zeitlicher Umfang 20h/Wo. zzgl.

20 h/Wo. Qualifikation; zeitliche Verteilung: ab 17.08.2010 für die

dauer von 6 Monaten (mit Option auf Verlängerung); Höhe der

Mehraufwandsentschädigung pro Stunde: 1,28; individuell verfolgtes

Maßnahmeziel: Vermittlung von gewerblichen Kenntnissen, Einmündung

in Arbeit im Helferbereich." Außerdem wurde dem Antragsteller

auferlegt, monatlich mindestens fünf Bewerbungen zu fertigen und

hierüber Nachweise vorzulegen.

Randnummer 6

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und

führte zur Begründung aus, ihm sei eine vorgefertigte EV zur

Unterschrift vorgelegt worden, ohne dass deren Inhalt gemeinsam

erarbeitet oder besprochen worden sei. Das Mitnehmen des Entwurfs

zur Prüfung sei ihm untersagt worden. Die EV sei nicht individuell

auf seine Lebenssituation zugeschnitten. Es sei nicht eindeutig

geregelt, in welcher Höhe die Kosten für die Bewerbungsbemühungen

erstattet würden. Aus der EV erschließe sich nicht, ob die

angebotene Maßnahme zusätzlich oder gemeinnützig sei.

Randnummer 7

Am 8. September 2010 hat der Antragsteller bei dem SG im Wege

des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden

Wirkung seines Widerspruchs vom 3. September 2010 beantragt. Zur

Begründung hat er seine Argumente aus dem Widerspruchsschreiben

wiederholt und weiter ausgeführt, die EV überschreite die

gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten.

Randnummer 8

Der Antragsgegner hat im sozialgerichtlichen Verfahren

ausgeführt, er bemühe sich bereits seit längerem um die berufliche

Eingliederung des Antragstellers. Den Entwurf der EV vom 15. Juni

2010, der die Teilnahme an einer Maßnahme "Aktiv-Center O ...

" vorsah, habe dieser nicht unterschrieben und auch nicht an

der Maßnahme teilgenommen. Den erneuten Versuch zum Abschluss einer

EV habe der Antragsteller sabotiert. Er habe die Vorsprache und

damit die Vertragsverhandlungen beendet. Daraufhin sei die EV als

Verwaltungsakt erlassen worden.

Randnummer 9

Unter dem 28. September 2010 hat der Antragsteller ergänzend

ausgeführt, da der Antragsgegner seinerseits nicht bereit sei, über

den Inhalt der EV zu verhandeln, könne man ihm den Abbruch der

Verhandlungen nicht anlasten. Soweit in der EV die Teilnahme an der

AG vereinbart worden sei, sei dies unzulässig. Per EV könne eine

regelmäßige Teilnahme vereinbart werden, jedoch die Maßnahme selbst

nicht verordnet oder angeboten werden. Zudem sei die Zuweisung

einer AG nur dann zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sei und

Art der Tätigkeit, Arbeitsort, zeitlichen Umfang und Verteilung

sowie Höhe der Entschädigung erkennen lasse. Weiterhin seien

Angaben zur Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit erforderlich, damit

der Leistungsberechtigte eine eigene Prüfung vornehmen könne.

Hieran fehle es. Die pauschale Nennung einer Tätigkeit "im

Helferbereich" sei nicht aussagekräftig, ein Berufszweig sei

nicht ersichtlich. Die Angabe zum zeitlichen Umfang von 20 plus 20

Wochenstunden sei ungenau. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 40

Stunden sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung würden bundesweit

einheitlich maximal 30 Stunden pro Woche als zulässig angesehen.

Konkrete Angaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

fehlten. Die Angabe "Vermittlung gewerblicher Kenntnisse"

sei ungenau. Eine ungelernte Helfertätigkeit sei nicht geeignet,

die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ein Eingliederungskonzept sei

nicht ersichtlich. Da er weder Schulabschluss noch eine

abgeschlossene Berufsausbildung habe, müssten zunächst diese

ermöglicht werden. Es sei ihm nicht zumutbar, die Pflichten aus der

EV zu erfüllen.

