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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 – L 5 AS 109/08

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft - Bestreitung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft - Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren und Streitgegenstand - ausreichende Anhaltspunkte die der Auflösung der Einstehensgemeinschaft widersprechen - Beweislast auch im Zugunstenverfahren
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L5AS109.08.0A
Normenkette
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II vom 30.07.2004, § 9 Abs. 2 SGB II vom 24.12.2003, § 44 Abs. 1 SGB X, § 69 Nr. 1 SGG, § 95 SGG

Leitsatz

1. Klagt bei einer bestrittenen Bedarfsgemeinschaft eines der Mitglieder nicht gegen die Anrechnung seines Einkommens auf den Hilfebedarf der übrigen Mitglieder, so trifft das Gericht zu dem ihm zustehenden Leistungsanspruch keine Feststellungen. (Rn.28)

2. Eine behauptete Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft ist zu belegen. Die Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft, die unveränderte Erziehung der gemeinsamen Kinder, eine weiterhin gegebene finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung sowie die Bekundung des Einstandswillens nach dem Zeitpunkt der behaupteten Trennung sprechen gegen eine Auflösung der Gemeinschaft. Dies gilt erst recht, wenn die Trennung erstmals bei der Rückforderung von Leistungen geltend gemacht wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005. Streitig ist, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1. mit dem Zeugen vor diesem Zeitraum beendet worden ist. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind von den Klägerinnen unstreitig gestellt worden.

Randnummer 2

Die 1965 geborene Klägerin zu 1. sowie der am. 1960 geborene Zeuge sind die Eltern der am. 1987 und am. 1996 geborenen Klägerinnen zu 2. und 3. Sie wohnten im streitigen Zeitraum in dem im Eigentum der Klägerin zu 1. und des Zeugen stehenden 1986 erbauten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 134 qm. Das Grundstück ist 1.725 qm groß. Für einen Umbau im Jahr 2000 hatten die Klägerin zu 1. und der Zeuge ein Darlehen i.H.v. 100.000,00 DM bei der V.bank O.-L.-D. e.G. (im Folgenden: V.bank) aufgenommen. Die Abbuchung der Zins- und Tilgungszahlungen erfolgte von dem gemeinsamen Hauskonto (.). Im streitigen Zeitraum wurden von dem Konto der Klägerin zu 1. ( bei der V ...bank) monatlich entsprechende Beträge auf das Hauskonto überwiesen. Am 23. Juni 2008 wurde das Darlehen gemeinsam umgeschuldet. Ein auf die Klägerin zu 1. abgeschlossener Bausparvertrag wurde nach der Bestätigung der V ...bank vom 14. September 2004 als Kreditsicherheit gestellt. Die Eigenheimzulage i.H.v. 1.297,66 EUR/Jahr ging auf dem Konto der Klägerin zu 1. ein, die 2005 und 2006 wie der Zeuge 1.200 EUR auf das Bausparkonto überwies. Die Grundsteuerbescheide waren an die Klägerin zu 1. und an den Zeugen, die Rechnungen für Abwasser und Wasser an die Klägerin zu 1. sowie die Rechnungen der Abfallgebühren und Schornsteinfegergebühren an den Zeugen gerichtet.

Randnummer 3

Aus einem Pachtvertrag über eine im gemeinsamen Eigentum stehende Ackerfläche erzielten die Klägerin zu 1. und der Zeuge am 1. Oktober 2005 Einnahmen i.H.v. 557,18 EUR.

Randnummer 4

Die Klägerin zu 1. verdiente im streitigen Zeitraum 160,00 EUR/Monat an fünf Tagen/Woche. Die Entfernung zum Arbeitsort betrug sieben km. Ab April 2005 übte sie zusätzlich einen 1-Euro-Job aus. Das Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR/Monat wurde auf ihr Konto überwiesen. Der Zeuge hatte nach seinen Angaben zuletzt am 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) i.H.v. 161,00 EUR/Woche bezogen. Er verdiente im streitigen Zeitraum 1.050,00 EUR/Monat brutto. Die Entfernung zum Arbeitsort betrug elf km. Er arbeitete nach seinen Angaben an sechs bis sieben Arbeitstagen/Woche in je drei Teilschichten. Ferner bezog der Zeuge eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft der B. (BG B ...) i.H.v. 230,20 EUR/Monat.

Randnummer 5

In dem streitigen Zeitraum existierten verschiedene Versicherungen. Eine Familien-Kapital-Lebensversicherung ("Ausbildungs-Police") bei der H -M. Lebensversicherung AG (später: B. Lebensversicherung AG) (.) war auf den Zeugen ausgestellt. Bezugsberechtigt im Todesfall waren zunächst die Klägerin zu 1. und die namentlich nicht benannten Kinder. Nach einer Vertragsänderung zum 1. August 2006 waren die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 3. Bezugsberechtigte im Todesfall. Der Monatsbeitrag wurde wie seit 2004 vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Eine Risiko-Zusatzversicherung bei der R.Lebensversicherung AG (.) war ab dem 1. März 2000 für die Klägerin zu 1. und den Zeugen abgeschlossen worden; begünstigt war jeweils der Andere. Die Abbuchung der Beiträge erfolgte zwischen Januar 2004 und Juli 2005 vom Konto der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. zahlte für eine Riesterrente bei der R. Lebensversicherung AG ( ...) am 1. Januar 2005 einen Jahresbeitrag von 60,00 EUR.

Randnummer 6

Der Zeuge hatte am 8. Juli 2002 einen Renault Megane erworben (.). Die Kaufpreisraten wurden von seinem Konto abgebucht. Die Versicherungsprämie für dieses Fahrzeug wurde in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2005 alle drei Monate vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Am 29. Juli 2005 erwarb der Zeuge einen Renault Laguna ( ...). Die Kaufpreisraten wurden von seinem Konto abgebucht. Am 11. August 2005 wurde ein Versicherungsbeitrag für dieses Fahrzeug vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Die Klägerin zu 1. hatte am 22. Juni 2004 einen Renault Twingo ( ...) erworben. Die Kaufpreisraten i.H.v. 100,00 EUR/Monat wurden vom Konto des Zeugen abgebucht. Der Versicherungsbeitrag für dieses Fahrzeug wurde alle drei Monate von ihrem Konto abgebucht.

Randnummer 7

Eine Lohnsteuererstattung des Finanzamts S ... für das Jahr 2004 zugunsten des Zeugen wurde am 11. Mai 2005 auf dem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben.

Randnummer 8

In dem von der Klägerin zu 1. unterschriebenen Leistungsantrag vom 10. September 2004 gab sie an, seit 1986 mit dem Zeugen in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Beigefügt war eine von dem Zeugen unterschriebene Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung, in der der Bezug der Unfallrente nicht angegeben war. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005 von Januar bis März 2005 551,12 EUR/Monat und von April bis Mai 2005 404,12 EUR/Monat. Dabei legte er einen Gesamtbedarf von 1.197,80 EUR für die Klägerinnen und den Zeugen als Bedarfsgemeinschaft, davon 137,80 EUR/Monat als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zu Grunde. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld für die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sowie das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. und des Zeugen. Für den Zeugen setzte er ferner einen befristeten Zuschlag i.H.v. 294,00 EUR/Monat für die Monate Januar bis März 2005 und i.H.v. 147,00 EUR/Monat für die Monate April bis Mai 2005 fest. Auf die Klägerin zu 1. entfielen monatlich 96,06 EUR, auf die Klägerin zu 2. 42,03 EUR und auf die Klägerin zu 3. 22,96 EUR.

