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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 107 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 107 SGG

4 Entscheidungen zitieren § 107 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 23.02.2022 – B 9 V 35/21 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unvollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage - Auslassung von entscheidungserheblichen Umständen im Tatbestand des Berufungsurteils - Kenntnis vom maßgeblichen Akteninhalt - Darlegung des …

  • BSG, Beschl. v. 31.08.2017 – B 2 U 74/17 B · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Vor Erlass des Urteils muss das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme, auch wenn Gegenstand die äußere Erscheinung eines Beteiligten ist, den Prozessbeteiligten mitgeteilt werden, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu genügen. 2. Eine nicht in der Sitzungsniederschrift erwähnte Inaugenscheinnahme gilt als nicht durchgeführt.
  • BSG, Beschl. v. 08.02.2012 – B 5 RS 76/11 B · 5. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - Gegenbeweis - Verfahrensmangel - Rückverweisung an das LSG

  • BSG, Beschl. v. 01.07.2010 – B 13 R 115/10 B · 13. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unterbliebene Ladung - Zurückverweisung

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