Randnummer 10

Unter dem 6. Oktober 2010 hat der Antragsgegner das Konzept des

Maßnahmeträgers zur "Arbeitsgelegenheit mit

Mehraufwandsentschädigung für Jugendliche und junge

Erwachsene" vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 54 bis

60 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 hat das SG den Antrag

abgelehnt. Im vorliegenden Fall habe das allgemeine öffentliche

Vollzugsinteresse Vorrang vor dem privaten Interesse des

Antragstellers, bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch

vorläufig vom Vollzug des Bescheids verschont zu bleiben. Denn der

die EV ersetzende Verwaltungsakt vom 16. August 2010 sei nach

summarischer Prüfung rechtmäßig. Er sei verfahrensfehlerfrei

zustande gekommen. Da bereits im Juni 2010 der Versuch des

Abschlusses einer EV gescheitert sei, sei der Antragsgegner nicht

gehalten gewesen, mit dem Erlass des Bescheids zu warten. Es sei

abzusehen gewesen, dass eine Einigung nicht zustande kommen würde.

Die EV sei auch inhaltlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Der

Nachweis von mindestens fünf Bewerbungen im Monat sei zulässig und

angemessen. Die Regelung zur Höhe der Erstattung der

Bewerbungskosten sei ausreichend. Die Zuweisung der AG nach § 16d

Satz 2 SGB II sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der

Antragsteller stehe im SGB II-Leistungsbezug und verfüge weder über

einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Ausbildung,

sodass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht

zu erwarten sei. Die Angaben zur AG seien hinreichend bestimmt. Es

sei deutlich, dass es um 20 Wochenstunden praktische Arbeit und um

20 Stunden Theorie gehe. Dies sei nicht zu beanstanden, da

gesetzlich keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs vorgenommen sei.

Maßgeblich sei vielmehr, dass die Funktion der Eingliederung, den

Antragsteller als langzeitarbeitslosen Hilfebedürftigen wieder an

eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu erproben,

gewährleistet werde. Dem werde durch die geplante Teilung in einen

praktischen und einen theoretischen Teil Rechnung getragen. Die

Höhe der Entschädigung sei im Bescheid beziffert worden. Zudem sei

bei der Vorsprache am 16. August 2010 ein Vertreter des

Maßnahmeträgers anwesend gewesen und die konkrete AG erläutert

worden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Arbeiten im

öffentlichen Interesse lägen und zusätzlich seien. Da jedoch das

Merkmal Zusätzlichkeit auf den Schutz der Privatwirtschaft

gerichtet sei, sei es zweifelhaft, ob es dem Antragsteller ein

subjektives Recht verleihe. Die Auffassung des Antragstellers, EV

und Arbeitsgelegenheiten müssten in unterschiedlichen

Verwaltungsakten geregelt werden, finde im Gesetz keine Stütze.

Schließlich die EV nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie einen

Zeitraum von mehr als sechs Monaten umfasse. In § 15 Abs. 1 Satz 3

SGB II sei eine sog. sechsmonatige Regellaufzeit normiert, von der

das Gesetz Ausnahmen zulasse. Nach summarischer Prüfung sei nicht

zu beanstanden, einen längeren Zeitraum zu wählen, da die dem

Antragsteller angebotene AG die Option einer Verlängerung gehabt

habe. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die bei einer

Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers sprächen.

Randnummer 12

Gegen den am 13. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der

Antragsteller am 11. November 2010 Beschwerde eingelegt. Zur

Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und

ergänzend ausgeführt, ein Ermessen zur Wahl einer längeren Laufzeit

der EV bestehe nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Notwendigkeit

der Trennung von Angebot der AG und Abschluss der EV in zwei

Verwaltungsakte ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts

(BSG) vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R. Es sei nicht

ersichtlich, welche Kenntnisse ihm vermittelt werden sollten.

Helfer benötigten in der Regel keine Kenntnisse, denn es handele

sich um eine ungelernte Tätigkeit. Insgesamt sei deutlich, dass der

Antragsgegner kein Eingliederungskonzept verfolge; es sei auch kein

Profiling erfolgt.

Randnummer 13

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 14

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 2010

aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen

den Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2010 anzuordnen.

Randnummer 15

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 16

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 17

Er bezieht sich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen

Verfahren. Er hat mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Widerspruchs

vom 3. September 2010 bis zur Beschwerdeentscheidung ausgesetzt

sei.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird

auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des

Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen

waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Randnummer 19

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes war ursprünglich zulässig, insbesondere

form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde war nicht gemäß § 172

Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 SGG beschränkt, da der angegriffene

Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung

gerichtet ist und damit der wirtschaftliche Wert des

Beschwerdegegenstands nicht maßgeblich ist. Die Beschwerde war

wertmäßig unbeschränkt zulässig.

Randnummer 20

Die Beschwerde ist jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

unzulässig geworden.

Randnummer 21

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1.

Januar 2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen einen

Bescheid, der u.a. Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit

regelt, keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid nach § 15 Abs. 1

Satz 6 SGB II legt dem Antragsteller bei der Eingliederung in

Arbeit eine bestimmte Anzahl von Bewerbungsbemühungen pro Monat und

die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit auf.

Damit regelt er Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei

der Eingliederung in Arbeit (vgl. Conradis in LPK–SGB II, 3.

Auflage 2009, § 39 RN 6) iSv § 39 Nr. 1 SGB II mit der Folge, dass

der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Durch die begehrte

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des

Antragsstellers würden die ihm durch den die EV ersetzenden

Bescheid auferlegten Verhaltenspflichten außer Vollzug gesetzt.

Dies ist jedoch nur solange möglich gewesen, wie der angegriffene

Bescheid Wirksamkeit entfaltet hat.

Randnummer 22

Denn der Streitgegenstand des Eilverfahrens erledigt sich durch

Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung

beansprucht, während des Eilverfahrens verstrichen ist (vgl. Bayer.

LSG, Beschluss vom 15. Juli 2009, Az. L 7 AS 243/09 B ER, juris RN

9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011, Az. L 19 AS

344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER, juris RN 3). Dies gilt zumindest

in den Fällen, in denen wie hier nicht um höhere Geldleistungen

gestritten wird. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis des

Antragstellers mit dem Ablauf des Zeitraums, für den der Bescheid

gültig war, entfallen.

Randnummer 23

Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des angegriffenen

Verwaltungsakts Sanktionen (bestandskräftig) verhängt worden sein

sollten. Ob dies der Fall war, ist dem Senat nicht bekannt, denn

der Verwaltungsvorgang endet mit dem 22. November 2010. Es hätte

dem Antragsteller oblegen, sich gegen etwaige Sanktionsbescheide

mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten

(Widerspruch, Klage) zu wehren. Jedenfalls sind die vom hier

angegriffenen Bescheid ausgehenden Belastungen, die ihm auferlegten

Verhaltenspflichten, mit Ablauf des 31. März 2011 entfallen. Ab dem

1. April 2011 hatte der Antragsteller daher kein rechtlich

schützenswertes Interesse an der Fortführung des

Beschwerdeverfahrens mehr. Die Beschwerde war daher als unzulässig

zu verwerfen.

Randnummer 24

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass – selbst bei

unterstellter Zulässigkeit – die Beschwerde unbegründet

gewesen wäre, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen

den Bescheid vom 16. August 2010 nicht anzuordnen gewesen wäre. Zu

Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes

abgelehnt.

Randnummer 25

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche

Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage

sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht

entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (Keller in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 12).

Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der

sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die

Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der

Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher

Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des

Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen

Verwaltungsakts oder die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage

können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht

begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie

können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach

dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender

anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der

aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden

Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und

Dringlichkeit der den Betroffenen auferlegten Belastung und die

Möglichkeit (oder Unmöglichkeit) einer etwaigen späteren

Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu

berücksichtigen.

Randnummer 26

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine

ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen

Bescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Es überwiegt daher das

mit der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse

des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse

des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des

Rechtsbehelfs.