Randnummer 9

Die Klägerin zu 1. legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass " bei unverheirateten Paaren, das Gehalt des arbeitenden Partners nicht mit angerechnet werden soll. ". Der Beklagte wies den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 zurück. Der Zeuge sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Diese hätte von Januar bis März 2005 einen geringeren Leistungsanspruch gehabt. Die Überzahlung resultiere aus einer fehlerhaften Einkommensanrechnung.

Randnummer 10

Im Rahmen eines Datenabgleichs wurde der Bezug der Unfallrente des Zeugen bekannt. Der Zeuge führte zu der beabsichtigten Rückforderung von Leistungen unter dem 20. März 2006 aus: " Des weiteren liegt mir schon seit ein paar Jahren nicht mehr so wirklich viel an meiner Familie, das ich auch keine Probleme damit hätte sie zu verlassen. Dann würde ich den Unterhalt für die Kinder zahlen und das wäre es ... Soviel liegt mir also wirklich nicht mehr an der Beziehung, Man bleibt nur noch aus Mitleid zusammen".

Randnummer 11

Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. Juni 2005 Leistungen für Juni bis September und November 2005 i.H.v. jeweils 365,22 EUR und lehnte die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 ab. Auf die Klägerin zu 1. entfielen monatlich 81,54 EUR, auf die Klägerin zu 2. 35,67 EUR und auf die Klägerin zu 3. 19,97 EUR. Er wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 als unbegründet zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre auch der Zeuge, der mit der Klägerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Auf den Gesamtbedarf seien auch die Unfallrente und die im Oktober 2005 erzielte Pacht anzurechnen. Das Gesamteinkommen übersteige den Gesamtbedarf. Dagegen haben die Klägerinnen am 10. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Stendal Klage erhoben (S 4 AS 180/06).

Randnummer 12

Schon am 9. Juni 2006 haben die Klägerinnen einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) beim Beklagten hinsichtlich des Widerspruchbescheids vom 10. März 2006 gestellt, den dieser mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war am 26. Juli 2006 ein Hausbesuch durchgeführt worden. Im Erdgeschoß befanden sich danach ein Wohnzimmer, zwei Küchen, ein Bad sowie zwei Zimmer. Im Obergeschoß befanden sich ein Bad und WC, zwei Kinderzimmer und ein Schlafzimmer. Der Zeuge solle zwei (seinerzeit abgeschlossene) Zimmer im Erdgeschoß bewohnen. Die Klägerin zu 1. hatte angegeben, sie erhalte keinen Unterhalt, weil der Zeuge die Ratenzahlungen für das Haus übernommen habe. Sie wohnten nur noch zusammen wegen einer aufgrund der Trennung aufgetretenen psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 zurückgewiesen. Der Hausbesuch habe für die Zeit von Januar bis Mai 2005 keine Indizwirkung. Der Zeuge und die Klägerin zu 1. hätten sich 2005 und 2006 nicht gegenteilig zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geäußert. Dagegen haben die Klägerinnen am 13. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht Stendal erhoben (S 4 AS 95/07).

Randnummer 13

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin zu 1. eine Einstweiligen Anordnung (S 4 AS 272/06 ER) beim Sozialgericht Stendal beantragt. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin zu 1. ab 22. September 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Einkommensanrechnung des Zeugen zu gewähren. Aufgrund der räumlichen Trennung liege schon keine Haushaltsgemeinschaft vor.

Randnummer 14

In ihren Klagen haben die Klägerinnen geltend gemacht, es bestehe eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Aktuell lebten die Klägerinnen zu 1. und 3. allein vom Kindergeld und dem Nebenverdienst. Die Kinderbetreuung erfolge allein durch die Klägerin zu 1. Es gäbe keine finanziellen Verflechtungen. Die Unfallrente sei nicht als Einkommen anrechenbar. Die Ausgaben für Versicherungen seien höher als die Pauschale. Die Entfernungskilometer seien nicht korrekt festgelegt worden. Die Pachtzinsen seien mangels gewerbsmäßiger Verpachtung nicht zu berücksichtigen; zumindest seien 11% für die Bewirtschaftung und Instandsetzung/Erhaltung abzusetzen. Die Klägerin zu 1. habe schon bei der ersten Antragstellung im September 2004 darauf hingewiesen, dass sie getrennt lebten. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe aber auf einer eheähnlichen Gemeinschaft bestanden und dies im Antrag so angekreuzt. Ferner habe die Klägerin zu 1. mehrfach darauf hingewiesen, dass sie von dem Zeugen kein Geld erhalte. Seit der Trennung Mitte 2004 werde diese so vollzogen wie beim Hausbesuch festgestellt. Der Zeuge habe den Autokredit nur übernommen, weil die Klägerin zu 1. sonst mit den Kindern nicht zum Arzt hätte fahren könne. Er sei seiner Unterhaltspflicht durch die Übernahme der Kreditraten von 100,00 EUR/Monat nachgekommen.

Randnummer 15

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2008 die beiden Verfahren S 4 AS 180/06 und S 4 AS 95/07 verbunden. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten im streitgegenständlichen Zeitraum in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Für diese Zeit liege keine Dokumentation der Wohnverhältnisse vor. Das Sozialgericht hat auf die schriftlichen Mitteilungen der Klägerin zu 1. und des Zeugen gegenüber dem Beklagten abgestellt. Die Begriffe "Partner", "Lebensgefährte" und "unverheiratetes Paar" seien keine juristischen Begriffe, sondern Worte des täglichen Lebens. Aus dem Schreiben des Zeugen vom 20. März 2006 sei zu schließen, dass dieser zu dem Zeitpunkt noch nicht getrennt gewesen sei und die Klägerinnen finanziell unterstützt habe. Schließlich habe auch der Zeuge die Klägerin zu 1. als "Partnerin" bezeichnet. Wegen der Berechnung des Leistungsanspruchs werde auf die angefochten Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Bereits ohne Anrechnung der Verletztenrente seien den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis Mai 2005 zu hohe Leistungen bewilligt worden. Die Verletztenrente sei zudem als Einkommen zu berücksichtigen. Für den Folgezeitraum bis November 2005 bestünde kein Leistungsanspruch.

Randnummer 16

Gegen das ihnen am 9. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 3. Juli 2008 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die umgangssprachlich verwendeten Wörter der Klägerin zu 1. und des Zeugen zur Kennzeichnung ihrer Beziehung abgestellt. Die Klägerin zu 1. habe sich beim Ausfüllen des Antrags von den Auskünften der Mitarbeiter und dem Merkblatt leiten lassen. Nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen Kinder sei die Klägerin zu 1. zu Unrecht von einer solchen ausgegangen. Im März 2004 sei die Trennung von Tisch und Bett erfolgt und ab Oktober 2004 räumlich vollzogen worden. Es sei unerheblich, dass der Zeuge sich um die Kinder kümmere, Unterhalt leiste und dass das Eigenheim mit einem gemeinsamen Kredit finanziert werde. Ferner haben die Klägerinnen angegeben: Bis Anfang 2006 seien die Raten für den Hauskredit von dem Konto der Klägerin zu 1. abgebucht worden und der Zeuge habe ihr die Hälfte erstattet. Von 2006 bis 2008 seien die Raten vom Konto des Zeugen abgebucht worden und die Klägerin zu 1. habe, wenn sie gekonnt habe, ihm ihre Hälfte erstattet. Kaufbelege über die Anschaffung einer zweiten Wohnungsausstattung durch den Zeugen könnten nicht vorgelegt werden. Die laufenden Hauskosten seien von dem gezahlt worden, an den die Rechnungen adressiert gewesen seien. Sie seien jeweils geteilt und zur Hälfte erstattet worden. Das Jugendamt sei hinsichtlich der Unterhaltsproblematik nicht eingeschaltet worden.

