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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 115 SGB III – Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die allgemeinen Leistungen umfassen

  • 1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • 2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,
  • 3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,
  • 4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 115 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 115 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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