Randnummer 27

Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine EV durch Verwaltungsakt erlassen. Zur

Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des

SG im Beschluss vom 8. Oktober 2010 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und

macht sich diese zu Eigen. Ergänzend ist anzumerken:

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller

rügt, es habe vor dem Erlass des Bescheids keine Verhandlung über

den Inhalt einer EV gegeben und der Antragsgegner sei nicht

gesprächsbereit gewesen, ist dies rechtlich nicht erheblich. Nach

der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4

AS 13/09 R, juris RN 16 f.) entscheidet der jeweilige

Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit

dem Ziel des Abschlusses einer EV geführt werden oder ob die EV

durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein

Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird. Zwar

legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der

Abschluss einer EV der Normalfall und der Erlass eines die EV

ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein solle. Jedoch habe

die Verwaltung das Initiativrecht und könne auch von Verhandlungen

über die EV absehen. Es handele sich um eine nicht justiziable

Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der

Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlage (BSG, a.a.O., RN

13). Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den

Abschuss einer EV machten daher den sie ersetzenden Bescheid nicht

rechtswidrig.

Randnummer 28

Dementsprechend hat der Antragsteller auch keinen Anspruch

darauf, dass seine spezifischen Ausbildungs- und Berufswünsche

Berücksichtigung finden. Leistungsempfängern sind, wie aus § 10

Abs. 1 SGB II folgt, unabhängig von ihrer Vorbildung grundsätzlich

alle Arbeiten zur Überwindung der Arbeitslosigkeit zumutbar.

Randnummer 29

Der Antragsgegner hat durch den Bescheid auch eigene Pflichten

im hinreichenden Maß übernommen. Er hat u.a. Unterstützung von

Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der angemessenen Kosten

zugesagt und damit ausreichend konkretisiert. Insoweit ist die

gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, nach der die Kosten der

Beschäftigungssuche grundsätzlich der Leistungsempfänger selbst zu

tragen hat und die Erstattung von Aufwendungen im Ermessen des

Leistungsträgers steht (§ 16 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Satz 2 Nr. 1

Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB

III)).

Randnummer 30

Die vom Antragsteller verlangten Eigenbemühungen begegnen

ebenfalls keinen Bedenken. Die Verpflichtung, sich fünfmal

monatlich zu bewerben und hierüber Nachweise zu führen, ist nicht

unangemessen.

Randnummer 31

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme an der AG mit

Mehraufwandsentschädigung bei der WAK ist nicht zu beanstanden.

Durch die Teilnahme an der vom Träger zur schrittweisen

Wiedereingliederung von langzeitarbeitslosen Jugendlichen und

jungen Erwachsenen konzipierten Maßnahme sollte der Antragsteller

primär wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Ausweislich

der vom Antragsgegner im Verfahren vorgelegten Beschreibung der

Eingliederungsmaßnahme genügt diese nach summarischer Prüfung den

gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d

Satz 2 SGB II.

Randnummer 32

Zu der nahezu wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden

Vorschrift des § 16 Abs. 3 SGB II a.F. hat das BSG im Urteil vom

16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R, juris RN 18) ausgeführt,

Ziel der AG sei die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Werde

eine AG geschaffen, komme es entscheidend darauf an, ob diese iS

eines Zwischenschritts im Einzelfall geeignet und erforderlich sei,

um den Hilfebedürftigen zukünftig unabhängig von einer

Leistungsgewährung zu machen. Der AG komme damit primär die

Funktion zu, Hilfebedürftigen, die bereits über einen längeren

Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr

ausgeübt hätten, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu

gewöhnen und zu erproben, ob sie den sich daraus ergebenden

Belastungen gewachsen seien (BSG, a.a.O., RN 23).

Randnummer 33

Nach dem Konzept des Trägers richtet sich die Maßnahme vorrangig

an Teilnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die ohne Hilfe nur

bedingt in der Lage sind, ihr Arbeitsleben selbst zu regeln. Sie

soll Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte der

Teilnehmer liefern, Hinweise über Motivation und

Arbeitsbereitschaft geben und diese verstärken. Insbesondere, wenn

vorangegangene Maßnahmen fehlgeschlagen seien, demotiviere dies die

Teilnehmer. Sie sollten durch eine Kombination von

Förderinstrumenten an den Arbeitsmarkt herangeführt und ggf. auf

weitere Maßnahmen vorbereitet werden. Deshalb werde zusätzlich zum

20-stündigen Beschäftigungsanteil ein Qualifizierungsanteil

angeboten. Praktische Arbeiten und theoretische Qualifizierung

seien in einer Vielzahl von Bereichen möglich (u.a.

