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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.07.2010 – L 1 R 371/07

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - VEB Baumechanik Magdeburg
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0701.L1R371.07.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, § 5 Abs. 1 AAÜG, § 8 Abs. 2 AAÜG, § 8 Abs. 3 AAÜG ... mehr

Leitsatz

1. Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) vorliegt. (Rn.17)

2. Das AAÜG hat den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1.8.1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert (Entgegen BSG vom 9.4.2002 B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2). (Rn.21)

3. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs 1 S 2 AAÜG erfassten Personengruppe zu rechtfertigen wäre. (Rn.25)

4. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art 20 Abs 2 und 3 GG ergeben. (Rn.21)

5. Der VEB Baumechanik Magdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Vorschriften zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.38)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.

Randnummer 2

Der am ... 1948 geborene Kläger war nach der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 14. Mai 1969 bis 30. April 1974 als Technologe beim Schwermaschinenkombinat E. T. tätig. Vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 arbeitete er als Abteilungsleiter Technologie bzw. Grundfondsökonomie im VEB B. M ... Vom 1. August 1981 bis zum 31. Dezember 1986 war er als Hauptmechaniker und später als Abteilungsleiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB T. Gebäudeausrüstung M. beschäftigt. Hiernach war er vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1990 Hauptabteilungsleiter Produktion beim VEB K. UNITRAS M ... Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er seit dem 1. Januar 1988. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Randnummer 3

Der Kläger beantragte am 21. März 2002 bei der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 24. August 2004 stellte die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit fest, lehnte den Antrag des Klägers aber bezogen auf den Zeitraum der Beschäftigung beim VEB B. M. vom 1. Mai 1974 bis 31. Juli 1981 ab, da der Kläger in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Mit dem am 9. September 2004 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem VEB B. M. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Beschäftigungsbetrieb VEB B. M. sei der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaues zuzuordnen und damit kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft gewesen.

Randnummer 4

Daraufhin hat der Kläger am 26. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, der Betrieb habe sich mit der Hohldielenfertigung beschäftigt. Es seien komplette Maschinenanlagen konzipiert worden, Reparaturen vor Ort durchgeführt und Maschinen entsprechend gewartet worden; es seien auch Ersatzteile geliefert worden. Damit sei der VEB B. M. mittelbar und unmittelbar an der Massenproduktion für den Wohnungsbau beteiligt gewesen. Das SG hat betriebliche Unterlagen von der Beklagten angefordert und an den Kläger übersandt. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2007 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im Juni 1990 nicht darauf vertrauen dürfen, in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen zu sein. Es komme nicht darauf an, ob der VEB B. M. in den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gefallen sei.

Randnummer 5

Gegen den ihm am 18. Juli 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. August 2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Auffassung des SG stehe im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hiernach könne eine Versorgungsanwartschaft auch ohne konkreten Einbeziehungsakte bestehen, wenn – wie vorliegend – der Kläger am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf die Versorgungszusage gehabt hätte.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2004 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um eine sogenannte "leere Hülle" gehandelt habe.

Randnummer 11

Der Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, er habe in einem Parallelverfahren entschieden, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei, und ihm das Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 1 R 413/06) sowie die diesem Urteil zugrunde liegenden Unterlagen übersandt (u. a. Beweisaufnahme vom 16. Januar 2009).

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der

Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG

durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,

abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten

Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B

3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in

entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB B. M. kein

volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des

Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 1 R 413/06).

Eine grundsätzlich mögliche Zurückverweisung an das SG nach § 159

Abs. 1 Nr. 2 SGG, da das SG durch Gerichtsbescheid abweichend von

der Rechtsprechung des BSG entschieden hat (LSG Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 27. Mai 2010 – L 1 R 225/09), kam hier nicht mehr

in Betracht. Denn der Rechtstreit war nach den Ermittlungen in dem

Verfahren L 1 R 413/06 und dem Urteil des Senats vom 16. Dezember

2009 entscheidungsreif und eine Zurückverweisung nicht

sachgerecht.

Randnummer 15

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 16

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene

Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im

Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die

dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 17

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder

tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech

(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)

angehörte.

Randnummer 18

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570

§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Randnummer 19

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 20

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter

I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht

vorliegen (II.).

I.

Randnummer 21

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4

RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese

Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten

Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch

eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu

korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn

die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG

der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG

wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"

keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete

Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der

eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,

die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut

heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,

Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,

Rn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der

Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an

der erforderlichen Regelungslücke.

Randnummer 22

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.

12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.

12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den

Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird

dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu

nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren

Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer

gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der

weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten

ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der

Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender

Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von

Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 23

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1

Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002

– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den

Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die

vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in

ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,

S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 24

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,

dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe

eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der

Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 25

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).

Randnummer 26

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn.

36).

Randnummer 27

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 28

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990

jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 29

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.

45):

Randnummer 30

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 31

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

Randnummer 32

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die

möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen

wäre.

Randnummer 33

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B., BTDrs.

16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass

Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März

1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die

keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei

entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten

berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung

auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des

Bundesverfassungsgerichts.

II.

Randnummer 34

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der

Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage

kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,

die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen

(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit

tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in

einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder

des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche

Voraussetzung).

