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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 – L 1 R 235/10

Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R235.10.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 2 RWBestV 2007, § 255a Abs. 1 SGB VI, § 68 Abs. 4 SGB VI, § 68 Abs. 2 S. 3 SGB VI, Art. 3 Abs. 1 GG ... mehr

Leitsatz

Die Beklagte hat § 1 Abs 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 juris: RWBestV 2007) zutreffend angewendet. (Rn.20)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2010 wird

zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im

Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht

zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise und in

welcher Höhe die der Klägerin gewährte Altersrente und die der

Klägerin gewährte Witwenrente zum 1. Juli 2007 anzupassen

waren.

Randnummer 2

Die am ... 1922 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten

sowohl eine Altersals auch eine Witwenrente. Gegen die

Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 2007 legte sie am 3. August 2007

Widerspruch ein. Die Rentenanpassung verstoße insbesondere gegen

Art. 14 Grundgesetz (GG).

Randnummer 3

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

30. Oktober 2007 zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung

2007 vom 14. Juni 2007 seien der aktuelle Rentenwert und der

aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2007 neu bestimmt worden.

Unter Zugrundlegung dieser Werte habe sie die Anpassung der Renten

der Klägerin zutreffend bestimmt.

Randnummer 4

Hiergegen hat die Klägerin am 5. November 2007 Klage vor dem

Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Bei der Rentenanpassung zum

1. Juli 2007 seien der Eigentumsschutz des Art. 14 GG und die

Vorgaben des Einigungsvertrages verletzt worden. Auch Art. 3 und

Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt.

Randnummer 5

Mit Rentenbescheid vom 14. August 2008 hat die Beklagte die der

Klägerin gewährte Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2004 neu

festgestellt.

Randnummer 6

Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2010 hat das SG die Klage

abgewiesen. Soweit die Klägerin die Änderung aller Bescheide

begehre, die Festlegungen zu ihrer Rente für die Zeit ab dem 1.

Juli 1990 betreffen würden, sei die Klage unzulässig. Denn es fehle

insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Der

Rentenbescheid vom 14. August 2008 werde ebenfalls nicht Gegenstand

des Rechtsstreits. Als bloße Anpassungsmitteilung beschränke sich

der Regelungsgehalt dieses Bescheides auf die wertmäßige

Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte. Regelungsgehalt

der hier streitigen Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 sei

nur, in welcher Höhe die der Klägerin gewährten Renten durch die

Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum 1. Juli 2007

anzupassen gewesen seien. Die Beklagte habe die Anpassung zum 1.

Juli 2007 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Die

geäußerten Zweifel der Klägerin an der Verfassungsmäßigkeit dieser

Vorschriften seien unbegründet.

Randnummer 7

Die Klägerin hat gegen den ihr am 17. September 2010

zugestellten Gerichtsbescheid am 22. September 2010 Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und sich zur

Begründung und im Hinblick auf die Anträge auf das Vorbringen in

der ersten Instanz und im Vorverfahren bezogen.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 9

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.

September 2010 aufzuheben, und stellt die Anträge aus dem

Schriftsatz vom 5. November 2007 sowie die Beweisanträge aus dem

Schriftsatz vom 10. Dezember 2008.

Randnummer 10

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen des SG und

beantragt,

Randnummer 11

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der

weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird

auf deren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat konnte den Rechtsstreit nach den

Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. den §§ 124 Abs. 2, 153

Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung

entscheiden.

Randnummer 15

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil

die angefochtene Anpassungsmitteilung der Beklagten vom 1. Juli

2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober

2007 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht i. S. der §§ 157, 54

Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Randnummer 16

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid vom 14.

August 2008 nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG geworden. Danach wird nach Klageerhebung ein neuer

Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er

nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den

angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid

vom 14. August 2008 ändert jedoch den angefochtenen Bescheid nicht

ab und ersetzt ihn auch nicht. Die angefochtene

Verwaltungsentscheidung regelt nur die Rentenanpassung zum 1. Juli

2007. Nach der Rechtsprechung BSG handelt es sich dabei um einen

selbständigen Streitgegenstand (siehe BSG, Urteil vom 10. April

2003 B 4 RA 41/02 R juris, Rdnr. 12), der von dem neuen

Regelungsgegenstand (Neufeststellung der Regelaltersrente zum 1.

Januar 2004) zu trennen ist.

Randnummer 17

Die Klägerin hat kein Recht darauf, dass ihre Renten ab dem 1.

Juli 2007 über die erfolgte Anpassung hinaus weiter erhöht

werden.

