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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 – L 2 AL 21/07

Aufklärungspflicht der Arbeitsagentur bei zweifelhafter Verfügbarkeit des Arbeitslosen
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0720.L2AL21.07.0A
Normenkette
§ 115 Abs. 5 SGB III, § 118 Abs. 1 SGB III, § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist u. a. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen. Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, die regelmäßig schlüssig mit der Arbeitslosmeldung bzw. ihrer Aufrechterhaltung dargelegt ist.(Rn.30)

2. Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann angenommen werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen bzw. seiner Erklärung eindeutig zu erkennen ist, dass der Arbeitslose nicht mehr vermittelt werden will. Lassen die Umstände einer Erklärung zur Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit nicht den sicheren Schluss auf den mangelnden Wunsch der Vermittlung zu, so hat der Träger der Arbeitslosenversicherung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um so den Zweifel im Erklärungswert zu klären.(Rn.33)

3. Ist die Erklärung des Arbeitslosen aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht eindeutig genug, um auf eine entfallene Bereitschaft zur Vermittlung zu schließen und verbleiben sonach berechtigte Zweifel, dass der Arbeitslose die Vermittlung der Arbeitsagentur ablehnt, so sind Zweifel an deren Erklärungswert angezeigt, die nicht zur Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes, sondern zur weiteren Aufklärung des Arbeitslosen durch die Agentur hätten führen müssen. In einem solchen Fall besteht wegen nicht aufgehobener Verfügbarkeit Anspruch auf Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes.(Rn.35)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger

auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu

erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die

Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch

Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ab dem 15. Juni

2005 aufheben durfte, weil der Kläger an diesem Tag erklärt habe,

sich der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stellen.

Randnummer 2

Der am ... 1956 geborene und verheiratete Kläger war bis zum 30.

November 2004 bei der Fa. Bombardier in H. als Schlosser

angestellt. Vom 25. April 2003 bis zum 30. November 2004 war der

Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15. Februar 2004 bis zur

Erschöpfung des Anspruchs am 22. Dezember 2004 erhielt er

Krankengeld.

Randnummer 3

Bei seiner Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit Halle am

8. Dezember 2004 wies der Kläger auf ein laufendes Verfahren wegen

einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hin. Nach einem Vermerk der

Mitarbeiterin K. der Beklagten vom 14. Dezember 2004 erläuterte sie

dem Kläger die Verfahrensweise bei einer möglichen Ablehnung der

Rente u.a. im Hinblick auf die Verfügbarkeit.

Randnummer 4

Die Beklagte gewährte dem Kläger (Steuerklasse IV, Anspruch auf

Kindergeld) Alg ab dem 23. Dezember 2004 für 660 Tage nach einem

wöchentlichen Bemessungsentgelt von 487,92 Euro und einem

wöchentlichen Leistungssatz von 185,36 Euro (Leistungsgruppe

A/0).

Randnummer 5

Der Kläger reichte regelmäßig Bescheinigungen seiner

behandelnden Ärztin DM R. ein, wonach er ab dem 4. Januar 2004

durchgängig bis zum 18. Oktober 2006 arbeitsunfähig war.

Randnummer 6

Ab dem 3. Februar 2005 bis zum 24. Februar 2005 nahm der Kläger

an einer Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen

Rentenversicherung teil. Er sprach am 3. März 2005 bei der

Beklagten vor und übergab eine ärztliche Bescheinigung, worin DM R.

unter dem 1. März 2005 erklärte, dem Kläger entgegen dem

Entlassungsbericht weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben,

da sich der Gesundheitszustand des Klägers keineswegs gebessert

habe.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 5. April 2005 gewährte die

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) dem Kläger eine

Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2004

bis 28. Februar 2005.