Allgemeinbildung, Grundlagenwissen EDV, Metall-, Farb- und

Raumgestaltungsarbeiten, Grünbereich und Dienstleistungen). Durch

die Kombination von Wissensvermittlung und praktischer Tätigkeit

unter sozialpädagogischer Begleitung und durch die Vermittlung von

Erfolgserlebnissen sollten positive Effekte erzielt werden. Die am

1. August 2010 beginnende Maßnahme sei für eine Regelverweildauer

der Teilnehmer von einem Jahr konzipiert, wobei die individuelle

Verweildauer in Absprache mit dem Fallmanager festgelegt werde. Es

sei angestrebt, die Teilnehmer noch im Verlauf der Maßnahme in

Arbeit bzw. Ausbildung zu vermitteln. Würden Schlüsselkompetenzen

bzw. individuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmer

deutlich, sollten flexible Ein- und Umstiege bzw. der zeitnahe

Übergang in andere Bildungsangebote des ersten und zweiten

Arbeitsmarkts ermöglicht werden. Durch die Qualifizierungsbausteine

sollten die Teilnehmer wieder an Lernprozesse herangeführt und ggf.

der Wunsch nach einem Schulabschluss geweckt und gefördert

werden.

Randnummer 34

Nach dieser Maßnahmebeschreibung gibt es keine Anhaltspunkte

dafür, dass die vom Antragsgegner für den Antragsteller ausgewählte

Maßnahme nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen für diesen nicht

geeignet sein könnte. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen

Angaben keinen Schulabschluss und auch keine Ausbildung erfolgreich

absolviert. Er steht bereits seit mehreren Jahren im SGB

II-Leistungsbezug und hat nach den – insoweit

unwidersprochenen – Ausführungen des Antragsgegners während

des Leistungsbezugs schon zwei Ausbildungsmaßnahmen abgebrochen.

Insoweit erscheint eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme,

die aufgrund der vielfältigen Betätigungsmöglichkeiten Erkenntnisse

über Eignungs- und Interessenschwerpunkte vermitteln soll,

angezeigt, um erst das vom Antragsteller geforderte

Eingliederungskonzept aufstellen zu können. Insoweit dient die

Maßnahme in seinem Fall nur in zweiter Linie der Vermittlung von

Wissen und Fähigkeiten. Maßgeblich geht es um eine Heranführung an

den Arbeitsmarkt.

Randnummer 35

Der Senat folgt den Ausführungen im angegriffenen Beschluss auch

zu der Höhe der angemessenen Entschädigung und zum zeitlichen

Umfang der Maßnahme. Nach dem Bescheid geht es um 20 Wochenstunden

praktische Arbeit und 20 Wochenstunden theoretischen Unterricht.

Aus dem – dem Antragsteller bei seiner Vorsprache erläuterten

– Konzept ergibt sich weiterhin, dass die tägliche

Arbeitszeit von 7.05 bis 15.05 Uhr dauert, wobei Unterrichtsstunden

jeweils 45 Minuten und Beschäftigungsstunden jeweils 50 Minuten

dauern, sodass sich eine effektive Arbeitszeit von 31,67

Wochenstunden ergibt.

Randnummer 36

Dieser zeitliche Umfang ist nach Auffassung des Senats nicht zu

beanstanden. Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von AG

existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Zweck oder dem

Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften herleiten (vgl.

BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R, juris RN 19

ff.). Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei AG um

Förderungsleistungen handelt, die die Erwerbsfähigkeit des

Leistungsberechtigten erhalten, verbessern oder wiederherstellen

sollen. Um Personen, die bereits über einen längeren Zeitraum keine

Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben,

wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu

erproben, ob sie den daraus ergebenden Belastungen gewachsen sind,

sollte eine Maßnahme die Person in einem zeitlichen Umfang in

Anspruch nehmen, der auch einen Rückschluss auf ihre

Leistungsfähigkeit zulässt (BSG, a.a.O., RN 23). Daher kann nach

Auffassung des Senats die wöchentliche Arbeitszeit auch nahe an

diejenige eines Regelarbeitsverhältnisses heranreichen.

