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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2011 – L 2 AL 40/10

Erstattung eines zu Unrecht bewilligten Existenzgründungszuschusses
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1124.L2AL40.10.0A
Normenkette
§ 421l SGB III, § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 1 SGB X

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses (EGZ) setzt nach § 421 l Abs. 1 S. 1 SGB 3 voraus, dass aufgrund der Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Damit handelt es sich bei dem EGZ um eine zweckgebundene Leistung zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit, die nach Aufgabe der Selbständigkeit nicht mehr beansprucht werden kann.(Rn.51)

2. Hat der Leistungsempfänger eine eigene Erklärung angegeben, wonach er zu einem konkreten Zeitpunkt die selbständige Tätigkeit aufgegeben habe, so kann hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheides spätestens an den Zeitpunkt dieser Erklärung angeknüpft werden.(Rn.52)

3. Ist darüber hinaus nachgewiesen, dass der Ehegatte des Leistungsempfängers seine Tätigkeit nie aufgegeben hat, obwohl er sein Gewerbe nicht ausüben durfte und hat dieser seinen Ehegatten nur als formal Gewerbetreibenden und damit lediglich als Strohmann während der Gewerbeuntersagung vorgeschoben, so wusste der Leistungsempfänger zumindest grob fahrlässig davon, dass mit der Aufgabe der Selbständigkeit der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss weggefallen war.(Rn.53)

4. Dies hat zur Folge, dass die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10 i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB 3 rückwirkend aufzuheben ist. Die bezogenen Leistungen sind dann vom Empfänger zu erstatten.(Rn.55)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich (1.) gegen die Aufhebung der

Bewilligung und Rückforderung von gezahlten

Existenzgründungszuschüssen für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006

bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR und begehrt die weitere

Gewährung von Existenzgründungszuschüssen ab dem Juli 2007 und (2.)

gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der

ihr gewährten Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003

bis zum 20. Januar 2003 bzw. ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31.

Dezember 2003 nebst den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von

insgesamt 360,98 EUR bzw. 6.226,76 EUR.

Randnummer 2

Die am ... 1946 geborene Klägerin (von Beruf Verkäuferin) ist

seit dem Jahr 1987 mit Herrn R. A. (geb. 27. Oktober 1939)

verheiratet. Der Ehemann betrieb verschiedene selbständige Gewerbe,

unter anderem die Vermietung von Reitpferden, Unternehmensberatung

und ein Buchhaltungsbüro (letztere in H.). Im Jahr 1998 musste der

Ehemann der Klägerin Insolvenz anmelden.

Randnummer 3

Die Klägerin bezog nach dem Ende ihrer seit 1989 andauernden

Beschäftigung erstmals 1995 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt

Neumünster. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bemessungsentgelt

ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Höhe von 580 DM) war

am 20. Januar 1998 verbraucht. Ab dann erhielt die Klägerin

Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Am 1. Juli 1999 verzog die

Klägerin in die jetzige Wohnung in G. und bezog weiterhin

Arbeitslosenhilfe.

Randnummer 4

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar

2002 ab dem 21. Februar 2002 vorläufig Arbeitslosenhilfe nach einem

gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 275 EUR zu einem

wöchentlichen Leistungssatz von 116,48 EUR (Leistungsmerkmale C/0).

Zum Grund der Vorläufigkeit erklärte die Beklagte, dass zur

Feststellung des Anspruches auf die beantragte Leistung

voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich sei, die

Voraussetzungen für den Leistungsanspruch jedoch mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Klägerin die Umstände, die

einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht

zu vertreten habe. Zu den noch ungeklärten Punkten des Antrages und

zu ihrer Ermessensentscheidung teile sie mit, dass nach Erhalt der

Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorzulegen sei. Nach vollständiger

Klärung der Sach- und Rechtslage werde sie einen abschließenden

Bewilligungsbescheid erlassen.

Randnummer 5

Ab dem 1. Januar 2003 änderte die Beklagte die Bewilligung der

Alhi für die Klägerin im Leistungssatz auf 115,36 EUR

wöchentlich.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 20. März 2003 teilte die Beklagte der Klägerin

mit, dass über den Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe

noch nicht abschließend entschieden werden könne, sie jedoch

bereits vorläufig ab dem 21. Januar 2003 111,16 EUR wöchentlich

bewillige. Die Entscheidung sei vorläufig. Zu den noch ungeklärten

Punkten des Leistungsantrages und zu ihrer Ermessensentscheidung

teile sie mit, dass eine abschließende Prüfung wegen der

Bedürftigkeit bei Arbeitslosenhilfe aufgrund der Einkünfte des

Ehemanns laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2002 vorzunehmen sei.

Die Klägerin werde deshalb gebeten, eine Kopie dieses Bescheides

nach Erhalt vorzulegen.

Randnummer 7

Die Beklagte zahlte an die Klägerin Alhi bis zum 31. Dezember

2003 gemäß der vorläufigen Bewilligung vom 20. März 2003. Die

Klägerin erhielt auch im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe (bis 28.

Dezember 2004).

Randnummer 8

(1.) Am 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei der

Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in G. (Wohnadresse der

Klägerin) als Buchhalterin bzw. Lohnbuchhalterin. Hierzu legte sie

eine Gewerbeanmeldung bei der Verwaltungsgemeinschaft (VG) S.

(Altmark) vom 22. Dezember 2004 vor, aus der sich die Aufnahme der

angemeldeten Tätigkeit am 29. Dezember 2004 ergibt. Dem Antrag war

die Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" zur

Tragfähigkeit der Existenzgründung beigefügt. Diese war von dem

Ehemann der Klägerin (firmierend unter der Adresse Königstraße 5 in

H.) am 27. Dezember 2004 erstellt worden.

Randnummer 9

Die Beklagte bewilligte der Klägerin einen

Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis

zum 29. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600 EUR als Zuschuss

(Bescheid vom 24. Januar 2005) sowie vom 30. Dezember 2005 bis 29.

Dezember 2006 in Höhe von monatlich 360 EUR (Bescheid vom 10.

Januar 2006) und schließlich vom 30. Dezember 2006 bis 29. Dezember

2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2007).

Die Klägerin gab in den Formularanträgen auf Weiterbewilligung,

zuletzt am 2. Februar 2007, stets an, dass sie das Gewerbe weiter

ausübe.

