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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 – L 1 R 152/09

Ausschluss der Neufeststellung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R152.09.0A
Normenkette
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI vom 18.12.1989, § 300 Abs. 1 SGB VI, § 300 Abs. 3 SGB VI, § 306 Abs. 1 SGB VI, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X

Leitsatz

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Neufeststellung einer Rente aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften. (Rn.16)

(Rn.6)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben

sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die

Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die

Zeit des Hochschulstudiums der Klägerin vom 1. September 1980 bis

zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit rentenerhöhend

berücksichtigen muss.

Randnummer 2

Die am .. 1958 geborene Klägerin studierte in dieser Zeit im

Diplomstudiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staat

und Recht Potsdam-Babelsberg. Den Studiengang konnte sie wegen

einer Erkrankung zunächst nicht abschließen. Ab dem 1. September

1984 war sie beim Rat des Kreises N. beschäftigt, jedoch

arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. September 1985 bezog sie

Invalidenrente und Invalidenversorgung aus dem

Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19

der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

(AAÜG)). In dieser Zeit arbeitete sie stundenweise in der

Kreisverwaltung. Nach dem Zeugnis der Akademie für Staats- und

Rechtswissenschaft der DDR vom 25. September 1986 war sie

berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Staatswissenschaftler zu

führen.

Randnummer 3

Mit Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 wurde die

Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet

und angepasst. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. April 1996

die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1990 neu fest,

wobei sie die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 im

Versicherungsverlauf als Zeit der Hochschulausbildung ohne

Anrechnung wertete.

Randnummer 4

Am 30. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des

Bescheides vom 9. April 1996 nach § 44 Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X). Das Hochschulstudium sei abgeschlossen

worden und müsse daher angerechnet werden. Mit Bescheid vom 17.

Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei in ihrem

Bescheid vom 9. April 1996 zutreffend davon ausgegangen, dass die

Zeit des Hochschulstudiums vom 1. September 1980 bis zum 31. August

1984 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht

rentenerhöhend berücksichtigt werden müsse. Der Rentenbeginn der

Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 307 b Sechstes Buch

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

sei der 1. September 1985. Zu diesem Zeitpunkt sei das

Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Zeitpunkt

des Abschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei einem

Studiengang regelmäßig der letzte Prüfungstag sei. Da zum Zeitpunkt

des Rentenbeginns der Abschluss noch nicht vorgelegen habe, sei die

Zeit des Hochschulstudiums nicht anrechenbar. Zwar sei mit

Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes

das Erfordernis des "Abschlusses" bei Fach- und

Hochschulausbildungen entfallen. Nach § 300 i. V. m. § 306 Abs. 1

SGB VI sei eine Neufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen

jedoch unzulässig.

Randnummer 5

Hiergegen legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein.

Sie habe ihr Studium bereits im August 1984 abgeschlossen. Nach

ihrer Krankschreibung habe sie nur noch am Unterricht in zwei

Fächern teilnehmen müssen und ihre Diplomarbeit geschrieben. Die

Diplomarbeit habe aufgrund vorangegangener Leistungen und

besonderer Umstände nicht verteidigt werden müssen. Die

Hauptprüfung für den erworbenen Hochschulabschluss habe sie damit

bereits vor Rentenbeginn abgelegt. Zu welchem Zeitpunkt das

Prüfungszeugnis ausgehändigt worden sei, sei unbeachtlich. Sie

legte auch eine Bescheinigung der Universität Potsdam vom 13. Juni

2006 vor, wonach sie vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984

als Studentin an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften

der DDR eingetragen gewesen sei. Mit dieser Bescheinigung sei sie

mit Wirkung vom 1. September 1984 in das Organisierte Selbststudium

der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR an der

Betriebsakademie des Rates des Bezirkes Halle übernommen worden und

habe so extern den Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler

erlangen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 wies

die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im

Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides und wies

darauf hin, dass das Abschlusszeugnis vom 25. September 1986

datiere.

Randnummer 6

Die Klägerin hat hiergegen am 17. November 2006 Klage beim

Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, sie habe die Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem 1.

Januar 1992 bezogen. Der Studienabschluss liege daher vor dem

Rentenbeginn. Das SG hat mit Urteil vom 26. März 2009 die Klage

abgewiesen. Der Bescheid vom 9. April 1996 sei zum Zeitpunkt seines

Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Zeit vom 1. September 1980 bis zum

31. August 1984 sei nicht als Anrechnungszeit wegen

Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf der Klägerin zu

berücksichtigen gewesen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI in

der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl.