Randnummer 37

Der hier geregelte zeitliche Umfang von knapp 32 Stunden lässt

dem Antragsteller neben der Teilnahme an der Maßnahme noch

hinreichend Zeit für die Eigenbemühungen zur Erlangung eines

Arbeitsplatzes.

Randnummer 38

Schließlich ist auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die

EV eine Gültigkeitsdauer von 7,5 Monaten besitzt, nach summarischer

Prüfung nicht zu beanstanden. Mit dieser Dauer wird die

sechsmonatige Regellaufzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II

überschritten. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, wird die

gesetzliche Formulierung "Soll" zur Bezeichnung eines

gebundenen Ermessens verwendet und bedeutet, dass der

Leistungsträger in begründeten Ausnahmefällen von dieser

Regellaufzeit abweichen darf. Ebenso trifft es zu, dass sich weder

dem Bescheid selbst noch den Ausführungen des Antragsgegners im

Verfahren entnehmen lässt, aus welchen Gründen hier genau die

festgelegte Maßnahmedauer gewählt worden ist.

Randnummer 39

Da die am 1. August 2010 beginnende Maßnahme auf eine Dauer von

einem Jahr konzipiert ist, können Teilnehmer auch solange dort

verbleiben, ohne Maßnahmeteile doppelt zu absolvieren. Im

vorliegenden Fall hat offensichtlich der zuständige Fallmanager die

individuelle Situation des Antragstellers so eingeschätzt, dass er

eine längere als sechsmonatige, jedoch nicht die vollständige

Regelverweildauer von 12 Monaten für erforderlich gehalten. Dies

ist wegen der beschrieben individuellen Vermittlungshemmnissen und

der Vorgeschichte des Antragstellers nach vorläufiger Bewertung des

Senats sachgerecht gewesen. Soweit hierin ein Begründungsmangel des

angegriffenen Bescheids liegen sollte, kann diese im

Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (§ 41 Abs 1 Nr. 2 Zehntes

Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz – SGB X).

Randnummer 40

Soweit der Antragsteller darauf verweist, eine ungelernte

Helfertätigkeit sei nicht geeignet, seine Hilfebedürftigkeit zu

beenden, ist dem entgegenzuhalten, dass das konkrete Ziel dieser

Arbeitsgelegenheit primär der flexible Ein- und Umstieg in andere

Bildungsangebote (Schul- oder Ausbildung) ist. Ein direkter

Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt dürfte nur bei optimalem

Verlauf möglich sein.

Randnummer 41

Soweit der Antragsteller rügt, aus dem angegriffenen Bescheid

ließen sich die notwendigen Fakten für eine rechtliche Überprüfung

der angebotenen Tätigkeit nicht entnehmen, ist anzumerken, dass

nach den – unwidersprochenen – Ausführungen des

Antragsgegners beim Gespräch am 16. August 2010 ein Vertreter des

Maßnahmeträgers zugegen war und alle Einzelheiten zur AG erläutert

worden sind. Der Antragsteller hat im Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes keine konkreten Fragen aufgeworfen, die

unbeantwortet geblieben sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass

nicht jedes Detail zur angebotenen Tätigkeit in den Bescheid

aufgenommen und erläutert worden ist.

Randnummer 42

Es muss im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens nicht

festgestellt werden, dass ein Widerspruch vollständig aussichtslos

erscheint. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung führt jedoch

die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten

Rechtsbehelfs (Widerspruch) nach den vorstehenden Ausführungen

dazu, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgen

musste. Es sind nämlich keine Gesichtspunkte ersichtlich, die

zwingend die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts zur

Folge hätten. Auch eine Verletzung von subjektiven Rechten des

Antragstellers ist für den Senat nicht ersichtlich.

Randnummer 43

Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von

§ 193 SGG.

Randnummer 44

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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