Randnummer 17

Aus einem vorgelegten Schreiben des Landkreises S ... vom 6. April 2005 ergibt sich, dass ein Fahrtkostenzuschuss an die Klägerin zu 1. in Höhe von 89,90 EUR zurückgefordert worden war. Für die Zeit von August bis Dezember 2004 seien das Einkommen der Klägerin zu 1. und "ihres Lebenspartners" nicht angegeben worden.

Randnummer 18

Die Klägerinnen beantragen,

Randnummer 19

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 21. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2007 aufzuheben, den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2006 abzuändern sowie den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen unter Abänderung der Bescheide vom 9. und 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Randnummer 20

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Randnummer 23

Der Senat hat einen Befundbericht der Nervenärztin R vom 10. Mai 2011 eingeholt. Diese hatte die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 4. Oktober bis 1. November 2004 wegen des Verdachts auf Epilepsie behandelt. Diese habe ihr gegenüber keine Angaben über eine Trennung der Eltern gemacht. Beigefügt war der Arztbrief der S ...gGmbH Fachkrankenhaus U. vom 4. November 2004. Danach war die Klägerin zu 2. vom 6. bis 14. Oktober 2004 wegen Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle und Vitamin-B12-Mangel in stationärer Behandlung gewesen. Der Chefarzt der S. gGmbH Fachkrankenhaus U ...e Dr. B. hat unter dem 17. Mai 2011 mitgeteilt, die am Aufnahmetag erhobene Anamnese enthalte keine Angaben über eine Trennungsproblematik. Die Chefärztin der Klinik II der S. gGmbH Fachkrankenhaus U. Dr. E. hat unter dem 19. Mai 2011 angegeben, am 22. Oktober 2004 habe sich eine schwerwiegende psychosomatische Symptomatik dargestellt, die seit ca. vier Wochen bestanden habe. Psychische Probleme (vordergründig Beziehungsprobleme mit Partnern oder Freunden) bestünden schon längere Zeit. Ein Jahr zuvor habe sich selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Eine Trennung der Eltern sei nicht thematisiert worden.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren S 4 AS 90272/06 ER, S 45 AS 90601/09 und S 45 AS 90555/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Gründe

A. I.

Randnummer 25

Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

II.

Randnummer 26

Die Berufung ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in

der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Der maßgebliche Wert

des Beschwerdegegenstands überschreitet hier den Betrag von 750,00

EUR.

Randnummer 27

Die Klägerinnen zu 1. bis 3. begehren die Bewilligung höherer

Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis November

2005 ohne Anrechnung des Einkommens des Zeugen. Für diesen Fall

bestünde ein monatlich mindestens 400,00 EUR höherer

Leistungsanspruch der Klägerinnen. Damit ist der Beschwerdewert von

750,00 EUR überschritten.

B.

Randnummer 28

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Den Klägerinnen stehen

keine höheren Leistungen als die für die Monate Januar bis November

2005 bewilligten Beträge zu. Das Einkommen des Zeugen war bei der

Ermittlung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft nicht außer

Acht zu lassen (dazu I.). Unter Einbeziehung des Zeugen als

Mitglied der Bedarfsgemeinschaft haben die Klägerinnen keinen

höheren Anspruch als bewilligt (dazu II.). Dabei hatte der Senat

lediglich die Individualansprüche der Klägerinnen zu prüfen. Ob die

Ansprüche des Zeugen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

ermittelt worden sind, muss offen bleiben. Denn dieser ist nicht

Kläger dieses Verfahrens.

Randnummer 29

Daher sind die Klägerinnen durch die Bescheide vom 9. und 15.

Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März

2006 und den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2006 nicht in ihren Rechten

verletzt i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Sie haben deshalb auch keinen

Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2006 in Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2007 sowie die

Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Ausgangsbescheide für

die Zeit von Januar bis Mai 2005.

Randnummer 30

I.1. Gegenstand der Klage sind allein die Ansprüche der

Klägerinnen zu 1. bis 3. Nur diese sind Beteiligte i.S.v. § 69 Nr. 1 SGG. Der als Zeuge vernommene (Mit-) Adressat der hier streitigen

Bewilligungsbescheide ist nicht als Kläger in das Verfahren

einzubeziehen gewesen. Er hat das Vorliegen einer

Bedarfsgemeinschaft bestritten; außerdem haben die Klägerinnen

ausdrücklich nur für sich Klage erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 27.

Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (11), juris).

Randnummer 31

2. Die Klägerinnen sind in dem hier streitigen Zeitraum von

Januar bis November 2005 dem Grunde nach anspruchsberechtigt

gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige

Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung

des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU.

Randnummer 32

Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu

erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II i.d.F. ab dem 1. Januar 2005

Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3.

hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Bundesrepublik Deutschland haben.

Randnummer 33

Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen

Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine

Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in

einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht

ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1.

durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu

berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die

erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen

oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Randnummer 34

Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II erhalten ferner nicht erwerbsfähige

Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in

Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch

auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs

Sozialgesetzbuch haben.

Randnummer 35

Die Klägerinnen hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen zu 1. und 2. hatten das

15. Lebensjahr vollendet und sind erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II

gewesen. Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass sie wegen

Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande waren,

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts

mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Die Klägerin

zu 3. hatte das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie lebte aber

in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Klägerinnen zu 1. und 2. sowie

dem Zeugen (s.u.).

Randnummer 36

3. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist im hier maßgeblichen

Bewilligungszeitraum von Januar bis November 2005 auch der Zeuge

gewesen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der erwerbsfähige

Hilfebedürftige und u.a. als Partner der erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der hier der maßgeblichen Fassung des kommunalen

Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014).

Randnummer 37

Der Zeuge war nach der aus der Gesamtheit des Verfahrens sowie

der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten

Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats der Lebenspartner

der Klägerin zu 1. Er war gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II die

Person, die mit der Klägerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft

lebte. Daher ist auch sein Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3

SGB II zu berücksichtigen. Er ist für die Klägerinnen

"einsatzpflichtig" i.S.v. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II

gewesen.

Randnummer 38

In der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 7 Abs. 3 SGB II

ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft weder definiert noch

durch andere Kriterien beschrieben. Es ist daher von der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur

eheähnlichen Gemeinschaft im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe

nach dem SGB III bzw. der früheren Sozialhilfe nach dem

Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auszugehen. Dieses machte die

Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft und die damit verbundene

gesetzliche Einstandspflicht des Partners vom wechselseitigen

Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Eine eheähnliche

Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG wurde als die auf Dauer

angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau im

Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft definiert

(vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvR 8/87, BVerfGE 87,

S. 234, 265). Eine solche Verantwortungs- und

Einstehensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Bindungen der

Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in

den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist

auf Dauer angelegt und lässt in der Regel daneben keine weiteren

Lebensgemeinschaften gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts-

und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Das BSG (vgl. Urteil vom 27.

