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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2013 – L 4 P 21/13 B ER

Soziale Pflegeversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf kostenfreie Barauszahlung von Pflegegeld an der Wohnungstür im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:1219.L4P21.13BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 37 Abs. 1 SGB XI, § 47 Abs. 1 SGB I, § 33 S. 2 SGB I, § 7 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Das Verlangen, die Auszahlung von Pflegegeld persönlich an der Wohnungstür zu erhalten, ist regelmäßig "unangemessen" iS von § 33 S 2 SGB 1. In derartigen Fällen kann der Leistungsträger üblicherweise die Zahlung durch Postbaranweisung oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" vornehmen und auf diese Weise seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. (Rn.22)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden:

Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

die kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen nach dem Elften

Buch des Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB

XI) durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (im Folgenden:

Antragsgegnerin) oder auf sonstige Weise.

Randnummer 2

Die am ... 1926 geborene Antragstellerin ist bei der

Antragsgegnerin pflegeversichert und erhält seit dem 1. September

2009 Leistungen nach der Pflegestufe II. Für die Monate Februar

2013 und März 2013 stellte sie Anträge auf

Erstattungspflegeleistungen wegen der Verhinderung der Pflegeperson

und gab als Ersatzpflegepersonen A. U. sowie N. U. an. In zwei mit

U. unterschriebenen Erklärungen vom 11. April 2013 gab A. U. und N.

U. an, sie hätten aufgrund der Ersatzpflege für Februar 2013 bzw.

März 2013 Zahlungen in Höhe von 1.550,00 EUR erhalten. Der

Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügte in einem Telefonat

vom 22. Mai 2013 gegenüber der Antragsgegnerin eine Fehlüberweisung

auf das Konto von Frau G. U. und bezeichnete dies als strafbare

Unterschlagung. Der Vorgang blieb zwischen den Beteiligten im

Verlaufe mehrerer Telefonate umstritten. Mit Schreiben vom 27. Mai

2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim

Prozessbevollmächtigten für die Fehlüberweisung in Höhe von

1.550,00 EUR und erbat von ihm eine schriftliche Erklärung auf

beigefügtem Vordruck, um eine Rückbuchung veranlassen zu können.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wiederholte die Antragsgegnerin

diese Bitte erfolglos.

Randnummer 3

In einem weiteren Telefonat machte der Prozessbevollmächtigte

geltend, er habe keine Bankvollmacht für das Konto von G. U. Durch

die Fehlüberweisung habe er sein eigenes Konto überziehen und einen

Kredit aufnehmen müssen. Am 19. Juli 2013 erklärte der

Prozessbevollmächtigte telefonisch, er weigere sich zukünftig der

Antragsgegnerin eine Kontonummer anzugeben und verlange ein

gesondertes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen. Mit Schreiben

vom 2. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin um einen Kontonachweis für

die behauptete Geldzahlung des Prozessbevollmächtigten. In einem

Telefonat vom 15. Juli 2013 verlangte dieser die Übergabe des

Geldes in bar durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der

Wohnungstür der Antragstellerin. Eine andere Bankverbindung werde

nicht mehr mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juli

2013 bat die Antragsgegnerin nochmals um die Angabe einer

Kontonummer. In der Rückantwort auf demselben Schreiben wiederholte

der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Unterschlagungsvorwurf

und untersagte, bis zur Klärung des Sachverhalts irgendwelche

Kontoüberweisungen vorzunehmen. Die Zahlung solle in bar an der

Haustür erfolgen und werde zusätzlich mit 12 % Verzugszinsen

berechnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die

Antragsgegnerin, sie beabsichtige für G. U. Leistungen auszuzahlen.

Die Auszahlung könne auf ein neu zu bezeichnendes Konto, per Scheck

in einer Filiale der Antragsgegnerin nach freier Wahl oder per

Postbaranweisung erfolgen. Der Bevollmächtigte werde gebeten, sich

für einen der vorgeschlagenen Zahlungswege zu entscheiden. In einem

Telefonat vom 29. Juli 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte,

ihm solle das Geld am Wochenende in bar ausgezahlt werden. Bis zur

Klärung werde er kein Konto mehr angeben und habe Strafanzeige

gegen die Antragsgegnerin gestellt. Nach weiteren ergebnislosen

Telefonaten wiederholte die Antragsgegnerin erfolglos die

schriftliche Bitte mitzuteilen, welche Zahlungsart die

Antragsstellerin bevorzuge (neue Kontoverbindung; Schecküberweisung

oder Postbaranweisung).