Randnummer 10

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) teilte der Beklagten

mit Schreiben vom 7. August 2006 mit, die Klägerin sei ihrer

Zahlungsverpflichtung zur Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1.

Februar 2005 bis zum 30. Juni 2006 nicht nachgekommen. Die Beklagte

werde ermächtigt, die daraus folgende Forderung mit dem gezahlten

Existenzgründungszuschuss zu verrechnen. Auf die Anhörung der

Beklagten zur Verrechnung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21.

August 2006 mit, dass sie und ihr Ehemann weit unter der

Armutsgrenze leben würden. Unmittelbar nach der Bürogründung habe

der Stromversorger die Belieferung eingestellt. Daher sei sie

gezwungen gewesen, Büroräume in H. zu mieten, für die sie derzeit

255 EUR monatlich Miete zahle. Es seien Mehrkosten wegen der

Fahrtkosten nach H. in Höhe von 289 EUR monatlich entstanden. Am

15. September 2005 habe sie ihr Ehemann als Tierpflegerin

eingestellt. Dies sei erfolgt, weil ihr Ehemann einen Herzinfarkt

gehabt habe und sie eine eigene Kranken- und Rentenversicherung

behalten sollte. Dem Schreiben war eine Ablichtung einer auf ihren

Ehemann ausgestellten Monatsfahrkarte, gültig vom 3. August 2006

bis zum 2. September 2006 zu einem Fahrpreis von 289 EUR beigefügt.

Die Beklagte nahm gegenüber der DRB mit Schreiben vom 25. August

2006 zu dem Verrechnungsersuchen Stellung: Es sei zunächst zu

prüfen, ob der Klägerin der Existenzgründungszuschuss ab dem 15.

September 2005 zugestanden habe, da sie durch ein Arbeitsverhältnis

ab dem 15. September 2005 pflichtversichert sei. Auf die zeitgleich

an die Klägerin gerichtete Anhörung, ob die Voraussetzungen für die

Gewährung des Existenzgründungszuschusses weiterbestanden haben,

äußerte die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis zum 5. September

2006 beendet worden sei, da sie dem Arbeitsanfall nicht gewachsen

gewesen sei. Ab dem 15. September 2005 sei sie an fünf Arbeitstagen

durchschnittlich wöchentlich vier Stunden tätig gewesen

Randnummer 11

Am 18. Juni 2007 ging bei der Beklagten eine Mitteilung der DRB

ein, worin diese mitteilte, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober

2006 eine Altersrente für Frauen als Vollrente erhalte. Da der

Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei,

bitte sie um Angabe des monatlichen Zahlbetrages ab dem 1. Oktober

2006.

Randnummer 12

Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2007

Gelegenheit zur Äußerung zu einem nach ihrer Ansicht unrechtmäßigen

Bezug des Existenzgründungszuschusses ab dem 1. Oktober 2006 in

Höhe von 2.520 EUR. Hierauf äußerte die Klägerin, dass es zutreffe,

dass sie seit dem 1. Oktober 2006 Rente erhalte. Die Gewährung des

Existenzgründungszuschusses sei dennoch gerechtfertigt. Es liege

kein Grund für die Annahme vor, dass sie die Leistung zu Unrecht

beziehe. Außerdem laufe die Gewährung des Zuschusses am Ende des

laufenden Jahres aus. Sie habe ein Büro in H. mieten müssen und sei

gezwungen, das Büro zu schließen, wenn der

Existenzgründungszuschuss nicht weitergewährt werde. Ihre Rente

betrage nur 520 EUR monatlich.

Randnummer 13

Die Beklagte ermittelte durch Nachfrage beim Gewerbeamt der

Verwaltungsgemeinschaft Seehausen, dass die Klägerin ihr Gewerbe

bereits am 3. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 als

aufgegeben gemeldet hatte.

Randnummer 14

Hierauf gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.

August 2007 erneut Gelegenheit, sich zu einem unrechtmäßigen Bezug

des Existenzgründungszuschusses für den Zeitraum vom 30. Juni 2006

bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR zu äußern: Die Klägerin

habe ihr Gewerbe zum 30. Juni 2006 abgemeldet. Daher seien die

Voraussetzungen für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss

nicht mehr gegeben. Sie beabsichtige, die Bewilligung ab dem 30.

Juni 2006 ganz aufzuheben.

Randnummer 15

Mit Schreiben vom 13. August 2007 teilte die Klägerin der

Beklagten mit, dass ihr Gewerbe nach wie vor in H. angemeldet sei.

Hierzu übersende sie die Daten des Mietvertrages für das Büro in H.

(beigelegt war ein von der Klägerin abgeschlossener Mietvertrag für

gewerbliche Räume ab dem 15. Januar 2006 in H.) sowie die

Erklärungen zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, die in H. abgegeben

worden seien. Die Verlegung des Büros sei erforderlich gewesen,

weil der Energieversorger unter der Wohnanschrift den Strom

abgestellt habe. Da ihre Arbeit durch EDV erledigt werde, sei sie

aber von Strom abhängig gewesen. Andere Ausweichmöglichkeiten habe

es nicht gegeben. Des Weiteren verwies sie auf die beigelegte

Monatskarte für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 5.

September 2007 für die Strecke zwischen H. und W.e (ausgestellt auf

die Firma des Ehemanns). Sie habe von der Beklagten kein Geld zu

Unrecht erhalten. Wenn es einer Ergänzung bedurft habe, sei es die

Mitteilung gewesen, dass sie ihr Büro in H. betreibe. Sie bitte um

Zahlung für den Monat Juli 2007.

Randnummer 16

Die Beklagte ermittelte bei dem Verbraucherschutzamt der Stadt

H., dass die Klägerin am 15. Januar 2006 ihr Gewerbe aus der

Königstraße 5 in H. (angemeldet seit dem Jahr 2002) in die

Rendsburger Straße 4 in H. umgemeldet hatte.

Randnummer 17

Mit Bescheid vom 3. September 2007 hob die Beklagte die

Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006

ganz auf und forderte eine Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni

2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR: Die Klägerin habe

ihre Selbstständigkeit in G. aufgegeben. Daher seien die

Voraussetzungen für den Bezug ab dem 30. Juni 2006 weggefallen. Die

eingereichten Unterlagen zur Gewerbeummeldung innerhalb von H.