Randnummer 8

Die Mitarbeiterin der Beklagten K. besprach mit dem Kläger am

15. Juni 2005 ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für

Arbeit Halle vom 31. Mai 2005. Darin kam Dr. med. P. unter

Beiziehung des Gutachtenhefts der LVA mit einem internistischen

Rentengutachten vom 28. Oktober 2004 und dem

Reha-Entlassungsbericht vom 4. März 2005 zu dem Schluss, der Kläger

sei vollschichtig bei überwiegend leichter und zeitweilig schwerer

Arbeit leistungsfähig. Die Mitarbeiterin fertigte über das Gespräch

vom 15. Juni 2005 einen Vermerk, wonach sich der Kläger nicht

entsprechend zur Verfügung gestellt habe. Wegen des genauen

Wortlauts dieses und auch der folgenden der Vermerke über die

Gespräche mit dem Kläger wird auf die zur Gerichtsakte gereichten

Ausdrucke verwiesen.

Randnummer 9

In einem Nachtrag zum Vermerk vom 15. Juni 2005 schrieb die

Mitarbeiterin K., dass der Kläger weiter gesundheitliche

Einschränkungen als Hindernis für eine Vermittlung geltend gemacht

und auf der Gewährung von Leistungen bestanden habe.

Randnummer 10

Über das mit dem Kläger geführte Gespräch vom 23. Juni 2005

vermerkte die Mitarbeiterin K., dass im Beisein der Ehefrau des

Klägers erneut die Verfügbarkeit des Klägers und die Gutachten

besprochen wurden. Der Kläger sei bei seiner Meinung, geblieben,

dass er dem AM nicht zur Verfügung stehen könne. Weiterhin sei auf

der Ausstellung eines Aufhebungsbescheides bestanden worden.

Randnummer 11

Die LVA gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2005 in Höhe

von monatlich 436,75 Euro und sodann mit dem Bescheid vom 6.

September 2005 ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 395,92 Euro. Im

Ergebnis eines Rechtsstreits gewährte die Deutsche

Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger ab dem 1. Dezember

2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.

August 2009 in Höhe von 790,26 Euro monatlich.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 hob die Beklagte die Bewilligung

des Alg ab dem 15. Juni 2005 auf: Der Kläger stehe nach seiner

Erklärung vom 15. Juni 2005 ihrer Vermittlung in den Arbeitsmarkt

nicht zur Verfügung. Daher bestehe ab dann kein

Leistungsanspruch.

Randnummer 13

Der Kläger erhob hiergegen am 5. Juli 2005 Widerspruch: Er habe

Anspruch auf Alg nach den Regelungen der Nahtlosigkeitsgewährung (§ 125 SGB III) auch dann, wenn er erkrankt und arbeitsunfähig bzw.

nicht mehr erwerbsfähig sei. Er verweigere nicht die Vermittlung

auf den Arbeitsmarkt, sondern sei weiterhin arbeitsunfähig

geschrieben. Selbstverständlich werde er sich nach dem Ende seiner

Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des verbliebenen

Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung

stellen.

Randnummer 14

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 zurück: Der Kläger habe

sich trotz Eröffnung des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung

der Vermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Er sei über die

Rechtsfolgen belehrt und auf die Konsequenzen für das Alg

hingewiesen worden. Damit hätte er auch erkennen können, dass sein

Leistungsanspruch wegfallen würde. Einen Anspruch auf Gewährung von

Alg nach den Regeln der Nahtlosigkeitsgewährung habe der Kläger

nicht, weil er am 24. Februar 2004 als arbeitsfähig aus einer Kur

entlassen worden sei.

Randnummer 15

Am 27. September 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Halle

(SG) Klage erhoben.