Januar 2009, B 14/7b AS 14/07 R; Urteil vom 13. November 2008, B 14

AS 2/08 R; Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R, juris) hat

stets betont, dass an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft

strenge Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten könnten Regelungen

des SGB II, die über die Kriterien des Unterhaltsrechts hinaus

gehen, gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Denn nur

bei familienhaften Beziehungen dürfe der Gesetzgeber typisierend

davon ausgehen, dass die Verteilung der für das Existenzminimum der

einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den

individuellen Bedarfen erfolgt. Nur dann dürfe er auch einen

gegenseitigen Einstandswillen voraussetzen, der über bestehende

Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009,

a.a.O. (27)). Nur bei einer familienhaften oder eheähnlichen

Konstellation ergebe sich aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz

der Subsidiarität, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der

Partner der Lebensgemeinschaft in Anspruch zu nehmen ist, bevor

staatliche Hilfe gewährt wird.

Randnummer 39

Damit knüpft das Gesetz eine Rechtsfolge die Anrechnung des

Partnereinkommens -an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands.

Denn nur wenn die innere Einstellung einen

"Einstandswillen" für den Partner kennzeichnet, kann vom

Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Die

innere Einstellung kann jedoch nur mittelbar mit Hilfe von

Hinweistatsachen, äußeren Anhaltspunkten und Indizien festgestellt

werden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14

AS 23/07 R (16), juris). Als solche kommen insbesondere in

Betracht: die lange Dauer des Zusammenlebens, das

einvernehmliche Bestreiten der nötigen Ausgaben für die gesamte

Haushalts- und Wirtschaftsführung aus gemeinsamen Einnahmen, die

Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung und die

Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen

Partners zu verfügen.

Randnummer 40

Diese Hinweistatsachen hat nach der für den hier maßgeblichen

Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von § 7 Abs. 3 SGB II im

Zweifelsfall grundsätzlich der Leistungsträger zu ermitteln,

vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann dem

Leistungsbezieher, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein

ein Bestreiten der Rechtsfolge (Einstandsgemeinschaft) reicht

jedoch nicht aus, die Beweiswirkung einer Indizienkette zu

widerlegen. Erforderlich sind vielmehr Darlegungen und ggf. auch

Beweisantritte dafür, dass die dargestellten Kriterien für die

Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind (vgl.

Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RN 49).

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der an

der Partnerschaft beteiligten Personen nur eingeschränkt

berücksichtigt werden können. Würde nämlich das schlichte

Bestreiten des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die

Beteiligten genügen, wäre die Bewilligung von deutlich höheren

Leistungen weitgehend in das Belieben der Partner gestellt (vgl.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.

Februar 2003, 3 M 69/03; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48,

29,31).

Randnummer 41

Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2005 gilt ein anderer

Beweismaßstab, da der Rechtsstreit ein so genanntes

Zugunstenverfahren betrifft. Deshalb obliegt den Klägerinnen

insoweit sogar der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der zu

überprüfenden Bescheide (von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren

und Sozialdatenschutz, Kommentar, 7. Auflage, § 44 RN 12).

Randnummer 42

Aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisverteilung

für die beiden streitigen Bewilligungsabschnitte ergeben sich indes

für den Senat keine abweichenden Einschätzungen. Der Senat konnte

sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin zu 1. und der Zeuge

die seit 1986 bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft im Laufe

des Jahres 2004 beendet hatten. Zwar hat der Senat nach der

Befragung der Klägerin zu 1. und Vernehmung des Zeugen den Eindruck

gewonnen, dass zumindest heute eine Verantwortungs- und

Einstandsgemeinschaft wohl nicht mehr vorliegt. In der Gesamtschau

mit den früheren Äußerungen der Klägerin zu 1. und des Zeugen sowie

der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist jedoch die

Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft bereits vor dem 1. Januar

2005 nicht zur Überzeugung des Senats belegt. Vielmehr waren die

o.g. Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft auch

nach der behaupteten Trennung im Jahr 2004 weiterhin erfüllt. Der

Senat schließt nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. und des

Zeugen nicht aus, dass als Folge eines im Frühjahr 2004 eskalierten

Streites mit kurzfristigem Auszug des Zeugen ein Erkalten von

Gefühlen verbunden war. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die

Klägerin zu 1. und der Zeuge gleichzeitig die Verantwortlichkeit in

den Wechselfällen des Lebens für sich und ihre Familie aufgegeben

hätten.

Randnummer 43

a. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer

eheähnlichen Gemeinschaft ist zunächst das Bestehen einer

faktischen Haushalts- und Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und

einer Frau. Die vorgetragene Trennung der Wohn- und Lebensbereiche

schon ab Oktober 2004 ist nicht belegt worden.

Randnummer 44

Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass dies erstmals

im Jahr 2006 vorgetragen wurde, nachdem der Beklagte eine

Rückforderung überzahlter Leistungen angekündigt hatte. Auch die

Befragung der Klägerin zu 1. und des Zeugen im Rahmen der

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat den Senat nicht schon

von einer Aufteilung der Wohnbereiche in der zweiten Jahreshälfte

2004 überzeugen können. Zwar haben beide übereinstimmend angegeben,

in der Folge des kurzzeitigen Auszugs des Zeugen mit der Aufteilung

der Wohnräume begonnen zu haben. Diese Angaben sind jedoch nicht

glaubhaft. Auffallend ist zunächst, dass sowohl die Klägerin zu 1.

als auch der Zeuge präzise Zeitpunkt und Anlass der Trennung auf

den März 2004 datiert und die Dauer des vorübergehenden Auszugs des

Zeugen übereinstimmend mit 14 Tagen angegeben haben. Allerdings

hatte die Klägerin zu 1. im Laufe des Verfahrens abweichende und

recht unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Trennung gemacht.

Im Erörterungstermin am 11. Oktober 2006 hatte sie von "Mitte

2004" berichtet, im Berufungsverfahren hat sie einmal März

2004 und einmal Oktober 2004 angegeben. Hingegen hatte sie im

Weiterzahlungsantrag vom 2. Juli 2005 eingetragen, seit 1. Januar

2005 allein wirtschaftend zu sein.

Randnummer 45

Im Gegensatz zu den o.g. präzisen Erinnerungen stehen hingegen

die widersprüchlichen sonstigen Aussagen der Klägerin zu 1. und des

Zeugen, etwa zum Umfang der erforderlichen Anschaffung einer

Wohnungsausstattung. Die Klägerin zu 1. hat angegeben, der Zeuge

habe den großen Teil der Wohnungseinrichtung übernommen und sich

nur einen neuen Herd gekauft. Dieser hingegen hat auf Befragen

mitgeteilt, sich verschiedene Einrichtungsgegenstände wie

Kühlschrank, Kühltruhe, Tisch und Stühle, Waschmaschine, Bett und

Schrankwand besorgt bzw. gekauft zu haben. Die Diskrepanz zwischen

genauer Erinnerung an den Trennungszeitpunkt im Gegensatz zu den

Unstimmigkeiten hinsichtlich der in der Folgezeit angeschafften

Ausstattungsgegenstände wecken Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit

der Klägerin zu 1. und des Zeugen hinsichtlich des Zeitpunkts und

des Ablaufs der Geschehnisse. Der Senat hat den Eindruck gewonnen,

dass die diesbezüglichen Aussagen insoweit vorher abgestimmt worden

sind. Sie können daher nicht die Überzeugung von der Beendigung der

Partnerschaft im Jahr 2004 begründen.

Randnummer 46

Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung über die Reparatur

eines Cerankochfelds vom 1. Mai 2004 lässt ebenfalls keinen Schluss

auf die Einrichtung einer zweiten Küche zu diesem Zeitpunkt zu. Es

kann sich um die Reparatur des vorhandenen Herds in der gemeinsamen

Küche handeln.