Randnummer 4

Am 28. Juli 2013 hat die Antragstellerin über den

Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen

Eilantrag auf Auszahlung gestellt (S 24 P 80/13 ER) und nochmals

die Falschüberweisung der Antragsgegnerin gerügt. Auf Nachfrage des

SG hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht der

Antragsstellerin vom 23. September 2012 vorgelegt. Am 11. August

2013 hat der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin sowie

für G. U. jeweils eine Untätigkeitsklage beim SG gestellt. Das

Verfahren G. U. hat das Aktenzeichen S 24 P 74/13 ER erhalten. In

der Sache hat die Antragstellerin geltend gemacht: Ihr, wie auch G.

U., seien für zwei Monate das Pflegegeld und 31,00 EUR für

Verbrauchshilfsmittel nicht ausgezahlt worden, weshalb ein Kredit

aufgenommen worden sei. Auch seien 1.550,00 EUR nicht gezahlt

worden.

Randnummer 5

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihr sei unverständlich,

worin ihre Untätigkeit zu sehen sei. Seit dem 24. Mai 2013 stehe

ihr kein auszahlungsfähiges Konto der Antragstellerin mehr zur

Verfügung. Mit Beschluss vom 16. September 2013 hat das SG die

Verfahren verbunden und das Verfahren S 24 P 75/13 ER zum führenden

Verfahren erklärt. Sodann hat das SG den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. September 2013

abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach ihrem schriftlichen

Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Antragsstellerin im Wege

des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Pflegegeld,

Leistungen für Verbrauchsmittel sowie die Kosten für die

Ersatzpflege der Antragstellerin für die Monate Februar bis März

2013 begehre. Bezogen auf die Auszahlungen des Geldes für die

Ersatzpflege sei der Antrag unzulässig, da keine Beschwer erkennbar

sei. Nach der Aktenlage sei allein für die Versicherte G. U. eine

Fehlüberweisung aktenkundig. Diese sei bereits Gegenstand des

weiteren Verfahren S 24 P 74/13 ER geworden. Die Auszahlung der

Ersatzpflege für die Antragstellerin sei dagegen zwischen den

Beteiligten unstreitig. Bezogen auf die nicht erfolgte Auszahlung

des Pflegegeldes sowie der Verbrauchshilfsmittel sei der Antrag auf

einstweiligen Rechtsschutz unbegründet. Für eine Untätigkeitsklage

fehle es an einem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

einen Verwaltungsakt zu erlassen. Nachdem der Vertreter der

Antragstellerin die Zahlung auf das bisherige Konto verweigert

habe, habe die Antragsgegnerin erfolglos drei

Auszahlungsmodalitäten angeboten. Ein Rechtsanspruch auf eine

persönliche Übergabe von Geldleistungen an der Wohnungstür bestehe

dagegen nicht.

Randnummer 6

Gegen den am 18. September 2013 zugestellten Beschluss hat die

Antragstellerin am 22. September 2013 Beschwerde erhoben und zur

Begründung vorgetragen: Die Antragsgegnerin sei mehrfach informiert

worden "in bar die fälligen Beträge durch die Post auszahlen

zu lassen". Durch den Sachverhalt seien Zinsforderungen der

Antragstellerin entstanden.

Randnummer 7

Der Senat hat die Antragstellerin am 8. Oktober 2013 darauf

hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, einen

privaten Geldzustelldienst extra für sie einzurichten. Sie müsse

sich daher ausdrücklich entscheiden, ob sie ein neues Konto angebe,

einer Scheckübergabe in einer Kundenberatung ihrer Wahl akzeptiere

oder eine Postbaranweisung wolle. Am 13. Oktober 2013 hat der

Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärt: Die behauptete

Überweisung auf die Kontonummer der DKB in Höhe von 1.550,00 EUR

sei nicht erfolgt. Eine Postbaranweisung wäre mit weiteren Kosten

für sie verbunden.

Randnummer 8

Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin eine Belegauskunft für

zwei Zahlungen für die Antragsstellerin für die Monate Februar/März

2013 vorgelegt.

Randnummer 9

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen

Vorbringen sinngemäß,

Randnummer 10

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. September

2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im

Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegegeld sowie Leistungen

für Verbrauchsmittel und Kosten für die Ersatzpflege für die Monate

Februar/März 2013 in Höhe von 1.550,00 EUR in bar durch eigene

Mitarbeiter oder auf sonstige Weise auszuzahlen.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen

Vorbringen,

Randnummer 12

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

Randnummer 14

Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat vorgelegen und ist

Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte

ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 15

Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und auch im Übrigen

zulässig.

Randnummer 16

Sie ist aber unbegründet, denn die Antragstellerin hat keinen

Anspruch auf eine Barauszahlung nach freiem Belieben.

Randnummer 17

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache

auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines

Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert

werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 der

Norm auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung

wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da die Antragstellerin

geltend macht, ohne die einstweilige Anordnung drohten ihr

wesentliche Nachteile, begehrt sie den Erlass einer

Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die

Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn die

Antragstellerin glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m.

§ 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass ein geltend gemachtes Recht

gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und sie

ohne den Erlass der begehrten Anordnung, insbesondere bei Abwarten

einer Entscheidung in der Hauptsache, wesentliche Nachteile im

Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erleiden würde

(Anordnungsgrund).

Randnummer 18

Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht der

Antragstellerin. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen,

wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, weil

dann ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens

schützenswertes Recht der Antragstellerin nicht vorhanden ist. Der

Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin bei Abwägung

ihrer Interessen gegen die Interessen der Antragsgegnerin nicht

zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache

abzuwarten (vgl. zum Ganzen: Keller in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr.

29 ff. mit weiteren Nachweisen).

Randnummer 19

Die in tatsächlicher (Glaubhaftmachung) wie in rechtlicher

Hinsicht (summarische Prüfung) herabgesetzten Anforderungen für die

Annahme eines Anordnungsanspruchs korrespondieren dabei mit dem

Gewicht der glaubhaft zu machenden wesentlichen Nachteile. Drohen

im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere

und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die

durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären,

dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren,

wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem

Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und

Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer

Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen

Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen

(st. Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai

2005, 1 BVR 569/05, juris).

Randnummer 20

Soweit die Antragstellerin rügt, ihr seien die Kosten für die

Ersatzpflege in den Monaten Februar/März 2013 nicht erstattet

worden, hat die Antragsgegnerin einen Auszahlungsbeleg vorgelegt.

Der Senat geht daher von einer entsprechenden Zahlung aus. Von

Seiten der Antragstellerin erfolgte nach Erhalt des

Auszahlungsbelegs in diesem Punkt kein konkreter Sachvortrag mehr.

Der Senat sieht daher die Zahlung als belegt an.

Randnummer 21

In Anwendung der obigen Grundsätze erweist sich auch das weitere

Begehren der Antragstellerin als unbegründet. Sie hat weder einen

Anordnungsanspruch (hierzu 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu

2.) hinreichend glaubhaft gemacht.

Randnummer 22

1. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, zu ihr genehmen

Zeiten die Geldleistungen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an

der Wohnungstür in bar zu erhalten. Ein derartiger

Geldzustelldienst von Leistungsträgern ist regelmäßig

"unangemessen" im Sinne des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch

Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I). Gleiches gilt für das von der

Antragstellerin zunächst geforderte Treuhandkonto für das keinerlei

Rechtsgrundlage erkennbar ist. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin

die Antragstellerin auf eine Postbaranweisung bzw. sogar auf eine

von ihr noch einmal angebotene "Zahlungsanweisung zur

Verrechnung" verweisen.

Randnummer 23

Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es

verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Wohnsitz in diesem Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort.

Beide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs. 1 Bürgerliches

Gesetzbuch (BGB) wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies

gilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein

einer Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzen.

"Übermitteln" erfasst dabei auch das Bereitstellen des

Geldes z.B. bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz

des Berechtigten. Ein besonderer Geldzustelldienst kann jedenfalls

vom Leistungsträger regelmäßig nicht beansprucht werden (vgl.

Lilge, SGB I, 3. Auflage 2012, § 47 Rdn. 31). Deshalb kommt in

Fällen, in denen vor Ort keine Filiale des Leistungsträgers am

Wohnsitz existiert, eine Zahlungsanweisung durch die Post in

Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013, L

11 R 190/12, juris).

Randnummer 24

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihren Schreiben

vom 24. Juli und 15. August 2013 der Antragsstellerin mehrfach die

Scheckübergabe in einer Filiale ihrer Wahl oder eine

Postbaranweisung angeboten. Dieses Angebot hat sie auch nach dem

gerichtlichen Hinweisschreiben vom 8. Oktober 2013 nicht

ausdrücklich angenommen. Berechtigte Gründe, diese vorgeschlagenen

Zahlungsmodalitäten zu verweigern, sind weder vorgetragen noch

erkennbar. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die

Postbaranweisung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden, ist bereits

nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen käme im vorliegenden Fall auch

eine kostenfreie "Zahlungsanweisung zur Verrechnung"

durch einfachen Brief der Antragsgegnerin in Betracht (vgl. Lilge,

SGB I, § 47 Rdn. 31). In diesem Fall könnte sich der

Bevollmächtigte der Antragstellerin das Geld auch am Wochenende in

seiner wohnortnächsten Postfiliale auszahlen lassen. Für eine

Barauszahlung an ihn an der Wohnungstür ist kein sachlicher Grund

erkennbar.

Randnummer 25

Ein besonderer Einzelfall, der wegen ganz spezieller Umstände

entsprechend § 33 Satz 2 SGB V eine atypische Zahlungsweise zu

Gunsten der Antragstellerin an der Wohnungstür rechtfertigen

könnte, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach der jahrelangen,

offenbar problemlosen Geldüberweisungspraxis der Beteiligten, kann

eine irrtümliche und einmalige Fehlbuchung der Antragsgegnerin

keinen derartigen Ausnahmefall begründen. Anhaltspunkte für eine

vorsätzlich veranlasste Fehlüberweisung der Antragsgegnerin, wie

der Vertreter der Antragsstellerin sie immer wieder behauptet,

liegen nicht vor. So hat sich die Antragsgegnerin für diese

einmalige Fehlüberweisung im Fall von G. U. ausdrücklich

entschuldigt, was eher für eine irrtümliche Fehlüberweisung der

Antragsgegnerin sprechen würde. Derartige Fehlüberweisungen sind in

einem Massenverwaltungsverfahren – wie hier –

erfahrungsgemäß leider nicht immer auszuschließen (vgl. z.B. die

zahlreichen Rückforderungsfälle der Verwaltung wegen fehlerhaft zu

hoher Geldüberweisung an Versicherte).

Randnummer 26

Mit dem Angebot der Antragsgegnerin, eine Postbarauszahlung zu

veranlassen, hat sie das Notwendige veranlasst, ihren

Verpflichtungen nachzukommen. Dies hat die Antragsstellerin ohne

hinreichend tragfähige Begründung verweigert.

Randnummer 27

2. Auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund sind nicht

gegeben. Es ist keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Schließlich hat

die Antragstellerin ihr zumutbare Möglichkeiten einer

Geldauszahlung pauschal verweigert, sich damit selbst in

Annahmeverzug begeben und eine rechtlich kaum schützenswerte

Position eingenommen. Die von der Antragstellerin angedeutete

allenfalls geringfügige Kostenbelastung bei einer Postbaranweisung

rechtfertigt es nicht, alle vorgeschlagenen Zahlungsmöglichkeiten

generell und ohne nachvollziehbare Begründung abzulehnen. Mit

dieser Verweigerungshaltung, die in Würdigung der Gesamtumstände

zumindest schikanöse Beweggründe zu Lasten der Antragsgegnerin

vermuten lässt (vgl. § 226 Bürgerliches Gesetzbuch), hat sie selbst

einen wesentlichen Beitrag für die eigene finanzielle Notlage

geleistet und damit den von der Antragsgegnerin erkennbar

ungewollten Zahlungsstillstand provoziert. Die Verursachung

geringfügiger Kostenbelastungen von Postbaranweisungen zu Lasten

der Antragstellerin wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären,

rechtfertigen jedoch nicht die Einleitung eines einstweiligen

Rechtsschutzverfahrens wegen vermeintlicher Eilbedürftigkeit, die

in ihren Folgen selbst verursacht worden ist.

Randnummer 28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss

ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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