Randnummer 16

Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 hat das SG den Bescheid der

Beklagten vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 21. September 2005 aufgehoben: Die Bewilligung des Alg sei

nicht aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, d.h.

fehlender Verfügbarkeit, aufzuheben gewesen. Der Kläger sei

weiterhin subjektiv verfügbar gewesen. Trotz der Erklärung des

Klägers am 15. Juni 2005, der Arbeitsvermittlung nicht zur

Verfügung zu stehen, habe die Arbeitsbereitschaft des Klägers

bestanden. Der Kläger sei nicht von der Beklagten beraten worden,

welche Folgen ein Vermittlungswunsch durch die Beklagte auf die

Rentenansprüche gehabt hätte. Der Kläger hätte, was sich den

Beratungsvermerken nicht entnehmen lasse, darauf hingewiesen werden

müssen, dass sein Rentenanspruch nicht gefährdet gewesen sei. Dass

der Kläger durch eine Rentenberatung vertreten worden sei, entbinde

die Beklagte nicht von dieser Beratung. Von einem Wegfall der

Verfügbarkeit könne erst dann die Rede sein, wenn sich der

Arbeitslose trotz einer umfassenden Beratung über die Folgen seines

Handelns weigere, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu

stehen.

Randnummer 17

Am 8. Februar 2007 hat die Beklagte gegen das am 15. Januar 2007

zugestellte Urteil Berufung erhoben: Der Kläger habe Alg nicht nach

§ 125 SGB III erhalten, weil sie und der Rentenversicherungsträger

(RVT) von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgingen. Der

RVT habe dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Der Kläger sei am 15. Juni

2005 aufgefordert worden, sich entsprechend seines Leistungsbildes

zur Verfügung zu stellen. Trotz Hinweises auf die Rechtsansicht,

dass nach Feststellung der Leistungsfähigkeit keine

Nahtlosigkeitsgewährung erfolge, habe sich der Kläger geweigert,

der Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Auch nachdem er von einem

Rentenberater im Widerspruch- und Klageverfahren vertreten worden

sei, habe er darauf beharrt, nahtlos Leistungen erhalten zu müssen.

Sie gehe davon aus, dass ein Beratungsfehler nicht ursächlich für

die Haltung des Klägers sei. Spätestens mit Einschaltung des

Rentenberaters hätten dem Kläger die Zusammenhänge zwischen dem

Arbeitslosengeld und der begehrten Rente wegen voller

Erwerbsminderung bekannt sein müssen. Wegen der Auswirkungen des

Verfahrens beantrage sie die Beiladung des RVT.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2006

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Er verweist zur Begründung auf die seiner Ansicht nach

zutreffenden Ausführungen des SG.

Randnummer 23

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 24

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Randnummer 25

Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere

form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die

Berufung ist auch im Übrigen zulässig und ohne Zulassung nach § 144

Abs. 1 SGG eröffnet. In der Folge des Urteils hat die Beklagte Alg

im Zeitraum vom 15. Juni 2005 bis 30. November 2006 zu zahlen, so

dass sie durch das Urteil des SG mit einer Summe von mehr als 750

Euro beschwert ist.

Randnummer 26

Gegenstand der Berufung der Beklagten bzw. der Klage ist, ob die

Beklagte aufgrund der Äußerungen des Klägers am 15. Juni 2005 bzw.

23. Juni 2005 mit dem Bescheid vom 23. Juni 2005 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 zur Aufhebung des Alg

ab dem 15. Juni 2005 berechtigt war.

Randnummer 27

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2005 ist formell nicht

zu beanstanden. Die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1

Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren

und Sozialdatenschutz (SGB X) ist am 23. Juni 2005 in dem Gespräch

mit dem Kläger erfolgt.

Randnummer 28

Der Bescheid vom 23. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt den

Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte nicht berechtigt war,

die Bewilligung des Alg ab dem 15. Juni 2005 aufzuheben.

Randnummer 29

Die Aufhebung kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4

SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden. Eine wesentliche

Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass der

Bewilligungsentscheidung zum Alg ab dem 23. Dezember 2004

vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), liegt nicht vor. Der

Kläger war weiterhin arbeitslos und erfüllte auch die weiteren

Voraussetzungen für den Bezug des Alg.