änderten an diesem Sachverhalt nichts. Der Klägerin sei

Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen

Tätigkeit für die Betriebsstätte in G. bewilligt worden. Sie sei

verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen

mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser

Verpflichtung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht

nachgekommen.

Randnummer 18

Hiergegen erhob die Klägerin am 11. September 2007 Widerspruch,

den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007

zurückwies: Der Bescheid vom 3. September 2007 werde dahin

abgeändert, dass die Rechtsgrundlage für die Aufhebung für den

Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 die

Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten und für die

Zeit vom 30. Dezember 2006 bis zum 29. Juni 2007 die Vorschriften

über die Rücknahme von Verwaltungsakten seien.

Randnummer 19

(2.) Nachdem die Beklagte am 16. August 2007 von dem

Verbraucherschutzamt der Stadt H. erfahren hatte, dass die Klägerin

ein auf sie unter der Adresse Königstraße 5 in H. angemeldetes

Gewerbe in die Rendsburger Straße 4 in H. verlegt hatte, gab sie

der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2007 Gelegenheit, sich zu

einem aus ihrer Sicht rechtswidrigen Bezug von Arbeitslosenhilfe ab

dem 1. September 2002 in Höhe von 13.286,78 EUR zu äußern: Die

Klägerin übe seit dem genannten Zeitpunkt eine selbstständige

Tätigkeit aus. Der zeitliche Umfang betrage mindestens 15 Stunden

wöchentlich. Daher sei die Klägerin nicht mehr arbeitslos und habe

keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Durch Nachfrage beim

Verbraucherschutzamt habe sie Kenntnis erhalten, dass die Klägerin

ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe angemeldet habe.

Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da sie einen für den

Leistungsanspruch erheblichen Umstand nicht mitgeteilt habe. Die

Klägerin habe zudem in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe zum 20.

Januar 2003 und 21. Januar 2004 unvollständige und zum Teil falsche

Angaben gemacht. Die Klägerin habe verneint, eine Beschäftigung

bzw. Tätigkeit auszuüben. Sie beabsichtige daher, die Bewilligung

ab dem 1. September 2002 ganz aufzuheben. Eine Rückäußerung durch

die Klägerin erfolgte nicht.

Randnummer 20

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 nahm die Beklagte die

Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Klägerin für den Zeitraum

vom 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 ganz zurück. Zur

Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe ab dem genannten

Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden

wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen.

Demnach sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfallen. Aufgrund

der Gewerbeummeldung, die am 16. August 2007 eingereicht worden

sei, habe sie von Amts wegen bei dem Verbraucherschutzamt H.

nachgefragt, wann die Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeanmeldung

erfolgt sei. Hierauf habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die

Klägerin ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe

angemeldet habe. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da

sie verpflichtet gewesen sei, die Änderung in ihren Verhältnissen

mitzuteilen. Die Klägerin habe die Veränderung wenigstens grob

fahrlässig nicht mitgeteilt.

Randnummer 21

Am 18. Oktober 2007 ging bei der Beklagten ein Schreiben des

Ehemanns der Klägerin ein, worin er mitteilte, dass die Klägerin im

Dezember 2004 das von ihm betriebene Büro übernommen habe. Hierzu

legte er die Vereinbarung vom 1. Dezember 2004 über die

Geschäftsüberlassung des Buchhaltungsservice ab dem 29. Dezember

2004 vor.

Randnummer 22

Das Finanzamt S. teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit,

dass in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 für die

Klägerin keine Einkünfte berücksichtigt worden seien. Im

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 seien Gewerbeeinkünfte

der Klägerin in Höhe von 7.405 EUR enthalten. Nach dem

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 seien die Einkünfte aus

Gewerbebetrieb in Höhe von 527 EUR bei der Klägerin berücksichtigt

worden.

Randnummer 23

Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. November

2007 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass ihm die Ausübung

seines Gewerbes verboten worden sei, da er Steuerschulden gehabt

habe. Hierzu verwies er auf ein Schreiben der Stadt H. vom 4.

Januar 2001 über die entsprechende Gewerbeuntersagung (wirksam ab

Bekanntgabe). Gemeinsam habe man vor der Entscheidung gestanden,

das Büro zu schließen oder das Büro auf die Ehefrau zu melden und

bis zum Eintritt in die Rente weiter zu betreiben. Er, der Ehemann,

habe sich damals für die Variante der Übertragung entschieden.

Seine Ehefrau habe in der betreffenden Zeit nicht in H. gearbeitet.

Wenn er den Namen seiner Frau nicht benutzt hätte, wäre er dem

Arbeitsamt zur Last gefallen. Er habe sich für die geringere Hilfe

entschieden, nämlich die Arbeitslosenhilfe für seine Frau laufen zu

lassen. Seine Frau habe keinen Einfluss auf diese Maßnahme

gehabt.

Randnummer 24

Sodann legte der Ehemann der Klägerin Zweitschriften der an die

Eheleute ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004

vor. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 waren bei

der Klägerin keine Einkünfte und bei dem Ehemann Einkünfte in Höhe

von 1.311 EUR angenommen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das

Jahr 2003 waren bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in

Höhe von 7.405 EUR und bei ihrem Ehemann Einkünfte aus

nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von brutto 2.505 EUR und

abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.044 EUR noch ein

Betrag der Einkünfte von 1.461 EUR verzeichnet. Nach dem

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 betrugen die Einkünfte

aus dem Betrieb der Klägerin 527 EUR. Beim Ehemann war ein

Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR abzüglich eines

Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 EUR und einem

Altersentlastungsbetrag von 1.200 EUR angenommen, woraus sich ein

Gesamtbetrag seiner Einkünfte von 880 EUR ergab.

Randnummer 25

Mit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin

mit, dass es für die Jahre 2002 und 2004 bei der bereits

bewilligten Arbeitslosenhilfe verbleibe. Für das Jahr 2003 habe

sich eine Änderung ergeben.

Randnummer 26

Mit einem weiteren Bescheid vom 19. März 2008 änderte die

Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin ab dem 1. Januar

2003 bis zum 20. Februar 2003 wie folgt ab: Von dem wöchentlichen

Leistungssatz von 115,36 EUR seien 109,48 EUR wöchentlich als

Anrechnungsbetrag abzusetzen, so dass sich ein wöchentlicher

Leistungsbetrag von 5,88 EUR ergebe.

