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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 71 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 71 SGG

66 Entscheidungen zitieren § 71 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 19.12.2024 – B 1 KR 86/23 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines besonderen Vertreters - tatrichterliche Würdigung bei der Feststellung der Prozessfähigkeit

  • BSG, Beschl. v. 13.12.2022 – B 1 KR 3/22 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen einer (partiellen) Prozessunfähigkeit - Prüfung der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens - keine Bindung an die …

  • BSG, Beschl. v. 06.10.2022 – B 8 SO 2/22 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen (partieller) Prozessunfähigkeit

  • BSG, Beschl. v. 27.01.2022 – B 2 U 175/20 B · 2. Senat

    Leitsatz: Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen …
  • BSG, Beschl. v. 27.10.2020 – B 1 KR 45/20 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Beteiligten - Teilnahme an Leistungen der integrierten Versorgung - Ablehnung der Teilnahmebedingungen aus datenschutzrechtlichen Gründen - keine …

  • BSG, Beschl. v. 11.09.2020 – B 8 SO 22/19 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Nichtbeachtung einer rechtlichen Betreuung - absoluter Revisionsgrund - Bestellung eines besonderen Vertreters nach Aufhebung der Betreuung - Absehen von der Bestellung im …

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