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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.04.2011 – L 2 AL 95/06

Anspruch des Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vergütung aus einem ausgestellten Vermittlungsgutschein
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0413.L2AL95.06.0A
Normenkette
§ 421g SGB III, § 421g Abs. 1 S. 3 SGB III

Orientierungssatz

1. Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, einen wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus. Die Vergütung des Vermittlers ist im Vertrag anzugeben.(Rn.25)

2. Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers muss für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sein.(Rn.29)

3. Um einen Zahlungsanspruch gegen die Arbeitsagentur herbeizuführen, muss der Vermittlungserfolg innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Vermittlungsgutscheins herbeigeführt worden sein. Für den Zahlungsanspruch des Vermittlers ist der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht der Abschluss des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Nicht ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte Einstellungszusage.(Rn.31)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger, der als privater Arbeitsvermittler unter der Fa. I.

firmiert, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Vergütung

aus einem an den Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein

(VGS).

Randnummer 2

Der Beigeladene, ein gelernter Schlosser, erhielt von der

Beklagten nach dem Verbrauch seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld

seit dem 30. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte

unterbreitete dem Kläger unter dem 28. Januar 2003 ein

Arbeitsangebot bei der Fa. S. (einer

Personalüberlassungsgesellschaft) als Stahlbauschlosser. Die Fa. S.

teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 14. März 2003), dass sich

der Kläger bei ihr am 4. Februar 2003 zwar vorgestellt habe, aber

trotz Beschäftigungsmöglichkeit zum 17. März 2003 nicht eingestellt

worden sei, weil er sich nicht mehr gemeldet habe.

Randnummer 3

Die Beklagte übergab dem Beigeladenen einen am 4. Februar 2003

ausgestellten und bis zum 3. Mai 2003 gültigen VGS über einen

Betrag von (höchstens) 1.500 Euro. Die Vergütung sollte nach den

Ausführungen im VGS direkt an einen vom Beigeladenen beauftragten

privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt werden, der den Beigeladenen

in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt. In einer Fußnote zu dem

im VGS genannten Ablaufdatum führte die Beklagte aus, dass die

Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgen müsse.

Maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen

werde.

Randnummer 4

Mit einem schriftlichen Vertrag "über eine private

Arbeitsvermittlung laut VGS vom 4. Februar 2003 über 1.500 Euro der

Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt S. " vom 5. Februar 2003

verpflichtete sich der Kläger, den Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003

in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. In

der Folge reichte der Kläger bei der Fa. S. auf deren Stellensuche

für Schweißer/Schlosser eine schriftliche Bewerbung für den

Beigeladenen ein. Die Fa. S. bestätigte dem Kläger unter dem 18.

Juni 2003 schriftlich den Eingang der Bewerbungsunterlagen

"mit Datum vom 22. April 2003". Die Arbeitsaufnahme sei

am 16. Juni 2003 "aufgrund der eingereichten Unterlagen der I.

" erfolgt.

Randnummer 5

Am 13. Juni 2003 fertigte die Fa. S. dem Beigeladenen einen

unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beginn der Tätigkeit als

Schlosser am 16. Juni 2003 aus. Die Beschäftigung dauerte bis zur

Kündigung durch die Fa. S. vom 4. August 2003 zum 19. August

2003.

Randnummer 6

Unter dem 19. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten

die Auszahlung der Vergütung aus dem VGS in Höhe von 1.000 Euro und

fügte eine Vermittlungsbestätigung der Fa. S. bei, nach der ein

Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen am 16. Juni 2003 geschlossen

und das Beschäftigungsverhältnis am 16. Juni 2003 begonnen

habe.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung

der Auszahlung des VGS an den Kläger ab: Der VGS sei nur bis 3. Mai

2003 gültig gewesen. Der Arbeitsvertrag sei erst am 16. Juni 2003,

d.h. außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen worden.

Randnummer 8

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er habe bereits am 22.

April 2003 die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen bei der Fa. S.

eingereicht, wodurch es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen

sei. Er wisse nicht, warum die Einstellung erst zwei Monate später

geschehen sei. Die durch die Fußnote in den VGS eingeführte

Bedingung, dass der Arbeitsvertrag in der Gültigkeitsdauer des VGS

geschlossen sein müsse, finde im Gesetz keine Stütze.