Randnummer 27

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. März 2008 änderte die

Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin für den Zeitraum ab

dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 so ab, dass sie von

dem wöchentlichen Leistungssatz von 111,16 EUR wöchentlich 109,48

EUR absetzte, so dass sich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von

1,68 EUR ergab.

Randnummer 28

Mit Schreiben vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin

Gelegenheit, sich zu der nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlten

Arbeitslosenhilfe in den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20.

Januar 2003 in Höhe von 312,80 EUR sowie vom 21. Januar 2003 bis

zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 5.395,80 EUR zu äußern. Die

Klägerin habe in dem genannten Zeitraum eine selbstständige

Tätigkeit ausgeübt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die

Leistung anzurechnen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid vorgelegt

worden sei, könne die Leistungshöhe geprüft werden. Die nun

zustehende Leistungshöhe habe sie mit den Änderungsbescheiden vom

19. März 2008 mitgeteilt. Sie beabsichtige, die Bewilligung in den

genannten Zeiträumen jeweils in Höhe von 109,48 EUR wöchentlich

aufzuheben. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin wusste bzw. hätte

erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch teilweise weggefallen

ist.

Randnummer 29

Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 2. April

2008, dass sie den Begriff der Bedarfsgemeinschaft ins Gedächtnis

rufe. Nach den Einkommensteuerbescheiden habe sie zu wenig

Arbeitslosenhilfe erhalten. Dieses werde vor dem Sozialgericht

geltend gemacht.

Randnummer 30

Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 änderte die Beklagte den Bescheid

vom 11. Oktober 2007 ab und hob die Bewilligung der Alhi der

Klägerin vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 teilweise in

Höhe von 109,58 EUR wöchentlich auf: Die Klägerin habe in dem

genannten Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das

Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die Leistung anzurechnen.

Die Klägerin habe die zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe in Höhe

von 312,80 EUR sowie die von ihr gezahlten Beiträge zur Kranken-

und Pflegeversicherung in Höhe von 42,86 EUR sowie 5,32 EUR zu

erstatten, so dass sich eine Gesamtforderung von 360,98 EUR

ergebe.

Randnummer 31

Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2008 zur Änderung des

Bescheides vom 11. Oktober 2007 setzte die Beklagte die Bewilligung

der Alhi der Klägerin ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember

2003 endgültig fest und forderte die Erstattung von 5.395,80 EUR.

Des Weiteren forderte sie die Erstattung der überzahlten Beiträge

zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 739,23 EUR bzw.

91,73 EUR (zusammen 830,96 EUR). Es ergebe sich eine

Gesamtforderung in Höhe von 6.226,76 EUR.

Randnummer 32

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 wies die Beklagte den

Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 in

der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Mai 2008 zurück: Soweit

sie dem Widerspruch nicht durch die Bescheide vom 7. Mai 2008

abgeholfen habe, sei der Widerspruch nicht weiter begründet.

Randnummer 33

Bereits am 24. Oktober 2007 hat die Klägerin bei dem

Sozialgericht Stendal (SG) Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober

2007 wegen der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab

dem 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 erhoben und weiter

beantragt, den Bescheid zur Aufhebung des

Existenzgründungszuschusses aufzuheben und die Beklagte zur

weiteren Zahlung des Existenzgründungszuschusses für die Monate

Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 250 EUR zu

verurteilen: Richtig sei, dass sie das Gewerbe in H. weiter

betreibe. Sie habe in H. auch Büroräume angemietet. Die Verlegung

ihres Buchhaltungsbüros sei erforderlich gewesen, weil der Strom in

den bisherigen Räumlichkeiten in G. abgestellt worden sei. Ab dem

Jahr 2005 habe sie die Räume in H. genutzt. Richtig sei zudem, dass

ihr Ehemann auf ihren Namen sein Büro in H. angemeldet habe. Dies

sei aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt. Am 29. Dezember 2004

habe er sein Büro an sie übergeben. Bis zum 29. Dezember 2004 habe

ihr Ehemann das Büro betrieben. Hierzu könnten Nachweise durch

Vorlage von Fahrkarten und eines Bußgeldbescheides der

Finanzbehörde H. erbracht werden. Der Klage war ein Schreiben

beigelegt, wonach ihr Ehemann mit dem Eintritt in die Altersrente

ab dem Monat Dezember 2004 das Büro übertrage. Des Weiteren hat die

Klägerin auf den Ehemann der Klägerin ausgestellte Monatsfahrkarten

für den April und Dezember 2004 für die Fahrtstrecke zwischen H.

und W.e übersandt. Der Klage hat sie einen Bußgeldbescheid der

Stadt H. vom 21. November 2005 an den Ehemann der Klägerin

beigelegt, in dem ihm vorgeworfen wird, in H. in der Zeit vom 11.

Dezember 2004 bis zum 22. April 2005 entgegen dem

Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen

geleistet zu haben.

Randnummer 34

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2010 abgewiesen:

Die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung des

Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 aufzuheben und

nicht weiter zu zahlen sowie für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis

zum 29. Juni 2007 zurückzufordern, sei rechtlich nicht zu

beanstanden. Ebenfalls seien die Entscheidungen der Beklagten, die

der Klägerin bewilligte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.

Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 teilweise in Höhe von

insgesamt 5.708,60 EUR aufzuheben und zusammen mit Beiträgen für

die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt

879,14 EUR zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Bezüglich der

Aufhebung des Existenzgründungszuschusses sei davon auszugehen,

dass die Klägerin ab dem 30. Juni 2006 kein Gewerbe ausübe. Mit der

an die Verwaltungsgemeinschaft gerichteten Abmeldung habe die

Klägerin unmissverständlich erklärt, dass sie ihre

Hauptniederlassung zum 30. Juni 2006 vollständig aufgebe. Die

Klägerin habe keinen Gebrauch davon gemacht, eine Verlegung ihres

Gewerbes in einen anderen Meldebezirk anzugeben. Die Behauptung der

Klägerin, sie habe ihren Betrieb nach H. verlegt, stehe im

Widerspruch zu dieser offiziellen Erklärung gegenüber der

Verwaltungsgemeinschaft bzw. gegenüber ihren Angaben an das

Verbraucherschutzamt der Stadt H ... Letzterer Behörde habe die

Klägerin eine Verlegung ihres seit dem 10. September 2002 in der

Königstraße fünf in H. betriebenen Gewerbes in die Rendsburger

Straße vier in H. gemeldet. Sofern es den Tatsachen entspreche,

dass die Klägerin die Räume in H. ab dem Jahr 2005 genutzt habe,

könne ihre Äußerung, sie habe zur Verlegung ihres Gewerbes einen

Mietvertrag ab dem 15. Januar 2006 über die Gewerberäume in H.,

Rendsburger Straße 4 geschlossen, nur unwahr sein. Im Jahr 2005

habe die Klägerin beim Verbraucherschutzamt der Stadt H.

ausschließlich einen Gewerbesitz in der Königstraße 5 in H.

gemeldet und der Mietvertrag habe erst am 15. Januar 2006 begonnen.

Die Klägerin müsste daher also schon im Jahr 2005 ihr Gewerbe

ausschließlich in H. in der Königstraße 5 ausgeübt haben, wenn sie

ihr Buchhaltungsbüro nach H. in diesem Jahr verlegt haben wolle.

Dies bedeute, dass die Klägerin ab irgendeinem Zeitpunkt im Jahr

2005 statt der bisher zwei Buchhaltungsbüros nur noch das ältere

Buchhaltungsbüro in H. betrieben haben würde. Damit habe die

Klägerin ihre von der Beklagten geförderte Betriebstätigkeit nicht

erst am 30. Juni 2006, sondern schon im Jahr 2005 aufgegeben. In

diesem Falle benachteilige die Entscheidung der Beklagten über die

Aufhebung der Bewilligung ab dem 30. Juni 2006 die Klägerin nicht.

Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die persönliche Monatskarte

des Ehemanns für den Zeitraum vom 5. August 2007 bis 5. September

2007 andeuten wolle, dass ihr Ehemann über den 29. Dezember 2004

hinaus sein Büro in H. weiterbetrieben hätte und nun jeder der

Eheleute ein Büro in H. betrieben habe, widerspreche das der

Darstellung des Ehemanns, dass er das Büro in H. nur bis zum Jahr

2004 unter dem Namen der Klägerin geführt habe. Die Klägerin habe

ihre Betriebsaufgabe der Beklagten nicht mitgeteilt. Zu dieser

Mitteilung sei sie verpflichtet gewesen, weil die Betriebsaufgabe

eine wesentliche Bedeutung für den Anspruch auf

Existenzgründungszuschuss gehabt habe. Dadurch sei die Beklagte

verpflichtet, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab

dem 30. Juni 2006 aufzuheben.

Randnummer 35

Soweit die Klägerin auch gegen die Aufhebung der Bewilligung der

Arbeitslosenhilfe und deren Rückforderung vorgegangen sei, sei die

Klage durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008

zulässig geworden, aber nicht begründet. Die Klägerin habe in dem

Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2002 bis zum 20. Januar 2003

ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes S. für

das betreffende Steuerjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in

Höhe von 7.405 EUR erzielt. Ihr Ehemann habe Einkünfte aus

nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.505 EUR erzielt. Im

Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung habe die Beklagte das Einkommen

der Klägerin berücksichtigt und hiervon Versicherungsbeiträge in

Höhe von 390,88 EUR, Einkommensteuer in Höhe von 346,08 EUR sowie

weitere Versicherungen in Höhe von 976 EUR (Gebäudeversicherung 180

EUR, Haftpflichtversicherung 340 EUR und Kfz-Versicherung 556 EUR)

abgezogen. Das Einkommen des Ehemanns habe die Beklagte wegen

Unterschreitung des Freibetrages nicht auf die Arbeitslosenhilfe

angerechnet. Insgesamt habe die Beklagte ein auf die

Arbeitslosenhilfe anzurechnendes Einkommen in Höhe von wöchentlich

109,48 EUR angenommen. Tatsächlich habe die Beklagte der Klägerin

Arbeitslosenhilfe zunächst in Höhe von 115,36 EUR gezahlt. Damit

sei es zu einer Überzahlung von wöchentlich 109,48 EUR gekommen. In

der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 habe die

Klägerin 312,80 EUR zu hohe Arbeitslosenhilfe erhalten.

Berechnungsfehler der Beklagten seien nicht gegeben. Die Klägerin

habe auch keine konkreten Einwände gegen die Berechnung der

Einkommensanrechnung erhoben. Über die Bewilligung der

Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2003

bis zum 20. Januar 2004 habe die Beklagte in ihren Bescheiden vom

20. März 2003 und 25. März 2003 nur vorläufig entschieden. Ob die

Erstattungspflicht auf die Vorläufigkeit der Bewilligung gestützt

werden könne, sei zweifelhaft. Die Beklagte habe als Grund für die

Vorläufigkeit der Entscheidung ausgeführt, dass die

Bedürftigkeitsprüfung anhand der Einkünfte des Ehemanns nach dem

Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch vorzunehmen sei. Die Prüfung

der Einkünfte der Klägerin sei von diesem Vorbehalt nicht erfasst.

Jedenfalls folge die Erstattungspflicht aus der Aufhebung der

vorgängigen Bewilligungen, weil die Klägerin der Beklagten ihre

Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2003 nicht

mitgeteilt hatte. Die von der Beklagten berechnete Minderung der

Arbeitslosenhilfe durch die Einkommensanrechnung sowie die

Erstattungsforderung wiesen keine erkennbaren Fehler auf.

Randnummer 36

Gegen das ihr am 6. April 2010 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 3. Mai 2010 Berufung eingelegt: Es sei eine neue

Beweiserhebung durchzuführen, der Begriff der Bedarfsgemeinschaft

zu prüfen, der Ehemann zur genaueren Klärung heranzuziehen. Zur

Begründung führt die Klägerin aus, dass die Beweisaufnahme vor dem

Sozialgericht sinnentstellt gewesen sei. Sie sei überhaupt nicht

nachvollziehbar sowie ohne ihre Mitwirkung erfolgt.