Randnummer 30

Anspruch auf Alg hat ein Arbeitnehmer nur bei Arbeitslosigkeit,

§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden

Fassung, BGBl. I S. 2848). Der Anspruch auf Alg bei

Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 118 Abs. 1 SGB III voraus, das der

Arbeitnehmer u.a. arbeitslos ist. Arbeitslos in diesem Sinne ist

ein Arbeitnehmer nur dann (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), wenn

er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung

steht. Dem genügt ein Arbeitnehmer nach § 115 Abs. 5 SGB III, wenn

er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich

umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen

des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und

darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen

Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist,

jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben

und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das

Erwerbsleben teilzunehmen.

Randnummer 31

Die Bereitschaft, jede versicherungspflichtige, mindestens 15

Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den

üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden

Arbeitsmarktes auszuüben, die der Arbeitslose ausüben kann und darf

(subjektive Verfügbarkeit) ist eine innere Tatsache. In der Regel

ist sie schlüssig mit der Arbeitslosmeldung bzw. ihrer

Aufrechterhaltung dargelegt.

Randnummer 32

Die Notwendigkeit der subjektiven Verfügbarkeit für die

Arbeitslosigkeit entfällt nicht deshalb, wenn die Voraussetzungen

des § 125 Abs. 1 SGB III ("Nahtlosigkeitsgewährung")

vorgelegen hätten. Die Vorschrift erlangt allein für die objektive

Verfügbarkeit Bedeutung (vgl. BSG v. 10.05.2007 – B 7a AL

30/06 R – Juris). Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld

bleibt für jene erhalten, die nur allein deshalb nicht arbeitslos

sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer

Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden

wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen

ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden

Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der

Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit

im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt

worden ist.

Randnummer 33

Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann angenommen werden,

wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen bzw. seiner

Erklärungen auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. generelle

Ablehnung seiner Vermittlung geschlossen werden kann. Bei der Frage

der Auslegung von Erklärungen ist nicht die Sicht des äußernden

Arbeitslosen, sondern die Sicht des Empfängers, d.h. der

Arbeitsagentur maßgebend (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III,

§ 119 Rn. 311ff.).

Randnummer 34

Eine Erklärung lässt den Schluss auf die fehlende subjektive

Verfügbarkeit allerdings nur dann zu, wenn aus ihr eindeutig zu

erkennen ist, dass der Arbeitslose nicht mehr vermittelt werden

will (z.B. Abmeldung in Arbeit). Liegt ein Sachverhalt zugrunde,

bei dem die Umstände einer Erklärung zur Einschränkung der

subjektiven Verfügbarkeit nicht den sicheren Schluss auf den

mangelnden Wunsch der Vermittlung zulassen, hat die Beklagte auf

die Rechtsfolgen hinzuweisen, um so den Zweifel im Erklärungswert

zu klären (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 Rn.

326).

Randnummer 35

Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung

gelangt, dass die Erklärung des Klägers mehrdeutig war und nicht

eindeutig zu erkennen gab, dass der Kläger nicht mehr bereit war,

eine Vermittlung in jede für ihn mögliche Beschäftigung anzunehmen.

Vielmehr hat er sich bei seinen Äußerungen auf die bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit bezogen und nicht erkannt, dass trotz

bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ein Restleistungsvermögen bestehen

kann, für welches er zum Erhalt seines Anspruchs seine

Arbeitsbereitschaft erklären musste.

Randnummer 36

Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen bzw. des Verhaltens des

Klägers spricht gegen die subjektive Verfügbarkeit, dass die

Mitarbeiterin der Beklagten K. den Kläger wohl – entsprechend

den Vermerken über die Beratungsgespräche – aufgefordert hat,

sich gemäß des in dem ärztlichen Gutachten vom 31. Mai 2005 von Dr.

med. P. geschilderten möglichen Leistungsbildes zur Verfügung zu

stellen. Sie hat den Kläger nach dem Inhalt des Vermerks auf die

Rechtsfolgen, d.h. mindestens auf den ggf. entfallenden

Arbeitslosengeldanspruch hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger auf

seiner Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Randnummer 37

Allerdings sind die Erklärungen des Klägers bzw. dessen

Verhalten nicht eindeutig genug, um aus Sicht eines verständigen

Erklärungsempfängers auf eine entfallene Bereitschaft zu schließen,

die Vermittlung der Beklagten entgegenzunehmen.