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wies die Beklagte

den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend zur

bisherigen Begründung für die Ablehnung der Auszahlung aus, dass

sie den Abschluss des Arbeitsvertrages außerhalb der

Gültigkeitsdauer des VGS nicht zu vertreten habe.

Randnummer 10

Am 21. November 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht

Magdeburg (SG) Klage erhoben: Die zum Abschluss des

Arbeitsvertrages mit dem Beigeladenen führende

Vermittlungstätigkeit sei am 22. April 2003, d.h. noch vor Ablauf

des VGS erbracht worden. Er habe die bereits vorbereiteten

Personalunterlagen des Beigeladenen aufgrund einer Stellenanzeige

der Fa. S. dort eingereicht. Daraufhin sei es zur Einstellung des

Beigeladenen gekommen. Zum Beweis seiner Behauptung, dem Kläger sei

bereits bei seinem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine feste

Einstellung in Aussicht gestellt worden, hat sich der Kläger auf

die ehemalige Mitarbeiterin der Fa. S., die Zeugin D., berufen.

Randnummer 11

Mit Urteil vom 29. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen:

Problematisch sei schon, ob der Vermittlungsvertrag wirksam sei,

weil die Vergütung nicht schriftlich geregelt sei. Jedenfalls sei

der Arbeitsvertrag außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS und damit

zu spät am 13. Juni 2003 geschlossen worden.

Randnummer 12

Am 1. September 2006 hat der Kläger gegen das ihm am 2. August

2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt: Für die Auszahlung

genüge der Nachweis einer Stelle. Nach seiner Auffassung sei die

Ursächlichkeit seiner Tätigkeiten für den Abschluss des

Arbeitsvertrages unstreitig. Er habe schon bei dem SG den

Beweisantrag gestellt, die Zeugin D. dazu zu hören, dass bereits im

April 2003 Einigkeit über das Zustandekommen des Arbeitsvertrages

bestand. Schließlich erfülle der Vermittlungsvertrag auch das

Schriftformerfordernis bezüglich der Vergütungshöhe, weil auf den

VGS Bezug genommen werde.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2006

aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.

Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober

2003 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden

Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil.

Randnummer 18

Der Senat hat den vermittelten Arbeitnehmer, Herrn Q., zum

Verfahren beigeladen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.

Oktober 2010 eine schriftliche Aussage der Zeugin D. eingeholt.

Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Fa. S. hat auf Nachfrage des Senats einen Personalfragebogen,

ausgefüllt am 14. Mai 2003, und einen vom Disponenten unter dem 14.

März 2003 bewerteten Qualifikationsbogen übersandt. In der

mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 hat der Senat die Zeugin

D. zu den Einzelheiten des Vorstellungsgesprächs vernommen. Zum

Inhalt der Aussage und zur übrigen Beweisaufnahme wird auf die

Sitzungsniederschrift verwiesen.

Randnummer 19

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 20

Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.

Randnummer 21

Seine Berufung ist gegen das Urteil des SG gemäß § 143 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere

fristgerecht eingelegt im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG; sie erweist

sich allerdings als unbegründet.

Randnummer 22

Die Abweisung der Klage durch das SG ist nicht zu beanstanden.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2003 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003 ist zwar

als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4

SGG zulässig. Die Ablehnung der Zahlung der Vergütung nach dem VGS

durch die Beklagte ist aber nicht rechtswidrig und verletzt den

Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen

Rechten.

Randnummer 23

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach

dem VGS in Höhe von 1.000,00 Euro gemäß § 421g Abs. 2 Sätze 3 und 4

des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB

III), da ein Vermittlungserfolg nicht im Geltungszeitraum des VGS

eingetreten ist.

Randnummer 24

Der vom Kläger erhobene Anspruch beurteilt sich nach der

Regelung des § 421g SGB III (in der hier noch anwendbaren ersten

Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl von

Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002, BGBl. I

S. 1130, in Kraft ab 27.03.2002). Gemäß § 421g Abs. 1 SGB III haben

Arbeitnehmer Anspruch auf einen VGS, die Anspruch auf

Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer

Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder

die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des

Sechsten Kapitels gefördert wird. Mit dem VGS verpflichtet sich das

Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer

eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit

von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der VGS gilt für einen

Zeitraum von jeweils drei Monaten. Nach Absatz zwei der Vorschrift

wird der VGS nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten

in Höhe von 1.500 Euro ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von

1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der

Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des

Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar

an den Vermittler gezahlt.