Randnummer 47

Auch hat sich die behauptete psychische Erkrankung der Klägerin

zu 2. als Folge einer Trennung nicht bestätigen lassen. Ausweislich

des Befundberichts der Nervenärztin R sei ein erster Krampfanfall

am 17. September 2004 in einem Jugendclub erfolgt. Nach den

Schilderungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des

Rechtsstreits soll jedoch die Trennungsproblematik mit den

erheblichen Auswirkungen auf das emotionale Gleichgewicht der

Klägerinnen zu 2. und 3. im März 2004 bzw. nach dem Wiedereinzug

des Zeugen zwei Wochen darauf akut gewesen sein. Sollten die

beobachteten Anfälle dissoziativer Art, also auf eine psychische

Belastungssituation zurückzuführen gewesen sein, wäre deren

Auftreten eher im Frühjahr 2004 anzunehmen gewesen. Dessen

ungeachtet hatten weder die Nervenärztin R. noch die die Klägerin

zu 2. seinerzeit stationär behandelnden Ärzte des Klinikums U in

der Anamnese eine Trennungsproblematik der Eltern registriert. Auch

insoweit ließen sich die Angaben der Klägerin zu 1. nicht

bestätigen. Von einer Befragung der Klägerinnen zu 2. und 3. hat

der Senat auf deren ausdrücklichen Wunsch abgesehen.

Randnummer 48

Soweit die Klägerin zu 1. im Klageverfahren noch behauptet

hatte, die Kinder seit der Trennung allein erziehen zu müssen, hat

sie im Berufungsverfahren eingeräumt, dass die Erziehung weiterhin

durch beide Elternteile erfolgte. Ihre entsprechende Erklärung auf

Befragen des Senats vermochte nicht überzeugen. Denn dabei hat sie

eingeräumt, dass der Zeuge sich auch vor der behaupteten Trennung

nie um die Kinderbetreuung in dem von ihr verstandenen Sinn

gekümmert hatte.

Randnummer 49

Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf abgestellt, dass aus

der anlässlich des Hausbesuchs im Juli 2006 behaupteten (und wegen

verschlossener Zimmertüren nicht nachprüfbaren) getrennten

Wohnbereiche nicht auf eine identische Situation schon im Oktober

2004 bzw. im hier streitigen Zeitraum von Januar bis November 2005

geschlossen werden kann.

Randnummer 50

Insoweit ergibt sich für den Senat im streitigen Zeitraum keine

nachweisbare Abweichung vom klassischen Bild eines familienhaften

Zusammenlebens i.S. einer Haushalts- und Wohngemeinschaft: Die

Klägerin zu 1. und der Zeuge bewohnten gemeinsam ein in ihrem

Eigentum stehendes Haus, in dem auch die beiden leiblichen Kinder

lebten und erzogen wurden.

Randnummer 51

b. Der Senat vermochte sich auch nicht von der behaupteten

vollständigen wirtschaftlichen Trennung der Klägerinnen und des

Zeugen überzeugen.

Randnummer 52

Die Angaben der Klägerinnen im Klageverfahren hinsichtlich eines

von dem Zeugen nach der Trennung gezahlten Unterhalts i.H.v.

lediglich 100,00 EUR/Monat in Form eines Autokredits sind nicht

glaubhaft. Anlässlich des Hausbesuchs vom 26. Juni 2006 hatte die

Klägerin zu 1. noch angegeben, der Zeuge übernehme die Hausraten

anstelle einer Unterhaltszahlung. Im Erörterungstermin am 11.

Oktober 2006 hatte sie hingegen von einer anfänglichen Übernahme

lediglich des Autokredits an Stelle einer Unterhaltszahlung

berichtet.

Randnummer 53

Der Senat hat auch Zweifel an der Darstellung der Klägerin zu

1., sich mit einem Unterhalt von 100,00 EUR/Monat in Form des

Autokredits zufrieden gegeben zu haben, um die emotionale Situation

der Kinder zu stabilisieren. Die Schilderungen im Klageverfahren

sind von dem Zeugen nicht bestätigt worden. Vielmehr hat er auf

Befragen ausdrücklich angegeben, bereits unmittelbar nach der

Trennung - und nicht wie im Erörterungstermin genannt, erst im Jahr

2006 auch für die zweite Tochter 100,00 EUR/Monat Unterhalt

gezahlt zu haben. Zwar hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass

der Zeuge insoweit Probleme bei der zeitlichen Einordnung der

einige Jahre zurückliegenden Vorgänge hat. Daraus lässt sich jedoch

noch nicht schließen, dass die Schilderung der Klägerinnen den

Tatsachen entspricht.

Randnummer 54

Allein vom ALG II, dem Kindergeld und ihrem Lohn konnte die

Klägerin zu 1. die Lebenshaltungskosten für drei Personen nicht

sicherstellen. Dies gilt vor allem, weil ausweislich der

Kontoauszüge in 2004 und 2005 die Kreditraten für das Haus sowie

alle Versicherungsbeiträge auch für den Zeugen von ihrem Konto

abgebucht wurden.

Randnummer 55

Die Darstellung, Nahrungsmittel ausschließlich für sich

eingekauft und nie gemeinsam mit dem Zeugen gegessen zu haben, hat

sich ebenfalls nicht belegen lassen. Hier fällt auf, dass die

Klägerin zu 1. von ihrem Konto sowohl vor als auch nach der

behaupteten Trennung nur selten Geldbeträge abgehoben und nie per

EC-Karte Lebensmitteleinkäufe getätigt hat. Sie könnte allenfalls

Beträge, die der Zeuge ihr in bar als Ersatz ihrer Auslagen z.B.

für die Fahrzeugversicherung gegeben haben soll, für die Einkäufe

genutzt haben. Insoweit fehlen jedoch jegliche Belege für

entsprechende Zuwendungen.

Randnummer 56

Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung

angegeben hat, sich an Stelle des ihren Kindern zustehenden

Unterhalts insgesamt 6.000,00 EUR seit der Trennung bis zum Jahr

2006 geliehen zu haben, bezweifelt der Senat diese Angaben

ebenfalls. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 4

AS 90272/06 hatte die Klägerin zu 1. unter dem 8. September 2006

vortragen lassen, die insgesamt von Eltern, Bruder und Cousine

geborgte Summe betrage 1.400,00 EUR. Diese massive Diskrepanz ist

nicht mit Erinnerungslücken aufgrund des langen Zeitablaufs zu

erklären und spricht wiederum nicht für den Wahrheitsgehalt der

Angaben.

Randnummer 57

Weitere Hinweise für eine über die Jahreswende 2004/2005

hinausgehende enge wirtschaftliche Verflechtung sind in der

unveränderten Abbuchung der Hauskreditraten sowie der Aufbringung

der Kfz-Versicherungsbeiträge vom Konto der Klägerin zu 1. zu

finden. Die Versicherungsbeiträge wurden wie vor der behaupteten

Trennung von dem Konto der Klägerin zu 1. abgeführt; sogar als

der Zeuge im Juli 2005 ein neues Fahrzeug erworben hatte. Zwar hat

die Klägerin zu 1. zur Erklärung angegeben, aufgrund ihrer

Beschäftigung bei der V.bank günstige Versicherungskonditionen

erhalten zu haben. Allerdings hätte auch die Möglichkeit bestanden,

den Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1. abzuschließen und

die Abbuchungen vom Konto des Zeugen vorzunehmen. So war im Fall

der Ausbildungspolice bei der H -M. Lebensversicherung AG verfahren

worden. Die Einlassung der Klägerin zu 1. in der mündlichen

Verhandlung, sie hätte nicht gewusst, wie man einen Dauerauftrag

ändert, ist nicht glaubhaft. Denn offenkundig hat ausschließlich

sie sich um die in der Familie anfallenden Kosten für

Versicherungen u.ä. gekümmert.