Randnummer 37

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 38

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 18. Februar 2010

sowie

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 über die Aufhebung

und Rückforderung des Existenzgründungszuschusses in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben und

Existenzgründungszuschüsse ab dem Juli 2007 zu leisten

den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der

Bescheide der Beklagten vom 19. März 2008 über die Änderung der

Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und 7. Mai 2008 über die

Aufhebung und Rückforderung der Arbeitslosenhilfe in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 aufzuheben.

Randnummer 39

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 40

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 41

Zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 31.

August 2011 sind die Klägerin bzw. ihr Ehemann nicht erschienen.

Mit Schreiben vom 14. September 2011, der Klägerin zugestellt am

22. September 2011, ist die Klägerin aufgefordert worden, die für

die Berufung maßgeblichen Beweismittel zu bezeichnen und die

Tatsachen zu benennen, auf die sich die Berufung stützt. Die

Klägerin ist aufgefordert worden, sich dazu zu äußern, zu welchen

Tatsachen noch eine Beweiserhebung gewünscht wird und was ihr

Ehemann zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Das

Schreiben enthält eine Belehrung nach § 106a Abs. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und gibt der Klägerin auf, sich bis

zum 10. Oktober 2011 schriftlich zu den genannten Fragen zu äußern.

Eine Rückäußerung der Klägerin ist nicht erfolgt. Im Termin zur

mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.

Randnummer 42

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 43

Die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgreich.

Randnummer 44

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung auch in

Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie hierzu ordnungsgemäß

geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass

auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§§ 110

Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).

Randnummer 45

Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 SGG statthaft,

insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 SGG

eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere

ist sie ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG wegen des Werts der

Beschwer der Klägerin eröffnet. Sie wendet sich gegen Abweisung

ihrer Klage und kann geltend machen, hierdurch in einem Umfang von

mehr als 750 Euro beschwert zu sein.

Randnummer 46

Die Berufung gegen das Urteil des SG ist hingegen nicht

begründet. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist zum einen die

Abweisung ihrer Klage gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 3.

September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.

September 2007 (Aufhebung des Existenzgründungszuschusses –

EGZ – ). Weiter umfasst der Rechtsstreit den Verwaltungsakt

der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der ändernden

Verwaltungsakte vom 19. März 2008 und 7. Mai 2008 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 (Aufhebung der

Arbeitslosenhilfe – Alhi –). Mit den Verwaltungsakten

vom 7. Mai 2008 hebt die Beklagte die Bewilligung der Alhi

teilweise auf. Die vorgehenden Verwaltungsakte vom 19. März 2008

verfügten eine damit korrespondierende niedrigere Festsetzung der

Bewilligung der Alhi (Änderungsbescheide). Diese Änderungsbescheide

gehen aber in der späteren Aufhebung auf bzw. sind selbst

Teilaufhebungen gegenüber den früheren Bewilligungen der Alhi. Die

Änderungsbescheide vom 19. März 2008 bilden folglich mit den

Aufhebungen vom 7. Mai 2008 eine Einheit und sind daher ebenfalls

Gegenstand der unbeschränkt eingelegten Berufung.

Randnummer 47

Zwar ergibt sich aus der schriftlichen Begründung der Berufung

durch die Klägerin nicht ganz eindeutig, zu welchen

Streitgegenständen bzw. Umständen sie eine neue Beweiserhebung

wünscht, wenn sie eine "Bedarfsgemeinschaft" geprüft

sehen will und hierzu den Ehemann herangezogen sehen möchte. Ihr

Begehren ist aber ohne Bindung an die Formulierung dieser Anträge

(§ 123 SGG) zumindest so zu verstehen, dass sie in vollem Umfang

der Klageabweisung Berufung erhoben hat, weil sie ihr

Berufungsbegehren nicht nur auf einzelne Teile des ursprünglichen

Streitumfangs beschränkt hat.

1.

Randnummer 48

Die Klage gegen die vollständige Aufhebung des EGZ mit Bescheid

vom 3. September 2007 ab dem 30. Juni 2006 und die angeordnete

Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007

in Höhe von 3.240 EUR ist nicht begründet.

Randnummer 49

Die Aufhebung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist

die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches

Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(SGB X) durchgeführt. Der Klägerin ist mit Schreiben vom 10. August

2007 Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Aufhebung wegen

der Gewerbeabmeldung gegeben worden.

Randnummer 50

Die Aufhebung der Bewilligung des EGZ (Bescheid vom 10. Januar

2006 für den Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006

in Höhe von monatlich 360 EUR) kann sich für den Zeitraum ab dem

30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und

Satz 2 Nr. 4 2. Alternative SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3

Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung

(SGB III) stützen. Nach den genannten Vorschriften ist, soweit eine

wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnissen eintritt, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit

Dauerwirkung vorgelegen haben, ein Verwaltungsakt mit Wirkung für

die Zukunft bzw. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung

mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der

Änderung der Verhältnisse zu ändern. Weitere Voraussetzung ist,

dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, dass der sich aus dem

Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen

oder ganz oder teilweise weggefallen ist, weil er die erforderliche

Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Randnummer 51

So liegt es hier. Eine nachträgliche Änderung in den bei

Bewilligung angenommenen Voraussetzungen liegt vor, weil die

Klägerin ihr Gewerbe zumindest ab dem 30. Juni 2006 aufgegeben hat.

Der Anspruch auf EGZ setzt nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III

voraus, dass aufgrund der Aufnahme einer selbständigen,

hauptberuflichen Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Es

handelt sich bei dem Existenzgründungszuschuss also um eine

zweckgebundene Leistung zur Förderung einer selbständigen

Tätigkeit, die nach Aufgabe der Selbständigkeit nicht mehr

beansprucht werden kann.

Randnummer 52

Für eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kann –

spätestens – an die Erklärung der Klägerin zur Aufgabe der

gewerblichen Tätigkeit bei der VG Seehausen ab dem 30. Juni 2006

angeknüpft werden. Ihr wäre ab diesem Zeitpunkt die weitere

Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr ohne Verstoß gegen

die Vorschriften über die Anzeigepflicht (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 lit. a

i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) möglich gewesen. Die

Klägerin hat auch nie bestritten, dass die Tätigkeit in

Geestgottberg tatsächlich aufgegeben worden ist. Allerdings spricht

viel dafür, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit unter der

Wohnadresse sehr viel früher eingestellt hatte. Denn die Klägerin

gibt an, dass aufgrund der Einstellung der Stromversorgung bereits

unmittelbar nach der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit keine

Bürotätigkeit in G. möglich gewesen sei.