Randnummer 25

Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang folgt, dass der

Kläger als Arbeitsvermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen

Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS gegen

die Beklagte geltend machen kann. Dieser Zahlungsanspruch des

Vermittlers setzt (1) die Ausstellung eines VGS, (2) einen

wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen

schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs 1 Satz 1 SGB III

i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch

des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und (3) eine

Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15

Wochenstunden voraus (vgl. BSG in st. Rspr., zuletzt v. 23.02.2011,

B 11 AL 11/10 R und B 11 AL 10/10 R – Juris m.w.N.).

Randnummer 26

Ein VGS ist dem Beigeladenen von der Beklagten ausgestellt

worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des VGS selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind im Rahmen der Prüfung des

Auszahlanspruches des privaten Arbeitsvermittlers nicht mehr zu

überprüfen (vgl. BSG v. 06.05.2008 B 7/7a AL 8/07 R BSGE 100,

238ff., Juris Rn. 17).

Randnummer 27

Es liegt ein für die Vergütung aus einem VGS vorausgesetzter

wirksamer Vermittlungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen vor.

Soweit das Gesetz die Voraussetzungen des Vermittlungsvertrages

bzw. die Bezugnahme auf die unterschiedlichen Formen des

Maklervertrages (Nachweismakler, Vermittlungsmakler) nicht

hinreichend sprachlich klar erkennen lässt, folgt der Senat der

Ansicht des BSG, dass in dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem

Arbeitsvermittler und dem Arbeitnehmer ein durch sozialrechtliche

Anforderungen spezifisch ausgeformtes privates Vertragsverhältnis

zu sehen ist. Insbesondere die §§ 296, 297 SGB III modifizieren die

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Maklervertrag

bzw. den Vergütungsanspruch des Maklers. Der (gesetzliche)

Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt mithin zunächst einen

Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers

gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem

zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und

nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB,

insbesondere §§ 652 ff., richtet, die von öffentlich-rechtlichen

Normen, vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III, überlagert sind

(vgl. BSG v. 06.04.2006 – B 7a AL 56/05 R BSGE 96, 190 ff.

– Juris Rn. 13; BSG v. 06.05.2008 B 7/7a AL 8/07 R BSGE

100, 238 ff., Juris Rn. 11). Dieser Maklervertrag mit dem

Arbeitnehmer ist mit der Abhängigkeit der Vergütung bei

Zustandekommen einer Beschäftigung nicht nur auf den Nachweis einer

offenen Stelle gerichtet, sondern setzt ein erfolgsbezogenes

Tätigwerden des Maklers voraus (Nachweismaklervertrag im Sinne des

§ 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Der Vergütungsanspruch des

Arbeitsvermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit auch der

Auszahlanspruch gegen die Beklagte) setzt dann voraus, dass ein auf

den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter und wirksamer

Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorliegt und der

Arbeitsvermittler erfolgreich bewusst und zweckgerichtet auf den

Willensentschluss eines Dritten, d.h. des Arbeitgebers einwirkt

(vgl. Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn.

17f.). Diesen Anforderungen genügt der Vermittlungsvertrag des

Klägers mit dem Beigeladenen. Der Kläger verpflichtet sich nach dem

Vertrag vom 5. Februar 2003, dem Beigeladenen eine Arbeitsstelle zu

vermitteln und regelt, dass erst dann eine Vergütung fällig wird,

wenn dies erfolgreich war. Nach Ansicht des Senats entspricht der

Vertrag im Übrigen der Formvorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB

III, wonach die Vergütung des Vermittlers (bzw. eigentlich die Höhe

des Anspruchs) im Vertrag anzugeben ist. Zwar enthält der Vertrag

keine Festlegung zur Höhe der vom Beigeladenen geschuldeten

Provision. Die Formulierung in der Kopfzeile des Vertrags mit dem

Verweis auf den VGS und dessen Höhe ist aber als vertragliche

Umsetzung der nach den Regelungen der §§ 296, 421g SGB III

gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Stundung der

Provisionsansprüche gegen den Beigeladenen auszulegen (vgl. BSG v.