Randnummer 38

Vom Senat ist zu würdigen, dass die Vermerke den Gesprächsinhalt

stark verkürzt und nicht die eigenen Worte der Zeugin K. bzw. des

Klägers wiedergeben. Für einen Außenstehenden lässt sich die

Gesprächsführung nicht im Detail nachvollziehen. Die Zeugin K.

konnte sich bei der Befragung durch das Gericht nicht mehr

detailliert an die Gespräche erinnern, sondern hat nur noch die

Rollenverteilung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau so

schildern können, dass die Ehefrau die dominierende

Gesprächspartnerin gewesen sei. Sie hat geschildert, wie der

Gesprächsverlauf abgelaufen sein müsste, ohne sich konkret erinnern

zu können.

Randnummer 39

Nach Ansicht des Senats bleiben nach den Vermerken und den

Aussagen der Zeugin K. berechtigte Zweifel, dass der Kläger die

Vermittlung der Beklagten insgesamt ablehnen wollte. Nicht

auszuschließen ist vor allem, dass der Kläger lediglich meinte, er

könne wegen seiner Krankschreibung überhaupt keine Arbeit bzw.

aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr in seinem alten

Beruf als Schlosser arbeiten.

Randnummer 40

Zum einem ist es einem mit den rechtlichen Details nicht

vertrauten Laien schwer zu vermitteln, dass er trotz bescheinigter

Arbeitsunfähigkeit weiter objektiv vermittelbar sein soll und sich

in diesem Umfang zur Verfügung zu stellen habe. Die von einem Arzt

bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich aber lediglich auf den

vor der Krankheit ausgeübten Beruf, nicht auf sämtliche

Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen

Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92

Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch –

Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V –). Der Senat

muss annehmen, dass die Zeugin K. dem Kläger diesen Zusammenhang

nicht vermittelt hat. Denn die Zeugin bekundete, Personen nach dem

Entfall der Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsgewährung bei

möglichem Rentenanspruch üblicherweise gesagt zu haben, dass sie

nach einem positiven Gutachten keine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen "durften",

um ihren Anspruch nicht zu gefährden. Die Gesprächsentwicklung,

wonach der Kläger nach einem Bescheid verlangte, zeigt auch, dass

die Situation "eskaliert" ist und die Zeugin einen

Widerspruch aufgebaut hat, der keiner hätte sein müssen. Dem Kläger

wurde der Zusammenhang zwischen der

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem möglichen objektiven

Restleistungsvermögen nicht erklärt. Zudem ist ihm auch der

Zusammenhang mit dem bzw. die Auswirkungen auf das Rentenverfahren

nach den Vermerkinhalten nicht erläutert worden.

Randnummer 41

Nach allem waren aus einer verständigen Sicht der Arbeitsagentur

wegen eines offenbaren Missverständnisses Zweifel an dem

Erklärungswert der Äußerungen des Klägers angezeigt, die nicht zur

Aufhebung des Alg, sondern zur weiteren Aufklärung des Klägers

hätten führen müssen.

Randnummer 42

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Alg entfiel auch nicht

aus anderen Gründen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III führt nur

eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Ruhen des Anspruchs

auf Alg. Eine solche Rente ist dem Kläger erst ab dem 1. Dezember

2006 zuerkannt worden. Ab dem 1. März 2005 wurde ihm nur eine Rente

wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Randnummer 43

Die Beiladung des Rentenversicherungsträgers war nicht notwendig

im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG und konnte daher unterbleiben. Die

Entscheidung konnte ihm gegenüber nicht nur einheitlich ergehen und

er kam nicht als leistungspflichtig in Betracht.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Randnummer 45

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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