Randnummer 58

Auch hinsichtlich dieser Lebensversicherung hatten die Klägerin

zu 1. und der Zeuge noch im August 2006 offensichtlich keine

Veranlassung gesehen, die Bezugsberechtigung der Klägerin zu 1. im

Todesfall zu ändern und lediglich die Klägerin zu 3. zu

begünstigen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Klägerin zu

1. und der Zeuge sich auch für künftige Wechselfälle des Lebens für

einander verantwortlich fühlten.

Randnummer 59

Gegen die behauptete wirtschaftliche Trennung ihrer

Lebensverhältnisse sprechen auch die im Zusammenhang mit den

Einkommensteuererstattungen stehenden Vorgänge. Zunächst haben die

Klägerin zu 1. und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung

widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Ausfüllung der

Einkommen-steuererklärungen gemacht. Die Klägerin zu 1. hat

behauptet, dem Zeugen jeweils gegen einen Betrag von 50,00 EUR

behilflich gewesen zu sein. Dieser hingegen hat dargestellt, allein

die älteste Tochter sei ihm beim Ausfüllen zur Hand gegangen. Auch

hat der Zeuge angeben, diese habe für ihn Überweisungen geschrieben

bzw. für ihn erledigt. Aber auch die Gutschrift der

Lohnsteuererstattung des Finanzamts S. für das Jahr 2004 zugunsten

des Zeugen am 11. Mai 2005 über ein Jahr nach der behaupteten

Trennung auf dem Konto der Klägerin zu 1. spricht für nicht für

eine veränderte wirtschaftliche Verflechtung. Dass die Klägerin zu

1. auf dem Einkommen-steuerbescheid des Zeugen für das Jahr 2005

bezüglich der Nachforderung selbst "bez. Okt."

geschrieben hatte, deutet ebenfalls klar auf ein gemeinsames

Wirtschaften zu diesem Zeitpunkt hin. Denn nur wenn sie von der der

ältesten Tochter die Bestätigung der Einzahlung erhalten hatte,

konnte sie dies auf dem Steuerbescheid vermerken. Bei einem

getrennten Wirtschaften wäre ein solches Handeln nicht zu erwarten

gewesen; der Vorgang belegt vielmehr, dass die Klägerin zu 1.

weiterhin für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten wie

Überweisungen und Buchhaltung zuständig war.

Randnummer 60

Auch die Darstellung über die Aufbringung der Hausnebenkosten

konnte den Senat nicht von einer wirtschaftlichen Trennung der

Lebensverhältnisse überzeugen. Die diesbezüglichen Angaben sind

insgesamt widersprüchlich geblieben. Schriftsätzlich wurde

vorgetragen, die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten jeweils die an

sie gerichteten Forderungen der Hausnebenkosten bezahlt und im

Anschluss habe der andere Teil seine Hälfte erstattet. Hingegen

haben sie übereinstimmend auf Befragen in der mündlichen

Verhandlung angegeben, dass eine solche Verrechnung nicht

stattgefunden habe. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass sich

das "ausgleiche".

Randnummer 61

Für einen Einstandswillen in den Not- und Wechselfällen des

Lebens spricht auch der Umstand, dass der Zeuge der Klägerin zu 1.

die Hauskreditrate für Februar 2006 am 1. März 2006 in voller Höhe

überwiesen hatte, weil bei dieser in dem Monat das Geld knapp

gewesen sei. Ob diese im Anschluss die von ihr zu tragende

Darlehenshälfte wieder zurückgezahlt hat, konnte der Senat nicht

feststellen. Belege oder Quittungen, wie dies zwischen

wirtschaftlich getrennt lebenden Bewohnern eines Hauses zu erwarten

wäre, sind nicht gefertigt worden. Eine verbliebene wirtschaftliche

Verflechtung und Verantwortlichkeit füreinander lässt sich auch aus

der Darstellung im Schriftsatz vom 21. April 2011 erkennen, wonach

die Klägerin zu 1. die Hälfte der Hauskreditrate übernommen habe,

"wenn sie konnte".

Randnummer 62

c. Wesentliche Indizien gegen eine behauptete Trennung schon vor

dem streitigen Zeitraum sind schließlich die unterschiedlichen

Angaben der Klägerin zu 1. und des Zeugen über ihre Beziehung bis

zum Bekanntwerden der beabsichtigten Rückforderung. So hatte die

Klägerin zu 1. im Widerspruch vom 28. Februar 2005 u.a. gerügt, bei

unverheirateten Paaren sei das Gehalt des arbeiteten Partners nicht

mit anzurechnen. Bei erfolgter Trennung wäre vielmehr die

Argumentation zu erwarten gewesen, sie seien gar kein Paar mehr. In

den Widersprüchen vom 5. Juni und 13. Dezember 2005 hatte die

Klägerin zu 1. den Zeugen als "mein Lebensgefährte" sowie

"mein Partner" bezeichnet. Die Einlassungen der Klägerin

zu 1. auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, man sei zwar

"Partner", aber nicht mehr "Familie" gewesen,

überzeugen nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass

dauerhaft getrennt Lebende den anderen als

"Lebensgefährten" oder "mein Partner"

beschreiben.

Randnummer 63

Nicht anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Zeugen vom 20.

März 2006. Dieser hatte dort zunächst eingeräumt, seinen Lohn gerne

mit der Familie teilen zu wollen. Dies weist auf einen noch

bestehen Einstandswillen zwei Jahre nach der behaupteten Trennung

hin. Seine weitere Ausführungen, er hätte auch keine Probleme

damit, die Familie zu verlassen bzw. er bleibe nur noch aus Mitleid

mit der Klägerin zu 1. zusammen, lassen ebenfalls nur den Schluss

zu, dass sich der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt noch als

Lebenspartner der Klägerin zu 1. sah. Anderenfalls hätte er

klarstellen müssen, seine Familie schon längst verlassen zu haben.

Da der Zeuge angegeben hat, dieses Schreiben der ältesten Tochter

"angesagt" und später nach Durchlesen unterschrieben zu

haben, geht der Senat auch nicht von einer fehlerhaften Wortwahl

aus. Auch wenn das Schreiben von der seinerzeit schon volljährigen

Klägerin zu 2. aufgesetzt wurde, hat der Zeuge die Richtigkeit der

Angaben überprüft, indem er es vollständig gelesen hat, was nach

seinen Angaben lange dauerte. Angesichts des Zusammenhangs des

Schreibens mit dem Vorwurf, Leistungen zu Unrecht bezogen zu haben,

hätte er bei bereits (längst) erfolgter Trennung sicherlich auf die

Darstellung dieses Umstands und entsprechende Korrektur

gedrängt.

Randnummer 64

Dass die Klägerin zu 1. und auch der Zeuge zunächst keine

Bedenken gegen die Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft hatten,

ergibt sich auch aus dem zunächst bestandskräftigen

Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006, der das Vorliegen einer

eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausführlich dargelegt hat. Sie

wendeten sich erst mittels des § 44 SGB X dagegen, als die

Rückforderung überzahlter Leistungen drohte.

Randnummer 65

Auch aus der Reaktion hinsichtlich der Rückforderung des

Fahrtkostenzuschusses vom Landkreis Stendal für August bis Dezember

2004 wegen Anrechnung des Einkommens des "Lebenspartners"

folgt für den Senat nicht, dass sich die Klägerin zu 1. und der

Zeuge in der zweiten Jahreshälfte 2004 nicht mehr als solche sahen.