06.04.2006 B 7a AL 56/05 R BSGE 96, 190 ff. – Juris Rn.

17).

Randnummer 28

Die Zahlung der Vergütung ist zudem nicht von vornherein gemäß § 421g Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. Die danach beschriebenen

Ausschlussgründe (der Vermittler ist vom Arbeitsamt mit der

Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt, die Einstellung ist bei

einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr

vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang

versicherungspflichtig beschäftigt war oder das

Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein auf eine Dauer von

weniger als drei Monaten begrenzt) liegen hier nicht vor. Der

Kläger war nicht von der Beklagten beauftragt. Das

Arbeitsverhältnis war als unbefristet geschlossen und nach der

nicht in Zweifel zu ziehenden Aktenlage ist der Beigeladene bei der

Fa. S. zuvor nicht beschäftigt gewesen. Im Übrigen umfasste die

Beschäftigung des Beigeladenen ab dem 16. Juni 2003 eine

Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich.

Randnummer 29

Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die

Vermittlungstätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des

Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Fa. S. ab dem

16. Juni 2003 ursächlich war. Nach dem Inhalt der nicht zu

bezweifelnden Vermittlungsbestätigung hat die Übersendung der

Personalunterlagen durch den Kläger zur Arbeitsaufnahme bei der Fa.

S. geführt. Der Senat geht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht

davon aus, dass bereits die erste von der Beklagten und nicht vom

Kläger veranlasste Vorstellung des Klägers eine Einstellung des

Beigeladenen bei der Fa. S. bewirkt hat. Hierfür kann sich der

Senat auf das detaillierte Schreiben der Fa. S. vom 14. März 2003

stützen, wonach sich der Kläger nach dem Vorstellungsgespräch und

der zum 17. März 2003 in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme trotz

vorheriger Zusage nicht mehr gemeldet hat. Die Vertragsanbahnung

scheiterte somit zunächst an der fehlenden Bereitschaft des

Beigeladenen. Damit hat der Kläger als Dritter den Kontakt sowohl

mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber neu gefunden und

durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider so

gefördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Kläger

hat auch Vermittlungsleistungen erbracht, indem er mit dem Kläger

(nach dem Inhalt des in der Verwaltungsakte befindlichen

Bewerbungsschreibens) dessen Leistungsmöglichkeiten besprochen und

die Bewerbungsunterlagen erstellt hat (zu diesem Erfordernis vgl.

BSG v. 06.05.2008 B 7/7a AL 8/07 R BSGE 100, 238ff., Juris Rn.

12).

Randnummer 30

Allerdings kann der Kläger die Zahlung der Vergütung aus dem VGS

nicht beanspruchen, weil seine Vermittlungsbemühungen nicht

innerhalb der in dem VGS bestimmten Wirkungsdauer bis zum 3. Mai

2003 erfolgreich waren. Der für die Auszahlung der

Vermittlungsvergütung maßgebende Vermittlungserfolg trat erst am

16. Juni 2003 ein, als der Beigeladene die vom Kläger vermittelte

Beschäftigung aufgenommen hat.

Randnummer 31

Die Festlegung der zeitlichen Begrenzung des VGS auf drei Monate

(auf den Zeitraum vom 4. Februar 2003 bis zum 3. Mai 2003)

entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 421g Abs. 1 Satz 3 SGB

III. In diesem Zeitraum muss der Vermittlungserfolg herbeigeführt

werden, um einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte

herbeizuführen.