Randnummer 53

Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre

gewerbliche Tätigkeit jemals bzw. weiter in H. ausgeübt hat. So

waren immer, z.B. neu ab dem 15. Januar 2006, Büroräume in H.

angemietet. Wie aus dem Bußgeldbescheid der Stadt H. an den Ehemann

wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen erkennbar wird, hat nicht

die Klägerin, sondern ihr Ehemann dort gewirkt. Dafür sprechen auch

die von der Klägerin vorgelegten Fahrkarten, die stets auf den

Ehemann persönlich ausgestellt sind. Im Übrigen hat der Ehemann

seine Ehefrau nur formal als Gewerbetreibende gemeldet und seine

Tätigkeit in H. nie aufgegeben, obwohl er das Gewerbe nicht ausüben

durfte. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Eingeständnis des

Ehemanns vom 26. November 2007, dass er sein Gewerbe in H. seit dem

Jahre 2002 auf die Klägerin "laufen" ließ, um trotz

Gewerbeuntersagung weitermachen zu können. Die Klägerin ist deshalb

lediglich formal Inhaberin ("Strohfrau") des von ihrem

Ehemann betriebenen Gewerbes in H. gewesen.

Randnummer 54

Die Klägerin dürfte auch gewusst haben, dass der Anspruch auf

Existenzgründungszuschuss mit Aufgabe der Selbständigkeit

weggefallen war bzw. wusste dies zumindest deshalb nicht, weil sie

die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt entsprechend der Legaldefinition in § 45

Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die Betroffene die erforderliche

Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn sie also auf

Grund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen die Folgen

ihres Tuns hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet gelassen

hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die

Abhängigkeit des EGZ von der weiteren Ausübung der gewerblichen

Tätigkeit ist schon bei ganz einfachen Überlegungen erkennbar. Die

Leistung wird, wie sich aus allen der Klägerin gegebenen

Antragsformularen und Bewilligungsentscheidungen ergibt – nur

zur Förderung der Existenzgründung erbracht. Es liegt mithin, ohne

dass hierfür besondere Rechtskenntnisse oder die Kenntnis des

Inhalts von Merkblättern usw. erforderlich wären, auf der Hand,

dass die Förderung bei Aufgabe der geförderten Tätigkeit

entfällt.

Randnummer 55

Die Bewilligung für den Zeitraum vom 30. Dezember 2006 bis 29.

Dezember 2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23.

Februar 2007) ist von der Beklagten nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1,

2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen.

Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er

rechtswidrig ist, zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit

zurückzunehmen, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte

vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung

unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Voraussetzungen für

die begünstigende Entscheidung über die weitere Förderung mit EGZ

lagen zu dem Zeitpunkt der Bewilligung nicht vor. Die Klägerin übte

– entgegen ihren Angaben im am 2. Februar 2007 ausgefüllten

Formular – kein Gewerbe (mehr) aus. Die Bewilligung war damit

von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin hat die im Formular

enthaltenen Angaben, es seien keine Veränderungen seit dem letzten

Antrag eingetreten und sie wende 20 Wochenstunden für ihre

Tätigkeit auf, vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich

unrichtig gemacht. Denn sie hatte ihre gewerbliche Tätigkeit zu

diesem Zeitpunkt bereits abgemeldet und wusste, dass sie keine

eigene gewerbliche Tätigkeit mehr ausübte, sondern dass allein der

Ehemann in H. noch einen auf ihren Namen laufenden Gewerbebetrieb

hatte. Der Senat sieht angesichts dieser Umstände keine

Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung von Amts wegen. Ein

konkreter Beweisantrag der Klägerin liegt nicht vor. Die Klägerin

ist mit Schreiben von 14. September 2011 unter Hinweis auf § 106a

Abs. 1 SGG aufgefordert worden, weitere Erklärungen über die von

ihr als beweiserheblich angesehen Umstände abzugeben. Diese

Gelegenheit hat die Klägerin nicht ergriffen.

Randnummer 56

Die Aufhebungsbzw. Rücknahmeentscheidung wahrt die Fristen für

die Aufhebung bzw. Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB

X.

Randnummer 57

Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch

ergibt sich entsprechend der Aufhebung bzw. Rücknahme aus § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe des im Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 29. Juni 2007

gezahlten Existenzgründungszuschusses in Höhe von 3.240 Euro. Weil

die Bewilligung des EGZ ab dem Juli 2007 zu recht aufgehoben ist,

kann die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung ab diesem

Zeitpunkt haben.

2.

Randnummer 58

a) Die Festsetzung einer teilweisen Erstattung der Alhi durch

die Beklagte mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 für den

Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 in Höhe von

109,58 EUR wöchentlich ist nicht zu beanstanden. Die rechtliche

Anknüpfung hierfür folgt aus der Möglichkeit, die für diesen

Zeitraum nur vorläufige Bewilligung anhand der später eingereichten

Einkommensteuerbescheide gemäß § 328 Abs. 3 SGB III endgültig

festzusetzen.

Randnummer 59

Nach der genannten Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen

Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung

anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein

Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird,

sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu

erstatten.

Randnummer 60

Hier hat die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung vom 13.

Februar 2002 ausdrücklich nur vorläufig unter der Maßgabe der

späteren Klärung der Einkommensverhältnisse der Eheleute erteilt.

Ob die vorläufige Bewilligung zu Recht erging, ist nun nicht mehr

zu prüfen.

Randnummer 61

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung der

Alhi dem Grunde nach gemäß §§ 190 ff. SGB III ab dem 1. Januar

2003. Insbesondere ist sie für den von der Aufhebung betroffenen

Zeitraum bis 20. Januar 2003 arbeitslos im Sinne des § 190 Abs. 1

Nr. 1 SGB III. Denn sie stand vorübergehend nicht in einem

Beschäftigungsverhältnis und suchte eine Beschäftigung im Sinne des

§ 118 Abs. 1 SGB III. Sie hat nach der Überzeugung des Senats auch

keine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 15

Wochenstunden ausgeübt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Sie war lediglich

für ihren Ehemann als Gewerbetreibende in H. angemeldet. Selbst

gearbeitet hat sie dort hingegen nicht.