I S. 2261, 1990 I S. 1337), in Kraft vom 1. Januar 1992 bis zum 31.

Dezember 1996, seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte

nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule

besucht und abgeschlossen hätten. Zwar sei ein Abschluss nach der

aktuellen Fassung der Norm nicht mehr zur Feststellung einer

Anrechnungszeit erforderlich. Wie die Beklagte aber zutreffend

dargelegt habe, sei gemäß §§ 300 Abs. 1 und 3, 306 Abs. 1 SGB VI

eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht

vorgesehen. Über eine abgeschlossene Hochschulausbildung habe die

Klägerin bei Rentenbeginn am 1. September 1985 noch nicht verfügt.

Der Studiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staats-

und Rechtswissenschaften der DDR habe mit dem Diplom abgeschlossen.

Dies ergebe sich aus § 4 der Anordnung über die Erteilung und

Prüfung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung

vom 3. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869 vom 31. Mai 1976) nebst

Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der

Universitäten, Hoch- und Fachschulen. Tag des Studienabschlusses

sei damit der Tag des Diplomerwerbs, hier der 25. September 1986.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beginne die Rente schon am 1.

September 1985 und nicht erst mit ihrer Neuberechnung ab dem 1.

Juli 1990 bzw. ab dem 1. Januar 1992. Denn es handele sich um eine

gemäß § 307 b SGB VI überführte Invalidenrente und nicht um die

Neugewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der

Wertfeststellung der Rente nach dem SGB VI für den Zeitraum vom 1.

Juli 1990 an beginne nicht die Rente, sondern es beginne lediglich

der Zeitraum ihrer Neuberechnung. Es handele sich damit nicht um

eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem konkreten Stammrecht,

sondern um eine besondere Leistungsberechtigung, die die Regelungen

des Einigungsvertrages ausfüllen solle.

Randnummer 7

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. April 2009 zugestellte

Urteil am 11. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie gehe von einem Rentenbeginn

frühestens ab dem 1. Juli 1990 aus. In dem Rentenbescheid vom 9.

April 1996 sei ausgeführt, dass die Rente am 1. Juli 1990 beginne.

Für sie sei es unerheblich, auf welcher Grundlage dieser

Rentenbeginn festgestellt worden sei. Die Frage, ob der nachgeholte

Abschluss das nicht abgeschlossene Direktstudium zur

abgeschlossenen Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung

qualifiziere, sei noch nicht diskutiert worden. Sie habe das in der

Regelstudienzeit nicht abgeschlossene Hochschulstudium hier

aufgrund "Organisiertem Selbststudium" unter Anrechnung

der im Direktstudium abgeleisteten Ausbildungszeit abgeschlossen.

Demzufolge sei auch das nicht abgeschlossene Direktstudium als

abgeschlossene Hochschulausbildung zu bewerten.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 9

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 sowie den

Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 in der Gestalt ihres

Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung ihres Bescheides vom

9. April 1996 die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August

1984 als Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs bei der

Rentenberechnung zu berücksichtigen und die Differenz zu den

empfangenen Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2001 an sie

auszuzahlen.

Randnummer 10

Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen des SG und

beantragt,

Randnummer 11

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 26. März 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 12

Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte eine

Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI durchgeführt. Die

Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der

weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird

auf deren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich

beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 15

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist

des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die

angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert

die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das

SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht

abgewiesen.

Randnummer 16

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht

vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 9. April 1996

weder das Recht unrichtig angewendet, noch ist sie von einem

unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der

Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom

26. März 2009 und macht sie sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG.

Randnummer 17

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Randnummer 18

Zwar heißt es im Rentenbescheid vom 9. April 1996, die Rente

beginne am 1. Juli 1990. Wie das SG richtig ausgeführt hat, handelt

es sich allerdings um eine überführte Rente des Beitrittsgebietes,

deren Beginn damit auf den 1. September 1985 zu datieren war. Die

Klägerin hat ihren Studiengang erst am 25. September 1986 mit dem

Erwerb des Diploms als Diplom-Staatswissenschaftler abgeschlossen

und nicht bereits vor dem Erstellen der Diplomarbeit. Insoweit ist

ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zu verweisen.

Dass die Klägerin die Diplomarbeit aufgrund besonderer Umstände

nicht verteidigen musste, führt nicht dazu, dass der Abschluss

vorzudatieren wäre.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 20

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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