Randnummer 32

Ein Vermittlungserfolg ist erst eingetreten, wenn die

Vermittlung zu der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

führt. Der Senat schließt sich der Ansicht des Bundessozialgerichts

an, dass für den Zahlungsanspruch des Vermittlers der Beginn des

versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht

– wie es der VGS formuliert – der Abschluss des

Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend ist

(vgl. BSG v. 06.05.2008 – B 7/7a AL 8/07 R BSGE 100,

238ff., Juris Rn. 17; BSG v. 23.02.2011 B 11 AL 11/10 R –

Juris Rn. 21). Denn aus der Formulierung des § 421g Abs. 1 Satz 2

SGB III wird deutlich, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung

münden soll, wobei der leistungsrechtliche Begriff des

Beschäftigungsverhältnisses gilt. Entscheidend kommt es danach auf

die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb an. Nur diese

Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Nicht

ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte

Einstellungszusage (vgl. SG Berlin v. 17.07.2007 S 102 AS 7066/06

– Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.12.2007 L 1

AL 5/07 – Juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.04.2009

– L 9 AL 42/07 – Juris Rn. 25; Peters-Lange in Gagel,

SGB II/SGB III, § 421g SGB III, Rn. 28, wobei aber meist als

Vermittlungserfolg bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages

genügen soll). Durch einen VGS sollen private Vermittler nur für

einen kurzen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III) erfolgsbezogen durch Leistungen der Arbeitsverwaltung

honoriert werden. Dem liegt eine besondere Zielrichtung zugrunde,

denn die Zahlungsansprüche des Vermittlers gegen den

Arbeitsuchenden (hierfür ist gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III

ausdrücklich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages notwendig)

sind gesetzlich nicht zeitlich limitiert. Den Grund für die

zeitliche Befristung des gesetzlichen Anspruchs des

Arbeitsvermittlers sieht der Senat darin, dass die

Arbeitsverwaltung gezielt, aber nicht auf Dauer durch private

Vermittler in ihrer Aufgabe entlastet werden soll, Arbeitslose

schnellstmöglich wieder in eine versicherungspflichtige

Beschäftigung zu bringen. Würde es aber für den Anspruch auf

Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS bereits genügen, dass

eine Einstellungszusage während der Gültigkeitsdauer des VGS

erfolgt, während die Einstellung entweder nie bzw. erst viel später

und nach Ablauf des VGS erfolgt, wäre diese Konzeption in Frage

gestellt. Denn hätte der Arbeitsvermittler seine

"Provision" gegen die Beklagte verdient, wenn eine

Einstellungszusage erfolgt, würde er von jeder weiteren

Vermittlungsbemühung absehen. Damit würde aber das Ziel einer

schnellen, innerhalb von drei Monaten wirksamen privaten

Arbeitsvermittlung in Frage gestellt.

Randnummer 33

Selbst wenn das Bundessozialgericht seine bislang lediglich

angedeutete Ansicht bestätigen würde, dass im Einzelfall der in der

Gültigkeitsdauer liegende Abschluss des Arbeitsvertrages oder sogar

nur eine Einstellungszusage für eine erfolgreiche Vermittlung

genügen könnte (vgl. BSG v. 23.02.2011 – B 11 AL 11/10 R

– Juris Rn. 21), wäre ein Auszahlanspruch des Klägers gegen

die Beklagte nicht begründet. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ließ

sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass vor dem

Ablauf des VGS ein Arbeitsvertrag zwischen der Fa. S. und dem

Beigeladenen abgeschlossen bzw. eine bindende Einstellungszusage

erteilt wurde. Nach den sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten

ergebenden Angaben der Fa. S. begann die Beschäftigung erst am 16.

Juni 2003. Die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages ist

von der Fa. S. ebenfalls erst auf den 13. Juni 2003 datiert worden.

Lediglich der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird für einen

Zeitraum vor dem Ablauf des VGS, nämlich für den 22. April 2003

bestätigt. Aus den weiteren Ermittlungen des Senats und der der

Vernehmung der Zeugin ergeben sich keine stichhaltigen

Anhaltspunkte, dass die Fa. S. mit dem Beigeladenen bis zum 3. Mai

2003 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder eine bindende

Einstellungszusage erteilt hat. Die Fa. S. hat nach ihren Angaben

zum Einstellungsvorgang lediglich noch einen Lebenslauf des

Beigeladenen, einen Qualifikationsbogen für Schlosser vom 14. März

2003 und einen Personalfragebogen vom 14. Mai 2003 auffinden können

und diese Unterlagen übersandt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich

keine Anhaltspunkte für eine frühere (vor-)vertragliche Bindung

gegenüber dem Beigeladenen als zum 13. Juni 2003. Der Beigeladene

konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die zeitlichen Abläufe

nicht mehr hinreichend erinnern. Entgegen der Behauptung des

Klägers haben die Bekundungen der Zeugin D. nicht ergeben, dass dem

Beigeladenen bei einem Vorstellungsgespräch im April 2003 eine

Einstellungszusage erteilt wurde. Aus der Aussage der Zeugin haben

sich außerdem keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen bis zum 3.

