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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

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