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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Urteil vom 08.07.2026 – L 11 KR 393/25

Spruchkörper
11
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0708.L11KR393.25.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist die Tochter des Herrn T. G. (im Folgenden: Kindesvater) und der Frau I. Z. F. B. (im Folgenden: Kindesmutter), die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und ist bei der Beklagten familienversichert. Die Klägerin wird vom Kindesvater im Prozess vertreten. Das Amtsgericht Köln (Familiengericht) übertrug durch Beschluss vom 30. September 2025 (Az.: 314 F 172/25) die elterliche Sorge für die Klägerin im Teilbereich der Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung auf die Kindesmutter. Die vom Kindesvater dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss zurück (Az.: 11-25 UF 140/25).

Randnummer 3

Am 3. Januar 2025 hat der Kindesvater im Namen der Klägerin - ohne deren Wissen und Wollen und ohne Wissen und Wollen der Kindesmutter - vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage gegen die Beklagte erhoben. Der Kindesvater hat sinngemäß vorgetragen, dass die Klägerin unter Erkrankungen des Kiefers im Zusammenhang Stoffwechselerkrankungen leide. Die Ursachen hierfür seien von der Beklagten aufzuklären.

Randnummer 4

Die Klägerin hat (durch den Kindesvater) schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

Randnummer 5

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Abklärung und Behandlung von Erkrankungen des Kiefers im Zusammenhang mit Stoffwechselerkrankungen zu übernehmen.

Randnummer 6

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Sie hat die Meinung vertreten, dass der Antrag zu unbestimmt sei, sodass hierüber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden könnte.

Randnummer 9

Das SG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage sodann durch Gerichtsbescheid vom 16. April 2025 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sei. Die Klägerin sei minderjährig und deshalb nicht prozessfähig, weil sie weder nach den Vorschriften des öffentlichen noch nach denen des bürgerlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens geschäftsfähig sei. Der Kindesvater sei auch nicht befugt, mögliche Ansprüche seiner Tochter im gerichtlichen Verfahren allein geltend zu machen. Für die Klägerin müssten die Kindseltern gemeinsam als gesetzliche Vertreter handeln, da sie die elterliche Sorge gemeinschaftlich ausübten. Der Kindesvater habe die Klage namens der Klägerin indes erhoben, ohne dass die Kindesmutter dem zugestimmt hätte oder ihm diese Entscheidung vom Familiengericht übertragen worden wäre.

Randnummer 10

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin, weiterhin vertreten durch den Kindesvater, am 23. April 2025 Berufung eingelegt. Es liege eine Rechtsverletzung durch die Beklagte vor.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 13

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung des SG und ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Randnummer 14

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat dem Berichterstatter die Berufung übertragen (Beschluss vom 11. März 2026).

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Gründe

Randnummer 17

Der Senat kann in Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2026 über ihre Berufung entscheiden, da ihr Prozessvertreter ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). In der Terminmitteilung wurde dieser darüber unterrichtet, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Randnummer 18

Über die Berufung der Klägerin kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG) bedürfen.

Randnummer 19

Die Berufung ist bereits unzulässig.

Randnummer 20

Die Klägerin ist nicht prozessfähig. Gemäß § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Das trifft auf die minderjährige Klägerin nicht zu. Personen, die das siebente, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig (vgl. §§ 2, 104 Nr. 1, 106 Bürgerliches Gesetzbuch ). Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch im Fall der Geltendmachung einer Sozialleistung, die den Anspruch auf eine Sozialleistung zum Erlöschen bringt. Sie stellt eine Verfügung über einen Leistungsanspruch dar, die Einziehung einer Forderung ist aber nicht nur rechtlich vorteilhaft (Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Dezember 1981 - 1 RJ 104/80 - BSGE 53, 8, Rn. 21; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48, Rn. 20).

Randnummer 21

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG. Minderjährige sind nach der zuletzt genannten Norm in eigener Sache prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Diese Norm verleiht aber allein dem Minderjährigen, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, die umfassende Befugnis, Sozialleistungen zu verwirklichen, nicht aber dem gesetzlichen Vertreter; dessen Befugnisse beschränken sich vielmehr auf das bürgerliche Recht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5, Rn. 15; LSG NRW, Urteil vom 18. August 2008 - L 20 AS 29/07 - juris, Rn. 40; Wichner, in: BeckOGK, SGB I, Stand: 15.11.2024, § 36, Rn. 34). Die Klägerin, die mittlerweile das 15. Lebensjahr vollendet hat, hat weder selbst bei der Beklagten den hier streitbefangenen Antrag auf Sozialleistungen gestellt noch hat sie im eigenen Namen Klage erhoben, Berufung eingelegt oder die Prozesshandlungen des Kindesvaters genehmigt.

Randnummer 22

Die Klägerin wird auch nicht wirksam durch den Kindesvater vertreten. Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind jedoch dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 Satz 1 BGB). Vorliegend ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Köln - Familiengericht - vom 30. September 2025 (Az.: 314 F172/25) die elterliche Sorge für die Klägerin im Teilbereich der Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung auf die Mutter übertragen worden. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die gesetzliche Krankenkasse fällt in den Teilbereich der Gesundheitssorge. Eine Erklärung der Kindesmutter, dass sie mit der Weiterführung des Berufungsverfahrens im Namen der Klägerin einverstanden sei und die bisherige Prozessführung durch den Kindesvater genehmige, liegt nicht vor.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Randnummer 24

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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