Mai 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Die Zeugin hat nur

bestätigt, bei der Erstellung des Qualifikationsbogens, den sie am

14. März 2003 zeichnete, mitgewirkt zu haben, weil sie ihr eigenes

Schriftbild wiedererkannt hat. Bei dem Personalfragebogen vom 14.

Mai 2003 habe sie keine Eintragungen vorgenommen. Sie konnte nicht

mehr schlüssig erklären, warum der Beigeladene erst im Juni 2003

seine Arbeit aufgenommen hat. Die Zeugin konnte sich nur noch

bruchstückhaft erinnern, dass es zum damaligen Zeitpunkt einen

erheblichen Arbeitskräftebedarf in Norddeutschland gegeben habe und

ging davon aus, dass der nach dem Qualifikationsbogen als geeignet

beurteilte Kläger zügig hätte eingestellt werden können. Der Ablauf

sei normalerweise der gewesen, dass die in Frage kommenden

Arbeitnehmer (bzw. deren Qualifikationsbögen) an die

"Kunden" (Entleiher bzw. Beschäftigungsunternehmen)

mitgeteilt wurden und sodann auf eine Rückmeldung zum Beginn der

Beschäftigung gewartet worden sei. Erst dann sei der Arbeitsvertrag

vorbereitet worden. Es sei aber auch üblich gewesen, sofort nach

dem Vorstellungsgespräch und festgestellter Eignung eine

Einstellung zuzusagen, ohne die Rückmeldung eines Kunden

abzuwarten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Fa.

S. dem Beigeladenen nach dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am

22. April 2003 bis zum Ablauf des VGS am 3. Mai 2003 tatsächlich

eine Einstellungszusage erteilt oder mit ihm einen mündlichen

Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Weder aufgrund der von der Fa. S.

übersandten Unterlagen noch aus der Aussage der Zeugin ließ sich

überhaupt eine nochmalige Vorstellung des Beigeladenen bzw. ein

persönlicher Kontakt mit der Fa. S. in der Zeit nach dem 22. April

2003 bis zum 3. Mai 2003 feststellen. Eine solche nochmalige

Vorstellung muss es auch nicht denknotwendig gegeben haben, weil

sich der Beigeladene bereits zuvor bei der Fa. S. vorgestellt hatte

und für geeignet befunden war. Der für die Eignung maßgebliche

Qualifikationsbogen stammt bereits vom 14. März 2003 und ist damit

weit vor dem Eingang der durch den Kläger übersandten

Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen am 22. April 2003 gefertigt

worden. Eine nochmalige Vorstellung bzw. ein nochmaliger Kontakt

nach dem 22. April 2003 bis zum 3. April 2003 mit dem Ziel der

Eignungsklärung ist daher weder bewiesen noch wahrscheinlich. Somit

ist nicht erwiesen, dass es anlässlich eines solchen Kontakts zu

einer Einstellungszusage oder dem Abschluss eines Arbeitsvertrages

vor Ablauf des VGS gekommen ist.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m.

§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Kläger

nicht zu einer der von § 183 SGG privilegierten Personen gehört.

Der Kläger trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Dem

Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Aufwendungen des Beigeladenen gehören nicht zu den Gerichtskosten,

so dass in der Kostenentscheidung nach § 197a SGG hierüber nicht zu

befinden ist. Dem Kläger sind weitere außergerichtlichen Kosten des

Beigeladenen gemäß § 163 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen.

Randnummer 35

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Da sich

weder eine Einstellungszusage noch der Abschluss eines

Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS feststellen

ließ, hat die Rechtssache insbesondere im Sinne des § 160 Abs. 2

Nr. 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung zur Klärung der vom

Bundessozialgericht noch offen gelassenen Frage, ob dies im

Einzelfall einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus

dem VGS auslösen kann.

Randnummer 36

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in

Verbindung mit § 52 Abs. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Gegenstand der bezifferten

Klageforderung.

Zitierte Vorschriften

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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 2 AL 95/06 entschieden?“

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