Ob die Klägerin zu 1. dagegen einen Rechtsbehelf eingelegt hatte,

wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, kann nicht

mehr überprüft werden. Denn die entsprechenden Verwaltungsakten

sind vernichtet worden. Jedenfalls hat sie am 20. Juni 2005 die

geforderte Summe zurück überwiesen und eventuell eingelegte

Rechtsmittel nicht weiter verfolgt.

Randnummer 66

Daher kann dahinstehen, ob der Klägerin zu 1. bei Antragstellung

aufgegeben wurde, trotz Hinweises auf eine erfolgte Trennung eine

"eheähnliche Gemeinschaft seit 1986" anzukreuzen.

Randnummer 67

Insgesamt kommen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den für

die Beendigung der Lebensgemeinschaft gerichteten Erklärungen der

Klägerin zu 1. und des Zeugen zur Überzeugung des Senats keine

durchgreifende Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es

angesichts der drohenden finanziellen Nachteile für beide Partner

naheliegt, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schlicht zu

bestreiten (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.

Januar 1977, 5 C 62.75, BVerwGE 52, 11,14). Zur Überzeugung des

Senats bestand im streitigen Zeitraum eine familienhafte

Konstellation mit wechselseitiger Unterstützung in wirtschaftlicher

Hinsicht. Es handelte sich um eine eheähnliche Gemeinschaft, in der

die Partner füreinander einstanden. Die nach der Rechtsprechung

erforderliche Ernsthaftigkeit und Stetigkeit der inneren Bindungen

innerhalb einer solchen Gemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 17.

Oktober 2002, a.a.O., (40)) ist nach den obigen Ausführungen im

vorliegenden Fall festzustellen. Die hier angeführten

Hinweistatsachen zum familiären Zusammenleben und zum gemeinsamen

Wirtschaften sowie die Wortwahl der Klägerin zu 1. und des Zeugen

vor der drohenden Rückforderung sind in ihrer Zusammenschau ein so

wesentliches Indiz für den Fortbestand der Beziehung über das Jahr

2004 hinaus, dass dem pauschalen und teilweise widersprüchlichen

Bestreiten der Rechtsfolgen kein eigenständiger Aussagehalt mehr

zukommt.

Randnummer 68

4. Da es ist nicht Aufgabe des SGB II ist, bis in jede

Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der

einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu

sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O., (31)), ist

es für die Leistungsgewährung nach dem SGB II unerheblich, ob und

wie den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung

ihres Bedarfs das von einem ihrer Mitglieder erwirtschaftete

Einkommen zur Verfügung gestellt wird. Erst wenn dieses nicht

ausreicht, um den Gesamtbedarf zu decken, kommt eine

Leistungsgewährung nach dem SGB II in Betracht.

Randnummer 69

Der Zeuge mag seine Unfallrente nicht mit seiner Familie zu

teilen gewillt gewesen sein. Aus seiner Vorstellung über den Zweck

einer Unfallrente folgt jedoch nicht, dass sie nicht als Einkommen

zu berücksichtigen gewesen wäre. Sie war vielmehr in vollem Umfang

ohne einen Freibetrag anzurechnen (BSG, Urteil vom 5. September

2007, B 11b AS 15/06 R). Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich

der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Eine

Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss des BVerfG vom 16. März

2011 (11 BvR 591/08 und 593/08, juris) nicht zur Entscheidung

angenommen worden.

II.

Randnummer 70

Den Klägerinnen stehen unter Berücksichtigung des Einkommens

des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Zeugen keine höheren

Leistungen als von dem Beklagten in dem streitigen Zeitraum

bewilligt zu.

Randnummer 71

1. Die Bedarfsgemeinschaft hatte im streitigen Zeitraum einen

monatlichen Gesamtbedarf von 1.197,00 EUR. Dazu zählen die

Regelleistungen (2 x 297,90 EUR, 264,80 EUR), das Sozialgeld

(198,60 EUR) sowie die KdU (137,80 EUR). Letztere sind von den

Klägerinnen ausdrücklich im Schriftsatz vom 21. April 2011

unstreitig gestellt worden. Dies ist zulässig, denn die KdU können

von der Regelleistung sowie der Anrechnung von Einkommen getrennt

werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 39/08 R (12)).

Dieser Grundsatz gilt trotz der Neuregelung in § 19 Abs. 1 SGB II

i.d.F. ab dem 1. Januar 2011 für alle Verfahren über vorher

abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG, Urteil vom 26. Mai

2011, B 14 AS 86/09 R (10)). Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich

der abgetrennten Verfügungssätze über die KdU die angefochtenen

Bescheide bestandskräftig geworden sind (BSG, Urteil vom 3. März

2009, B 4 AS 38/08 R (22)). Der Senat legt daher die von dem

Beklagten ermittelten KdU ungeprüft seiner Berechnung zu

Grunde.

Randnummer 72

2.a. Auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist gemäß § 9

Abs. 2 Satz 1 SGB II das von der Klägerin zu 1. und dem Zeugen

bezogene Einkommen anzurechnen. Die Klägerin zu 1. erzielte

durchgehend 160,00 EUR/Monat aus versicherungsfreier

Erwerbstätigkeit, der Zeuge durchgehend 1.050,00 EUR/Monat brutto

aus versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit sowie die Unfallrente

i.H.v. 230,20 EUR/Monat.

Randnummer 73

b. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar bis 30.

September 2005 gültigen Fassung sind vom Einkommen abzusetzen 1.

auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur

Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur

Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten

Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge

gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;

hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit

und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen

Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur

Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in

der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die

Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte

Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,

soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des

Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der

Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für

Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Randnummer 74

Nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar bis 30. September 2005

gültigen Fassung sind im Rahmen des § 11 Abs. 2 SGB II folgende

Pauschbeträge zu berücksichtigen: 1. von dem Einkommen volljähriger

Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger

Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen

Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro

monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach

Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit

vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11

Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches

Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige

Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für

die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches

Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem

Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1

bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens

aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit,

3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch a) bei Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit aa) monatlich ein Sechzigstel der

steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung

verbundene notwendige Ausgaben, bb) zusätzlich für Wegstrecken zur

Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden

Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, b) bei

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung

des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent

der Betriebseinnahmen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige

nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

Randnummer 75

Nach § 11 Abs. 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden

Fassung waren vom Einkommen in Abzug zu bringen: 1. auf das

Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur

Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur

Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten

Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge

gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;

hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit

und der Pflegebedürftigkeit für Per-sonen, die in der gesetzlichen

Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur

Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in

der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die

Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte

Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,

soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des

Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der

Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für

Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Randnummer 76

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist

an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von

insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche

Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der

erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge

nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Bei

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist nach § 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung von dem

monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag

abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen

Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro

beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen

Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro

beträgt, auf 10 vom Hundert. Als Pauschbeträge sind nach § 3 der

Alg II-V in der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden

Fassung abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger

Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger

Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen

Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro

monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach

Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch, 2. (weggefallen) 3. von dem Einkommen

Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des

Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Einkommen aus

nichtselbständiger Arbeit a) monatlich ein Sechzigstel der

steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung

verbundene notwendige Ausgaben, b) zusätzlich bei Benutzung eines

Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für

jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit

der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben

nachweist.

Randnummer 77

Als Kosten der KfZ-Haftpflichtversicherung legt der Senat von

den in den Kontoauszügen der Klägerin zu 1. ausgewiesenen Beträge

zugrunde. Wegen der Überzahlung kann offen bleiben, ob es sich

dabei z.T. um die nicht absetzbaren Kosten einer Teil- oder

Vollkaskoversicherung gehandelt hat. Die Beiträge beliefen sich auf

monatlich 15,91 EUR für das Auto (47,73 EUR ÷ 3 Monate) und auf

monatlich 19,27 EUR für das Auto. (57,80 ÷ 3 Monate).

Randnummer 78

Für die Klägerin zu 1. hat der Senat den Jahresbeitrag zur

Riesterrente i.H.v. 60,00 EUR im Januar 2005 abgesetzt, weil er

nach den Versicherungsbedingungen dort fällig gewesen ist. Offen

bleiben kann wegen der trotzdem vorliegenden Überzahlung der

Leistungen hier, ob eine von der Fälligkeit des Beitrags

abweichende monatliche Aufteilung vorzunehmen wäre (so wohl BSG,

Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 93/10 R (23), juris).

Randnummer 79

Für den Zeugen legt der Senat dessen Angaben von drei

Teilschichten/Tag bei einer Sechs-Tage-Woche mit 26

Arbeitstagen/Monat zugrunde.

Randnummer 80

Die im Oktober 2005 erzielten Pachteinnahmen teilt der Senat

gleichmäßig auf beide Verpächter auf.

Randnummer 81

Das Kindergeld für die Klägerin zu 2. und 3. wird unmittelbar

auf deren Bedarf angerechnet. Das SGB II in der hier maßgeblichen

Fassung sah eine Berücksichtigung des Kindergelds bei der

Bedarfsermittlung für minderjährige Kinder vor, soweit diese es zur

Sicherung des Lebensunterhalts benötigten.

Randnummer 82

3.a. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich im Januar 2005 ein

einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 26,16 EUR:

Bruttoeinkommen: 160,00 EUR

Randnummer 83

Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 0,00 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 0,00

EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR

Versicherungspauschale 15,91 EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 4: 60,00 EUR Beiträge zur nach § 82 Abs. 2 Buchst. a)

Einkommensteuergesetz (EStG) geförderten Altersvorsorge. § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR

Werbungskostenpauschale Fahrtkosten 7 km x 19 Arbeitstage x 0,06

EUR = 7,98 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg

II-V: 4,62 EUR

Randnummer 84

Für die Klägerin zu 1. ergibt sich ab Februar bis Oktober 2005

ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 77,16

EUR/Monat, weil Beiträge zur Riesterrente nicht mehr abzusetzen

waren.

Randnummer 85

Für die Klägerin zu 1. ergibt sich im November 2005 ein

bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 48,00 EUR/Monat.

Bruttoeinkommen: 160,00 EUR

Randnummer 86

Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 0,00 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 0,00

EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR

Versicherungspauschale 15,91 EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 5

i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale

Fahrtkosten 7 km x 19 Arbeitstage x 0,20 EUR = 26,60 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 12,00 EUR.

Randnummer 87

b. Für den Zeugen ergibt sich von Januar bis Oktober 2005 ein

einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 557,08

EUR/Monat: Bruttoeinkommen: 1.050,00 EUR

Randnummer 88

Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2: 218,40 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3

i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale 19,27

EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 4: 0,00 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 5

i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale

Fahrtkosten 3 x 11 km x 26 Arbeitstage x 0,06 EUR = 51,48 EUR §§ 11

Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg II-V: 158,44 EUR

Randnummer 89

Für den Zeugen ergibt sich für November 2005 ein einzusetzendes

Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 430,40 EUR: Bruttoeinkommen:

1.050,00 EUR Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2: 218,40 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale

19,27 EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 4: 0,00 EUR § 11 Abs. 2

Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale

Fahrtkosten 3 x 11 km x 26 Arbeitstage x 0,20 EUR = 171,60 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 165,00 EUR (140,00 EUR + 25,00

EUR)

Randnummer 90

Ferner war dessen Unfallrente von 230,20 EUR/Monat ohne weitere

Freibeträge voll anzurechnen.

Randnummer 91

c. Zusätzlich sind im Oktober 2005 die auf die Klägerin zu 1.

und den Zeugen jeweils hälftig aufzuteilenden Pachteinnahmen von

jeweils 278,59 EUR (557,18 EUR ÷ 2) zu berücksichtigen. Entgegen

der Auffassung der Klägerinnen sind Pachteinnahmen nicht von der

Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen, wenn sie nicht im Rahmen

eines erwerbsmäßigen Wirtschaftens erzielt werden. § 11 Abs. 1 SGB

II nimmt keine Unterscheidung nach privater und erwerbsmäßiger

Verpachtung vor.

Randnummer 92

4. Daraus ergeben sich für die Klägerinnen zu 1. bis 3. folgende

Ansprüche:

Randnummer 93

a. Januar 2005: Der Klägerin zu 1. stehen gerundet 28,00

EUR, der Klägerin zu 2. 12,00 EUR und der Klägerin zu 3. 7,00 EUR

zu. Bewilligt wurden 96,06 EUR für die Klägerin zu 1., 42,03 EUR

für die Klägerin zu 2. und 22,96 EUR für die Klägerin zu 3.

Randnummer 94

Ob der Zeuge einen höheren Leistungsanspruch aufgrund des ihm

zustehenden befristeten Zuschlags hatte, kann hier offen bleiben,

da er nicht Kläger ist.

Randnummer 95

b. Februar bis September 2005: Der Klägerin zu 1. stehen

monatlich 9,00 EUR, der Klägerin zu 2. 4,00 EUR und der Klägerin zu

3. 2,00 EUR zu.

Randnummer 96

Bewilligt wurden bis Mai 2005 96,06 EUR für die Klägerin zu 1.,

42,03 EUR für die Klägerin zu 2. und 22,96 EUR für die Klägerin zu

3. Ab Juni 2005 wurden bewilligt 81,54 EUR für die Klägerin zu 1.,

35,67 EUR für die Klägerin zu 2. und 19,97 EUR für die Klägerin zu

3.

Randnummer 97

c. Oktober 2005: Unter Berücksichtigung der Pachteinnahmen mit

hälftiger Aufteilung auf die Klägerin zu 1. und dem Zeugen standen

den Klägerinnen keine Leistungen zu. Insoweit war mit den Einnahmen

der Gesamtbedarf i.H.v. 375,98 EUR überdeckt.

Randnummer 98

Es bedarf daher keiner Erörterung, ob, wie die Klägerinnen

meinen, von den Pachteinnahmen 11 % abzusetzen sind.

Randnummer 99

d. November 2005 Der Klägerin zu 1. stehen 67,00 EUR, der

Klägerin zu 2. 29,00 EUR und der Klägerin zu 3. 16,00 EUR zu.

Randnummer 100

Bewilligt wurden 81,54 EUR für die Klägerin zu 1., 35,67 EUR für

die Klägerin zu 2. und 19,97 EUR für die Klägerin zu 3.

Randnummer 101

Insgesamt haben die Klägerinnen also in jedem Monat des

streitigen Zeitraums höhere Leistungen erhalten, als sie nach den

vorstehenden Ausführungen beanspruchen konnten. Es verbleibt kein

Leistungsanspruch.

Randnummer 102

Der Senat kann daher offen lassen, ob die Klägerinnen über nicht

vermögensgeschütztes und verwertbares Vermögen in Form eines

unangemessenen Eigenheims oder Hausgrundstücks nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II oder der verpachteten Ackerflächen verfügten.

C.

Randnummer 103

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 104

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine

grundsätzliche Bedeutung hat.

Zitierte Vorschriften

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