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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 106a SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

  • 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  • 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  • 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  • 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  • 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106a SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 106a SGG

21 Entscheidungen zitieren § 106a SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 08.12.2025 – L 20 KR 85/25 · 20. Senat

    Leitsatz: 1. Gesicherte Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, die Grundlage für eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG sind, können bei Nichtbeantwortung eines gerichtlichen Schreibens ohne Fristsetzug nicht angenommen werden. (Rn. 21) 2. Die Verknüpfung einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG mit einer Aufforderung nach § 106a SGG in einem gerichtlichen …
  • BSG, Urt. v. 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Fiktion der Klagerücknahme knüpft an den objektivierbaren Umstand der Untätigkeit des Klägers an und setzt weiter voraus, dass für das Gericht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kläger habe das Rechtsschutzinteresse an dem Rechtsstreit verloren.
  • BSG, Urt. v. 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R · 4. Senat

    Leitsatz: Bei auf vorläufige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II folgenden abschließenden Entscheidungen über den Leistungsanspruch sind auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen.
  • BSG, Beschl. v. 31.08.2021 – B 4 AS 204/21 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers - Betreibensaufforderung - Frage der Nachrangigkeit im Verhältnis zur Fristsetzung

  • BSG, Urt. v. 08.09.2015 – B 1 KR 16/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Beitragsrückstände eines Mitglieds mindestens in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate bei einer Vorgänger-Krankenkasse berechtigen bei Krankenkassenwechsel die nachfolgende Krankenkasse, das Ruhen des Leistungsanspruchs des Mitglieds festzustellen. 2. Der bestandskräftige Ruhensbescheid der Vorgänger-Krankenkasse entfaltet im Versicherungsverhältnis des Mitglieds zur nachfolgenden …
  • BSG, Urt. v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens iS des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2013 - 5 C 23.12 D = BVerwGE 147, 146). 2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete …

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