Randnummer 62

Der Klägerin stand Alhi allerdings nicht in Höhe des sich aus

dem Bemessungsentgelt von gerundet wöchentlich 275 Euro und der

Lohnsteuerklasse III (ohne Kinderfreibetrag bzw. Anspruch auf

Kindergeld) nach einem sich hieraus errechnenden einfachen

Leistungssatz (§ 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III) von wöchentlich 115,36

Euro zu. Die nicht zu beanstandende Höhe des Bemessungsentgelts

folgt den Maßgaben des § 200 SGB III und den zu berücksichtigenden

Absenkungen des Bemessungsentgelts für das am 20. Januar 1998

ausgeschöpfte Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 580 DM. Es

sind – wie von der Beklagten ermittelt – gemäß §§ 195

Satz 2, 193 Abs. 1, 194 SGB III 109,46 Euro wöchentlich als

Einkommen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigendes Vermögen im

Sinne des § 195 Satz 2 SGB III i.V.m. § 1 der

Arbeitslosenhilfe-Verordnung liegt nicht vor.

Randnummer 63

Die Beklagte hat kein Einkommen des Ehemanns der Klägerin gemäß

§ 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III berücksichtigt. Hierdurch kann die

Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Randnummer 64

Hingegen sind die der Klägerin zuzurechnenden Einkünfte aus

Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 SGB

III zu berücksichtigen, denn es handelte sich nicht um

Nebeneinkommen. Die gewerblichen Einkünfte sind der Klägerin

zuzurechnen, obwohl sie nach Ansicht des Senats selbst keine

selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Für die

Zurechnung der Einkünfte kommt es lediglich darauf an, dass die

Klägerin formal nach der Gewerbeanmeldung verantwortliche

Unternehmerin ist und sich mithin die Einkünfte (wie auch die

steuerrechtliche Anmeldung zeigt) zurechnen lässt. Eine Abweichung

hiervon könnte allenfalls dann angezeigt sein, wenn im Rahmen des

geschäftlichen Auftritts die wahren Unternehmensverhältnisse

aufgedeckt werden (vgl. BFH vom 4. November 2004 III R 21/02 BFHE 207, 321). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei

Anhaltspunkte.

Randnummer 65

Die Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin weiter wie folgt

berücksichtigt: Von der aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2003

ersichtlichen Vorsorgepauschale in Höhe von 468 Euro sind der

Klägerin im Verhältnis der Einkünfte noch 390,88 Euro zuzurechnen

(7405 / 8866 x 468). Von der Einkommensteuer in Höhe von 412 Euro

sind der Klägerin im Verhältnis der Einkünfte 346,08 Euro

zuzuordnen. Hieraus errechnet sich ein zu berücksichtigendes

Einkommen von jährlich 6.668,04 Euro bzw. wöchentlich 128,23 Euro.

Hiervon hat die Beklagte die von der Klägerin in ihrem Antrag auf

Alhi vom 17. Januar 2003 angegebenen Versicherungen

(Gebäudeversicherung jährlich 180 EUR, private

Haftpflichtversicherung jährlich 240 Euro und Kfz-Versicherung

1/4jährlich 139 Euro) zusätzlich mit einem wöchentlichen Betrag von

18,77 Euro abgezogen. Dies kann für die Klägerin nur günstig sein,

wenn ggf. ein Teil der Versicherungen bereits bei der

Einkommensteuer berücksichtigt worden ist. Hieraus errechnet sich

die Berücksichtigung des Einkommens von 109,46 Euro wöchentlich bei

der Alhi der Klägerin.

Randnummer 66

b) Die Rückforderung der Alhi ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31.

Dezember 2003 mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 ist ebenfalls

nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob diese

Rückforderung sich ebenfalls auf § 328 Abs. 3 SGB III oder aber auf

die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender

Verwaltungsakte (§§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.Vm. 330

Abs. 2 SGB III) stützen kann. Eine Anhörung der Klägerin ist mit

dem Schreiben 19. März 2008 erfolgt. Wenn hinsichtlich der

Berücksichtigung eigener Einkünfte der Klägerin die Vorläufigkeit

nicht hinreichend deutlich aus der Bewilligung vom 20. März 2003

hervorgehen sollte, weil sich der Vorbehalt ausdrücklich nur auf

die Einkünfte des Ehemanns im Jahr 2002 erstreckte, liegt insoweit

ein endgültiger Verwaltungsakt vor. Diese dann ggf. endgültige

Bewilligung ist jedoch rechtswidrig, weil sie die notwendige

Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin – wie oben

dargestellt – nicht berücksichtigt. Als rechtswidrige

Bewilligung ist die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit

zum Teil in Höhe von 109,46 Euro wöchentlich zurückzunehmen. Denn

die Klägerin hat ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ihrem Antrag

auf Alhi vom 16. Januar 2003 zumindest grob fahrlässig verschwiegen

(§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bei ihrem Antrag hat die Klägerin

keine eigenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, obwohl sie

solche hatte. Dass sie solche hatte und ihre eigenen Einkünfte für

die Alhi bedeutsam sind, musste der Klägerin bei Antragsabgabe

schon bei leichtester Geistesanstrengung bewusst werden, weil sie

seit dem 1. September 2002 auf ihren Namen ein Gewerbe angemeldet

hatte und mit den Formularen nach ihren Einkünften gefragt

wurde.

Randnummer 67

Die Pflicht zur Erstattung der zu unrecht geleisteten Alhi folgt

aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungssumme ist von der Beklagten

rechnerisch korrekt anhand der Auszahlungssummen der Alhi ermittelt

worden. Die Klägerin hat auch die von der Beklagten zu Unrecht

entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 SGB III zu erstatten. Diese sind von der Beklagten ebenfalls

korrekt ermittelt. Wegen Einzelheiten kann auf die in dem

Verwaltungsvorgang enthaltene Aufstellung der geleisteten Zahlungen

(Bl. 334 ff.) und die Differenzberechnung (Bl. 387 und 388)

verwiesen werden.

Randnummer 68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Randnummer 69

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 421l SGB III, § 195 SGB III, § 190 SGB III, § 194 SGB III, § 200 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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