Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 23.10.2026 – L 7 AS 999/26 B ER
- Spruchkörper
- 7
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:1023.L7AS999.26B.ER.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgs- aussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris, Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben ist der Antrag bereits unzulässig. Die Regelung eines vorläufigen Zustands i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten streitigen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab Januar 2026 kommt nicht in Betracht, weil das diesbezügliche Rechtsverhältnis i.S.v. § 77 SGG bindend und damit endgültig geregelt ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 14.10.2020 - L 12 AS 721/20 B ER - juris, Rn.35). Dies ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.02.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2026 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG Klage erhoben hat. Der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2026 ist ausweislich der zum Verwaltungsvorgang des Antragsgegners gereichten Vollmacht der Antragstellerin vom 24.02.2026 der im Widerspruchsverfahren mandatierten S. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, V., gemäß elektronischem Empfangsbekenntnis am 10.08.2026 zugestellt worden, so dass die Klagefrist am Donnerstag, dem 10.09.2026 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung § 64 Abs. 1, Abs. 2 SGG). Eine Klageerhebung innerhalb dieser Frist ist gemäß der vom Senat eingeholten Stellungnahme des SG Köln indes nicht erfolgt.
Der Bescheid vom 20.02.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2026 ist auch nicht Gegenstand der auf eine Bescheidung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.02.2026 gegen den Bescheid vom 20.02.2026 gerichteten, nunmehr mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2026 abgewiesenen Untätigkeitsklage bei dem SG Köln - S 48 AS 2249/26 - geworden. Eine derartige Einbeziehung des die Untätigkeit beendenden Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides in eine Klage nach § 88 SGG folgt zunächst nicht aus § 96 SGG (vgl. hierzu Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 29.09.2026), Rn. 59, m.w.N.). Sie ergibt sich hier auch nicht aus einer zulässigen Klageänderung i.S.v. § 99 Abs. 1 SGG. Zwar kann ein Kläger eine Untätigkeitsklage im Wege einer Klageänderung grundsätzlich in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG umstellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R - juris, Rn. 19; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 29.09.2026), Rn. 62). Für eine solche Umstellung bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Erklärung des Klägers innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG (vgl. hierzu Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 29.09.2026), Rn. 63), die hier nach Einsicht des Senats in die beigezogene Gerichtsakte des SG Köln - S 48 AS 2249/26 - nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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