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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 8 BGB – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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