Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 107 SGG
Verweise
Vorschriften, die auf § 107 SGG verweisen
Rechtsprechung zu § 107 SGG
4 Entscheidungen zitieren § 107 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 23.02.2022 – B 9 V 35/21 B · 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unvollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage - Auslassung von entscheidungserheblichen Umständen im Tatbestand des Berufungsurteils - Kenntnis vom maßgeblichen Akteninhalt - Darlegung des …
BSG, Beschl. v. 31.08.2017 – B 2 U 74/17 B · 2. Senat
Leitsatz: 1. Vor Erlass des Urteils muss das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme, auch wenn Gegenstand die äußere Erscheinung eines Beteiligten ist, den Prozessbeteiligten mitgeteilt werden, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu genügen. 2. Eine nicht in der Sitzungsniederschrift erwähnte Inaugenscheinnahme gilt als nicht durchgeführt.
BSG, Beschl. v. 08.02.2012 – B 5 RS 76/11 B · 5. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - Gegenbeweis - Verfahrensmangel - Rückverweisung an das LSG
BSG, Beschl. v. 01.07.2010 – B 13 R 115/10 B · 13. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unterbliebene Ladung - Zurückverweisung
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