Randnummer 35

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 36

Auch in Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die

Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem

Zusatzversorgungssystem für den zuletzt noch streitgegenständlichen

Zeitraum vom 16. April 1973 bis 31. Dezember 1984, da er während

dieser Zeit die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung

in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine

Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem

volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen

(oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG,

Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR

3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).

Randnummer 37

Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb

ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil

anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1

Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der

Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die

auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.

Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die

Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG,

Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR

3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4

RA 11/04 R – juris). Nach dem Zweck der AVItech erfasst der

maßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktion

beschränkte Produktionsbegriff nur die Neufertigung von Sachgütern,

nicht jedoch die Aufarbeitung, Instandsetzung oder Reparatur. Denn

die Versorgungsordnung sollte einen Anreiz für eine Tätigkeit in

der Industrie bieten, weil und soweit sie einen Massensausstoß

standardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urteil vom 9. April

2002 – B 4 RA 41/01 R – juris). Im Zentrum der

Aufmerksamkeit der sozialistischen Planwirtschaft stand die

Herstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender

Sachgüter. Daraus ergibt sich, dass Reparatur und Instandsetzung

nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen

werden kann, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller

Fertigung erfolgten (vgl. Urteil des Senats vom 20. April 2006

– L 1 RA 253/03 –). Denn durch eine Reparatur soll die

Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes

erhalten bleiben. Das Gut wird nicht – wie es dem

Produktionsbegriff entsprechen würde – in ein Wirtschaftsgut

von höherer Qualität umgewandelt, sondern entsprechend seiner alten

Funktion weiterverwendbar gehalten (so namentlich BSG, Urteil vom

24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R –, LSG B.-B., Urteil

vom 26. Juni 2007 – L 12 RA 110/04 – juris). Inwieweit

die als Neufertigung zu verstehende Massenproduktion von Sachgütern

dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund

der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB

beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B

4 RA 14/03 R – ; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA

44/03 R – ).

Randnummer 38

Gemessen hieran handelte es sich bei dem VEB B. M. nicht um

einen Produktionsbetrieb, denn diesem Betrieb hat die industrielle

Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion im Sinne einer

Neufertigung von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben (LSG

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 1 R 413/06).

Dies folgt insbesondere aus den detaillierten, anschaulichen,

differenzierten und deshalb glaubhaften Bekundungen des D. M. im

Termin einer Beweisaufnahme vom 16. Januar 2009 im Verfahren L 1 R

413/06, deren Protokoll dem Kläger übersandt wurde. D. M.

bekundete, dass der Betrieb ursprünglich hauptsächlich Baugeräte

repariert habe. Später habe der Betrieb aber auch z. B.

Betonsteinfertiger, Bauelementefertiger, Stahlformen und die

Transportanlagen für die Plattenwerke gefertigt. Zum Zeitpunkt

seines Ausscheidens aus dem Betrieb habe sich der Anteil der

Neufertigung auf ungefähr 50 % der betrieblichen Tätigkeit

belaufen. Bereits aufgrund dieser glaubhaften Bekundungen des D. M.

steht fest, dass die Produktion von Industriegütern nicht der

Hauptzweck des Betriebes gewesen ist und ihm nicht das Gepräge

gegeben hat. Vielmehr bestand die betriebliche Tätigkeit zu einem

prägenden Anteil in der Reparatur. Dies kommt bereits darin zum

Ausdruck, dass der Betrieb nach den Bekundungen des D. M.

ursprünglich "hauptsächlich" Baugeräte repariert hat.

Dies stimmt überein mit den Angaben des Klägers, wonach Reparaturen

vor Ort durchgeführt wurden, Maschinen gewartet und Ersatzteile

geliefert worden seien. Selbst als später der Anteil der

Neufertigung stärkeres Gewicht gewann, führte dies nicht zu einer

Änderung des Hauptzwecks der betrieblichen Tätigkeit.

Randnummer 39

Die Art und Ausprägung der im Betrieb verrichteten

Reparaturarbeiten gebietet keine abweichende Beurteilung.

Insbesondere können diese Tätigkeiten nicht als Massenproduktion im

Sinne einer Neufertigung von Sachgütern eingestuft bzw. dieser

gleichgestellt werden. Nach den Bekundungen des D. M. wurden die zu

reparierenden Geräte zunächst vollständig auseinander gebaut und

sodann aus regenerierten alten und auch aus neu gefertigten Teilen

vollständig wieder zusammengebaut. Bei dieser Tätigkeit handelt es

sich nicht um die industrielle Massenfertigung im Sinne einer

Neuherstellung von Sachgütern. Weiterhin spricht auch die

Einordnung als Reparatur- und Montagebetrieb im Statistischen

Betriebsregister der DDR dagegen, dass die industrielle

Massenproduktion dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge

gegeben hat. Denn die auf Reparatur und Montage gerichtete

Tätigkeit ist schon begrifflich klar von der Neuherstellung von

Sachgütern durch industrielle Massenproduktion zu unterschieden.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Reparatur die

Wiederherstellung von Geräten, Montage das Zusammensetzen einzelner

Teile. Damit erfassen weder die Reparatur noch die Montage die

eigentliche Produktion im Sinne einer Neuherstellung von

Gegenständen.

Randnummer 40

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit der

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch eine

"leere Hülle" gewesen ist (vgl. auch Terminsbericht des

BSG Nr. 33/10 vom 16. Juni 2010), kommt es hiernach nicht an.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 42

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG

bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in

entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG

ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG, § 5 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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