Randnummer 18

Nach § 64 SGB VI (amtliche Überschrift: Rentenformel für

Monatsbetrag der Rente) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente,

wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten

persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle

Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander

vervielfältigt werden. Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI wird bis zur

Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland ein aktueller Rentenwert (Ost) für die

Ermittlung des Monatsbetrags aus Zeiten außerhalb der

Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, der

an die Stelle des aktuellen Rentenwerts tritt.

Randnummer 19

Nach § 255 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der hier anzuwendenden

Fassung) beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) am 30. Juni 2005

22,97 EUR. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach

dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden

Verfahren (Satz 2). Hierbei sind jeweils die für das

Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und gehälter je

Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) maßgebend (Satz 3). § 68

Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für

das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und

gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher

von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind (Satz 4). Nach § 255 a

Abs. 2 SGB VI (in der hier anzuwendenden Fassung) ist der aktuelle

Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um

den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. § 255 a Abs. 3 SGB VI

(in der hier anzuwendenden Fassung) lautet: Abweichend von § 68

Abs. 4 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher

Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die

Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der

Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das

Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet (Satz 1). Für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 SGB VI werden die

jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert (Satz 2). Für die

Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller

in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig

Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buchs

des Sozialgesetzbuchs, SGB IV) und der Bezieher von

Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das Durchschnittsentgelt

nach Anlage 1 zum SGB VI, das Gesamtvolumen der Renten abzüglich

erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines

Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für

das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das

Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde

zu legen (Satz 3). Im Beitrittsgebiet ist dabei als

Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der

Anlage 1 zum SGB VI dividiert durch den Wert der Anlage 10 zum SGB

VI zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Regelaltersrente

mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu

legen (Satz 4). § 255 a Abs. 4 SGB VI (in der hier anzuwendenden

Fassung) lautet: Abweichend von § 68 a SGB VI tritt bis zur

Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland jeweils an die Stelle des aktuellen

Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs

der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der

Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der

Anpassungsfaktor (Ost) (Satz 1). Absatz 2 ist auf der Grundlage des

nach Satz 1 bestimmten aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden (Satz 2). Für den zu ermittelnden Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die

Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des

Absatzes 2 außer Betracht (Satz 3). Der Ausgleichsbedarf (Ost)

verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a

Abs. 3 SGB VI, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle

Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2

errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des

Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der im Vorjahr

bestimmte Wert mit dem Anpassungsfaktor (Ost) vervielfältigt wird,

der sich ergibt, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle

Rentenwert (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2

errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird (Satz 4).

Randnummer 20

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in

der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der

Landwirte zum 1. Juli 2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007)

beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) vom 1. Juli 2007 an 23,09

EUR. Diese Vorgabe hat die Beklagte rechtsfehlerfrei umgesetzt. Als

an Recht und Gesetz gebundene Behörde (Art. 20 Abs. 3 GG) durfte

sie dem Begehren der Klägerin nicht entsprechen.

Randnummer 21

Der Senat ist auch nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG gehalten, das

Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen,

denn die erfolgte Anpassung der Rente zum 1. Juli 2007 verstößt

nicht gegen Verfassungsrecht. Das Landessozialgericht B.-B. hat

dazu ausgeführt (Urteil vom 24. Juni 2010 L 21 R 1889/08 Rdnr.

23):

Randnummer 22

"Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgebenden

Vorschriften der Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 bestehen nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der

Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht

zusteht und sich die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf

eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG 76, 220, 241). Es

kann erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen

staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei einer

Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht

der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht

mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der

Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von

Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der

Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen

Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte

in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses

Systems trägt. Zu berücksichtigen ist gerade im Hinblick auf

langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit

zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und

der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich

beinhaltet (Sodan, Verfassungsrechtliche Determinanten der

gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 2005, 561). Die demographische

Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen

werden. Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich

ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff

in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der

Rentenanpassung möglich ist (Bayerisches Landessozialgericht,

Urteil vom 10. Mai 2006, L 1 R 4018/04 -). Das BSG hat im Übrigen

zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich

ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB

VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden

war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage

enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen

die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß

gegen Verfassungsrecht festgestellt (BSG, Urteil vom 20. Dezember

2007 B 4 RA 51/05 R -). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher

getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen

Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche

Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen

Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der

Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen

Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht

dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle

Alterssicherung verliert (vgl. ausführlich Bayerisches

Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008 L 1 R 504/08 juris)."

Randnummer 23

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und schließt

sich ihnen an.

Randnummer 24

Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese

beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf

sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf

besteht.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 26

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S.

von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 RWBestV_2007, § 255a SGB VI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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