Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 72 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 72 SGG

64 Entscheidungen zitieren § 72 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 23/11 R · 8. Senat

    Leitsatz: Zur Frage, wann trotz Prozessunfähigkeit des Klägers auf die Bestellung eines besonderen Vertreters verzichtet werden kann, wenn das Gericht die erhobene Klage aus anderen prozessualen Gründen für offensichtlich haltlos erachtet.
  • BSG, Beschl. v. 19.12.2024 – B 1 KR 86/23 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines besonderen Vertreters - tatrichterliche Würdigung bei der Feststellung der Prozessfähigkeit

  • BSG, Beschl. v. 13.12.2022 – B 1 KR 3/22 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen einer (partiellen) Prozessunfähigkeit - Prüfung der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens - keine Bindung an die …

  • BSG, Beschl. v. 06.10.2022 – B 8 SO 2/22 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen (partieller) Prozessunfähigkeit

  • BSG, Beschl. v. 27.01.2022 – B 2 U 175/20 B · 2. Senat

    Leitsatz: Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen …
  • BSG, Beschl. v. 27.10.2020 – B 1 KR 45/20 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Beteiligten - Teilnahme an Leistungen der integrierten Versorgung - Ablehnung der Teilnahmebedingungen aus datenschutzrechtlichen Gründen - keine …

Weitere Entscheidungen zu § 72 SGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten